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Beschluss

OVG 11 N 149.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Allein die Verletzung des § 117 Abs 4 VwGO stellt im Gegensatz zu § 138 Nr 6 VwGO noch keinen absoluten Revisionsgrund dar.(Rn.3) 2. Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr 6 VwGO ist ein Urteil erst dann, wenn aufgrund der verspäteten Absetzung nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben.(Rn.4) 3. Davon ist bei einer verspäteten Absetzung nach zwei Monaten grundsätzlich nicht auszugehen.(Rn.4) 4. Ein anwaltlich vertretener Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein.(Rn.5) 5. Die Absicht, keine Scheinehe führen zu wollen, darf nicht nur beim nachziehenden Ehegatten bestehen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 24. November 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Verletzung des § 117 Abs 4 VwGO stellt im Gegensatz zu § 138 Nr 6 VwGO noch keinen absoluten Revisionsgrund dar.(Rn.3) 2. Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr 6 VwGO ist ein Urteil erst dann, wenn aufgrund der verspäteten Absetzung nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben.(Rn.4) 3. Davon ist bei einer verspäteten Absetzung nach zwei Monaten grundsätzlich nicht auszugehen.(Rn.4) 4. Ein anwaltlich vertretener Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein.(Rn.5) 5. Die Absicht, keine Scheinehe führen zu wollen, darf nicht nur beim nachziehenden Ehegatten bestehen.(Rn.7) Der Antrag des Klägers vom 24. November 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist nicht begründet. Die weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2016 wird nicht auf den Antrag des Klägers zuzulassen sein, weil er die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Die Berufung ist nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Soweit der Kläger rügt, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung (sondern gemäß Eingangsvermerk erst am 16. November 2016) vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt worden ist und dass entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb dieser Frist auch nicht einen von dem Einzelrichter unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übermittelt worden sei, könnte allein dies nicht einen Verfahrensfehler begründen, auf dem das bereits am 22. September 2016 verkündete und damit existente Urteil des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 3 A 578/13 –, Rz. 13, Juris). Allein die Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO stellt im Gegensatz zu § 138 Nr. 6 VwGO noch keinen absoluten Revisionsgrund dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2001 – 4 B 31/01 –, Rz. 3 f., Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004 – 7 B 20/04 –, Rz. 16, Juris; BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 – 7 B 22/15 –, Rz. 4, Juris), der auch im Berufungszulassungsverfahren erheblich wäre (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage § 124, Rz. 221; Schoch, VwGO, § 124, Rz. 62). Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist ein Urteil erst dann, wenn aufgrund der verspäteten Absetzung nicht mehr gewährleistet ist, dass die schriftlich niedergelegten Gründe das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der auf ihr beruhenden Überzeugungsbildung des Gerichts wiedergeben. Dies ist stets anzunehmen, wenn das Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Niederlegung des Urteilstenors vollständig abgefasst, unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OBG 1/92, Juris). Wird ein Urteil, wie hier, noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015, a.a.O., Rz. 5, m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, hat der Kläger nicht dargetan. Das Urteil ist im vorliegenden Fall vor Ablauf von zwei Monaten nach Verkündung und damit deutlich vor Erreichen der genannten äußersten Grenze von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangt (vgl. hierzu auch OVG Sachsen, Beschluss vom 1. August 2017 – 3 A 418/16 –, Rz. 29, Juris, wonach in einem entsprechenden Fall das vollständig abgefasste Urteil „alsbald“ [im Sinne von § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO] zur Geschäftsstelle gelangt sei). Auch die Dauer der mündlichen Verhandlung von 2 Stunden und 21 Minuten, auf die der Kläger verweist, ist kein Indiz für eine unzureichende (schriftliche) Wiedergabe der tatsächlich maßgebenden Entscheidungsgründe. Diese Zeitspanne ist zum einen der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zum anderen der ausgiebigen informatorischen Befragung der Ehefrau des Klägers geschuldet, deren Inhalt in der mehr als 10-seitigen Sitzungsniederschrift detailliert festgehalten worden ist. Warum der Einzelrichter dennoch nicht in der Lage gewesen sein soll, den Gang der mündlichen Verhandlung und die für seine Entscheidung maßgebenden Umstände trotz einer zwischenzeitlichen Krankheitszeit zu erinnern und wahrheitsgetreu niederzulegen, liegt weder auf der Hand noch wird dies durch den Kläger substantiiert begründet. Allein der vom Kläger herausgestellte Umstand, dass in dem Urteil auf die Begründung des Prozesskostenhilfebeschlusses verwiesen worden ist, rechtfertigt diese Annahme nicht. Denn Zweck einer solchen Verweisung ist es, eine Wiederholung von Ausführungen zu vermeiden, die den Beteiligten bereits bekannt sind. b) Die Berufung ist auch nicht deshalb nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil, wie der Kläger geltend macht, auf einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs beruhen würde. Entgegen dessen Auffassung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht sein persönliches Erscheinen in der mündlichen Verhandlung angeordnet hat. Denn grundsätzlich hat ein anwaltlich vertretener Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozessbevollmächtigten anwesend zu sein (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 – OVG 11 N 57.16 –, Rz. 6, juris, m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 12 N 83.11 –, Rz. 9, Juris). Soweit der Kläger vorträgt, ihm habe die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich „zu seinen angeblich widersprüchlichen Angaben zum Kennenlernen, zu seinem Beruf oder warum er im September 2015 keinen Beruf angegeben haben soll, zu den Zeiten seiner Arbeit bzw. Arbeitslosigkeit und der Unterstützung durch seine Frau“ selbst zu äußern, ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum ein entsprechender Vortrag nicht auch durch seinen Bevollmächtigten hätte erfolgen können. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht begründet dargelegt. a) Ob die Beklagte, wie der Kläger behauptet, zum Zeitpunkt der Visumantragstellung „die Behauptung einer Scheinehe völlig ins Blaue hinein aufgestellt hat“, ist rechtlich unerheblich, weil es auf diesen Zeitpunkt nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung selbstständig begründet, warum Zweifel an der Schutzwürdigkeit einer Ehe bestehen geblieben waren und das Gericht sogar davon überzeugt gewesen sei, dass es sich um eine bloße Scheinehe handele, und diesbezüglich ausgeführt, dass die Angaben der Eheleute noch immer in hohem Maße widersprüchlich und zudem durch ganz erhebliche Kenntnislücken gekennzeichnet seien. Insoweit war es unter Berücksichtigung der Begründung des Verwaltungsgerichts auch nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger zu dem ersten Termin der zeitgleichen getrennten Anhörung der Eheleute geladen worden war. b) Da das Verwaltungsgericht von der zutreffenden Prämisse ausgegangen ist, erforderlich für den Ehegattennachzug sei der Wille beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen und zu führen, kommt es nicht allein darauf an, ob bei der Ehefrau des Klägers, wie der Kläger behauptet, kein Motiv für eine Scheinehe vorliege. Dass eine entsprechende Motivation für seine Person zumindest nicht fernliegend ist, folgt bereits aus der vom Verwaltungsgericht eingehend dargestellten aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte des Klägers. c) Den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil exemplarisch aufgezeigten, in den unterschiedlichen Aussagen der Eheleute zu Tage getretenen Widersprüchen und Kenntnislücken hat der Kläger nichts entgegengesetzt, was ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs begründen würde. So hat das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt, dass der Kläger bei der Beantragung des Visums im Januar 2015 angegeben habe, er habe den Beruf des technischen Zeichners erlernt, während er bei der ausführlichen Befragung im September 2015 mitgeteilt habe, er habe keine Ausbildung und kein Studium absolviert. Dieser Widerspruch wird nicht dadurch aufgelöst, dass der Berufsabschluss in Deutschland nicht gelte bzw. nicht anerkannt werde, weil kein duales Ausbildungssystem in der Türkei existiere. Denn die Frage, ob man eine Ausbildung absolviert hat, ist von der Frage zu trennen, ob diese Ausbildung als Berufsbefähigung anerkannt wird. Im Übrigen hat der Kläger seine diesbezüglichen Angaben weder belegt noch auch nur substantiiert. Auch legt der Kläger nicht dar, warum die Ehefrau des Klägers befürchtet habe, „dass es ihr negativ ausgelegt werden könne bzw. ihrem Mann“, wenn sie angebe, dass sie diesen zeitweise finanziell unterstützt habe, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht derartige Sorgen aber offenbar nicht mehr hegte. Soweit der Kläger zu den Unstimmigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Kennenlernens der Eheleute geltend macht, es sei „Allgemeingut…, dass es die Männer nicht so mit Hochzeitstagen und Kennenlerntagen haben und diese häufiger vergessen als Frauen“ und dass Umfragen zufolge schon 23 % der Deutschen mal ihren Hochzeitstag vergessen hätten, wiederholt er lediglich sein bereits vom Verwaltungsgericht gewürdigtes Vorbringen, erschüttert dessen Würdigung aber nicht. Der weitere Einwand des Klägers, er verstehe bis heute nicht, dass es eine Rolle spielen solle für die Echtheit seiner Ehe, dass er seinen Cousin nicht als Trauzeugen gleich benannt habe, ist ebenfalls nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und Zweifel am Eheführungswillen begründenden Widerspruch aufzulösen, dass er zunächst angegeben habe, ihm sei nicht erinnerlich, wer die Trauzeugen gewesen seien, später im gerichtlichen Verfahren aber angegeben habe, einer der beiden Trauzeugen sei sein Cousin gewesen, den die Eheleute zum Standesamt mitgebracht hätten. Dass seine Ehefrau, wie der Kläger vorbringt, sich entschieden habe, ihn zu heiraten, „auch ohne diesen vorher live gesehen zu haben“, ist ebenfalls nicht geeignet, auf Seiten des Klägers Zweifel an der Eheführungsabsicht zu zerstreuen. Insoweit ist auch dessen Einwand, das Verwaltungsgericht gehe „hier nicht mit der Zeit“, irrelevant. Soweit das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt hat, gegen eine echte Ehe spreche ferner, dass die Eheleute sich kaum kennen und nur wenig Persönliches übereinander wissen würden, so sei beispielsweise in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass seine Ehefrau über zahlreiche ganz wesentliche Lebensumstände des Klägers gar nicht bzw. gänzlich falsch informiert sei, wird auch diese Begründung durch das Berufungszulassungsvorbringen nicht entkräftet. Dass seiner Ehefrau die früheren aufenthaltsrechtlichen Probleme des Klägers sowie dessen Drogensucht nicht bekannt waren, zeigen deren vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Angaben in der mündlichen Verhandlung. Von alledem abgesehen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Richtigkeit der auf einer Gesamtschau unterschiedlichen Aspekte beruhenden tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts auch dann nicht in einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise infrage gestellt würden, wenn der Kläger die Richtigkeit der Überzeugung des Verwaltungsgerichts lediglich im Hinblick auf einzelne Aspekte mit durchgreifenden Argumenten angegriffen hätte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).