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Beschluss

7 B 22/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO ist unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. • Ein Urteil, dessen Tenor binnen zwei Wochen nach mündlicher Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben wurde, erfüllt die Anforderungen des §116 Abs.2 VwGO auch wenn die vollständige Niederschrift später nachgereicht wird. • Ein nach Verkündung innerhalb von fünf Monaten abgefasstes Urteil ist nicht ohne weiteres als nicht mit Gründen versehen im Sinne des §138 Nr.6 VwGO anzusehen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe und das Vorliegen besonderer Umstände, die den Zusammenhang zwischen Beratungsergebnis und schriftlicher Begründung in Zweifel ziehen. • Eine Überraschungsentscheidung i.S.v. Art.103 Abs.1 GG und §108 Abs.2 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit eine unvorhersehbare Wende herbeiführt.
Entscheidungsgründe
Keine Verfahrensfehler bei nachträglicher Abfassung des Berufungsurteils und keine Überraschungsentscheidung • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO ist unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen. • Ein Urteil, dessen Tenor binnen zwei Wochen nach mündlicher Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben wurde, erfüllt die Anforderungen des §116 Abs.2 VwGO auch wenn die vollständige Niederschrift später nachgereicht wird. • Ein nach Verkündung innerhalb von fünf Monaten abgefasstes Urteil ist nicht ohne weiteres als nicht mit Gründen versehen im Sinne des §138 Nr.6 VwGO anzusehen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Übergabe und das Vorliegen besonderer Umstände, die den Zusammenhang zwischen Beratungsergebnis und schriftlicher Begründung in Zweifel ziehen. • Eine Überraschungsentscheidung i.S.v. Art.103 Abs.1 GG und §108 Abs.2 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit eine unvorhersehbare Wende herbeiführt. Die Klägerin, Eigentümerin eines nahegelegenen Wohngrundstücks, rügte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Umnutzung einer Rinderhaltung in eine Anlage für Rinder, Sauen und Mastschweine an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Ihre Klage blieb in der ersten Instanz erfolglos; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und verweigerte die Zulassung der Revision. Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und machte Verfahrensmängel geltend, insbesondere einen Verstoß gegen §116 Abs.2 VwGO sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung wegen der Frage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Vorprüfungspflicht). Das Oberverwaltungsgericht hatte umfangreich begründet und mehrere Sachverständigengutachten berücksichtigt. Die Beschwerde stützte sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Der Tenor des Urteils wurde am Tag der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben; damit ist §116 Abs.2 VwGO gewahrt. • Die vollständige Niederschrift mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung wurde später abgefasst und übergeben; nach ständiger Rechtsprechung kann ein noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gemäß §117 Abs.4 Satz2 VwGO vervollständigt und nachgereicht werden. • Die Fünfmonatsfrist des §138 Nr.6 VwGO zur Niederschrift von Gründen war nicht überschritten; allein die Verzögerung begründet keinen absoluten Revisionsgrund, solange keine besonderen Umstände den erforderlichen Zusammenhang zwischen Beratungsergebnis und Begründung in Zweifel ziehen. • Im vorliegenden Fall bestanden keine besonderen Indizien dafür, dass wegen des Zeitablaufs der Zusammenhang zwischen Beratungsergebnis und schriftlicher Begründung nicht mehr gewahrt war; das umfangreiche Urteil sowie die eingeholten Gutachten sprechen gegen derartige Zweifel. • Die Klägerin machte ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Oberverwaltungsgericht von der bislang vertretenen Auffassung zur Vorprüfungspflicht abgewichen sei; eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt aber nur vor, wenn ein bislang nicht erörterter Gesichtspunkt die Entscheidung unerwartet wendet. • Die Frage der standortbezogenen versus allgemeinen Vorprüfungspflicht war bereits im Verfahren erörtert worden; die Beigeladene hatte in Schriftsätzen ausführlich vertreten, nur eine standortbezogene Vorprüfung sei erforderlich, sodass die Klägerin mit dieser Rechtsauffassung rechnen musste. • Mangels Anhaltspunkten, dass das Oberverwaltungsgericht bei Abfassung des Urteils die Gründe seiner Entscheidung nicht mehr gegenwärtig waren oder neue, nicht erörterte Gesichtspunkte entscheidungserheblich gemacht wurden, besteht kein Verfahrensmangel i.S.v. §132 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Es liegen weder ein Verstoß gegen §116 Abs.2 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinne des §132 Abs.2 Nr.3 VwGO vor, da der Tenor rechtzeitig übergeben und die vollständige Urteilsniederschrift fristgerecht nachgereicht wurde und keine besonderen Umstände den erforderlichen Zusammenhang zwischen Beratung und Begründung in Zweifel ziehen. Ebenso ist keine unzulässige Überraschungsentscheidung gegeben, weil die streitige Frage der Vorprüfungspflicht bereits erörtert war und die Beteiligten mit der vom Gericht vertretenen Rechtsauffassung rechnen mussten. Damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen und die Klägerin hat in ihrer Beschwerde keinen Erfolg.