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Beschluss

OVG 11 M 27.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0513.11M27.18.00
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Leitsätze
Der Grundsatz, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, nicht zu berücksichtigen sind, betrifft lediglich Änderungen zu Lasten des Klägers; bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintretende Änderungen zugunsten des Klägers sind hingegen zu berücksichtigen.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2018 wird teilweise geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 21. August 2018 bewilligt und ihr wird Rechtsanwalt K… beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Grundsatz, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, nicht zu berücksichtigen sind, betrifft lediglich Änderungen zu Lasten des Klägers; bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts eintretende Änderungen zugunsten des Klägers sind hingegen zu berücksichtigen.(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2018 wird teilweise geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 21. August 2018 bewilligt und ihr wird Rechtsanwalt K… beigeordnet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ff. und § 121 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 21. August 2018. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot ab diesem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Der in den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen zitierte Grundsatz, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, nicht zu berücksichtigen seien, betrifft lediglich Änderungen zu Lasten des Klägers (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 BvR 2257/17 – juris Rn. 15 m.w.N. und Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 BvR 1050/17 – juris Rn. 15 m.w.N.). Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts (bzw. bis zum Zeitpunkt der Erledigung) eintretende Änderungen zugunsten des Klägers sind hingegen zu berücksichtigen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 – OVG 3 M 122.16 – juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. April 2018 – 13 PA 101/18 – juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 8 ZB 18.30660 – juris Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77 m.w.N.); in einem solchen Fall ist Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt der Änderung zu bewilligen. Danach war Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt zu gewähren, in dem sowohl ein Antrag auf rückwirkende Befreiung (Schreiben vom 8. September 2016) vorlag als auch die Befreiungsnachweise für den maßgeblichen Zeitraum eingereicht worden waren (Schreiben vom 21. August 2018). In diesem Zeitpunkt bestand ferner die – zum 1. Januar 2017 eingeführte – Möglichkeit der rückwirkenden Befreiung gemäß § 4 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Klägerin ist ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil dies nach dem Gegenstand des Verfahrens und den Umständen erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).