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Beschluss

OVG 11 S 70.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0224.OVG11S70.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Betrug, geahndet durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen führt zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers.(Rn.4) 2. Die Behörde darf sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen, – grundsätzlich – von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist.(Rn.5) 3. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf.(Rn.5) 4. Hängt die Beurteilung der Straftat von einer umfassenden und möglicherweise komplexen Sachverhaltswürdigung ab, schließt dies schon die Annahme aus, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers “ohne weiteres erkennbar“ auf einem Irrtum beruhen würde oder dass die Behörde bzw. die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage seien, „den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären“.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auf jeweils 6.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Betrug, geahndet durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen führt zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers.(Rn.4) 2. Die Behörde darf sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen, – grundsätzlich – von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist.(Rn.5) 3. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf.(Rn.5) 4. Hängt die Beurteilung der Straftat von einer umfassenden und möglicherweise komplexen Sachverhaltswürdigung ab, schließt dies schon die Annahme aus, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers “ohne weiteres erkennbar“ auf einem Irrtum beruhen würde oder dass die Behörde bzw. die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage seien, „den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären“.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird – unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – auf jeweils 6.500,- EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2014 widerrief der Antragsgegner die Waffenbesitzkarte des Antragstellers, erklärte seinen Jagdschein für ungültig und zog ihn ein. Ferner forderte er den Antragsteller auf, die Waffenbesitzkarte sowie (insoweit unter Zwangsgeldandrohung) den Jagdschein zurückzugeben und seine Schusswaffe innerhalb eines Monats einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies unverzüglich nachzuweisen. Die Einziehung des Jagdscheins und die nachbenannten Rückgabe- und sonstigen Anordnungen verknüpfte der Antragsgegner mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 6. November 2014 hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Juli 2014 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte anzuordnen und hinsichtlich der übrigen Anordnungen des Antragsgegners wiederherzustellen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet, weil das Beschwerdevorbringen es nicht rechtfertigt, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben (§ 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für eine Waffenerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen u.a. Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Das ist hier der Fall. Dem Antragsteller wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. November 2013 zur Last gelegt, einen Betrug (§ 263 StGB) und damit eine vorsätzliche Straftat begangen zu haben. Er habe spätestens am 6. Mai 2010 die Gewährung von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit Reinickendorf beantragt, indem er vorgetäuscht habe, bis zum 21. April 2010 bei der seinen Namen tragenden GmbH abhängig beschäftigt gewesen zu sein. Ihm sei bekannt gewesen, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe, weil seine Arbeitstätigkeit keine abhängige und weisungsgebundene gewesen sei, sondern er vielmehr selbst die Geschäfte der GmbH geführt habe. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben habe die Agentur für Arbeit für den Zeitraum vom 26. April 2010 bis zum 25. April 2011 zu Unrecht einen Betrag in Höhe von insgesamt 7952,40 € ausgezahlt. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben und diesen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, verhängte das Amtsgericht Tiergarten durch am selben Tag rechtskräftig gewordenes Urteil vom 13. Januar 2014 gegen ihn eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Der Antragsteller räumt zwar ein, dass sich hieraus der Regelfall der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG ergebe. Allerdings liege hier eine Ausnahme vom Regelfall vor, denn die Verurteilung habe nicht ergehen dürfen, weil er sich nicht strafbar verhalten habe. Es habe kein Betrug vorgelegen, denn es fehle bereits an einer Täuschungshandlung. Im maßgebenden Zeitraum vom 30. Mai 2006 bis zum 30. Juni 2009 sei er nicht mehr Gesellschafter der GmbH, sondern lediglich als deren Geschäftsführer – nichtselbstständig und damit sozialversicherungspflichtig – beschäftigt gewesen. Das Bundessozialgericht habe mit Urteilen vom 29. August 2012 (B 12 KR 25/10 R sowie B 12 R 14/10 R) eindeutig klargestellt, dass bei der Bestimmung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft bzw. für die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit der Beteiligten lediglich auf die Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft abzustellen sei. Diese Rechtsmacht habe ausschließlich bei Herrn H. gelegen, der nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf ihn ab 30. Mai 2006 Alleingesellschafter der GmbH gewesen sei. Damit habe der Antragsteller in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zutreffend angegeben, dass er abhängig, nichtselbstständig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Verurteilung vor dem Amtsgericht Tiergarten habe deshalb nicht erfolgen dürfen, weil sich der Antragsteller nicht strafbar verhalten habe. In einem solchen Fall müsse eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit anerkannt werden. Es sei bereits vom Antragsgegner, jedenfalls aber vom Verwaltungsgericht die Prüfung zu erwarten gewesen, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorgelegen haben könne. Der Antragsgegner dürfe nicht „sehenden Auges“ eine nichtberechtigte Verurteilung zum Anlass nehmen, dem Antragsteller eine Unzuverlässigkeit zu unterstellen. Eine strafgerichtliche Verurteilung beinhalte dann kein Unwerturteil, wenn die Verurteilung anhand des Sachverhalts gar nicht erst hätte erfolgen dürfen. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) WaffG lediglich auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Straftaten ab, wobei der Strafbefehl bei Fehlen eines rechtzeitigen Einspruchs gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht und waffenrechtlich insoweit keine Besonderheiten gelten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245, 248 f.). Damit will das Gesetz sicherstellen, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Nichts anderes gilt für die Frage, inwieweit die Verwaltungsgerichte zur Aufklärung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens verpflichtet sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12/08 -, juris Rz. 8, und Beschluss vom 22. April 1992 - 1 B 61/92 -, juris Rz. 6; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2014 – 11 N 116.12 –, juris Rz. 6; Beschluss vom 30. Juni 2010 - 11 S 5.09 -, juris Rz. 3). Das Vorliegen eines derartigen Sonderfalls hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht begründet dargelegt. Das Bundessozialgericht hat in den von ihm angeführten Entscheidungen (a.a.O., juris jeweils Rz. 15,16) unter anderem ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen… …Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist.“ Hiernach hängt die Beurteilung, ob der Kläger als Geschäftsführer der GmbH abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig war, von einer umfassenden und möglicherweise komplexen Sachverhaltswürdigung ab. Schon das schließt die Annahme aus, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers “ohne weiteres erkennbar“ auf einem Irrtum beruhen würde oder dass der Antragsgegner bzw. die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage seien, „den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären“. Erst recht ergibt sich das nicht aus der schlichten Behauptung des Antragstellers, er habe nach Übertragung seiner Gesellschaftsanteile auf Herrn H. als angestellter Geschäftsführer nicht über die erforderliche „Rechtsmacht“ verfügt. Hiervon abgesehen spricht auch der erstinstanzliche Vortrag des Antragstellers, er habe sich vor dem Amtsgericht Tiergarten darauf verständigt, den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, „um eine umfangreiche Beweisaufnahme mit mehreren Hauptterminen“ bzw. „ein umfängliches Verfahren zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Vernehmung des ehemaligen Gesellschafters, der Mitarbeiter der GmbH, des Steuerberaters und eines möglichen Sachverständigen“ zu vermeiden, deutlich dagegen, dass die Verurteilung des Antragstellers “ohne weiteres erkennbar“ auf einem Irrtum beruhen würde. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Bundesanstalt für Arbeit nach dem Vortrag des Antragstellers im Hinblick auf den Bezug des Arbeitslosengeldes einen Aufhebung- und Erstattungsbescheid erlassen hat, der offenbar Gegenstand einer vom Antragsteller betriebenen Klage vor dem Sozialgericht Berlin ist. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Zweifel an seiner Rechtstreue daraus hergeleitet, dass er auf dem Antrag für den Jagdschein für die Jagdjahre 2014 bis 2017, den er am 9. April 2014, mithin erst kurze Zeit nach der rechtskräftigen Verurteilung, gestellt habe, die Frage nach strafgerichtlichen Verurteilungen wahrheitswidrig verneint habe, kommt es darauf rechtlich nicht mehr entscheidend an, weil bereits die genannte strafgerichtliche Verurteilung des Antragstellers den Widerruf der Waffenbesitzkarte trägt. Demgemäß haben auch der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid nur „nebenbei“ und das Verwaltungsgericht nur ergänzend („hinzu kommt“) auf diesen Umstand hingewiesen. Gegen die Rechtmäßigkeit der übrigen Regelungen des angegriffenen Bescheides erhebt der Antragsteller mit der Beschwerde keine selbständigen Einwände. Soweit der Antragsteller „im Übrigen“ auf die Ausführungen in erstinstanzlichen Schriftsätzen verweist, genügt dies den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei war die erstinstanzliche Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern, weil ihr ein Rechenfehler zugrunde liegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).