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Urteil

3 C 23/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Beleihungsvertrag kann durch Änderungsvertrag wirksam auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, wenn die Vertragsauslegung den Willen der Beteiligten auf einen Rechtsträgerwechsel ergibt. • Die Schriftformvorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 54 ff., insbesondere § 57, § 58 HVwVfG) sind bei der Übertragung einer Beleihung durch Änderungsvertrag gewahrt, wenn der Vertrag von dem Hoheitsträger und dem neuen Rechtsträger unterzeichnet ist und die bisher Beliehene zustimmt oder dieser Wille aus den Umständen hervorgeht. • Die unterbliebene Bekanntmachung einer Vertragsänderung im Staatsanzeiger begründet keinen Verstoß gegen Bundesrecht, sofern das Landesrecht eine solche Bekanntmachung nicht verlangt und keine Vertrauensnachteile für die Adressaten entstehen. • Tatrichterliche Auslegungen von Änderungsverträgen sind in der Revision nur darauf zu prüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstoßen.
Entscheidungsgründe
Wirksame Übertragung öffentlich-rechtlicher Beleihung durch Änderungsvertrag • Ein öffentlich-rechtlicher Beleihungsvertrag kann durch Änderungsvertrag wirksam auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, wenn die Vertragsauslegung den Willen der Beteiligten auf einen Rechtsträgerwechsel ergibt. • Die Schriftformvorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 54 ff., insbesondere § 57, § 58 HVwVfG) sind bei der Übertragung einer Beleihung durch Änderungsvertrag gewahrt, wenn der Vertrag von dem Hoheitsträger und dem neuen Rechtsträger unterzeichnet ist und die bisher Beliehene zustimmt oder dieser Wille aus den Umständen hervorgeht. • Die unterbliebene Bekanntmachung einer Vertragsänderung im Staatsanzeiger begründet keinen Verstoß gegen Bundesrecht, sofern das Landesrecht eine solche Bekanntmachung nicht verlangt und keine Vertrauensnachteile für die Adressaten entstehen. • Tatrichterliche Auslegungen von Änderungsverträgen sind in der Revision nur darauf zu prüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstoßen. Der Kläger, ein niedergelassener Arzt, widersetzte sich der Kostenerhebung für eine Überprüfung seiner Röntgeneinrichtung durch die als ärztliche Stelle tätige Beklagte. Ursprünglich war die TÜV Süddeutschland Tochtergesellschaft per Vertrag vom 30.01.2004 als ärztliche Stelle nach § 17a RöV belehnt und dies im Hessischen Staatsanzeiger bekannt gemacht worden. Aufgrund interner Umstrukturierungen ging die Wahrnehmung der ärztlichen Stelle auf eine andere Tochtergesellschaft über; das Sozialministerium schloss am 21.12.2005 einen Änderungsvertrag, mit dem die Vertragstextbezeichnung geändert und nach Auffassung der Beklagten die Beleihung auf sie übertragen wurde. Die Beklagte prüfte im August 2006 die Röntgengeräte des Klägers und stellte ihm Kosten in Rechnung. Das Berufungsgericht hielt die Übertragung und die Gebührenforderung für rechtmäßig; der Kläger rügte in der Revision mangelnde Wirksamkeit der Beleihungsübertragung, fehlende Schriftformzustimmung der bisher Beliehenen und fehlende Bekanntmachung des Änderungsvertrags. • Revisionsrechtliche Prüfungsgrenzen: Die Auslegung von Willenserklärungen ist tatrichterliche Feststellung; das Revisionsgericht prüft nur Rechtsauslegungsfehler (§§ 133, 157 BGB) oder Verstöße gegen Denkgesetze. • Vertragsauslegung: Das Berufungsgericht durfte den Änderungsvertrag so auslegen, dass er nicht nur eine bloße Namensänderung, sondern gewollt die Übertragung des Beleihungsverhältnisses auf die Beklagte bezweckte; maßgeblich ist der gemeinsame Wille der Beteiligten. • Schriftform und Zustimmung (§§ 54 ff., 57, 58 HVwVfG): Der Änderungsvertrag vom 21.12.2005 erfüllt die Schriftform, da er vom Vertreter des Sozialministeriums und dem Geschäftsführer des neuen Rechtsträgers unterzeichnet ist (Urkundeneinheit). Eine dreiseitige Vertragsform ist nicht zwingend; die bislang Beliehene ist durch zuvor geschlossene Übertragungsverträge und Mitteilungen in die Änderung eingewilligt worden. • Schutz des bislang Beliehenen: Falls die Änderung in die Rechte des bisherigen Vertragspartners eingreift, wird dieser durch das Zustimmungserfordernis des § 58 HVwVfG geschützt; hier liegt aber bereits eine Einwilligung der bisherigen Beliehenen in die Übertragung vor. • Bekanntmachung: Bundesrecht schreibt keine einheitliche Bekanntmachung der Änderungsverträge vor; da das hessische Landesrecht keine Veröffentlichung verlangte und dem Kläger keine Vertrauensnachteile entstanden, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip oder Art.28 GG vor. • Rechtliches Gehör: Eine behauptete Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht ändert nichts am Ergebnis, weil die maßgebliche Bestätigung der Zustimmung der Beteiligten vorlag und ein zu berichtigender Mangel den Entscheidungsinhalt nicht beeinflusst hätte. • Abgrenzung Landesrecht: Fragen wie Ausschreibungspflichten oder Gebührenbemessung beruhen auf Landesrecht und bleiben materielle Angelegenheiten des Landesrechts, nicht des Bundesrechts. Die Revision des Klägers war unbegründet; das Berufungsurteil bleibt bestehen. Die Beleihungsübertragung auf die Beklagte durch den Änderungsvertrag vom 21.12.2005 ist nach richtiger Auslegung wirksam zu Stande gekommen, die Schriftformerfordernisse des Hessischen Verwaltungsverfahrensrechts sind erfüllt und die bisher Beliehene hat der Übertragung zugestimmt oder ihr Verhalten steht ihr Einwenden entgegen. Die unterbliebene öffentliche Bekanntmachung des Änderungsvertrags verletzt kein Bundesrecht, weil das Landesrecht keine Pflicht zur Veröffentlichung vorsieht und dem Kläger kein Vertrauensnachteil entstanden ist. Damit ist die von der Beklagten für die Prüfung der Röntgeneinrichtung erhobene Kostenforderung rechtmäßig und der Kläger unterliegt in der Sache.