Beschluss
OVG 10 S 45.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0118.OVG10S45.17.00
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Leitsätze
1. Es ist zweifelhaft, ob eine Fallkonstellation, in der ein Auswahlverfahren in erster Linie die Einstellung von Beschäftigten zum Gegenstand hat und sich damit vornehmlich an noch nicht im Dienst befindliche Berufsanfänger richtet, ohne allerdings interne Bewerber auszuschließen, überhaupt eine Beförderungskonkurrenz betrifft und auf sie die Rechtsprechung mit den im Wesentlichen zu dieser Konkurrenzsituation entwickelten Grundsätzen ohne Weiteres Geltung beanspruchen kann.(Rn.8)
2. Hat der Dienstherr angesichts des Bewerberfeldes keine Möglichkeit, für alle Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder ein vergleichbares Zeugnis einzuholen, und lässt sich auf diese Weise keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich schaffen, kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen darf, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind.(Rn.8)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zweifelhaft, ob eine Fallkonstellation, in der ein Auswahlverfahren in erster Linie die Einstellung von Beschäftigten zum Gegenstand hat und sich damit vornehmlich an noch nicht im Dienst befindliche Berufsanfänger richtet, ohne allerdings interne Bewerber auszuschließen, überhaupt eine Beförderungskonkurrenz betrifft und auf sie die Rechtsprechung mit den im Wesentlichen zu dieser Konkurrenzsituation entwickelten Grundsätzen ohne Weiteres Geltung beanspruchen kann.(Rn.8) 2. Hat der Dienstherr angesichts des Bewerberfeldes keine Möglichkeit, für alle Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder ein vergleichbares Zeugnis einzuholen, und lässt sich auf diese Weise keine verlässliche Entscheidungsgrundlage für einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich schaffen, kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen darf, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind.(Rn.8) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin steht als Regierungsamtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin. Sie konkurriert mit dem Beigeladenen, einem Angestellten im öffentlichen Dienst der Antragsgegnerin (Entgeltgruppe 12), um die im September 2016 ausgeschriebene Stelle „Senior-Entwicklerin bzw. Senior-Entwickler für den Bereich SAP ERP HCM“ beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund). In der Stellenausschreibung wurden die Anforderungen für die Stelle wie folgt beschrieben: „Sie verfügen über ein erfolgreich abgeschlossenes, einschlägiges wissenschaftliches Hochschulstudium (Master bzw. Diplom/Universität) vorzugsweise in den Fachrichtungen Informatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder in vergleichbaren Studiengängen mit IT-Bezug.“ Als Bewertung ist für diese Stelle die Besoldungsgruppe A 13h/A 14 bzw. die Entgeltgruppe 14 vorgesehen. Auf die extern veröffentlichte und intern bekanntgegebene Ausschreibung bewarben sich 19 Personen. Unter den Bewerbern befanden sich neben Beamten der Besoldungsgruppe A 12 und Angestellten im öffentlichen Dienst auch so genannte „Seiteneinsteiger“, die in privaten Unternehmen oder als selbständige Unternehmer tätig gewesen sind. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wurde mit Hilfe der von den Bewerbern vorgelegten Bewerbungsunterlagen und orientiert am Anforderungsprofil eine Vorauswahl getroffen. Danach wurden fünf Bewerber – darunter die Antragstellerin, der Beigeladene und ein Bewerber, der als selbständiger Unternehmer im IT-Bereich tätig gewesen ist – zu Auswahlgesprächen eingeladen, die am 20. Januar 2017 stattfanden. Nach Auswertung der Gespräche durch eine Auswahlkommission des ITZ Bund wurde eine Rangfolge unter den Bewerbern bestimmt. Danach erreichte der Beigeladene den ersten Platz und die Antragstellerin den dritten Platz. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 teilte das ITZ Bund der Antragstellerin mit, dass dem Beigeladenen der Vorzug gegeben werde und ihre Bewerbung daher nicht habe berücksichtigt werden können. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig untersagt, den Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl für diese Stelle zu befördern bzw. im Statusamt zu ernennen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen erschüttert die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (vgl. 1.); sie erweisen sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (s. 2.). 1. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die getroffene Auswahlentscheidung sei gemessen an den Maßstäben der Bestenauslese schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie dem Auswahlgespräch – bestehend aus allgemeinen Fragen, Fachfragen und einer Präsenta-tion – ein allein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen und überhaupt nicht auf die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerberinnen und Bewerber zurückgegriffen habe. Die Antragsgegnerin rügt im Wesentlichen, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, dienstliche Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerberinnen und Bewerber einzuholen. Damit ist mit der Beschwerdebegründung noch hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin, die im Wesentlichen wie das Verwaltungsgericht argumentiert hat, nicht vermocht hat, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; die Kritik der Antragstellerin stützt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, jedenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG auch für die Auswahl der hier zu besetzenden Stelle gelte. Dessen Ansicht, dass auch in Fällen wie hier dienstliche Beurteilungen und Zeugnisse in ausreichendem Maße herangezogen werden müssten, teilt der Senat jedoch nicht. Der angefochtenen Entscheidung liegt die Prämisse zugrunde, dass sich die Auswahl aus Sicht der Antragstellerin als Entscheidung über eine Beförderungskonkurrenz darstellt; hierauf deutet der erstinstanzliche Hinweis, bei der Auswahl der zu besetzenden Stelle würde es sich zumindest für die Antragstellerin um eine Beförderung handeln. In der Konsequenz dessen vertritt das Verwaltungsgericht den Standpunkt, grundsätzlich habe der Vergleich zwischen mehreren Bewerbern um ein öffentliches Amt vor allem auf der Grundlage aktueller und weitmöglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen, und stützt sich dabei auf die zu Fällen der Beförderungskonkurrenz (innerhalb einer Laufbahngruppe) ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 11), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 46) und mehrerer Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 5 ME 177/14 -, juris, und vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 TG 363/03 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 2 B 64/11 -, juris) einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 4 S 46.13 -, uv.). Dieser Ansatz überzeugt nicht. a) Es ist schon wegen der Besonderheiten der konkreten Fallkonstellation zweifelhaft, ob die hier zu beurteilende Fallkonstellation überhaupt eine Beförderungskonkurrenz betrifft und die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung mit den im Wesentlichen zu dieser Konkurrenzsituation entwickelten Grundsätzen ohne Weiteres Geltung beanspruchen kann. Das hier in Rede stehende Auswahlverfahren hatte in erster Linie die Einstellung von Beschäftigten zum Gegenstand und richtete sich damit vornehmlich an noch nicht im Dienst der Antragsgegnerin befindliche Berufsanfänger, ohne allerdings interne Bewerber - wie die Antragstellerin - auszuschließen. Diese Ausrichtung dürfte die Formulierung der öffentlichen (bzw. externen) Ausschreibung für die zu besetzende Stelle nahelegen. Sie wendet sich ausweislich der dort skizzierten Anforderungen an alle (erfolgreichen) Absolventen eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums (Master bzw. Diplom/Universität) vorzugsweise in den Fachrichtungen Informatik, Wirtschaftsinformatik, Mathematik, Physik, Elektrotechnik, Nachrichtentechnik oder in vergleichbaren Studiengängen mit IT-Bezug. Berufserfahrung oder eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst werden nicht vorausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin wohl im Wesentlichen verfolgte Zielrichtung dürfte durch den der Stellenausschreibung vorausgehenden Vermerk ihres Verfassers vom 2. Mai 2016 bestätigt werden, mit dem die vorherige Stellenausschreibung zurückgezogen worden ist, nachdem die daran anknüpfende Auswahl unergiebig geblieben war. Dort ist der Hinweis enthalten, dass eine Ausschreibung Anfang des vierten Quartals 2016 nochmals durchgeführt werden solle, um „terminlich gezielt junge Absolventen eines einschlägigen Master-Studiengangs“ anzusprechen. Abgesehen von der Ausrichtung der Stellenausschreibung dürfte sich die Auswahl der zu besetzenden Stelle für die Antragstellerin auch nicht - entsprechend der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung - als Beförderung innerhalb ihrer Laufbahngruppe darstellen. Das von der - im gehobenen Dienst der Antragsgegnerin stehenden - Antragstellerin erstrebte Statusamt ist nach der Entscheidung des Dienstherrn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugeordnet. Die Antragstellerin könnte das Amt also - jedenfalls bei einem Verbleib in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis - nur im Wege des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn erlangen, wobei hier dahinstehen kann, ob der Antragstellerin - wie wohl die Antragsgegnerin meint - ein beamtenrechtlich zulässiger Aufstieg gemäß § 24 Abs. 1 BLV eröffnet wäre (zum Bezug der Bestimmung auf die erfolgreiche Teilnahme an Auswahlverfahren für Regelbewerber um unmittelbare Einstellung in den Vorbereitungsdienst der höheren Laufbahn vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Februar 2018, § 24 BLV 2009 Rn. 6). Die Antragstellerin dürfte in der vorliegenden Konstellation damit unter keinen Umständen als schlichte Beförderungsbewerberin, sondern in jedem Fall nur als Aufstiegsbewerberin betrachtet werden können. Damit scheint sie eher in der Situation einer Einstellungsbewerberin als in derjenigen einer Beförderungsbewerberin zu stehen, wie etwa (unabhängig von seiner unmittelbaren Anwendbarkeit im hiesigen Fall) § 24 Abs. 1 BLV belegen dürfte: Mit der Voraussetzung der erfolgreichen Teilnahme an einem externen Auswahlverfahren für Regelbewerber wird die sachliche Gleichheit der Einstellungs- und Befähigungsanforderungen in beiden Fällen statuiert; in den Genuss dieser Regelung kann demnach nur kommen, wer auch als unmittelbarer Einstellungsbewerber zum Zuge kommen würde (s. dazu Leppek, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 5. März 2012 - 1 A 656/10 -, juris Rn. 6; zur Nähe zwischen der nach den Bestimmungen der BLV vorzunehmenden Aufstiegsauslese und der Einstellungsauswahl s. eingehend auch VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 5 A 137.07 -, juris Rn. 5). Schon mit Blick auf die zuvor beschriebenen Besonderheiten der Konkurrenzsituation erscheint es fragwürdig, von der Antragsgegnerin zu verlangen, zunächst dienstliche Beurteilungen bzw. - für die übrigen Bewerber - vergleichbare Zeugnisse einzuholen. Für eine entsprechende Verpflichtung bezogen auf die Antragstellerin dürfte sich dies noch aus folgenden Überlegungen ergeben: Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben zwar regelmäßig in erster Linie dienstliche Beurteilungen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 58). Voraussetzung für die Maßgeblichkeit dienstlicher Beurteilungen als primäre oder gar als ausschließliche Erkenntnisquelle ist aber, dass die heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren auch erfüllen können (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 1.13 -, juris Rn. 33). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt dabei insbesondere voraus, dass sie inhaltlich aus-sagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprech-ende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 30). Art. 33 Abs. 2 GG legt jedenfalls nicht im Einzelnen fest, anhand welcher Mittel die Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern um ein Beförderungsamt festzustellen sind (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12). Diese Offenheit beruht auf der Einsicht, dass dienstliche Beurteilungen eine Aussage im Wesentlichen ohnehin nur darüber treffen, ob und in welchem Maße ein Beamter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind (so das BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 22 und vom 19. Dezember 2014 – BVerwG 2 VR 1.14 –, juris Rn. 23; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 4 S 40.17 -, juris Rn. 8; a.A. hingegen das OVG NW, Beschluss vom 3. August 2017 - 6 B 831/17 -, juris Rn. 41). Dabei können sich sogar die Statusämter innerhalb einer Laufbahn, obwohl sie aufeinander aufbauen und durchlaufen werden müssen (Laufbahnprinzip), in den Anforderungen so sehr voneinander unterscheiden, dass eine günstig beurteilte Eignung regelmäßig nur noch für das nächsthöhere Statusamt angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 28 und vom 19. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 25). Steht - wie hier der Sache nach für die Antragstellerin - der Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe an, lässt die Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen sogar noch mehr nach. Denn der Verordnungsgeber verbindet mit der Gliederung in den mittleren, den gehobenen und den höheren Dienst Erwartungen an den Ertrag der jeweils vorausgesetzten Schulbildung und Ausbildung (vgl. dazu m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018, a.a.O.) für das Niveau der Dienstverrichtung, zu denen sich die dienstlichen Beurteilungen nicht verhalten. Nach alledem erscheint ein für den Bewerbervergleich gewinnbringender Ertrag über die von der Antragstellerin für wünschenswert erachtete Vorgehensweise schon mit Blick auf eine für sie noch einzuholende aktuelle dienstliche Beurteilung eher als fernliegend. b) Ungeachtet der zuvor angestellten Erwägungen erweist sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die getroffene Auswahlentscheidung schon deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil sie dem Auswahlgespräch ein allein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen und überhaupt nicht auf die dienstlichen Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerberinnen und Bewerber zurückgegriffen habe, deshalb als nicht zutreffend, weil - wie die Beschwerde hinreichend deutlich macht - die Antragsgegnerin angesichts des Bewerberfeldes nicht die Möglichkeit hatte, für alle Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder ein vergleichbares Zeugnis einzuholen und sich auf diese Weise eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich zu schaffen. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Gestaltung des Auswahlverfahrens durch die Antragsgegnerin hier keinen Bedenken. Das Erfordernis im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftiger Beurteilungen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld ihrer Entscheidungen Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Mit der hiernach bestehenden Obliegenheit des Dienstherrn, derartige Verhältnisse im Vorfeld seiner Entscheidung herzustellen, ist nicht nur - wie erstinstanzlich hervorgehoben - die Anforderung verbunden, dass an sich nicht vergleichbare dienstliche Beurteilungen grundsätzlich anhand eines einheitlich gebildeten Vergleichsmaßstabes vergleichbar gemacht werden müssen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, juris Rn. 13 f.); dabei ist der Versuch, die Auswahlentscheidung auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen zu ermöglichen, grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Tarifbeschäftigte oder außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigte zum Bewerberfeld gehören. Darüber hinaus besteht auch die Verpflichtung, für jeden Bewerber eine dienstliche Beurteilung oder - soweit der Bewerber kein Beamter ist - eine aussagekräftige Leistungseinschätzung, insbesondere ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, einzuholen, die den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nach Art, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 8, 16, 19). Lässt sich - orientiert an diesen Anforderungen - keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich bilden, etwa weil für einen oder mehrere Bewerber keine Leistungseinschätzungen herangezogen werden können, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht, auf die der Dienstherr dann seine Auswahlentscheidung maßgeblich stützen darf, wenn sie denn gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber (unter Umständen nach einer anhand des Anforderungsprofils durchgeführten Vorauswahl) angewendet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; s. ferner OVG NW, Beschlüsse vom 29. Mai 2018, a.a.O., Rn. 8, vom 9. Januar 2017 - 6 B 1223/16 -, juris Rn. 7 ff.; vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris Rn. 9 ff.; im Anschluss an diese Rechtsprechung VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2018 - 28 L 768.17 -, juris Rn. 16; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - OVG 4 S 16.18 -, juris Rn. 8). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn hier zählten zum Kreis der Bewerber, die die Antragsgegnerin in die engere Auswahl gezogen hat, nicht nur Beamte und Tarifbeschäftigte der Antragsgegnerin sowie eines Bundeslandes, sondern mit Herrn N... auch ein bis zum Jahr 2014 in der Privatwirtschaft selbständig Tätiger, der danach jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung arbeitslos war. Es ist weder nach dem Vorbringen der Antragstellerin noch sonst erkennbar, welche Leistungseinschätzungen dieses Bewerbers die Antragsgegnerin für einen Vergleich mit den dienstlichen Beurteilungen bzw. Leistungseinschätzungen der übrigen Bewerber hätte heranziehen sollen. Die Antragsgegnerin war in der vorliegenden Konstellation auch nicht dazu angehalten, ihre Bemühungen auf Einholung aktueller dienstlicher Beurteilungen und vergleichbarer Leistungseinschätzungen auf diejenigen Bewerber zu beschränken, bei denen entsprechende Auswahlgrundlagen vorlagen oder deren Einholung in realistischer Weise möglich gewesen wäre. Denn es war eine einheitliche Auswahlentscheidung zu treffen. Sie kann regelmäßig in konsistenter Weise nur ergehen, wenn sie - je nachdem, für wie viele Bewerber dienstliche Beurteilungen oder entsprechende Leistungseinschätzungen vorliegen oder hätten vorgelegt werden können - nicht in eine Reihe von bi- oder multilateralen Einzelentscheidungen zerlegt wird; jedenfalls ist dies aus Rechtsgründen nicht geboten (s. dazu OVG NW, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris Rn. 19). Anders als in der angefochtenen Entscheidung angenommen hat die Antragsgegnerin mit ihrer Gestaltung des Auswahlverfahrens auch nicht die Vorgaben der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen „Richtlinie für die Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), im Bundesausgleichsamt (BAA), im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie im Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) - AROB -“ (Bl. 30 ff. der Gerichtsakte) missachtet. Diese Verwaltungsvorschrift betrifft ersichtlich nur inner- bzw. überbehördliche Verfahren der Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten, nicht aber (externe) Verfahren unter Einbeziehung von Bewerbern, die nicht dem öffentlichen Dienst des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft angehören, wie sich insbesondere aus den Regelungen der Ziffern 4. („Zugelassener Bewerberkreis“), 5. („Bewerbung auf eine überbehördliche Ausschreibung“) und 7. („Auswahlgrundsätze“) ergibt. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die in den Verwaltungsvorgängen ausführlich dokumentierte Durchführung der Auswahlgespräche und die daran anknüpfende Rangfolge der Bewerber, das weitere Auswahlverfahren - insbesondere die Gremienbeteiligung - sowie die schließlich getroffene Auswahlentscheidung lassen nach dem vorliegenden Auswahlvorgang und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Fehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwert-festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die - wie nach dem Begehren der Antragstellerin auch in der hiesigen Fallkonstellation - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28, und vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).