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Urteil

3 A 3629/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Friedhofsgelände mit Grabsteinen und Gruften ist nicht notwendigerweise Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. • Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BauGB und können von der Verteilung des Erschließungsaufwandes ausgeschlossen werden. • Bei gemeinsamer Kanalisation von Straßen- und Grundstücksentwässerung ist die Kostenzuordnung nach dem Zweikanal-Modell vorzunehmen: hypothetischer Straßenentwässerungskanal gegenüber hypothetischem Grundstücksentwässerungskanal; Schätzungen auf der Basis repräsentativer Erfahrungswerte sind zulässig.
Entscheidungsgründe
Friedhofsfläche kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Außenbereichszuordnung und Kostenzuordnung bei Mischkanal • Ein Friedhofsgelände mit Grabsteinen und Gruften ist nicht notwendigerweise Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. • Grundstücke, die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Außenbereich liegen, erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BauGB und können von der Verteilung des Erschließungsaufwandes ausgeschlossen werden. • Bei gemeinsamer Kanalisation von Straßen- und Grundstücksentwässerung ist die Kostenzuordnung nach dem Zweikanal-Modell vorzunehmen: hypothetischer Straßenentwässerungskanal gegenüber hypothetischem Grundstücksentwässerungskanal; Schätzungen auf der Basis repräsentativer Erfahrungswerte sind zulässig. Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer westlich einer Straße gelegener Grundstücke; östlich grenzt ein städtisches Friedhofsgrundstück (Flur 15, Flst. 3330) an. Die Beklagte setzte Vorausleistungen für die erstmalige Herstellung des Weges fest und schloss bei der Verteilung die Friedhofsfläche als nicht beitragspflichtig aus, weil sie diese als Außenbereichsgrundstück einstufte. Die Klägerin hielt dies für unzutreffend und widersprach, woraufhin sie klagte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und sah den Friedhof im Innenbereich; der Senat ließ die Berufung zu. Streitpunkt ist insbesondere, ob das Friedhofsgrundstück im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört und ob die von der Beklagten gewählte Aufteilung der Mischwasserkanalkosten sachgerecht ist. • Rechtsgrundlage der Vorausleistungsbescheide sind die kommunale Satzung i.V.m. § 127 ff. BauGB; die Bescheide verletzen die Klägerin nicht (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Ein Grundstück erfüllt die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 BauGB nicht, wenn es zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Außenbereich liegt; Bebauung oder Nutzung zu diesem Zeitpunkt ändert daran nichts. • Nach Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB reicht ein Bebauungszusammenhang nur so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz Baulücken den Eindruck von Geschlossenheit vermittelt; nur maßstabsbildende, dem ständigen Aufenthalt dienende bauliche Anlagen sind im planungsrechtlichen Sinne "Bebauung". • Grabsteine und Gruften sind keine planungsrechtliche Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Lebenden dienen und daher nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu prägen. • Der in Rede stehende Friedhof ist von großflächigen Freiflächen (Brachfläche, Kiesgruben, Erweiterungsfläche) umgeben; diese Flächen bilden gemeinsam mit dem Friedhof ein als Außenbereich erscheinendes Areal, sodass der Friedhof nicht den Bebauungszusammenhang vermittelt. • Zur Kostenzuordnung bei gemeinsamer Straßen- und Grundstücksentwässerung ist das Zweikanal-Modell heranzuziehen: hypothetischer Straßenentwässerungskanal gegenüber hypothetischem Grundstücksentwässerungskanal; die Ermittlung der Anteile kann auf repräsentativen Erfahrungswerten beruhen. • Die Beklagte hat die Kostenermittlung und -zuordnung nach diesem Modell vorgenommen; die Schätzung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Anteils (40 %) ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden. • Ein Erlassantrag nach § 135 Abs. 5 BauGB wurde nicht verfolgt bzw. nicht ausreichend behördlich behandelt, sodass ein Erlass nicht zu prüfen war. • Vorsorglich besteht keine erkennbare sachliche Unbilligkeit: die Beklagte hat den einseitigen Ausbau durch Halbteilungsgrundsatz berücksichtigt, sodass kein unzulässiger Überhang feststellbar ist. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und weist die Klage ab: Die Vorausleistungsbescheide sind rechtmäßig. Das Friedhofsgrundstück ist als Außenbereichsgrundstück einzustufen und wurde zu Recht von der Beitragspflicht ausgenommen, weil Grabsteine und Gruften keine im planungsrechtlichen Sinn maßstabsbildende Bebauung darstellen und die umgebenden großflächigen Freiflächen den Außenbereich kennzeichnen. Die von der Beklagten vorgenommene Kostenermittlung und -zuordnung bei der Mischwasserkanalisation (Zweikanal-Modell, Schätzung auf Erfahrungswertbasis) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten in beiden Instanzen; die Revision wird nicht zugelassen.