Beschluss
34 L 245.19
VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0710.34L245.19.00
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Leitsätze
1. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht ergibt einen Anspruch auf Tätigwerden, insbesondere auf Herbeiführung der Rückkehr, wenn die Zustände im Lager Al-Hol eine Bedrohung für Leib und Leben darstellen.(Rn.14)
2. 8, 7 und 1 ¾ Jahre alte Kinder sind in dem Lager Al-Hol einer erheblichen Gefahr für ihre psychische und physische Gesundheit und ihr Leben ausgesetzt.(Rn.16)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragsteller zu 1. bis 4. eine Identitätsprüfung in die Wege zu leiten, im Falle der Bestätigung der Identität Reisedokumente auszustellen und die Verbringung nach Deutschland herbeizuführen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 5. wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 5. zu 1/5.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht ergibt einen Anspruch auf Tätigwerden, insbesondere auf Herbeiführung der Rückkehr, wenn die Zustände im Lager Al-Hol eine Bedrohung für Leib und Leben darstellen.(Rn.14) 2. 8, 7 und 1 ¾ Jahre alte Kinder sind in dem Lager Al-Hol einer erheblichen Gefahr für ihre psychische und physische Gesundheit und ihr Leben ausgesetzt.(Rn.16) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragsteller zu 1. bis 4. eine Identitätsprüfung in die Wege zu leiten, im Falle der Bestätigung der Identität Reisedokumente auszustellen und die Verbringung nach Deutschland herbeizuführen. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 5. wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 5. zu 1/5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin zu 1. ist deutsche Staatsangehörige. Aus ihrer Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen W... gingen die 2011 bzw. 2012 in Deutschland geborenen Antragstellerinnen zu 2. und 3. sowie der 2017 in Syrien geborene Antragsteller zu 4. hervor. Die Antragstellerin zu 5. ist die Mutter des W... und Großmutter der Antragsteller zu 2. bis 4. Die Antragsteller zu 1. bis 3. und der Mann der Antragstellerin zu 1. reisten 2014 in das Gebiet des sog. Islamischen Staates (IS) aus. Seit Januar 2019 halten sich die Antragsteller zu 1. bis 4. in dem durch kurdische Sicherheitskräfte kontrollierten Flüchtlingslager Al-Hol im Bezirk Al-Hasake in Syrien in einem separierten Bereich für Ausländer auf. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1. ist mutmaßlich in einem unbekannten Internierungslager inhaftiert. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern konsularischen Schutz zu gewähren, namentlich a. diesen geeignete Rückreisedokumente auszustellen sowie b. sie unverzüglich nach Deutschland zurückzuführen. Der gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist hinsichtlich der Antragsteller zu 1. bis 4. zulässig. Insbesondere besteht für die Antragsteller zu 2. bis 4. ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches setzt voraus, dass den Antragstellern ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung zukommt und es keine einfachere und effektivere Möglichkeit zur Realisierung des Rechtsschutzes gibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Vorb. § 40 Rn. 30 und 48 ff. m.w.Nachw.). Zwar hat die Antragsgegnerin ausgeführt, sie sei willens die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland zurückzuführen. Jedoch steht diese Bereitschaft unter der Einschränkung, dass die Antragstellerin zu 1. in Syrien verbleibt. Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben jedoch bereits deshalb ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gemeinsamen Rückkehr in die Bundesrepublik, weil eine Rückkehr nur der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne die Antragstellerin zu 1. tatsächlich nicht möglich ist (vgl. unten, 3.a)). Hinsichtlich der Antragstellerin zu 5. ist der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig. Es erscheint ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 5. in eigener Person einen subjektiven Anspruch auf Rückholung ihrer Enkelkinder und ihrer Schwiegertochter geltend machen kann. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. Absatz 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes – vielmehr nur in Ausnahmefällen und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1998 – 2 BvR 745.88 –, BVerfGE 79, 69 ). So liegt es hier. Die Antragsteller zu 1. bis 4. haben mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin wie aus dem Tenor ersichtlich tätig wird, und bei deren Untätigkeit drohen den Antragstellern zu 1. bis 4. schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile. Die Antragsteller zu 1. bis 4. können sich dabei unmittelbar auf die aus der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht berufen. Verfassungsrechtliche Schutzpflichten können sich wie hier aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte ergeben. Diese verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor die betroffenen Rechtsgüter des Einzelnen zu stellen, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann. Staatliche Schutzpflichten hat das Bundesverfassungsgericht auch erwogen, wenn Rechtspositionen deutscher Staatsbürger im Ausland beeinträchtigt werden und der Grundrechtsinhaber insofern schutzbedürftig ist. Allerdings ist Voraussetzung eines individuellen grundrechtlichen Schutzanspruchs, dass sich aus dem Grundgesetz eine Handlungspflicht ableiten lässt. Den Grundrechten lassen sich regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/122 –, juris Rn. 19 ff. m.w.Nachw.; s. für die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Waffenrechts auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Januar 2013 – 2 BvR 1645/10 –, juris, und für die Wahrnehmung der Interessen von Bundesbürgern gegenüber fremden Staaten BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 –, juris Rn. 36). Bei der Erfüllung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann daher nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Januar 2013, a.a.O., Rn. 5 m.w.Nachw.). Nach diesen Maßstäben ergibt sich für die Antragsteller zu 1. bis 4. nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung unmittelbar aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht der geltend gemachte Anspruch auf Tätigwerden. Die Zustände im kurdischen Lager Al-Hol stellen eine Bedrohung für Leib und Leben jedenfalls der Antragsteller zu 2. bis 4. dar (dazu 1.). Die Rückholung der Antragsteller ist nicht unmöglich (dazu 2.). Das oben dargestellte Ermessen der Antragsgegnerin hat sich auf die Herbeiführung der Rückkehr der Antragsteller zu 2. bis 4. zusammen mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., verdichtet (dazu 3.). 1. Die Zustände im Lager Al-Hol stellen sich nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnismitteln wie folgt dar: Das von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierte Flüchtlingslager ist für etwa 20.000 Menschen ausgelegt. Aktuell leben dort mehr als 75.000 Menschen, die überwiegend aus der letzten IS-Hochburg Baghus flohen (vgl. tagesschau.de, „Verletzt, krank und unterernährt“, 9. April 2019, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/syrien-fluechtlinge-al-hol-101.html). Nach Angaben der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ leben diese dort unter „alarmierend schlechten Bedingungen“. Es fehlt an Wasser, Sanitäranlagen und medizinischer Versorgung. Viele Kinder sind mangelernährt und sterben an vermeidbaren Krankheiten (vgl. Ärzte ohne Grenzen, „Syrien: Tausenden Frauen und Kindern fehlt es im Al-Hol-Camp am Nötigsten“, 17. Mai 2019, abrufbar unter https://www.aerzte-ohne-grenzen.at/presse/syrien-tausenden-frauen-und-kindern-fehlt-es-im-al-hol-camp-am-noetigsten). Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 9. April 2019 sind im Lager 225 Minderjährige gestorben (vgl. tagesschau.de, a.a.O.). Nach Angaben der kurdischen Selbstverwaltung ist diese kaum dazu in der Lage, die Bewohnerinnen und Bewohner des Camps zu versorgen. Dennoch seien die Bedingungen – auch aufgrund des Ausbleibens von Hilfe vieler internationaler Hilfsorganisationen – katastrophal (vgl. anfnews, „Schwere Lebensbedingungen im Camp Hol“, 28. Juni 2019, abrufbar unter https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/schwere-lebensbedingungen-im-camp-hol-12288 und anfnews, „Versorgung von Flüchtlingen liegt allein bei der Selbstverwaltung“, 29. Juni 2019, abrufbar unter https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/versorgung-von-fluechtlingen-liegt-allein-bei-der-selbstverwaltung-12309). Auch die Sicherheitslage ist aufgrund der Anwesenheit tausender Dschihadistinnen bedenklich (vgl. ebd. und Verwaltungsvorgang, Bl. 28, demzufolge der Zugang durch Nichtregierungsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage für mehrere Tage im März nicht möglich war). Auch die Antragsteller haben plausibel und in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage (vgl. anfnews, „Massiver Anstieg von Dschihadisten-Familien in den Camps“, 22. Juni 2019; s.a. Bl. 28 des Verwaltungsvorgangs, dem zufolge die Antragsteller zu 1. bis 4. nicht aufgefunden werden konnten, weil sie in ein anderes Zelt umgezogen waren) ausgeführt, dass sie sich in einer ständigen Bedrohungssituation befinden. Trotz jüngster Verbesserungen im medizinischen Bereich ergibt sich aus den dargestellten Zuständen, dass die 8, 7 und 1 ¾ Jahre alten Antragsteller zu 2. bis 4. in dem Lager Al-Hol einer erheblichen Gefahr für ihre psychische und physische Gesundheit und ihr Leben ausgesetzt sind. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus, die „mit Blick auf die allgemeinen, zumal für kleine Kinder bedrückenden Umstände im Lager Al-Hol und der besonderen gesundheitlichen Situation der Antragsteller zu 2. bis 4. ihr Entschließungs- und Auswahlermessen in Richtung auf eine Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland ausgeübt“ hat (vgl. S. 33 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2019). 2. Die Rückholung der Antragsteller ist auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich, obwohl die Antragsgegnerin im Lager Al-Hol keine Hoheitsgewalt ausübt. Wie der erkennenden Kammer aus den Eilverfahren VG 34 L 230.19 und VG 34 L 243.19 bekannt ist und wie die Antragsgegnerin auch im laufenden Verfahren ausführt, ist es ihr möglich, durch die Einschaltung von Nichtregierungsorganisationen die Antragsteller zu 1. bis 4. zu identifizieren und deren Ausreise in ein Land mit deutscher konsularischer Präsenz herbeizuführen. 3. Das der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehende weite Ermessen hat sich auf die Herbeiführung der Rückkehr der Antragsteller zu 1. bis 4. nach Deutschland verdichtet. Eine isolierte Rückkehr der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne ihre Mutter kommt aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht (dazu a)), sodass dahinstehen kann, ob diese unabhängig von ihren Kindern einen Anspruch auf Rückholung hat. Eine rechtmäßige Alternative ist auch unter Berücksichtigung der Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht gegeben (dazu b)). a) Eine isolierte Rückkehr der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne ihre Mutter ist nicht möglich. In einem Interview hat sich der Co-Vorsitzende des Rates für humanitäre Aufgaben der „Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien“, Zozan Alluş (Anfnews vom 22. Juni 2019) wie folgt geäußert: „Belgien wollte eine Frau aufnehmen, aber erklärt, man werde ihre Kinder nicht aufnehmen. Wir haben erklärt, dass wir Frauen und Kinder nicht trennen, sie müssen entweder alle nehmen oder wir werden eine andere Lösung finden.“ Aus dieser Aussage ergibt sich unzweideutig, dass eine Ausreise nur der Kinder ohne ihre Mutter nicht möglich ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand der Antragsgegnerin, die kurdische Verwaltung wolle nicht, dass Kinder alleine zurückblieben. Denn weder lässt sich dies der pauschalen Absage entnehmen, noch dürfte ein Interesse der kurdischen Verwaltung bestehen, unter dem Verdacht der IS-Anhängerschaft stehende Erwachsene zurückzubehalten. b) Das Ermessen der Antragsgegnerin ist auf die Rückholung der Antragsteller zu 1. bis 4. reduziert. Eine rechtmäßige Alternative ist nicht ersichtlich. Andere Maßnahmen sind gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, um die staatliche Schutzpflicht zu erfüllen. Weder eine Untätigkeit – welche die Antragsgegnerin im Übrigen bereits im Rahmen ihres Entschließungsermessen ausgeschlossen hat – noch der Verbleib der Antragsteller zu 1. bis 4. im Lager Al-Hol wäre rechtmäßig. Nach den bisherigen (vgl. dazu 1.) Ausführungen ist der Antragsgegnerin eine angemessene, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu vereinbarende Versorgung der Antragsteller zu 1. bis 4. im Lager Al-Hol – durch eigenes Tätigwerden oder mit Hilfe örtlicher Organisationen – nicht möglich. Die Antragsgegnerin kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass durch die Rückkehr der Antragstellerin zu 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Beeinträchtigung innen- und außenpolitischer Belange durch die Verhinderung einer Strafverfolgung der IS-Verbrechen zu befürchten sei. Denn die Schutzpflicht gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 4., welche ihrerseits weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen noch mit einer strafrechtlichen Ahndung zu rechnen haben, überwiegen diese Belange deutlich. Soweit die Antragsgegnerin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland hinweist, ist zwar festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin, diese sei bewusst in das Gebiet des IS ausgereist, nicht plausibel entgegen getreten ist. Allerdings ist auch nicht bekannt, welche Rolle die Antragstellerin zu 1. beim IS einnahm. Ebenso wenig ist bekannt, ob und ggf. für welche Straftaten die Antragstellerin zu 1. verantwortlich ist. Eine – insbesondere hier nur gemutmaßte – potentielle Gefährdung überwiegt die Belange der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht. Mangels Erkenntnissen über die Rolle der Antragstellerin zu 1. gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese in absehbarer Zeit vor einem nationalen oder internationalen Gericht in Syrien oder im Irak wird verantworten müssen, zumal die Einrichtung eines funktionsfähigen und menschenrechtlichen Mindeststandards entsprechenden Gerichtes derzeit nicht ersichtlich ist. In dem von den Antragstellern zitierten Gespräch mit dem Co-Vorsitzenden des Rates für humanitäre Aufgaben Alluş (Anfnews vom 22. Juni 2019) erklärt dieser, die „IS-Frauen“ würden in erster Linie als Menschen behandelt, nur, wenn sie Verbrechen begingen bzw. an der IS-Ideologie festhielten und gewalttätig würden, würden sie inhaftiert; im Übrigen würden sie in ein normales Camp geschickt, um eine Chance auf ein normales Leben zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Absicht besteht Frauen alleine wegen ihrer IS-Anhängerschaft anzuklagen. Schließlich kommt gegebenenfalls eine strafrechtliche Verfolgung der Antragstellerin zu 1. in Deutschland in Betracht (vgl. §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch – StGB). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht hat für jeden zurückzuholenden Antragsteller den Auffangstreitwert angesetzt und diesen in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in visumsrechtlichen Verfahren, die die Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2018, OVG 3 S 11.18/OVG 3 M 8.18; Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 –, juris Rn. 3 m.w.Nachw.), um die Hälfte reduziert.