Beschluss
OVG 10 S 5.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0327.OVG10S5.13.0A
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Leitsätze
Ein Mausoleum ist kein Bauwerk, das dem ständigen Aufenthalt von (lebenden) Menschen dient, und daher nicht geeignet, eine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darzustellen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Mausoleum ist kein Bauwerk, das dem ständigen Aufenthalt von (lebenden) Menschen dient, und daher nicht geeignet, eine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darzustellen.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem sechsgeschossigen Wohnhaus und Seitenflügel bebauten Grundstücks H... in Berlin-Kreuzberg. Das Grundstück grenzt im rückwärtigen Teil an den D...friedhof, der von den Wohngrundstücken der H... durch eine Mauer abgegrenzt wird, die an der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin ca. 2,40 m hoch ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen die von den Beigeladenen geplante Errichtung eines Abschiedshauses. Dieses soll auf dem Gebiet des D...friedhofs auf dem Grundstück B... an der Grenze zu den Wohngrundstücken in der H... direkt entlang der Friedhofsmauer entstehen. Das Vorhaben soll an die bereits an der Grundstücksgrenze befindlichen Gebäude des Verwalterhauses und der ehemaligen Kapelle anschließen, wobei letztere in das Nutzungskonzept einbezogen wird. Die südlich an die Kapelle angrenzende alte Remise, die sich hinter der Friedhofsmauer in Höhe des Grundstücks H... befindet, soll abgerissen und durch den Neubau ersetzt werden, der sich nach Süden bis zum Grundstück der Antragstellerin erstrecken soll. Das geplante Gebäude soll an der Grenze zu den Grundstücken H... und H... zweigeschossig, an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin eingeschossig, insgesamt etwa 35 m lang und zwischen 8 und 10 m breit sein. Das Dach des Abschiedshauses soll in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin unmittelbar an der Grundstücksgrenze niedriger als die Friedhofsmauer sein, in östlicher Richtung jedoch bis auf eine Höhe von 4 bis 5,30 m ansteigen. Das Vorhaben soll der Aufbahrung von Toten dienen und mehrere Abschiedsräume enthalten, in denen sich die Trauernden verabschieden können. Der Antragsgegner erteilte mit Bescheid vom 14. September 2012 die beantragte Baugenehmigung und ließ mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag vorsorglich eine Abweichung nach § 68 Abs. 1 BauO Bln von der Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauO Bln zu, wobei die auf den Grundstücken H... und 2... liegenden Abstandsflächen bis zur Grundstücksgrenze reduziert wurden. Gegen beide Bescheide legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit der Begründung angeordnet, Nachbarrechte der Antragstellerin würden wegen Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht verletzt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragsgegners, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragstellerin im Hinblick auf die geltend gemachte Abstandsflächenverletzung ein offensichtlicher Abwehranspruch gegen das streitige Bauvorhaben zustehe, vermag die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Als Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Antragstellerin berechtigt, gegen das Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück im eigenen Namen Abwehrrechte wegen Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. August 2011 - OVG 10 S 7.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Antragsgegner hält dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Abwehranspruch entgegen, dass die Grenzständigkeit des Vorhabens zulässig sei und daher keine Abstandsflächenverletzung vorliege. Diese Argumentation vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll und sich daher nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Vorhabenstandort befindet sich auf dem Gebiet des D...kirchhofs .... Für diesen Bereich existiert kein (qualifizierter) Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB. Im Baunutzungsplan von Berlin in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) ist dieses Gebiet als „Nichtbaugebiet“ ausgewiesen. Diese Ausweisung gilt nicht als übergeleiteter Bebauungsplan nach § 173 Abs. 3 BauGB a.F. fort, weil es sich nicht um eine Festsetzung im Rahmen einer städtebaulichen Planung handelt, sondern sich die Gebietsausweisung in der Negativaussage des Nichtbauendürfens erschöpft (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1982 - OVG 2 B 151.80 -, OVGE 16, 57, LS in juris), so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 34, 35 BauGB beurteilt. Soweit der Antragsgegner geltend macht, das Vorhaben verstoße nicht gegen Abstandsflächenrecht, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grundstücksgrenze gebaut werden müsse oder dürfe (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln), setzt dies voraus, dass das Vorhabengrundstück nicht im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB liegt, sondern dem Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterfällt. Dies erscheint zweifelhaft. Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist anwendbar, wenn die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436, juris Rn. 11). Ein Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn und soweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, wobei die zur Bebauung vorgesehene Fläche dem Zusammenhang (noch) angehören muss. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010, a.a.O., Rn. 11; Beschluss vom 1. September 2010 - BVerwG 4 B 21.10 -, juris Rn. 5; Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, juris Rn. 5). Allerdings fällt nicht jede beliebige Anlage unter den Begriff der Bebauung. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nur solche Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - BVerwG 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80, juris Rn. 3; Beschluss des Senats vom 25. April 2013, a.a.O., Rn. 12). Im Hinblick auf diese Grundsätze spricht viel dafür, dass das Friedhofsgelände selbst im Wesentlichen frei von maßstabsbildender Bebauung und daher als unbebaute Fläche anzusehen ist. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerde vorträgt, das Vorhaben liege im Innenbereich, und dabei insbesondere auf zahlreiche Mausoleen in der Umgebung verweist, sind diese keine Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von (lebenden) Menschen dienen und daher nicht geeignet, eine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darzustellen (vgl. zur fehlenden maßstabsbildenden Bebauung auf Friedhöfen OVG NW, Urteile vom 7. November 1996 - 7 A 962/95 -, juris Rn. 34 ff. und vom 28. Februar 2002 - 3 A 3629/98 -, juris Rn. 34 ff.; OVG Rh-P, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 1 A 11591/04 -, BRS 67 Nr. 93, juris Rn. 17). Die aneinander angrenzenden Gebäude des ehemaligen Verwalterhauses und der Kapelle an der westlichen Grenze des D...kirchhofs I... dürften angesichts der Weitläufigkeit des gesamten Friedhofsgeländes, das noch weitere Friedhöfe umfasst (F...), allein nicht ausreichen, um einen weiterreichenden Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil können zwar auch Grundstücke gehören, auf denen sich nur bauliche Anlagen ohne maßstabsbildende Kraft befinden, da selbst unbebaute Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, BRS 64 Nr. 86, juris Rn. 7). Maßgeblich ist jedoch, dass solche Grundstücke sich selbst als Bestandteil des Bebauungszusammenhangs darstellen und an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Nach dem durch das Protokoll des Ortstermins und die in den Akten befindlichen Karten vermittelten Eindruck spricht viel dafür, dass das Friedhofsgelände sich vorliegend nicht ohne Weiteres als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellt. Es dürfte vielmehr im Hinblick auf die Größe der überwiegend nicht oder nicht maßstabsbildend bebauten Flächen nicht mehr als Teil der Umgebungsbebauung aufzufassen sein und als Gebiet, das nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angehört, den Charakter einer Außenbereichsinsel im Innenbereich haben (vgl. etwa OVG Berlin, Beschluss vom 20. August 1993 - OVG 2 B 7.91 -, juris, zur Bewertung eines südöstlich des hiesigen Friedhofsareals gelegenen kleineren Friedhofs als Außenbereich). Da viel für eine Außenbereichslage des Vorhabens spricht, dürfte bereits deshalb der vom Verwaltungsgericht beanstandete Abstandsflächenverstoß vorliegen. Denn im Außenbereich sind grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten (vgl. Broy-Bülow in Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 29 m.w.N.). Aber selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht, das im Übrigen ebenfalls erhebliche Zweifel an einer Innenbereichslage des Vorhabens geäußert hat, unterstellt wird, dass der Vorhabenstandort noch im unbeplanten Innenbereich liegt, ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht auch für diesen Fall von der Erforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen ausgegangen ist. Ein Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat hier die Bauweise in den Blick genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels anderweitiger Festsetzungen offene Bauweise gelten würde. Es hat hierzu ausgeführt, eine von Ost nach West verlaufende faktische Baugrenze, innerhalb derer geschlossene Bauweise bestehe, verlaufe jedenfalls nicht so weit südlich, dass sie den Bereich des geplanten Vorhabens umschließe. Eine Bebauung, die eine derartige Einschätzung erlauben würde, sei nach der Ortsbesichtigung nicht vorhanden. Von der ersten Friedhofswegkreuzung Richtung Süden seien lediglich in östlicher Richtung das Blumengeschäft und westlich die massive zweigeschossige Bestandsbebauung erkennbar, an die das streitige Vorhaben angebaut werden solle. Weiter südlich sei der fragliche Grundstücksstreifen zwischen dem Richtung Süden verlaufenden Friedhofsweg und der durch die rückwärtige Bebauung der H... gebildeten Stadtkante unbebaut, erst nach etwa 50 m finde sich ein Mausoleum. In Richtung Osten seien keine Gebäude erkennbar. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Der nicht näher konkretisierte Vortrag, in der näheren Umgebung seien sowohl Mausoleen in offener Bauweise als auch an den Brandwänden der Hinterhäuser errichtet worden und die unmittelbaren Nachbargebäude seien in geschlossener Bauweise ausgeführt, genügt insoweit nicht. Im Übrigen erscheinen die in der von dem Antragsgegner eingereichten Karte des Landesdenkmalamtes gekennzeichneten Mausoleen und sonstigen Bauwerke - selbst wenn sie als die Umgebung prägende Bebauung bei der Prüfung des „Einfügens“ des Vorhabens zu berücksichtigen wären - zu vereinzelt und verstreut, um den Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermitteln zu können. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 68 BauO Bln nicht vorlägen, vermag die Beschwerde nicht in Zweifel zu ziehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich eine Abweichung von nachbarschützenden Abstandsflächenregelungen nur dann rechtfertigen, wenn sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die Einbuße hinsichtlich der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange geringfügig oder aus anderen Gründen vertretbar ist (vgl. Knuth in Wilke/Dageförde u.a., a.a.O., § 68 Rn. 16 m.w.N.). Angesichts der detaillierten Regelungen in § 6 BauO Bln, die einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard gewährleisten sollen, dürfen Abstandsflächenvorschriften lediglich in atypischen Situationen durch die Anwendung von § 68 BauO Bln ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden, weshalb eine Abweichung nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Hinweis des Antragsgegners auf eine denkmalrechtlich geschützte Linearität der Wegeführung, die einer Errichtung des Vorhabens in einem Abstand von 3 m zur Friedhofsmauer entgegenstehe, zeigt keine derartige Atypik der Grundstückssituation auf, zumal nicht dargelegt ist, warum das Vorhaben nicht an einer anderen Stelle des Friedhofs ohne Beeinträchtigung der linearen Wegeführung möglich sein soll. Schließlich verfängt auch der Hinweis des Antragsgegners auf ein treuwidriges Verhalten der Antragstellerin nicht, das darin begründet sein soll, das die Antragstellerin ihrerseits die Vorteile der geschlossenen Bauweise in Anspruch nehme. Der Antragsgegner bezieht sich dabei wohl auf die Rechtsprechung zum wechselseitigen Abstandsflächenverstoß. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis stellt ein System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten dar, weshalb es als treuwidriges Verhalten und unzulässige Rechtsausübung zu bewerten ist, wenn der Nachbar vom Bauherrn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, die er selbst zu Lasten des Bauherrn nicht einhält. Daher kann ein Grundstücksnachbar gegen die Verletzung abstandstandsflächenrechtlicher Vorschriften Abwehrrechte grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält (vgl. OVG Bln, Urteil vom 11. Februar 2003 - OVG 2 B 16.99 -, juris Rn. 29 f. m.w.N). Dass eine derartige Fallkonstellation hier vorliegen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften vorzuhalten sein könnte. Ihr Grundstück gehört ersichtlich zu einem anderen Baugebiet, in dem die geschlossene Bauweise zulässig ist, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat. An der Grenze zum Friedhof ist ihr Grundstück im Übrigen nicht bebaut. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).