Beschluss
OVG 10 S 24.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1117.OVG10S24.14.0A
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Leitsätze
Ein Eingriff i.S.d. § 58 Abs. 1 VwVfG ist im Sinne eines tatsächlich rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte Dritter durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verstehen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Eingriff i.S.d. § 58 Abs. 1 VwVfG ist im Sinne eines tatsächlich rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte Dritter durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verstehen.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 11.250,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 zu Errichtung von vier Wohngebäuden (mit teilweise gewerblicher Nutzung) und zwei miteinander verbundenen Tiefgaragen mit insgesamt 203 Pkw-Stellplätzen auf einem Grundstück in Berlin-Prenzlauer Berg (B...). Die Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt sind baulich voneinander getrennt und führen beide von Westen aus auf die S.... Die Antragsteller sind (Wohnungs-)Eigentümer verschiedener mit Wohngebäuden bebauter Grundstücke auf der östlichen Seite der S.... Sie begehren im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen besteht für das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsteller machen als Dritte geltend, dass sie durch die Nutzung der genehmigten Tiefgaragen in ihren Rechten verletzt seien, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis auch nach Errichtung des Baukörpers weiter besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2007 - OVG 10 S 1.07 -, juris Rn. 18). 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von den Antragstellern innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. a. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 sei unwirksam, weil der ihr zugrunde liegende Vorbescheid in der Gestalt des Vergleichsvertrages vom 31. Mai 2013 gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG unwirksam sei, da dieser in die Rechte der Antragsteller eingreife und sie dem Vertrag nicht zugestimmt hätten. Ein Eingriff in die Rechte Dritter setze nur voraus, dass der Dritte entsprechend der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt sein könne, was sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2011 ergebe. Sonst werde § 58 Abs. 1 VwVfG praktisch funktionslos, obwohl das Zustimmungserfordernis eine Ausformung des Grundrechtsschutzes durch Verfahren sei. Diese Darlegungen der Antragsteller zeigen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht auf, dass sie einen Abwehranspruch gegen das mit der Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 zugelassene Bauvorhaben haben, dieses also gegen eine drittschützende Norm verstößt, und rechtfertigen daher im Ergebnis keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Kern davon ausgegangen, dass die - auf Grundlage des Vorbescheids in Gestalt des Vergleichsvertrages vom 31. Mai 2013 (siehe dort Abs. 3 der Präambel und § 2 Abs. 1) - erlassene Baugenehmigung auch im Hinblick auf die Tiefgarage keine Nachbarrechte verletze, insbesondere der Vergleichsvertrag nicht der Zustimmung der Antragsteller bedurft habe. Der Vertrag greife nicht in die Rechte eines Dritten, insbesondere nicht in die Rechte der Antragsteller ein und sei deshalb unabhängig von der (verweigerten) Zustimmung wirksam. Es geht dabei entsprechend einer in der Literatur und Rechtsprechung verbreiteten Auffassung davon aus, dass es für den Eingriff in die Rechte Dritter i.S.v. § 58 Abs. 1 VwVfG nicht bereits genüge, dass der Drittbetroffene klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO wäre (so aber Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 58 Rn. 14), sondern dass der Eingriff tatsächlich vorliegen müsse, also ohne Zustimmung ein tatsächlich rechtswidriger Eingriff in Rechte Dritter vorliegen müsse (so u.a. Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58 Rn. 20; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., § 58 VwVfG Rn. 16; vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 2 Bf 2/12 -, juris Rn 69), was hier nicht der Fall sei (vgl. näher EA S. 8 f.). Die Darlegungen der Antragsteller können bei der im Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage stellen. Ein Eingriff in Rechte eines Dritten i.S.v. § 58 Abs. 1 VwVfG liegt vor, wenn seine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch den Vertrag oder durch dessen Umsetzung zu seinem Nachteil verändert wird, also sein status quo in einen status quo minus umgewandelt wird. Bloße faktische Nachteile oder tatsächliche Beeinträchtigungen - wie solche etwa durch die Errichtung der Tiefgarage entstehen könnten -, reichen nicht aus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 58 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 58 Rn. 5a). Es vermag nicht zu überzeugen, dass hierbei auf die Klagebefugnis des Dritten i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO abzustellen sein soll, die nur verlangt, dass der Kläger geltend macht, durch den Vertrag oder seine Umsetzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Vielmehr muss der Eingriff entsprechend dem Wortlaut der Norm („der in Rechte eines Dritten eingreift“), der nicht auf die Möglichkeit des Eingriffes oder die Geltendmachung abstellt, tatsächlich vorliegen (Hamburgisches OVG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 2 Bf 2/12 -, juris Rn. 69). Ein Eingriff i.S.d. § 58 Abs. 1 VwVfG ist bei summarischer Prüfung also im Sinne eines rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte Dritter zu verstehen (Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 58 Rn. 20; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. § 58 VwVfG Rn. 16). Andernfalls wäre der Antragsgegner in der Freiheit der Formwahl entgegen der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes erheblich eingeschränkt und der Handlungsform des Verwaltungsaktes würde mittelbar ein Vorrang gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eingeräumt, den das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gewährt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von den Antragstellern angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Übertragung eines Beleihungsverhältnisses durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 3 C 23.10 -, NVwZ 2011, 1020, juris Rn. 17). Danach wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Die Entscheidung lässt dabei ausdrücklich offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Übertragung einer Beleihung auf einen neuen Rechtsträger den bisherigen Beliehenen in seinen Rechten verletzen kann. Dass hier der Vorbescheid in Gestalt des Vergleichsvertrages vom 31. Mai 2013, der regelt, dass eine zweigeschossige Tiefgarage mit insgesamt 220 Stellplätzen bauplanungsrechtlich und städtebaulich zulässig i.S.v. § 34 BauGB sei (vgl. § 2 Abs. 1 Buchstabe b), entgegen der Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts tatsächlich rechtswidrig in die subjektiven Rechte der Antragsteller als Dritte eingreift, haben diese nicht durchgreifend dargetan. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts führt auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Antragsteller. Denn sie stellt sicher, dass den Antragstellern die Verteidigung ihrer materiellen Nachbarrechte in demselben Maße möglich bleibt, wie dies bei der Erteilung der Baugenehmigung ohne Vorbescheid der Fall wäre. Auch in diesem Fall setzt ein nachbarlicher Abwehranspruch einen Eingriff in subjektive Rechte des Nachbarn und nicht nur die Möglichkeit bzw. die Geltendmachung einer Rechtsverletzung voraus. Insbesondere werden die Antragsteller durch den Vergleichsvertrag nicht präkludiert. Denn eine solche vom Vertrag ausgehende Wirkung, die tatsächlich rechtswidrig in die Rechte Dritter eingreift, setzt deren Zustimmung zum Vertrag voraus. Bis zur Erteilung der Zustimmung ist der Vertrag gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG unwirksam. Ergibt die Prüfung indes - wie hier -, dass den Antragstellern kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben zur Seite steht, ist die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages auch nicht von ihrer Zustimmung abhängig. b. Soweit die Antragsteller Einwände gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Tiefgaragen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO geltend machen, rechtfertigt dies keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu der Würdigung und der Bewertung gelangt, dass die mit Bescheid vom 22. Mai 2014 genehmigten zwei Tiefgaragen mit insgesamt 203 Stellplätzen nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletzten und zwar unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als faktisches allgemeines oder faktisches reines Wohngebiet anzusehen sei. Denn die Tiefgaragen seien gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO ihrer Art nach planungsrechtlich zulässig, denn sie dienten nur dem durch zugelassene Nutzungen im Gebiet verursachten Bedarf. Die Tiefgarage solle ausschließlich oder doch jedenfalls überwiegend den Bewohnern des Vorhabengrundstücks zur Verfügung stehen. Auch wenn dieses in der Baugenehmigung nicht explizit festgelegt worden sei, ergebe sich dies deutlich aus dem Planungskonzept der Beigeladenen, das den Neubau von insgesamt rund 70 Wohnungen vorsehe, die zu dem Altbestand von ca. 90 Wohnungen in den vorhandenen Gebäuden, in denen künftig auch Dachgeschosswohnungen errichtet würden, hinzutreten sollten. Die Beigeladene habe in ihrem Schriftsatz vom 17. September 2014 nochmals ausdrücklich erklärt, dass die Stellplätze (nur) den Nutzern dieser Wohnungen sowie der künftig zu errichtenden Dachgeschosswohnungen auf dem Vorhabengrundstück zur Verfügung stünden. Davon abgesehen meine § 12 Abs. 2 BauNVO nicht nur den Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des konkreten Vorhabengrundstücks hervorgerufen werde, sondern allgemein den gebietsbezogenen Bedarf. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (Beschluss vom 27. März 2013 - M 8 SN 13.625 -, ZWE 2015, 234, juris Rn. 73) dem entgegenhalten, die Erklärung im Schriftsatz der Beigeladenen im Verfahren sei rechtlich unverbindlich, es sei vielmehr nötig, dass in der Baugenehmigung selbst der Kreis der berechtigten Benutzer definiert werde, um die Einhaltung der Vorgaben des § 12 Abs. 2 BauNVO sicherzustellen und insbesondere eine Nutzung zur Befriedigung eines gebietsfremden Bedarfs auszuschließen, sowie dass eine Befragung der Mieter zum Stellplatzbedarf nicht stattgefunden habe, legen sie bei summarischer Prüfung nicht hinreichend dar, dass sie aus der drittschützenden Norm des § 12 Abs. 2 BauNVO einen Abwehranspruch gegen die Errichtung und Nutzung der Tiefgaragen mit 203 Pkw-Stellplätzen unter den geplanten Wohngebäuden haben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen, zu denen auch Tiefgaragen gehören, regelt § 12 BauNVO. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. In reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig, wobei diese Vorschrift auch bei Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231, Rn. 11). Dem liegt die Konzeption zugrunde, dass der in Wohn- bzw. Sondergebieten, die der Erholung dienen, durch zugelassene Nutzungen ausgelöste Stellplatzbedarf gleichfalls in diesem Gebiet befriedigt werden darf. Dagegen soll die Befriedigung eines außerhalb des Gebiets entstehenden öffentlichen Parkraumbedarfs im Wohngebiet bzw. dem Sondergebiet verhindert werden. Stellplätze und Garagen für einen über § 12 Abs. 2 BauNVO hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 BauNVO genannten Gebieten (z. B. Kerngebieten) zulässig. Der Grundsatz des § 12 Abs. 1 BauNVO und die Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an. Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436, juris Rn. 20). Der Begriff des Bedarfs in § 12 Abs. 2 BauNVO ist dabei gebietsbezogen zu verstehen und meint daher nicht nur den Bedarf, der durch die bauliche Nutzung des Vorhabensgrundstücks hervorgerufen wird (OVG NW, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646, juris Rn. 8), weshalb es, anders als die Antragsteller meinen, nicht erforderlich war, den Bedarf der Mieter des Vorhabengrundstücks durch eine Befragung zu ermitteln. Bei summarischer Prüfung erscheint es hier unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auf Grundlage des Vorhabenkonzeptes der Beigeladenen auch ohne eine Regelung in einer Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 derzeit hinreichend sichergestellt, dass die genehmigten Tiefgaragen mit ihren 203 Pkw-Stellplätzen nur für den Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen genutzt werden. Nach derzeitigem Erkenntnisstand fehlt es an einem hinreichenden Regelungsanlass, zusätzlich zur gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 2 BauNVO eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung zu erlassen, die die Nutzung der Tiefgarage für einen außerhalb des Wohngebiets entstehenden öffentlichen Parkraumbedarf ausdrücklich untersagt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tiefgaragen der Beigeladenen über den Bedarf gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO hinaus dem öffentlichen Parkraumbedarf dienen sollen, sind nicht ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht substantiiert dargelegt worden. Zu Recht gelangt das Verwaltungsgericht zu der Würdigung, dass aus der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen das Planungskonzept der Beigeladenen hinreichend deutlich wird, wonach rund 70 Wohnungen entlang der S... errichtet werden sollen, 90 Wohnungen in den vorhandenen Gebäuden hinzutreten und zudem ca. 40 weitere Wohnungen in künftig geplanten Dachgeschosswohnungen errichtet werden sollen, so dass allein die auf dem Vorhabengrundstück zugelassenen ca. 200 Wohnungen die Annahme eines Stellplatzbedarfs von 203 Pkw-Stellplätzen in dem Gebiet rechtfertigen. Bestätigt wird dies auch durch die Erklärung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 17. September 2014 (GA 86), wonach die Tiefgaragen nur den durch das Bauvorhaben ausgelösten Stellplatzbedarf abdecken sollen und keine Tiefgarage für außerhalb des Gebiets entstehenden öffentlichen Parkraumbedarf geplant sei. Auch die Lage des Bauvorhabens in der Mitte eines Wohngebiets zwischen der S... und der Prenzlauer Allee spricht dagegen, dass in den Tiefgaragen ein außerhalb des Gebiets entstehender öffentlicher Parkraumbedarf befriedigt werden soll. Angesicht dessen ist das Misstrauen der Antragsteller in Bezug auf die Nutzung der Tiefgaragen nicht begründet. c. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass in diesem Einzelfall bei summarischer Prüfung durch die Nutzung der Tiefgaragen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller zu erwarten seien und damit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. zu dessen Inhalt näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36 m.w.N.) nicht vorliege. Die Antragsteller fordern insoweit in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen eine Reduzierung der Stellplätze in den Tiefgaragen auf 144 und bezeichnen die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen vorgelegte Stellungnahme eines öffentlich-rechtlich bestellten Sachverständigen für Bauphysik als „Privatgutachten“. Sie rügen weiter, dass der Immissionskonflikt nicht gelöst sei. Hiermit legen sie nicht substantiiert dar, dass im Einzelfall eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Wohnnutzung auf der dem Vorhaben gegenüber liegenden östlichen Straßenseite der S... zu erwarten ist und die angegriffene Entscheidung daher wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme abzuändern wäre. Am Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist dabei im Regelfall davon auszugehen, dass Immissionen, die nach § 12 BauNVO zulässige Stellplätze hervorrufen, hinzunehmen sind. Nur unter besonderen Umständen sind sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenden Rücksichtnahmegebots unzumutbar (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231, Rn. 16; Beschluss vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516, juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden und eingehenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. dazu näher EA S. 12 - 18) zu der Bewertung gelangt, dass die Nutzung der Tiefgarage hier nicht abweichend vom Regelfall zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Nachbarschaft führt. Dabei hat es insbesondere angeführt, dass die Tiefgarage im Vergleich zu oberirdischen Stellplätzen unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes rücksichtsvoller sei, weil eine Vielzahl von Geräuschen oberirdisch nicht wahrnehmbar sei und hier maximal je 250 Zu- und Abfahrten täglich zu erwarten seien. Die von dem Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Immissionen würden wegen der geplanten räumlichen Trennung der Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage nicht geballt auf einzelne gegenüberliegende Grundstücke treffen, die S... sei mit ca. 30 m zudem relativ breit und die Grundstücke der Antragsteller nicht direkt gegenüber der Zu- oder Ausfahrt der geplanten Tiefgarage angeordnet. Hiermit setzen sich die Antragsteller nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in der erforderlichen Weise substantiiert auseinander. Auch soweit das Verwaltungsgericht auf die von der Beigeladenen veranlasste sachverständige Immissionsprognose vom 17. September 2014 (ergänzt durch eine Stellungnahme vom 29. September 2014) abstellt, nach der selbst bei einer unterstellten sehr geringen Frequentierung der S...r Straße die Geräusche der Zu- und Abfahrten der Tiefgarage nur zu einer geringen Pegelerhöhung von tagsüber lediglich 0,3 dB(A) und maximal nachts um ca. 1 dB(A) führten, haben die Antragsteller nicht substantielle Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Stellungnahme vorgetragen. Auch der Hinweis der Antragsteller, dass der Vorbescheid in Gestalt des Vergleichsvertrags vom 31. Mai 2013 in den Tiefgaragen 220 Stellplätze für zulässig erachtet, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 sind nur insgesamt 203 Pkw-Stellplätze genehmigt. Auch soweit die Antragsteller eine - nicht veröffentlichte - erstinstanzliche Entscheidung des VG Berlin vom 17. November 1995 zu einer Tiefgarage mit 23 Stellplätzen anführen, legen sie nicht dar, inwieweit hieraus folgen soll, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalles das Bauvorhaben der Beigeladenen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Antragsteller führt. Soweit die Antragsteller weiter geltend machen, der angegriffene erstinstanzliche Beschluss stelle „funktionell Verwaltungstätigkeit, nicht aber Verwaltungskontrolle“ dar, weil sich in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nichts befinde, was eine Prüfung des § 12 Abs. 2 BauNVO oder des Rücksichtnahmegebots durch die Behörde belege, rechtfertigt dies ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Grundsätzlich gilt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, wobei die Prüfungsdichte wegen der Eilbedürftigkeit eingeschränkt ist (vgl. Wysk, VwGO, § 80 Rn. 54). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz eines Dritten gegen eine Baugenehmigung präsente Beweismittel wie die von der Beigeladenen vorgelegte sachverständige Immissionsprognose sowie weitere Umstände, die sich aus den Verwaltungsvorgängen des Baugenehmigungsverfahrens ergeben, bei seiner Bewertung und Würdigung der Frage, ob die Antragsteller einen Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben haben, berücksichtigt hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.3, 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streit-wertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).