Beschluss
OVG 11 N 146.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0116.OVG11N146.16.0A
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Leitsätze
Für die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dabei muss der Lebensunterhalt nicht nur auf Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt. Davon ist bei einem erst seit zweieinhalb Monaten bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht auszugehen.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des 1981 in Berlin geborenen türkischen Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung an. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Oktober 2016 abgewiesen. Einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG stehe entgegen, dass der Kläger die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle, weil er seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern könne. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Kläger könne sich auch weder auf § 4 Abs. 5 AufenthG noch auf ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach §§ 25 Abs. 5, 25 a und 25 b AufenthG berufen. Insbesondere sei er kein „faktischer Inländer“ im Sinne von Art. 8 EMRK. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Der Kläger, der in seiner Zulassungsbegründung keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe konkret bezeichnet hat, macht mit seinem Zulassungsvorbringen jedenfalls sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Davon ist hier nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auszugehen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Prüfung der Frage, ob er faktisch als Inländer zu behandeln sei, neben der wirtschaftlichen Integration auch die weiteren Faktoren des sozialen Lebens stärker berücksichtigen müssen. Er verweist darauf, dass seine Eltern und Geschwister in Deutschland leben und seine Geschwister mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hätten und hier erwerbstätig seien. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner Gesamtentwicklung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts „faktisch zu einem Inländer“ geworden sei, dem ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht mehr zugemutet werden könne. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, er habe sich weder beruflich noch wirtschaftlich und sozial in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert, vielmehr zeige sein unsteter Lebenswandel und die Straftaten, dass er nicht gewillt sei, sich zu integrieren, setzt sich der Kläger schon nicht in der gebotenen Weise auseinander. Auch unter Berücksichtigung des Aspektes des Schutzes des Familienlebens ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass den Bindungen zwischen dem 35jährigen Kläger und seinen Eltern und Geschwistern ein Gewicht beizumessen ist, welches eine Ausreise als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Das weitere Vorbringen des Klägers, er sei seit dem 1. November 2016 als Servicekraft in der Sportbar 21 tätig und beziehe ein monatliches Einkommen von 1.350,00 Euro brutto, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Für die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris, Rn. 13). Dabei muss der Lebensunterhalt nicht nur auf Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2015 – OVG 11 N 126.14 – juris, Rn. 6). Davon ist hier schon angesichts des erst seit zweieinhalb Monaten bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht auszugehen. Zur Erwerbsbiographie des Klägers hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dieser sei lediglich in der Zeit vom 26. bis 28. November 2001 und vom 11. Oktober 2002 bis 17. Oktober 2003 erwerbstätig gewesen und habe die im Februar 2015 offenbar angesichts des vorliegenden Verfahrens aufgenommene Tätigkeit bei der Firma C... bereits nach sechs Monaten wieder verloren. Vor diesem Hintergrund kann eine positive Prognose hinsichtlich der zukünftigen dauerhaften Lebensunterhaltssicherung nicht getroffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).