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Beschluss

OVG 11 N 35.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0405.11N35.15.00
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Leitsätze
1. § 17 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BImSchG dient der Klarstellung, dass auch nach einer nur angezeigten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nachträgliche Anordnungen getroffen werden können.(Rn.10) 2. Nach § 67a BImSchG angezeigte Anlagen bedürfen zwar bei der Überleitung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Übrigen unterliegen sie aber wie jede genehmigungsbedürftige Anlage den einschlägigen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen untergesetzlichen Regelungen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen für diese Anlagen zugelassen sind.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. März 2015 ergangene, der Klägerin am 25. März 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BImSchG dient der Klarstellung, dass auch nach einer nur angezeigten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nachträgliche Anordnungen getroffen werden können.(Rn.10) 2. Nach § 67a BImSchG angezeigte Anlagen bedürfen zwar bei der Überleitung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Im Übrigen unterliegen sie aber wie jede genehmigungsbedürftige Anlage den einschlägigen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen untergesetzlichen Regelungen, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen für diese Anlagen zugelassen sind.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. März 2015 ergangene, der Klägerin am 25. März 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung des Beklagten. Sie betreibt im Gemeindeteil C... des Ortsteils P..., einer vormals selbständigen Gemeinde, die im Zuge einer kommunalen Neugliederung in die Stadt B... eingegliedert wurde, in vier Ställen mit jeweils 1.500 Tierplätzen eine nach der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) ab 2001 (wieder) genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlage. Die Anlage ging hervor aus einer in DDR-Zeiten entstandenen Schweinemastanlage mit 1.600 Tierplätzen im Festmistverfahren, die bis Mai 2005 von einer Agrargenossenschaft betrieben wurde. Die Klägerin änderte die Anlage nach ihrer Übernahme im Jahr 2006 in eine Ferkelzuchtanlage mit 6.000 Tierplätzen bei Güllehaltung, was sie dem Beklagten als unwesentliche Änderung anzeigte. Mit Anzeigebescheid vom 17. Oktober 2006 stellte der Beklagte die Anlage nach § 15 BImSchG von der Genehmigungsbedürftigkeit frei. Der Gemeindeteil C... besteht aus etwa 25 Wohngebäuden mit vereinzelter Kleintierhaltung. Die vier Ställe der Klägerin sind in einer Entfernung von mindestens 150 m zur nördlich angrenzenden Bebauung längs der Dorfstraße belegen; der Abstand zu der nach Osten angrenzenden Wohnbebauung an einem nach Süden weisenden Abzweig der Dorfstraße (postalisch: C... Nr. 2 und 3) beträgt etwa 100 m. Im Jahr 2007 wandten sich Anwohner C... an den Beklagten und beschwerten sich über die von der Ferkelzuchtanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen. Mit Bescheid vom 19. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2012 traf der Beklagte die nachträgliche Anordnung, den Betrieb der Anlage durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so zu ändern, dass die von der Anlage insgesamt ausgehenden Geruchsemissionen an den Immissionsorten 1 bis 3 (Charlottenfelde Nr. 2, 3 bzw. 6) den Immissionswert 0,17 nicht überschreiten (Ziff. 1). Weiter gab er ihr auf, die Einhaltung der unter Ziff. 1 festgesetzten Immissionswerte mit einer Ausbreitungsrechnung entsprechend der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nachzuweisen (Ziff. 2). Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. März 2015 ergangenen, der Klägerin am 25. März 2015 zugestellten Urteil abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Zu der Anordnung der Ziff. 1 sei der Beklagte durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ermächtigt, die nach § 17 Abs. 5 BImSchG entsprechend für Anlagen gelte, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen bzw. nach § 67 a Abs. 1 BImSchG übergeleitet sind. Der nach der GIRL gebildete, einzuhaltende Immissionswert, den der Beklagte im Ergebnis zu Recht mit 0,17 in Ansatz gebracht habe, werde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung durch den Betrieb der Klägerin jedenfalls an den Immissionsorten 1 und 2 (C... Nr. 2 und 3) überschritten. Ausgehend hiervon sei auch die nachträgliche Anordnung der Ziff. 2 nicht zu beanstanden. II. Der fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 26. Mai 2015 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Das Berufungszulassungsvorbringen legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 15) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – BVerwG 7 AV 4/03 –, juris). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht auszugehen. 1.1. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrages vor, die erstinstanzliche Entscheidung verstoße gegen das Analogieverbot. Das Verwaltungsgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 5 BImSchG heranzuziehen sei, da bei altangezeigten Anlagen keine Genehmigung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vorliege. Gemäß § 17 Abs. 5 BImSchG gelte Absatz 1 der Vorschrift entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Anlagen, die nach § 67 a BImSchG anzuzeigen waren, erfasse die Vorschrift des § 17 Abs. 5 BImSchG seinem Wortlaut nach hingegen nicht. Um eine solche Anlage gehe es jedoch hier. Zwar liege auch eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vor, so dass § 17 Abs. 5 BImSchG vom Wortlaut her greife. Jedoch sei die Anlage ursprünglich nach § 67 a BImSchG angezeigt worden und habe sie diesen Charakter nie verloren. Denn der insofern allein maßgebliche § 18 Abs. 2 BImSchG sei auf altangezeigte Anlagen nicht anwendbar. Überdies sei die Anlage in ihrer heutigen Struktur als Ferkelzuchtanlage auch zwischen 1997 und 2001 nach Ziff. 7.1 lit. a) Spalte 1 des Anhanges zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig gewesen. Ausgehend hiervon komme nur eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 5 BImSchG in Betracht, was auch das Verwaltungsgericht so zu sehen scheine, da es § 67 a BImSchG ausdrücklich angesprochen habe. Diese sei jedoch nicht zulässig, da eine belastende Entscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf eine Analogie gestützt werden dürfe. 1.1.1. Dieses Vorbringen zeigt schon nicht auf, dass das Verwaltungsgericht tragend auf die Vorschrift des § 17 Abs. 5 BImSchG (analog) abgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich – wie auch der Beklagte in den angegriffenen Bescheiden – auf „§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG als Ermächtigungsgrundlage“ und auf die von der Klägerin nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigte Änderung der Anlage in eine Ferkelzuchtanlage, mithin auf § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BImSchG und nicht auf eine Anordnung „nach Erteilung der Genehmigung“ i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BImSchG verwiesen. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass Absatz 1 der Vorschrift nach § 17 Abs. 5 BImSchG entsprechend für Anlagen gelte, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG (nur) anzuzeigen sind und weiter angenommen, hiervon seien auch nach § 67a Abs. 1 BImSchG übergeleitete Anlagen erfasst (ebenso Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 17 BImSchG, Rn. 34, m.w.N.). Auch hat es auf die Anzeige nach § 67 a Abs. 1 BImSchG von Februar 1992 und die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG von Oktober 2001 Bezug genommen. Dass es für die Entscheidung des Gerichts auf diese Ausführungen ankam, ergibt sich jedoch mit Blick auf die vorherigen Ausführungen allein hieraus nicht. 1.1.2. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist überdies entgegen der Annahme der Klägerin auch ohne (analoge) Anwendung des § 17 Abs. 5 BImSchG eröffnet. 1.1.2.1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behörde habe die in Streit stehende Anordnung nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. getroffen, greift das Zulassungsvorbringen nicht an. § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BImSchG dient der Klarstellung, dass auch nach einer nur angezeigten Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nachträgliche Anordnungen getroffen werden können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 13/5100, Seite 20). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in der maßgeblichen Fassung vom 17. Mai 2013 ist die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 des Gesetzes genannte Schutzgüter auswirken kann. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 BImSchG in der vorgenannten Fassung entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist. Sollen jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BImSchG nachträgliche Anordnungen auch dann getroffen werden, wenn nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor den in der Vorschrift genannten Einwirkungen einer nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigenden Anlage geschützt ist und ist eine entsprechende Anzeige hier ordnungsgemäß erfolgt, ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BImSchG unmittelbar anwendbar und kommt es daher auf die (unmittelbare bzw. analoge) Anwendung des § 17 Abs. 5 BImSchG nicht an. 1.1.2.2. Auch die Vorschrift des § 17 Abs. 5 BImSchG greift überdies unmittelbar ein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anlage sei nach der Anzeige gemäß § 67 a BImSchG von Februar 1992 – nach Änderung der 4. BImSchV - im Oktober 2001 nach § 67 Abs. 2 BImSchG als Anlage zum Halten von Mastschweinen ordnungsgemäß angezeigt worden, greift die Klägerin nicht an. Vielmehr räumt sie selbst ein, zwischenzeitlich sei eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgt, so dass in Bezug darauf § 17 Abs. 5 BImSchG seinem Wortlaut nach gelte. Die bloße Behauptung, es müsse beachtet werden, dass die Anlage ursprünglich nach § 67a BImSchG angezeigt worden sei, ändert hieran nichts. Denn diese übersieht, wie auch das Vorbringen, die Anlage habe ihren „Charakter als altangezeigte Anlage“ nicht verloren, dass die nach § 67a BImSchG angezeigte Anlage zwar bei der Überleitung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte, im Übrigen aber wie jede genehmigungsbedürftige Anlage den einschlägigen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen untergesetzlichen Regelungen unterlag und unterliegt, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen für diese Anlagen zugelassen sind (vgl. Czajka, in: Feldhaus (Hrsg.), BImSchG, Stand: Juli 2010, § 67 a, Rn. 11). Übergeleitete Anlagen nach § 67a Abs. 1 BImSchG sind mithin – eine ausdrückliche Ausnahme der vorgenannten Art ist weder vorgetragen noch ersichtlich – auch von der Anzeigepflicht des § 67 Abs. 2 BImSchG nicht ausgenommen. Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BImSchG, auf die die Klägerin verweist, kommt es ausgehend hiervon nicht an. Der Einwand, die Anlage sei „in ihrer heutigen Struktur als Ferkelzuchtanlage“ auch zwischen 1997 und 2001 immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig gewesen, geht ins Leere, weil die Anlage in dieser Zeit keine Ferkelzuchtanlage der heutigen Struktur, sondern eine Schweinemastanlage im Festmistverfahren war. 1.2. Der Einwand der Klägerin, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte mit Blick auf den Aspekt der „Schicksalsgemeinschaft“ aber auch unabhängig hiervon zu Unrecht einen Immissionswert von 0,17 relative Häufigkeit von Geruchsstunden für die Immissionsorte C... Nr. 2 und 3 in Ansatz gebracht, begründet ernsthafte Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht. 1.2.1. Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im Rahmen einer sog. „Schicksalsgemeinschaft“, die es bezogen auf die Anlage der Klägerin und die angrenzende Wohnnutzung ausdrücklich anerkannt hat, eine Geruchsstundenhäufigkeit von 50 % zumutbar sei, was sich aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 26. November 2014 – 1 LB 164/13 – und dem Beschluss des OVG Münster vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 – ergebe. Dieses Vorbringen übersieht, dass den vorgenannten Entscheidungen eine Fallkonstellation zugrunde liegt, die mit der hiesigen nicht vergleichbar ist, da der Immissionsort dort – anders als die Grundstücke Charlottenfelde Nr. 2 und 3 – jeweils im Außenbereich lag. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf den Kartennavigator des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (BrandenburgViewer) aber festgestellt, dass der Bebauung in C... die Eigenschaft eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zukommt und die wohngenutzten Gebäude C... Nr. 2 und 3 an diesem Bebauungszusammenhang trotz der sich nach Norden zur nächsten Wohnbebauung C... Nr. 5 anschließenden freien Fläche, die eine „klassische Baulücke“ sei, teilhaben. Zwar wendet die Klägerin hiergegen ein, die Bebauung auf den Grundstücken C... Nr. 2 und 3 gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang, sondern zum Außenbereich, da sich diese mit Blick darauf, dass sich die übrige Bebauung geordnet an der Straße befinde, während die Wohnbebauung C... Nr. 2 und 3 „aus der Reihe“ falle, „abseits“ befinde und nicht mehr den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Dies trifft jedoch tatsächlich nicht zu. Denn ausweislich der in der Gerichtsakte enthaltenden vorgenannten Kartenausdrucke befindet sich auch die Bebauung auf den Grundstücken C... Nr. 2 und 3 geordnet an der Straße und damit nicht „abseits“, sondern gerade in einer Reihe mit der übrigen Wohnbebauung (C... Nr. 5, 6 und 7). Soweit die Klägerin einwendet, die „Grundsätze zur Schicksalsgemeinschaft“ seien übertragbar, soweit die Wohnnutzungen C... Nr. 2 und 3 zwar nicht im Außenbereich lägen, jedoch „vormals der Anlage der Klägerin dienten, wenn Mitarbeiter dort gewohnt hätten“, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall war. Die Klägerin trägt selbst nur vor, dass dies „möglich erscheint“. Entgegen ihrer Annahme hat auch das Verwaltungsgericht diesen Umstand nicht „angedeutet“, vielmehr nur festgestellt, es liege die Annahme nicht fern, „dass insbesondere die Wohnbebauung C... Nr. 2 und 3 vormals den betrieblichen Zwecken der Schweinemast durch die LPG gedient haben“. Aber auch der rechtliche Vortrag der Klägerin, die „Grundsätze zur Schicksalsgemeinschaft“ seien „dann (…) übertragbar“, ist unsubstantiiert und schon deshalb nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zwischenwertbildung in Frage zu stellen. 1.2.2. Soweit die Klägerin meint, der „obere Ausgangswert für die Zwischenwertbildung“ liege bei 0,25, was das Verwaltungsgericht nicht konsequent bzw. klar berücksichtigt habe, da es auf Seite 12 und 13 seines Urteils zwar feststelle, dass die Anlage der Klägerin im Außenbereich liege, jedoch auf Seite 11 des Urteils den für den Außenbereich anerkannten Wert von 0,25 gerade nicht als Ausgangspunkt einer Zwischenwertbildung zugrunde lege, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht den im Einführungserlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 28. August 2009 für den Außenbereich im Regelfall festgeschriebenen Wert von 0,25 – wie die entsprechenden Ausführungen auf Seite 9 des Urteils zeigen – ausdrücklich anerkannt hat, es jedoch auf Seite 11 des Urteils nicht um die im Außenbereich belegene Anlage der Klägerin, sondern um die im Innenbereich belegene Wohnbebauung C... Nr. 2 und 3 ging. Soweit die Klägerin „in diesem Zusammenhang“ auf das Urteil des OVG Schleswig vom 9. Dezember 2010 – 1 LB 6/10 – und das Urteil des OVG Münster vom 25. März 2009 – 7 D 129/07.NE – verweist, übersieht sie, dass auch diese Entscheidungen eine Fallkonstellation betreffen, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist, da der Immissionsort auch in diesen Fällen – anders als hier – jeweils im Außenbereich lag. Überdies hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass die Bildung eines Zwischenwertes der Sache nach „nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte“ ist, vorliegend also „nicht (…) das arithmetische Mittel des Wertes von 0,15 zu 0,25, also 0,20 relative Häufigkeit von Geruchsstunden, anzusetzen“ war, vielmehr nach der Rechtsprechung die Umstände des Einzelfalles, wie etwa Ortsüblichkeit und Priorität, den nach Lage der Dinge einschlägigen Immissionswert zu bestimmen haben. Dieser Feststellung ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. 1.2.3. Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei „bei Bestimmung des unteren Ausgangswerts (…) vom Charakter von C... als Mischgebiet“ ausgegangen, so dass „wohl ein Wert von 0,10 der untere Ausgangswert für die Zwischenwertbildung wäre“, gibt das angegriffene Urteil unzutreffend wieder. Eine solche Feststellung ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Zwischenwert überdies – wie zuvor dargelegt – nicht durch das arithmetische Mittel eines Ober- und eines Unterwertes gebildet und C... auch im Zuge der stattdessen vorgenommenen Einzelfallbetrachtung nicht als „Mischgebiet“, sondern als „Zwitter“ zwischen einem Dorf- und einem (Allgemeinen) Wohngebiet bezeichnet. 1.2.4. Das Vorbringen, der Immissionswert habe „statt auf 0,17 (...) auf 0,20 festgesetzt werden müssen“, da der Umstand, dass ein Straßendorf – wie im Fall C... – fast nur aus einem Randgebiet bestehe, einer Beurteilung als Randgebiet nach den Erläuterungen zu Nr. 3.1 GIRL nicht entgegenstehe, was sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2013 – RN 6 K 12.672 – ergebe, übersieht, dass dies auch das Verwaltungsgericht unter Verweis auf vorgenannte Urteil angenommen, jedoch weiter festgestellt hat, dass der Ansatz eines Wertes von 0,17 „gleichwohl“ zutreffend ist, weil die Bebauung der Ortslage C... weder als Dorfgebiet im „klassischen“ Verständnis noch als (Allgemeines) Wohngebiet zu begreifen sei, für welche die GIRL in den Ausführungshinweisen zu Nr. 3 im Übergangsbereich zum Außenbereich Zwischenwertobergrenzen von 0,20 (Dorfgebiet) bzw. 0,15 (Wohn-/Mischgebiet) vorsehe. Die Ortslage von C... könne vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Situation in der vormaligen DDR, nämlich der Errichtung von größeren Tierhaltungsanlagen in unmittelbarer Ortsnähe, einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung nicht eindeutig zugeordnet werden und sei daher als „Zwitter“ zwischen einem Dorfgebiet und einem (Allgemeinen) Wohngebiet zu bezeichnen, was eine Zwischenwertbildung unterhalb des maximal denkbaren Wertes von 0,20 und oberhalb eines Wertes von 0,15 – gleichsam als Mittelwert zwischen 0,20 und 0,15 – zulasse. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht. 2. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes besonderer (tatsächlicher oder rechtlicher) Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Sie verweist allein auf ihre vorherigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, womit sie jedoch – wie oben ausgeführt – gerade keine Fragen aufgeworfen hat, die einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen. 3. Auch die mit der Zulassungsbegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besteht nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – juris). Daran fehlt es hier. Die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, „ob die Anwendung von § 17 Abs. 5 BImSchG auf altangezeigte Anlagen nach § 67 a Abs. 1 BImSchG zulässig ist“, ist – wie oben dargelegt – nicht entscheidungserheblich. Auch soweit die Klägerin die Frage aufwirft, „wie mit Wohnbebauung umzugehen ist, die vorher von Mitarbeitern einer emittierenden Anlage genutzt worden ist“, hat sie – wie oben ausgeführt – nicht dargelegt, dass sich diese in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde. Weder behauptet sie positiv, dass die Wohnbebauung C... Nr. 2 und 3 vorher von Mitarbeitern einer emittierenden Anlage genutzt worden ist, noch legt sie rechtlich hinreichend substantiiert dar, dass dieser Umstand entscheidungserheblich ist. 4. Die Klägerin hat schließlich auch einen Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 VwGO entsprechend dargelegt. Sie rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, da es der Frage nicht nachgegangen sei, ob „die Wohnbebauung C... 2 und 3 von ehemaligen Mitarbeitern der Anlage der Klägerin und deren vormaligen Betreiber bewohnt wurde“. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat, wobei der Beweisantrag spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 – OVG 11 N 10.11 – juris, Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 – juris, Rn. 4 und vom 14. September 2007 – 4 B 37.07 – juris, Rn. 2). Einen förmlichen Beweisantrag hat die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin jedoch nicht gestellt. Es ist mit Blick auf das Vorgesagte auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich dem Gericht insofern eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).