Beschluss
OVG 11 N 152.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0307.11N152.16.00
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Leitsätze
1. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug weist mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr auf.(Rn.9)
2. § 32 Abs. 1 AufenthG verlangt, dass beiden Eltern oder dem allein Sorgeberechtigten ein hiesiges Aufenthaltsrecht zustehen muss. Hierfür ist nicht ausreichend und deswegen ohne Belang, dass nichtverheiratete Väter nach Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder in der türkischen Gerichts- oder Rechtspraxis mitsorgeberechtigt sind.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug weist mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr auf.(Rn.9) 2. § 32 Abs. 1 AufenthG verlangt, dass beiden Eltern oder dem allein Sorgeberechtigten ein hiesiges Aufenthaltsrecht zustehen muss. Hierfür ist nicht ausreichend und deswegen ohne Belang, dass nichtverheiratete Väter nach Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder in der türkischen Gerichts- oder Rechtspraxis mitsorgeberechtigt sind.(Rn.13) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Durch Urteil vom 22. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage der türkischen Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Ehegatten- und Familiennachzugsvisa zum in Deutschland mit Niederlassungserlaubnis lebenden türkischen Ehemann und Vater abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin zu 1., die im Sommer 2014 in der Türkei die Ehe mit diesem geschlossen habe, verfüge trotz zeitweisen Aufenthalts in Deutschland während ihrer Kindheit nicht über die gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse, wie ein in der deutschen Botschaft in Ankara am 1. Oktober 2015 durchgeführter Sprachtest belege. Die Ausnahmetatbestände nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 6 AufenthG seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere habe sie nach Eheschließung und Visumbeantragung keine Bemühungen zum Spracherwerb oder zur Alphabetisierung unternommen. Dass ihr dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar oder gar unmöglich gewesen sei, sei auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter nicht ersichtlich. Das Spracherfordernis in der seit 1. August 2015 geltenden Fassung des Aufenthaltsgesetzes verstoße bei dieser Sachlage auch nicht gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Türkei (ARB 1/80), da hiermit zwingende Gründe des Allgemeininteresses verfolgt würden, und mit Blick auf die vom EuGH bestätigte Zulässigkeit einer Integrations-prüfung auch nicht gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG. Den 1996 und 1997 geborenen Klägern zu 2. und 3. stehe ein Anspruch auf Erteilung von (Kindernachzugs-)Visa ebenfalls nicht zu. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG seien auch dann nicht erfüllt, wenn die Visaanträge bereits vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres gestellt worden seien. Denn seinerzeit sei ihre damals noch unverheiratete Mutter gemäß Art. 337 ZGB Türkei 2001 allein sorgeberechtigt gewesen, der hier mit Niederlassungserlaubnis lebende Vater habe das (gemeinsame) Sorgerecht erst mit Eheschließung 2014 erlangt (Art. 336 Abs. 1 ZGB Türkei 2001). Ein Anspruch nach § 32 Abs. 2 AufenthG bestehe mangels Beherrschung der deutschen Sprache und positiver Integrationsprognose nicht. Auch für das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG oder gar einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG mit Blick auf die zwischenzeitliche Volljährigkeit der Kläger zu 2. und 3. sei nichts ersichtlich. Eine Visumerteilung komme auch für den 2010 geborenen Kläger zu 4. nicht in Betracht. Mangels Aufenthaltsrechts der Mutter bedürfe es gemäß § 32 Abs. 1 und 3 AufenthG ihrerseits einer verbindlichen und unmissverständlichen Einverständniserklärung zur Übersiedlung zum Vater unter Inkaufnahme der räumlichen Trennung von ihr. Eine solche sei auch nach erklärter Bereitschaft der Beklagten zur Visumerteilung im Falle deren Vorlage nicht abgegeben worden. Auch für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG sei nichts vorgetragen oder ersichtlich. II. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im ebenfalls rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Begründungsschriftsatz vom 20. Dezember 2016 keinen Erfolg (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die hiermit geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 1.), des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (nachfolgend 2.) und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (nachfolgend 3.) werden nicht erfolgreich dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht auszugehen. Das Vorbringen, nach den Urteilen des EuGH vom 10. Juli 2014 – C-138/13 und des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2015 - 7 B 22.14 - sei ein Nachweis von Deutschkenntnissen für die Klägerin zu 1. wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit nicht erforderlich, die 2007 ins Aufenthaltsgesetz eingeführte Regelung sei wegen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei nicht anwendbar, lässt bereits die gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 5 bis 7) vermissen. Dort wird ausgeführt, zwar sei der sachliche Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 eröffnet, auch stelle die Einführung des Spracherfordernisses als Nachzugsvoraussetzung eine „neue“ Beschränkung dar, seit Einfügung der gesetzlichen Härtefallklausel in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG (ergänze: mit Wirkung vom 1. August 2015) sei dies aber im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an die Zulässigkeit einer nachträglichen Beschränkung (EuGH vom 10. Juli 2014 – C-138/13) gerechtfertigt. Die mit dem Spracherfordernis verfolgten Ziele stellten zwingende Gründe des Allgemeinwohls im Sinne der sodann dort im Einzelnen zitierten (späteren) Rechtsprechung des EuGH dar. Diese (neue) gesetzliche Härtefallregelung gehe nicht über das Erforderliche hinaus und berücksichtige - dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 Rechnung tragend - insbesondere auch das Erfordernis der Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Dass das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG keinen unionsrechtlichen Klärungsbedarf mehr aufweist, entspricht im Übrigen inzwischen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 -, juris Rz. 14 ff.). Auch das weitere Vorbringen, die Klägerin zu 1. sei als Analphabetin nicht in der Lage, die deutsche Sprache zu lernen, auch habe der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 - 11 S 208.13 - festgestellt, dass ein solches Verlangen bei Analphabetismus unzumutbar sei, lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils vermissen. Dort (UA S. 9 Abs. 1 und 2) wird unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten allein keine Ausnahme vom Spracherfordernis begründen können, die Klägerin zu 1. seit Eheschließung und Visumbeantragung keinerlei Spracherwerbs- oder zumindest Alphabetisierungsbemühungen unternommen habe und auch mit Blick auf ihre persönliche Situation Hinreichendes für eine Unzumutbarkeit oder auch Unmöglichkeit des Spracherwerbs in der Türkei weder dargelegt noch erkennbar sei. Im Übrigen weist die Beklagte in ihrer Zulassungserwiderung zutreffend darauf hin, dass die zitierte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg die Teilnahme an einem hiesigen Integrationskurs betroffen habe und angesichts der Begründung mit den Besonderheiten des Einzelfalls auch keine generelle Aussage zur Unzumutbarkeit von Spracherwerbsbemühungen für Analphabeten zulasse. Soweit die Kläger weiterhin - pauschal und ohne konkrete Angaben - geltend machen, die Klägerin zu 1. beherrsche zwar nicht die Schrift, habe sich aber früher in der Bundesrepublik aufgehalten und könne sich auf einfache Art und Weise in deutscher Sprache ausdrücken, lässt auch das die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angegriffenen Urteils (UA S. 8 Abs. 4) vermissen. Danach lasse allein der Umstand, dass diese hier einen Teil ihrer Kindheit verbracht habe, nicht den Rückschluss auf aktuell vorhandene ausreichende Sprachkenntnisse zu. Denn nach dem Ergebnis des von der deutschen Botschaft in Ankara am 1. Oktober 2015 durchgeführten Sprachtests verfüge sie nicht über die geforderten Grundkenntnisse zur Verständigung auf einfache Art in Deutsch. Dem sei sie nicht substantiiert entgegengetreten. Unstreitig verfüge sie auch nicht über die geforderten schriftlichen (Sprach-)Kenntnisse. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils legt die Zulassungsbegründung auch nicht mit dem Vorbringen dar, hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG ungeachtet dessen vor, dass gemäß Art. 337 ZGB Türkei bei nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge der Mutter zustehe, da nach der (türkischen) „Gerichts- und Personenpraxis“ nichtverheiratete Väter mitsorgeberechtigt seien. Denn mit der Anerkennung der Vaterschaft werde das Kind in das für den Vater zuständige Geburtsregister eingetragen, der Vater könne sogar bestimmen, dass das Kind seinen Nachnamen annehme. Ob es zutrifft, dass nichtverheiratete Väter nach Anerkennung der Vaterschaft für ihre Kinder in der türkischen Gerichts- oder Rechtspraxis ungeachtet der abweichenden gesetzlichen Regelungen in Art. 336 und 337 ZGB Türkei mitsorgeberechtigt sind, kann dahinstehen. Denn auch in einem solchen Fall wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt, wonach beiden Eltern oder dem allein Sorgeberechtigten ein hiesiges Aufenthaltsrecht zustehen muss. Dass dem Vater der Kläger zu 2. und 3. das alleinige Sorgerecht zusteht, wird mit der Zulassungsbegründung selbst nicht behauptet. Dass die hiernach zumindest mitsorgeberechtigte Mutter, die Klägerin zu 1., kein hiesiges Aufenthaltsrecht besitzt - vielmehr ein solches erst anstrebt -, ist unstreitig. Soweit die Zulassungsbegründung auf das Einverständnis der Mutter mit der Einreise der Kinder zum hier lebenden Vater verweist, lässt sie die gebotene Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, dass eine verbindliche und unmissverständliche Einverständniserklärung nicht vorliegt (UA S. 11/12). 2. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die weiterhin geltend gemachte Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das ergibt sich hinsichtlich aller zu a) bis d) benannten Fragen schon daraus, dass zur Begründung insoweit nur auf die vorstehenden Ausführungen, mithin die Darlegungen unter 1. zur Begründung des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, verwiesen wird und dieses Vorbringen aus den oben genannten Gründen durchgreifende Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auch überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten nicht zu begründen vermag. 3. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend. Mit dem Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO werden lediglich die unter 2., d.h. zur Begründung der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, unter a) bis d) genannten Fragen wiederholt, ohne dabei darzulegen, wieso die Beantwortung dieser Fragen der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Davon ist ausgehend von den Darlegungen zur Zulassungsbegründung nach den Ausführungen zu 1. vielmehr nicht auszugehen. Soweit abschließend „zwecks Meidung von Wiederholungen umfassend auf die bisherigen Ausführungen im Vor- und Klageverfahren“ Bezug genommen wird, genügt das nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).