Beschluss
OVG 11 S 59.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1128.11S59.18.00
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Leitsätze
1. Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten einer Gasleitung ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. (Rn.16)
2. Abwägung im Planfeststellungverfahren bezüglich einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Antragsstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage OVG 11 A 2.18 gegen den Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtliche Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL, Abschnitt Brandenburg, anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten einer Gasleitung ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. (Rn.16) 2. Abwägung im Planfeststellungverfahren bezüglich einer noch nicht ausgenutzten Baugenehmigung.(Rn.22) Der Antrag des Antragsstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage OVG 11 A 2.18 gegen den Planfeststellungsbeschluss und wasserrechtliche Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL, Abschnitt Brandenburg, anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1., jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 17. August 2018 hat der Antragsgegner den Plan der Beigeladenen als gemeinsam handelnde Vorhabenträger für die Errichtung und den Betrieb der Europäischen Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) im Verfahrensabschnitt Brandenburg gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 EnWG festgestellt. Mit der EUGAL soll das aus Russland stammende Erdgas der im Bau befindlichen Gas-Pipeline North Stream 2 von der Ostsee kommend mittels einer erdverlegten Fernleitung durch die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen zur tschechischen Grenze transportiert und in die Europäischen Fernleitungsnetze eingespeist werden. In Brandenburg soll die Plantrasse der EUGAL im Bereich der südöstlichen Uckermark, Gemeinde A..., Gemarkung C... - parallel und unmittelbar östlich angrenzend an die bereits vor einigen Jahren verlegte Ostsee-Pipeline-Anbindungs-Leitung (OPAL) - in zwei Strängen verlaufend u.a. das Flurstück 1... der Flur 3... queren. Der Antragsteller, der Eigentümer dieses Flurstücks und Vorsitzender des - den unmittelbar angrenzenden Flugplatz für Ultraleichtflugzeuge betreibenden - Flugsportvereins U... ist, beanstandet die Auswahl der Trassenführung als abwägungsfehlerhaft, da seine privaten Belange mit Blick auf eine ihm im Dezember 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge nebst befestigten Flächen, Parkplätzen und Löschwasservorrichtung auf diesem Flurstück, mit deren Errichtung er schon begonnen habe, unzureichend berücksichtigt worden seien. Er hat gegen den ihm am 29. August 2018 zugestellten Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2018 Klage erhoben (OVG 11 A 2.18) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Antragsbegründung trägt er vor, dass dem Antragsgegner ein abwägungsrelevanter Fehler bei der Ermittlung und Gewichtung seiner privaten Belange deshalb unterlaufen sei, weil er - wie die maßgebliche Textpassage auf Seite 553 des Planfeststellungsbeschlusses belege - die Trassenführung im Bereich des Flugplatzes C... allein aus Kostengründen gewählt habe, da ein anderer Verlauf Zusatzkosten von ca. 444.300,- € für eine östliche Variante und ca. 583.200,- € für eine westliche Variante verursacht hätte. Dabei habe dieser in die Abwägung eingestellt, dass die Zulassung als Sonderlandeplatz für jährlich 300 Flugbewegungen keine Unterstellhalle voraussetze und dass „die Baugenehmigung bisher nicht ausgenutzt“ worden sei. Beides sei unzutreffend. Vorgesehen sei der Flugplatz für 300 Starts und 300 Landungen von Ultraleichtflugzeugen, mithin also insgesamt 600 Flugbewegungen. Auch hätten im April, Mai, September und Oktober 2015 Erdarbeiten zur Einebnung der Flächen für die Halle selbst und darüber hinaus der umgebenden Abstell- und Parkflächen nebst Befestigung durch Textilflies und Schotter stattgefunden und sei die Zufahrt (zur Landebahn) erstellt und ein Löschteich bzw. eine Grube zur Anlegung von Zisternen ausgehoben worden. Dies werde durch - als Anlage beigefügte - Rechnungen eines Bauunternehmens vom Mai und Oktober 2015 sowie Luftbilder vom Juni und August 2015 bzw. Juli 2017 belegt. Von den Erdarbeiten habe die Beigeladene zu 1. auch Kenntnis gehabt, weil diese - im Bereich der seitlichen Flächen (westlich) neben der geplanten Halle - den Schutzstreifen der OPAL-Pipeline betroffen hätten und mit dieser ausweislich des (ebenfalls beigefügten) sogen. Schachtscheins abgestimmt worden seien. Ein offensichtlicher Abwägungsfehler liege darüber hinaus aber auch schon darin, dass die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BbgBO für einen Zeitraum von sechs Jahren geltende Baugenehmigung selbst eine eigentumsrechtlich geschützte Position im Sinne des Art. 14 GG darstelle und als solche bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei jedenfalls das mit dem Eigentum verbundene Nutzungsrecht grundrechtlich geschützt. Bei fehlerfreier Abwägung habe dem Antragsteller deshalb als Kompensation eine Entschädigung für den Verlust der Baugenehmigung, die baurechtliche Nutzbarkeit des Grundstücks und für die vergeblichen Bauarbeiten gewährt werden müssen. Umfasst seien hiervon sämtliche aufgewendeten Kosten, da zwar eine Verschiebung der Halle in südlicher Richtung möglich, dort jedoch bereits der Löschteich angelegt worden sei, so dass eine vergleichbare Halle komplett neu an anderer Stelle beantragt und errichtet werden müsse. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertrete, dass über Entschädigungsfragen nicht im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden sei, verkenne er, dass nach § 45a EnWG eine Entschädigung in Geld nur zu leisten sei, wenn der Vorhabenträger aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses hierzu verpflichtet sei. Mit Schriftsatz vom 9. November 2018 hat er unter Verweis auf die beigefügte Klagebegründung erstmals ergänzend geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss sei auch hinsichtlich des zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nicht plausibel. Weder seien die dort behauptete Alternativenprüfung für die Trassenführung noch deren Ergebnis, die Antragstrasse stelle die raumverträglichste Trasse dar, nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund habe auch die konkrete Möglichkeit bestanden, dass ohne diese Abwägungsmängel ein anderes Abwägungsergebnis in Betracht gekommen wäre. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage OVG 11 A 2.18 ist gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG zwar zulässig, jedoch unbegründet. Inhaltlicher Maßstab der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine umfassende Interessenabwägung, deren Gegenstand das Aufschubinteresse des Antragstellers, das öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung; allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses nicht zu vernachlässigende Gesichtspunkte (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 30. Oktober 2013 - OVG 11 S 3.13 -, zit. nach juris Rz. 15). Davon ausgehend wird das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht von dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses überwogen. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen, gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG auf die innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist vorgebrachten Einwände beschränkten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rz. 9) summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Aus den fristgemäß vorgebrachten, die Trassenführung im Bereich seines Flurstücks 1... der Flur 3... der Gemarkung C... und insbesondere die unzureichende Beachtung seiner dadurch betroffenen Belange beanstandenden Einwänden des Antragstellers ergeben sich bei summarischer Prüfung keine offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmängel gemäß § 43 Satz 9 EnWG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG und § 1 Abs. 1 VwVfGBbg. Insoweit ist im rechtlichen Ansatz von Folgendem auszugehen: Die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten ist ungeachtet der rechtlich zwingenden Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (st. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rz. 82 m.w.N.). Letzteres ist bei § 43 Satz 4 EnWG, der gebietet, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, der Fall, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in diese nicht das nach Lage der Dinge Gebotene eingestellt wird, wenn die Bedeutung der (einzustellenden) öffentlichen und privaten Belange verkannt oder wenn ein Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, a.a.O., Rz. 73). Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, dem auch der Antragsteller in seinen Ausführungen folgt, ist ein diesen in seinen Rechten verletzender, auf das Abwägungsergebnis durchschlagender Mangel bei der Auswahl der Trassenführung der EUGAL über sein Flurstück 1... der Flur 3... in der Gemarkung C... nicht feststellbar. Der Antragsteller bestreitet nicht, dass eine Abwägung durchgeführt worden ist, sondern meint, dass seine privaten Belange nicht vollständig und richtig in diese Abwägung einbezogen bzw. jedenfalls nicht richtig gewichtet worden seien. Der Antragsgegner hat das Bauvorhaben des Antragstellers „Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge“ und die Erteilung einer diesbezüglichen Baugenehmigung vom 6. Dezember 2013 bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt und darüber hinaus auch erkannt, dass diese Genehmigung bei Verlegung der Erdgasleitung EUGAL „aufgrund des bebauungsfrei zu haltenden Schutzstreifens nicht ausgenutzt werden kann", wie die vom Antragsteller in seiner Antragsbegründung vom 28. September 2018 auf Seite 4 f. selbst zitierte Textpassage von Seite 553 des Planfeststellungsbeschlusses belegt. Nach Abwägung mit den gegenläufigen öffentlichen Belangen ist er allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass aus der Baugenehmigung gleichwohl kein der Erdgasleitung entgegenstehendes überwiegendes Interesse resultiere und im Einzelnen begründet, weshalb das im Allgemeinwohl liegende Interesse an der Errichtung und dem Betrieb dieser Leitung zur Sicherung der Gasversorgung überwiegt. Ein Mangel der diesbezüglichen Ausführungen ergibt sich nicht schon daraus, dass der Antragsgegner - wie der Antragsteller meint - die Trassenführung im Bereich des Flugplatzes C... „alleine aus Kostengründen gewählt“, habe. Vielmehr wird in der zitierten Textpassage (S. 554 des Planfeststellungsbeschlusses) neben den - zu Recht in die Abwägung eingestellten - Zusatzkosten von 444.300 EUR für eine östliche (Trassen)Variante bzw. 583.200 EUR für die westliche (Trassen)Variante jedenfalls auch darauf abgestellt, dass eine abweichende Trassenführung zur Umgehung der Flächen, für welche dem Antragsteller eine Baugenehmigung erteilt worden sei, mit „bautechnischen Erschwernisse(n)“ verbunden sei, da eine getrennte Trassenführung der EUGAL von der OPAL eine zusätzliche Unterquerung eines verrohrten Gewässers (östliche Variante) bzw. eine zweimaligen Unterquerung der OPAL (westliche Variante) erfordere. Auch die weiteren Erwägungen, dass diese „bautechnischen Erschwernisse und die Zusatzkosten“ der Trassenvarianten angesichts des Umstands, dass der für 300 Flugbewegungen im Jahr zugelassene Sonderlandeplatz die Unterstellhalle nicht als Voraussetzung für die Zulassung als Sonderlandeplatz erfordere, die Baugenehmigung bisher nicht ausgenutzt worden sei und dass auch nicht ersichtlich sei, dass eine entsprechende Unterstellhalle nicht an anderer Stelle des Sonderlandeflugplatzes errichtet werden könne, als unverhältnismäßig anzusehen seien, lassen keinen offensichtlichen und das Abwägungsergebnis beeinflussenden Abwägungsmangel erkennen, zumal abschließend auch ausdrücklich festgestellt wird, dass „die Nutzungseinschränkung … im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen“ sei. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass die Zulassung des Flugplatzes für Ultraleichtflugzeuge mit jährlich „300 Flugbewegungen“ entgegen der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die Existenz einer Unterstellhalle für die Flugzeuge voraussetzen würde. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass der Flugplatz dort seit Jahren ohne eine solche Halle betrieben wird. Insofern kann dahinstehen, ob die Formulierung im Planfeststellungsbeschluss, es handele sich um einen „für 300 Flugbewegungen im Jahr zugelassenen Sonderlandeplatz“, mit Blick auf die erst mit der Klagebegründung - nach Ablauf der für das hiesige Verfahren maßgeblichen Begründungsfrist -erfolgte Darstellung des Antragstellers, die Zulassung erlaube 300 Starts und 300 Landungen, unrichtig oder entsprechend auslegungsfähig ist. Die Richtigkeit der Annahme, dass eine entsprechende Unterstellhalle auch an anderer Stelle errichtet werden könne, räumt der Antragsteller selbst ausdrücklich ein, wenn er geltend macht, einem Verschieben der Halle in südlicher Richtung auf dem Flurstück 1... stehe (nur) die begonnene Anlegung des Löschteiches entgegen. Darauf, ob es für die Errichtung der Halle an anderer Stelle einer kompletten Neuplanung bedürfte und ob sich die bisherigen Investitionen insbesondere in Erdarbeiten (wie das Einebnen der Baufläche und der befestigten Flächen vor dem genehmigten Hallenstandort u.ä.) vollumfänglich als vergebliche Aufwendungen darstellten, kommt es insoweit nicht an. Die Möglichkeit des Antragstellers als Grundstückseigentümer, sein Grundstück auch im Fall der Inanspruchnahme der für die Gasleitung benötigten Flächen noch für die Errichtung einer solchen Unterstellhalle zu nutzen, wird weder durch den mit einer ggf. erforderlichen Umplanung einher gehenden erneuten Planungsaufwand noch durch die Vergeblichkeit etwaiger, in Vorbereitung der Errichtung der Halle am in der Baugenehmigung vorgesehenen Standort bereits erbrachter Leistungen in Frage gestellt. Auch die vom Antragsteller insbesondere beanstandete Aussage im Planfeststellungsbeschluss, dass „die Baugenehmigung bisher nicht ausgenutzt“ worden sei, begründet nach summarischer Prüfung keinen Abwägungsmangel. Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge“ erteilt wurde. Eine solche Halle (selbst) war im für die Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungschlusses unstreitig noch nicht errichtet. Dass der - diesen Sachverhalt verkürzt beschreibenden - Aussage im Planfeststellungsbeschluss eine darüber hinausgehende Bedeutung beigemessen worden wäre, etwa im Sinne einer Bewertung der baurechtlichen Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller im Jahr 2015 vorgenommenen Erdarbeiten (Einebnen der Baufläche, Erstellen des Löschteichs, Einebnen der befestigten Flächen vor der Halle, Befestigen der seitlichen Flächen mit Textilvlies und Schotter, Erstellen der Zufahrt) oder des Ausschlusses einer etwaigen Entschädigung des Antragstellers, ist der Begründung nicht zu entnehmen und ersichtlich auch sachlich nicht geboten. Soweit der Antragsteller unter Vorlage von Baugenehmigungsunterlagen geltend macht, er habe angesichts dieser Erdarbeiten im Jahr 2015 bereits mit der Ausführung der zugelassenen Baumaßnahme begonnen, kann hier dahinstehen, ob die angeführten Arbeiten tatsächlich durchweg mit Blick auf die durch die Baugenehmigung zugelassene Errichtung der Unterstellhalle bzw. weiterer, in Verbindung damit zugelassener Maßnahmen ausgeführt wurden (was insbesondere deshalb durchaus zweifelhaft erscheint, weil die vorgelegten Bauunterlagen zwar die Errichtung von zwei Zisternen anordnen, einen Löschteich aber nicht vorsehen) und ob es sich dabei - wie der Antragsteller meint - bereits um den Beginn der genehmigten Bauarbeiten oder um bloße Vorbereitungshandlungen hierfür gehandelt hat (zur baurechtlich durchaus schwierigen Abgrenzung beider Stadien vgl. Lechner, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 129. EL März 2018, Art. 68 Rz. 583 ff.). Denn auch wenn die beschriebenen Arbeiten in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung vorgenommen worden wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Ausnutzung der Baugenehmigung in einem sehr frühen Stadium stecken geblieben ist und das Gewicht der im maßgeblichen Zeitpunkt nur realisierten Maßnahmen dem einer in Ausnutzung der Baugenehmigung tatsächlich bereits errichteten und genutzten Halle nicht gleichkommt. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner keinen Anlass hatte, in seine Abwägung einzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich bereits begonnen hatte, von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Denn abgesehen davon, dass dieser die vor Beginn der Bauarbeiten vorgeschriebene Anzeige an die Baugenehmigungsbehörde nicht gemacht hatte, hat er auch mit seinem „Widerspruch“ lediglich auf das Bestehen eines „Konflikt(s) mit einer gültigen Baugenehmigung für ein Bauvorhaben“, nicht aber auf bereits durchgeführte Bauarbeiten zu dessen Realisierung verwiesen. Auch die durch den Antragsgegner am 8. März 2018 durchgeführte Ortsbesichtigung dürfte zu einer derartigen Annahme keinen Anlass gegeben haben. Denn nach dem vom Antragsteller selbst eingereichten Luftbild vom Juli 2017 stellte sich der maßgebliche Flächenbereich als ein ungenutzter, im Wesentlichen begrünter Bereich mit einer der Baugenehmigung selbst in Kenntnis des Lageplans nicht zurechenbaren, zudem älteren Ausschachtung (angeblich für einen Löschteich) dar. Dass sich hieran bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses etwas geändert hatte, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Auch der Einwand des Antragstellers, dass die Beigeladene zu 1. von seinen Erdarbeiten im Jahre 2015 Kenntnis gehabt habe, wie deren sogenannter Schachtschein belege, gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Abgesehen davon, dass dies nicht notwendig auf einen entsprechenden Informationsstand des für die Abwägung zuständigen Antragsgegners schließen ließe, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der behauptete Zusammenhang der Erdarbeiten mit der Baugenehmigung für die Beigeladene zu 1. überhaupt erkennbar war. Die - noch bis Dezember 2019 gültige - „Baugenehmigung“ begründet zwar das Recht des Antragstellers zur baulichen Nutzung seines Grundstücks. Dem trägt die gerade hieran anknüpfende, die Art der möglichen Bebauung und ihre Bedeutung für den Betrieb des Flugplatzes sowie die Möglichkeit der Errichtung an anderer Stelle berücksichtigende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss jedoch angemessen Rechnung. Darüber hinaus stellt die Baugenehmigung als solche entgegen der Auffassung des Antragstellers keine durch Art. 14 GG eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition dar, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn die Baugenehmigung als solche genießt keinen eigenständigen eigentumsrechtlichen Schutz im Sinne des Art. 14 GG. Sie ist - ebenso wie andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen - nur eine staatliche Erlaubnis, mit der ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt überwunden wird, und damit nicht mit jenen subjektiven öffentlichen Rechten vergleichbar, denen nach gefestigter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung Eigentumsschutz zuerkannt wird (BVerfGE 143, 246 Rz. 231 f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 15. Auflage, Art. 14 Rz. 13). Dass die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers durch das mit dem Planfeststellungsbeschluss genehmigte Vorhaben der Beigeladenen eingeschränkt wird, hat der Antragsgegner, wie bereits dargestellt, ersichtlich in seine Abwägung einbezogen. Soweit der Antragsteller weiter meint, dass ihm bei ordnungsgemäßer Würdigung seiner Rechtsposition bereits im Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für den Verlust der Baugenehmigung und seiner vergeblichen Aufwendungen habe „zuerkannt“ werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich klargestellt hat, dass „Die Nutzungseinschränkung … im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen“ sei. Weitergehende Regelungen waren im Planfeststellungsbeschluss nicht zu treffen. Denn die rechtliche Umsetzung der mit dem Planfeststellungsbeschluss als im Allgemeinwohl liegend und vorrangig angesehenen Nutzung von Teilflächen des Flurstücks 1... für die Trassen der von den Beigeladenen zu errichtenden Gasleitungen macht jedenfalls bei Fehlen einer Einigung des Grundstückseigentümers und des Begünstigten ein Verfahren nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg erforderlich, und auch die Bemessung der für die durch eine Enteignungsmaßnahme eintretenden Rechtsverluste und Vermögensnachteile zu gewährenden Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben des Enteignungsgesetzes. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass nach § 45a EnWG eine Entschädigung in Geld nur zu leisten sei, soweit der Vorhabenträger aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses hierzu verpflichtet sei, verkennt er den Regelungsgehalt des § 45a EnWG. Dieser regelt Zuständigkeits- und Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Höhe einer Entschädigung, die aufgrund entsprechender Regelungen im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zu zahlen ist (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Dabei geht es nicht um Enteignungsfragen, sondern um Probleme, die sich aus Nebenregelungen in fachplanungsrechtlichen Entscheidungen unmittelbar ergeben. Dementsprechend soll die Entschädigung, für deren Festsetzung § 45a EnWG Verfahrensregeln aufstellt, nachteilige Beeinträchtigungen von Rechtspositionen ausgleichen, die den Tatbestand der Enteignung gerade nicht erfüllen. Darum geht es hier jedoch nicht. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. November 2018 erstmals geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss sei hinsichtlich des zugrundeliegenden „artenschutzrechtlichen Fachbeitrags“ nicht plausibel, da dort - Seite 364 unter Nr. 8.3 - eine Alternativlösung in Bezug auf die Trassenführung nur hinsichtlich der „Nullvariante“ (Verzicht auf die EUGAL) und „technische Alternativen“ (geschlossene Querung und Beschränkung des Arbeitsstreifens) geprüft würden, ohne die angebliche raumverträglichste Trassenführung (Seite 365) selbst zu begründen, ist das im vorliegenden Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rz. 9). Im Übrigen könnte dieses Vorbringen aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Diese Rüge verkennt, dass die zitierten - sich nur auf den Antrag auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG für die Zauneidechse beziehenden - Ausführungen in den Antragsunterlagen zur Prüfung von Alternativlösungen hinsichtlich der Trassenführung unter Nr. 8.3 auf die Durchführung der Untersuchungen „während des Raumordnungsverfahren“ und die „in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen mit Anregungen, Hinweisen und Bedenken“ Bezug nehmen, die in die „Landesplanerische Beurteilung“ und die weitere Planung der Vorhabenträgerin eingeflossen seien. Diese finden sich im Ordner 1 der Antragsunterlagen unter Nr. 4 (Seite 48 ff.). Dort sind die Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens, die Alternativenbetrachtung betreffend die Trassenführung und die Herleitung der Antragstrasse der EUGAL im Einzelnen ausgeführt. Vor allem ist aber auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der in der Sache als verletzt geltend gemachte Artenschutz für die Zauneidechse überhaupt von örtlicher Bedeutung für das betroffene Grundstück des Antragstellers wäre und bei fehlerfreiem Vorgehen dort zu einer geänderten Planung führte (vgl. zur Frage der diesbezüglichen Erheblichkeit von Rechtsfehlern: BVerwG, Urteil vom 14. März 2018, a.a.O., Rz. 15 m.w.N.). Dass der Ausgleich der Belange des Antragstellers mit dem im Allgemeinwohl liegenden Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der EUGAL zur Sicherung der Gasversorgung im Ergebnis in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht, ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen würde das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss die gegenläufigen Interessen der Allgemeinheit wie auch der Beigeladenen an einer zeitnahen Realisierung der Gasleitungen aber auch deshalb nicht überwiegen, weil es dem Antragsteller weniger darum geht, eine Inanspruchnahme seiner Flächen abzuwehren, als vielmehr darum, eine von ihm als angemessen angesehene, insbesondere seine mit Blick auf die beabsichtigte Bebauung getätigten Aufwendungen umfassende Entschädigung für die Inanspruchnahme zu erlangen. Etwaige diesbezügliche Mängel könnten auch nach Inanspruchnahme der Flächen noch behoben werden, während umgekehrt die durch eine erhebliche Verzögerung der lückenlosen Errichtung und Inbetriebnahme der EUGAL und die damit verbundenen Folgen eintretenden Nachteile durch eine Abweisung der Klage in der Hauptsache nicht wieder gut gemacht werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, entsprach der Billigkeit, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Demgegenüber haben die Beigeladenen zu 2. bis 4. keinen Sachantrag gestellt, so dass es nicht der Billigkeit entsprach, auch ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 unter Nr. 34.2.5 und halbiert den dortigen Betrag gemäß Nr. 1.5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).