Beschluss
OVG 10 S 64.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0610.OVG10S64.19.00
16Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Frage eines aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruches auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Flüchtlingslager Al-Roj in Nordostsyrien.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2019 wird unter Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage eines aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruches auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Flüchtlingslager Al-Roj in Nordostsyrien.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2019 wird unter Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller, die sich in dem Flüchtlingslager Al-Roj Camp im Nordosten Syriens befinden, begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese verpflichtet werden soll, sie in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Die Antragstellerin zu 1. ist eine in Deutschland geborene deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Sie war mit Herrn H... verheiratet, der ebenfalls die deutsche und die marokkanische Staatsangehörigkeit besaß. Aus der Ehe gingen die im Jahre 2011 und 2012 in Deutschland geborenen Antragstellerinnen zu 2. und 3. sowie die im Jahre 2014 in Syrien geborene Antragstellerin zu 4. hervor. H... hielt sich seit dem Jahre 2013 in Syrien auf. Die Antragstellerin zu 1. verließ später unter Mitnahme ihrer Kinder, der Antragstellerinnen zu 2. und 3., die Bundesrepublik Deutschland und reiste in das damals unter Kontrolle des „Islamischen Staates“ (im Folgenden: IS) stehende Gebiet in Syrien ein. Der IS ist eine international operierende Terrororganisation. H... verschwand im Juni 2014 und verstarb nach Angaben der Antragstellerin zu 1. vermutlich. Die Antragstellerin zu 1. ging in Syrien eine Ehe nach islamischem Recht mit Herrn K...einem marokkanischen Staatsangehörigen, ein. Aus der Ehe ging der im Jahre 2016 in Syrien geborene Antragsteller zu 5. hervor, für den die Antragstellerin zu 1. nach eigenen Angaben über das alleinige Sorgerecht verfügt. Seit dem Dezember 2017 halten sich die Antragsteller zu 1. bis 5. in dem Flüchtlingslager Al-Roj im Nordosten Syriens auf. Das für circa 1.700 Personen ausgelegte Camp Al-Roj befindet sich im Bezirk Al-Hasake in der Nähe zur türkischen und zur irakischen Grenze. Es befindet sich ferner in der Nähe der von der Türkei ausgerufenen 10 km-Pufferzone und wird von kurdischen Kräften der Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert. Der jetzige Ehemann der Antragstellerin zu 1. ist vermutlich in einem nicht näher bekannten Internierungslager inhaftiert. Die Antragsteller haben am 13. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt, mit dem sie begehren, sie in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus humanitären Gründen bereit sei, die Verbringung der Antragsteller zu 2. bis 5. aus dem Lager Al-Roj nach Deutschland herbeizuführen, sofern die Antragstellerin zu 1. dem zustimme. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. hat sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie keine Maßnahmen ergreife, um die Antragstellerin nach Deutschland zurückzuführen, und erklärt, dass sie dafür sorge, dass die Antragstellerin zu 1. die erforderliche medizinische Hilfe vor Ort erlange. Das Recht der Antragsteller auf Rückkehr und Einreise in das Bundesgebiet und die diesbezügliche Aufnahmepflicht hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsteller zu 1. bis 5. nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch darauf hätten, dass die Antragsgegnerin dem Antrag entsprechend tätig werde. Die Antragsgegnerin sei nicht aufgrund ihrer unmittelbar aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht verpflichtet, die Antragsteller in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Das der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehende weite Ermessen habe sich angesichts der derzeitigen humanitären, medizinischen und Sicherheitslage im Camp Al-Roj nicht im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null auf Herbeiführung der Rückholung der Antragsteller nach Deutschland verdichtet (vgl. näher EA S. 4 ff.). Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. II. 1. Die Beschwerde der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Die von Ihnen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Mit dem Beschwerdevorbringen werden die Gründe des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt und keine hinreichenden Umstände für das voraussichtliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) auf Rückholung der Antragsteller glaubhaft gemacht. Dazu im Einzelnen: Die Beschwerde greift nicht durch, soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten aufgrund grundrechtlicher Schutzpflicht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anordnungsanspruch auf Rückholung. Die Situation der Antragsteller im Al-Roj-Camp sei „prekär“ und „höchst unsicher und bedrohlich“, so dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei. Die Antragsteller rügen mit ihrem Beschwerdevorbringen die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lage der Antragsteller im Camp Al-Roj. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass ein Anspruch auf Rückholung der Antragsteller aus der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht herrühren könne, bei deren Erfüllung die Antragsgegnerin einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum habe und ein Anspruch auf Tätigwerden nur unter den Voraussetzungen eine Ermessensreduzierung auf Null bestehe (EA S. 4 f.), stellen die Antragsteller nicht in Frage. Die von den Antragstellern begehrte Rückholung aus dem Flüchtlingslager im Ausland, nämlich im Nordosten Syriens nach Deutschland, ist ein Leistungsbegehren auf Grundlage von Schutzpflichten. Auch nach der Rechtsprechung des Senates (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 –, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 –, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Sie befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind. Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 14). Allerdings lassen sich den Grundrechten regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen. Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1720/03 –, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 – BVerwG 7 C 60.79 –, juris Rn. 37). Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 47). Die Weite des Ermessens insbesondere im auswärtigen Bereich hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wird, sondern vielfach von Umständen abhängt, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – juris Rn. 36 f.). Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 7). Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären, medizinischen und Sicherheitslage (anders als im Lager Al-Hol, vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 – 34 L 245.19 –, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris) keine Bedrohung für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, unrichtig ist. Das Beschwerdevorbringen zieht diese Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel und macht nicht glaubhaft, dass die von der Antragsgegnerin insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung getroffenen Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das Schutzziel zu erreichen, mit der Folge, dass der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin im Sinne eines (Leistungs-) Anspruchs auf Rückholung nach Deutschland reduziert wäre. a) Das Verwaltungsgericht hat zur allgemeinen Lage im Flüchtlingslager Al-Roj ausgeführt, dass dieses tatsächlich circa 1.800 Menschen beherberge. Nach Auswertung von Berichten u.a. der Schweizer Informations- und Analyseorganisation „REACH“ (https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/camp-profile-roj-al-hasakeh-governorate-syria-april-may-2019; vgl. auch https://www.impact-repositoy.org/document/reach/3d945be3/REACH_SYR_Map_Roj_Camp_March 2020) sei es zu der Überzeugung gelangt, dass im Lager Al-Roj überwiegend geordnete Zustände herrschten. Die Lebensmittelversorgung, Hygiene, medizinische Versorgung, Sicherheit und Unterkunft seien im Jahre 2019 ausreichend und stabil gewesen. Den tagesaktuellen Berichten über die Situation im Lager seit der türkischen Invasion im Oktober 2019 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass die Zustände sich im Camp Al-Roj seitdem in wesentlicher Weise verschlechtert hätten. Das Lager verfüge über ein Gesundheitszentrum, über eine Schule und einen Kindergarten, Läden, Sportbereiche, mehrere Büros der UN bzw. von Nichtregierungsorganisationen. Diese Beurteilung entspricht im Wesentlichen dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Erkenntnisstand, wonach im Flüchtlingslager Al-Roj Hilfsorganisationen den Menschen gezielt helfen könnten. Insbesondere mit Blick auf die relativ geringe Größe des Camps könne daher eine gute humanitäre und medizinische Versorgung gewährleistet werden. Auch die Antragsteller räumen selbst ein, dass im Al-Roj Camp deutlich weniger Menschen beherbergt seien und schon deshalb die Situation sich anders darstelle als im Al-Hol Camp. Soweit die Antragsteller vorbringen, durch den Ausbau des Flüchtlingslagers Al-Roj sei geplant, dass weitere 400 Haushalte aus dem Camp Al-Hol in das Lager Al-Roj verlegt würden, haben sie nicht substantiiert dargetan, dass eine solche Erweiterung des Camps in absehbarer Zeit die Zustände dort so verschlechtern würde, dass daraus eine Bedrohung für Leib und Leben der Antragsteller entstehen würde. Auch soweit die Antragsteller vorbringen, dass der circa 60 km vom Camp entfernt liegende Grenzübergang Al Yarubijah zum Irak auf Grundlage einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen für die Führung von Hilfsgütern geschlossen worden sei, legen sie nicht hinreichend dar, dass die humanitäre Versorgungslage im Camp Al-Roj sich derart verschlechtert hätte, dass eine Gefährdung für Leib und Leben der Antragsteller ernsthaft zu besorgen wäre. Die Antragsgegnerin hat aufgrund einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Beirut nachvollziehbar dargetan, dass die wegen der Schließung des vorgenannten Grenzübergangs befürchteten humanitären Folgen für Nordostsyrien in Bezug auf die Versorgung des Camps Al-Roj bisher nicht eingetreten seien. Das sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass im Flüchtlingslager Al-Roj internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen aktiv seien, die eine Versorgung mit medizinischen Gütern notfalls auch über andere Wege, insbesondere über die Nutzung der in der Crossborder Resolution enthaltenen beiden Grenzübergänge gewährleisten könnten. b) Die Antragsgegner haben auch nicht überzeugend dargelegt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, wonach die Lebensmittelversorgung im Al-Roj Camp hinreichend gewährleistet sei. Das erstinstanzliche Gericht hat dazu auf Grundlage der oben genannten Berichte ausgeführt, dass im Camp Al-Roj 100 % der Haushalte eine Unterstützung im Bereich der Lebensmittel erhielten und 93 % der Haushalte einen akzeptablen Nahrungsmittelverbrauch aufwiesen. Soweit die Antragsteller dagegen rügen, dass sie zwar Pakete mit Grundnahrungsmitteln erhielten, aber einen Mangel an frischem Obst und Gemüse bestehe und sie sich daher um den Kauf von Nahrungsergänzungsmitteln bemühen müssten, legten sie nicht dar, dass ihre Lebensmittelversorgung so unzureichend wäre, dass dadurch Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller entstehen würde. Die Antragsgegnerin hat vielmehr dargetan, dass das World Food Programm auch das Camp Al-Roj monatlich mit Nahrungsmitteln versorgte, die eine Nahrungsmittelaufnahme von circa 2.100 Kalorien pro Person und Tag sicherstellten. Die Pakete enthielten die Grundnahrungsmittel Weizen, Reis, Pasta, Linsen, Kichererbsen, Pflanzenöl sowie Salz und Zucker. Zudem werde Brot verteilt. Innerhalb des Camps gebe es einen kleinen Markt, auf dem frische Lebensmittel wie Obst und Gemüse käuflich erworben werden könnten. Andere Bewohner würden über Bargeld verfügen oder von Angehörigen Online-Geldzahlungen erhalten, mit denen sie Produkte kaufen könnten. Dass den Antragstellern derartige Möglichkeiten nicht zur Verfügung stünden, haben sie nicht glaubhaft gemacht, zumal das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass fast alle Haushalte im Camp durch Arbeitsmöglichkeiten im Camp Einkommen generieren könnten. c) Die Beschwerde bleibt ferner ohne Erfolg, soweit die Antragsteller geltend machen, ihre medizinische Versorgung sei im Camp nicht hinreichend sichergestellt, und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung einer namentlich nicht genannten spanischen Filmproduzentin und Journalistin, die das Camp im Jahre 2019 und zuletzt Anfang März 2020 besucht habe, vorgelegt haben. Danach sei die medizinische Infrastruktur im Camp sehr einfach und das außerhalb gelegene Krankenhaus könne nicht hinreichend schnell erreicht werden. Die Antragsteller tragen darüber hinaus vor, dass sie oft krank seien, an Wurmbefall, Wundinfektionen, Erkältungen und Erbrechen litten. Infolge des Verlustes ihrer männlichen Bezugspersonen sei auch davon auszugehen, dass die minderjährigen Antragsteller zu 2. bis 5. psychisch sehr belastet seien. Es stehe im Camp keine ausreichende medizinische Versorgung mit Medikamenten zur Verfügung. Die Antragsteller litten auch unter den im Camp herrschenden hygienischen Verhältnissen. Die Kinder verrichteten ihre Notdurft auf Töpfchen im Zelt, um die sanitären Anlagen nicht benutzen zu müssen. Der Ausbau der Kanalisationssysteme im Camp sei nur unzulänglich durchgeführt worden. Die Kanäle liefen zweitweise über, was zur Verunreinigungen und Geruchsemissionen führe. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die medizinische Versorgung und die Hygiene im Camp als ausreichend und stabil angesehen. Ein Krankenhaus außerhalb des Camps befände sich im Aufbau. Sämtliche Bewohner könnten das Lager für medizinische und andere Zwecke verlassen. Lediglich 4 % der Haushalte würden über ernsthafte gesundheitliche Probleme berichten. Alle Haushalte verfügten über einen Wasserzugang, 93 % der befragten Haushalte hätten Zugang zu Hygieneartikeln und könnten sich diese auch leisten. Drei Viertel der Sanitäranlagen würden als überwiegend oder sehr sauber beschrieben. Bestätigt wird dies durch die ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin, wonach im Al-Roj Camp die Gesundheitsversorgung sichergestellt sei. Der rote Halbmond betreibe innerhalb des Lagers ein „Primary Healthcare Center“, durch das die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Weiterhin käme dreimal wöchentlich ein Arzt ins Camp. Auch ein Augenarzt, ein Zahnarzt und ein Allgemeinarzt böten in unregelmäßigen Abständen zusätzliche Gesundheitsdienstleistungen an. Den Antragstellern sei im Einzelfall auch die Nutzung eines Krankenhauses außerhalb des Lagers möglich. Von der lokalen Verwaltung sei ein Krankenhaus mit 20 Betten errichtet worden, das allerdings derzeit noch nicht voll funktionsfähig sei. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kann eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die medizinische Versorgung der Antragsteller im Camp Al-Roj nach den Umständen des Einzelfalles nicht angenommen werden. Zwar haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass es, jedenfalls in der Vergangenheit, teilweise zu gewissen Mängeln bei der medizinischen Versorgung gekommen sei. Die Antragsgegnerin hat aber insoweit Schutzvorkehrungen getroffen, als sie auch im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass sie sich für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetze und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde. Hierzu sei sie auf eine Mitwirkung der Antragsteller angewiesen. Dazu gehöre, dass die Antragstellerin zu 1. die Antragsgegnerin, gegebenenfalls über ihren Prozessbevollmächtigten, über weitere Erkrankungen unterrichte und konkret mitteile, wenn nach ihrer Ansicht die medizinische Versorgung vor Ort unzureichend sein sollte. Nur dann könne die Antragsgegnerin Schritte ergreifen, um Abhilfe zu schaffen. Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation mit Schriftsatz vom 29. Mai 2020 eine fachliche Stellungnahme zum Ausbruch einer gefährlichen Viruspandemie im Camp Al-Roj vom 12. Mai 2020 hergereicht haben, kann dies nicht berücksichtigt werden, weil dies erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht worden ist. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 8. Juni 2020, geltend machen, das Verwaltungsgericht gehe infolge zwischenzeitlicher Entwicklungen davon aus, im Lager Al-Roj bestehe nunmehr eine Gefahrenlage, die die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichte. Wegen der Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) muss dies ggf. im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden (vgl. dazu etwa Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 146 Rn. 40; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 74). d) Soweit die Antragsteller weiterhin geltend machen, sie lebten im Flüchtlingslager als fünfköpfige Familie in einem Zelt und ihre Unterkunft sei defizitär, haben sie auch insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass daraus eine Gefahr für Leib und Leben entstehen würden. Die Antragsteller tragen insoweit vor, dass sie zur Wintervorbereitung und zum Schutz zwei zusätzliche Zeltplanen sowie Decken erhalten hätten und ihnen für den Winter eine Heizung durch einen Petroleumofen zur Verfügung stehe. Da das Lager Al-Roj in einer sehr hügligen Gegend liege, würde im Winter Niederschlagswasser in die Zelte gespült, wodurch die dort befindlichen Matratzen feucht würden. Auch seien heftige Winde in der Lage, Zeltplanen oft abzureißen oder Zelte fortzuwehen. Die Petroleumöfen fielen leicht um, weshalb das Brandrisiko in den leicht entflammbaren Zelten enorm sei. Die Antragsteller nutzten die Petroleumöfen in der Vergangenheit nicht, weil deren Abgase zu Atemwegsprobleme führten. Die Beschwerde legt damit nicht hinreichend überzeugend dar, dass die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist, wonach die Unterkunft in Zelten zum Schutz der Antragsteller ausreichend sei. Die Zelte seien neu oder von geringem Verschleiß. Sie verfügten über einen Stromzugang und damit über Licht. 85 % der Zelte verfügten im Winter über Heizung. Diese Umstände werden auch bestätigt durch die Angaben der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, wonach die Bewohner im Flüchtlingslager Al-Roj in Standardzelten des UNHCR lebten, die speziell für Flüchtlingslager entwickelt worden seien und die aus robustem Material bestünden. Die ausgeteilten Winterplanen seien für solche Zelte entwickelt worden und würden vielfach eingesetzt. Eine fehlende Stabilität könne daher nicht nachvollzogen werden. Eine andere Würdigung und Bewertung folgt auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen vom 11. Februar und 19. März 2020 einer nicht namentlich genannten spanischen Filmproduzentin und Journalistin, die das Camp zuletzt Anfang März 2020 für mehrere Tage besucht habe. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass die Bewohner des Camps die Heizung (gas heater) trotz der Kälte und Feuchtigkeit im Winter aus Furcht vor Bränden im Zelt nicht benutzten. Zum einen haben diese eidesstattlichen Versicherungen nur einen eingeschränkten Beweiswert, da sie hinsichtlich des Namens der die eidesstattliche Versicherung abgebenden Dritten nur in geschwärzter Form vorgelegt wurden und sie daher hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gerichtlich nicht überprüfbar sind. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die speziell für Flüchtlingslager entwickelten Standardzelte hinsichtlich ihrer Außenplanen in einem so hohen Maß brandgefährdet sind, dass die Benutzung der Heizung im Zelt eine konkrete Bedrohung für Leib und Leben der Antragsteller darstellen würde. e) Auch soweit die Antragsteller geltend machen, die Situation im Al-Roj Camp sei unsicher, da das Lager innerhalb der „30 Kilometer-Grenze“ zur Türkei liege und die kurdischen Kräfte das Lager im Falle eines Angriffes nicht ausreichend schützen könnten, was auch Ereignisse in einem anderen Lager (Ain Eissa) zeigten, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Lager Al-Roj Camp von kurdischen Sicherheitskräften kontrolliert werde und die Sicherheitslage im Lager ausreichend stabil sei. Dass sich im Al-Roj Camp, das sich außerhalb der von der Türkei ausgerufenen 10 km-Pufferzone befindet, keine Gefährdung von Leib und Leben der Antragsteller aus der türkischen Intervention in Nordsyrien ergibt, wird auch durch die Angaben der Antragsgegnerin bestätigt. Danach ist das Lager Al-Roj weiter unter Kontrolle kurdischer Kräfte, nämlich der SDF. Durch die türkische Intervention in Nordsyrien habe sich die Sicherheitslage im Lager Al-Roj nicht geändert, und auch eine bevorstehende Übernahme des Lagers durch Einheiten des „Assad-Regimes“ sei nicht erkennbar. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die türkische Militäroffensive seit einem mit Russland am 22. Oktober 2019 geschlossenen Waffenstillstand formell beendet sei und seit Dezember 2019 die Kampfhandlungen auch faktisch weitestgehend zum Erliegen gekommen seien. Nach Kenntnisstand der Antragsgegnerin, der bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte ein erheblicher Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, sei das Gebiet um das Lager Al-Roj zu keinem Zeitpunkt direkt von Kämpfen betroffen gewesen, so dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben und die körperliche Unversehrtheit der Insassen des Lagers durch etwaige Kampfhandlungen nicht zu erkennen sei. f) Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dargelegt, dass eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung der Antragsgegnerin deshalb vorliege, weil sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Lager Al-Roj individuell durch (private) Dritte, nämlich durch dort befindliche Anhängerinnen des IS, an Leib und Leben bedroht würden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die von den Antragstellern vorgetragene Bedrohung durch im Lager befindliche Anhängerinnen des IS nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Soweit vorgetragen werde, dass die Antragstellerin zu 1. mit einer Eisenstange attackiert worden sei und vor den Augen ihrer Kinder verprügelt worden sei und die Antragsteller zu 2. bis 5. mit Steinen beworfen worden seien, seien diese Angaben oberflächlich und ließen eine aktuelle Bedrohungslage nicht erkennen. Zwar legen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nun nähere Einzelheiten dazu dar. Die Antragstellerin zu 1. habe sich vom IS distanziert und im Lager habe sich eine Gruppe von Frauen gebildet, die dem IS angehörten und die eine Liste von Personen führten, die getötet werden sollten. Auch sei der Antragstellerin zu 2. am 11. November 2019 nach der Schule die Tasche und die Jacke weggenommen worden und sie auf den Boden gestoßen worden. Eine individuelle Bedrohung für Leib und Leben der Antragsteller im Lager Al-Roj machen sie aber auch damit nicht hinreichend glaubhaft. Die Antragsgegnerin hat wiederholt und nachvollziehbar dargetan, dass ihren Erkenntnissen nach im Lager Al Roj keine Frauen von IS-Anhängern getötet worden sind und die Lage von Partnerorganisationen vor Ort regelmäßig als vergleichsweise ruhig und sicher beschrieben werde. IS-Anhängerinnen seien im Lager Al-Roj eine Minderheit und den Frauen sei es möglich, öffentlich von den IS-Kleidervorschriften abzuweichen und sich von dem IS zu distanzieren. Im Übrigen seien im Camp Sicherheitskräfte anwesend, was zeige, dass die SDF die Sicherheitslage aufrechterhalte und den Schutz der Insassen gewährleiste. Es ist auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargetan, dass die das Lager kontrollierenden kurdischen Kräfte Übergriffe von Dritten insbesondere auf die Antragsteller tatenlos hinnehmen würden und zu einer Schutzgewährung nicht bereit wären. Vielmehr wird in der von den Antragstellern selbst vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 11. Februar 2020 von der spanischen Journalistin zwar von Sicherheitsproblemen durch eine Gruppe stark radikalisierter Frauen berichtet, aber gleichzeitig auch von einer Schutzgewährung durch die das Lager kontrollierenden kurdischen Kräfte. Der neue Manager des Lagers arbeite sehr hart daran, gewalttätige „Episoden“ zu verhindern. Selbst wenn es schwierig sein sollte, das Lager in seiner Gesamtheit zu kontrollieren, kann hier nicht die Rede davon sein, dass die das Lager kontrollierenden Kräfte nicht mehr zur Schutzgewährung bereit seien. Angesichts dessen ist eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung durch die Antragsgegnerin auch insoweit nicht hinreichend dargetan. g. Die Beschwerde bleibt ferner ohne Erfolg, soweit die Antragsteller erstmals mit Schriftsätzen vom 10. und 18. Februar 2020 eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK), nämlich des Verbots der Folter, geltend machen, die bei der Auslegung der Schutzpflicht der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei. Die Antragsteller beziehen sich dabei auf eine Passage (Rn. 130) einer Entscheidung der britischen Special Immigration Appeals Commission vom 7. Februar 2020 – SC/163/2019 –, die zu einer anderen im Lager untergebrachten Person ergangen sei. Dort wird ausgeführt, „We accept that conditions in the Al Roj camp would breach A's rights under article 3, if article 3 applied to her case.“ Die Antragsteller haben auch damit eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 GG) der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO entsprechend dargelegt. Dieses Vorbringen kann schon zum einen deshalb keine Berücksichtigung finden, weil diese Rüge erstmals mit Schriftsätzen vom 10. und 18. Februar 2020 und damit nach Ablauf der am 5. Dezember 2019 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) angebracht worden ist. Auch in der Sache wird eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend substantiiert dargetan. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die Sachverhaltsinformationen, die der genannten britischen Entscheidung zugrunde liegen, ihnen nicht vorliegen. Es ist auch nicht dargelegt, dass ein vergleichbarer Sachverhalt bei den Antragstellern vorliegt. Dass die Vertragspartei Bundesrepublik Deutschland im unter Kontrolle kurdischer Kräfte stehenden Al-Roj Camp in Syrien die Antragsteller unmenschlich oder erniedrigend behandeln würde, ist nicht ansatzweise ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht behauptet worden. Nachvollziehbar weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie in Nordostsyrien keine „effektive“ Gebietskontrolle ausübe und ihr auch Handlungen der dort tätigen Autoritäten im Camp Al-Roj nicht zugerechnet werden könnten. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht substantiiert dargetan, dass Art. 3 EMRK nach Art. 1 EMRK überhaupt hier anwendbar ist. Art. 1 EMRK verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den in ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die im Abschnitt I der Konvention gewährten Rechte und Freiheiten zu sichern. Nach der von den Antragstellern angeführten Entscheidung der britischen Special Immigration Appeals Commission würden zwar die Bedingungen im Lager Al-Roj die Rechte der dortigen Rechtsmittelführerin verletzen, wenn Art. 3 EMRK anwendbar wäre. Die Antragsteller haben aber nicht dargetan, dass sie im Lager Al-Roj in Syrien und damit außerhalb des eigenen Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland der Jurisdiktion (Hoheitsgewalt) der Bundesrepublik Deutschland unterstehen. Eine exterritoriale Geltung von Art. 3 EMRK kommt im Übrigen auch nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Johann, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 1 Rn. 20 m.w.N.). Dass nach den Umständen des Einzelfalls hier solche besonderen Umstände gegeben wären, haben die Antragsteller mit der Beschwerde nicht dargelegt. 2. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den zu 1. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –, juris Rn. 51). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).