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Beschluss

OVG 1 N 62.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0106.1N62.18.00
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Leitsätze
1. Die Aufstellung des Wirtschaftsplans einer Industrie- und Handelskammer bedarf einer hinreichend nachvollziehbaren und plausiblen Prognose, die im Beitragsanfechtungsprozess eine Überprüfung aus der Sicht ex-ante ermöglicht (hier Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit).(Rn.14) 2. Die Abschmelzung einer Ausgleichsrücklage in einer mit Rückwirkung beschlossenen Wirtschaftssatzung und Beitragsordnung beseitigt hinsichtlich der Beitragsjahre, die vor dem Jahr der geänderten Beitragsordnung liegen, weder die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheid für die Vorjahre noch die Rechtsverletzung des Klägers.(Rn.21) (Rn.22)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 253,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufstellung des Wirtschaftsplans einer Industrie- und Handelskammer bedarf einer hinreichend nachvollziehbaren und plausiblen Prognose, die im Beitragsanfechtungsprozess eine Überprüfung aus der Sicht ex-ante ermöglicht (hier Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit).(Rn.14) 2. Die Abschmelzung einer Ausgleichsrücklage in einer mit Rückwirkung beschlossenen Wirtschaftssatzung und Beitragsordnung beseitigt hinsichtlich der Beitragsjahre, die vor dem Jahr der geänderten Beitragsordnung liegen, weder die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheid für die Vorjahre noch die Rechtsverletzung des Klägers.(Rn.21) (Rn.22) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 253,46 Euro festgesetzt. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2016, mit denen sie den Kläger zu Kammerbeiträgen für die Jahre 2009 bis 2011 herangezogen hatte, aufgehoben, weil die Beitragserhebung nicht den rechtlichen Vorgaben für die Festsetzung des Mittelbedarfs der Beklagten entspreche (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2018, juris Rn. 31 ff.). Die Beibehaltung und weiter aufgestockte Ausgleichsrücklage in den Jahren 2009 bis 2011 entspreche nicht den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Schätzgenauigkeit. Hierdurch werde der Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt. Die rückwirkende Abschmelzung der Ausgleichsrücklage im Jahr 2012 habe die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides für die davor liegenden Jahre nicht beseitigt. Deshalb sei der fehlerhafte Beitragsbescheid in vollem Umfang aufzuheben. Es obliege nicht dem Gericht, sondern der Beklagten, die Beitragsbemessung für die streitbefangenen Jahre zu korrigieren (juris Rn. 49 ff.). II. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag, den sie, zum Teil der Sache nach, auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) stützt. 1. Soweit sie kritisiert, das Verwaltungsgericht habe die Wirtschaftsplanung der Beklagten „ungefragt, nämlich ohne jedweden substantiierten Klägervortrag“ geprüft, was „prozessual höchst bedenklich“ sei, wird der Sache nach ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht, der nicht vorliegt. Der Einwand begründet auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO und greift unter anderen Zulassungsgründen ebenfalls nicht durch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 BN 20.12 - juris Rn. 2, 16 und 18). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 BN 26.06 - (NVwZ 2007, 223, juris Rn. 7 f.) im Anschluss an sein Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 , juris Rn. 43 f.) ausgeführt, dass die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch die „Mahnung“, die Tatsachengerichte sollten in einem Normenkontrollverfahren nicht „gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, nicht in Frage gestellt werde. Im Beschluss vom 27. September 2012 (a.a.O., juris Rn. 15 f.) heißt es noch deutlicher, dass der in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltene Untersuchungsgrundsatz dem Gericht (lediglich) die Verpflichtung auferlege, den Sachverhalt von sich aus zu klären, aber kein Verbot darstelle, ungefragt auf Fehlersuche zu gehen. Dies lasse sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Danach stellt die o. g. „Mahnung“ keine Begrenzung der richterlichen Befugnis zur Sachverhaltsermittlung dar, sondern soll dem Tatsachengericht nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie die Möglichkeit einräumen, die Klärung des Sachverhalts anhand der erhobenen Rügen beschränken zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, a.a.O., juris Rn. 43). Es handelt sich um ein Recht zur Begrenzung der richterlichen Aufklärung und nicht um eine prozessuale Pflicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt für die gerichtliche Prüfung eines Kammerbeitrags im Rahmen einer Beitragsanfechtungsklage nichts anderes. Dass die Anfechtungsklage im Bereich des IHK-Beitragsrechts das Wesen einer objektiven Rechtskontrolle der IHK-Wirtschaftsplanung habe und damit stets eine detaillierte Überprüfung der finanzautonomen Entscheidungen der beklagten IHK auslöse, führt auf kein anderes Ergebnis. Abgesehen davon ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Haushaltsplanung der Beklagten zumindest ansatzweise gerügt und die Beklagte zu ihrer Rücklagenbildung selbst umfassend ausgeführt habe, weshalb die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - BVerwG 10 C 6.15 - (juris) aufgestellten Maßstäbe zur Rücklagenbildung nicht hätten unberücksichtigt bleiben können. Dagegen dringt die Zulassungsbegründung nicht durch. 2. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Zulassungsvorbringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) legt auch sonst nicht dar, dass die Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich zweifelhaft und im Ergebnis nicht tragfähig wäre. Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (a.a.O.) einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab gewählt und im Ergebnis eine fehlerhafte Sachentscheidung getroffen. Das Verwaltungsgericht habe die Ausgleichsrücklage der Beklagten in den streitgegenständlichen Jahren 2009 bis 2011 und daran anknüpfend die Beitragsveranlagung lediglich formal betrachtet und beanstandet, dass die Prognose zur Erforderlichkeit der jeweils beschlossenen Ausgleichrücklage in den zur Vollversammlung geführten und veröffentlichten Protokollen nicht nachvollziehbar dokumentiert sei (juris Rn. 40 f.). Dass die Rücklage aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht überhöht gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht hingegen nicht festgestellt. Damit habe das Gericht in der Sache ein unzulässiges Darlegungs- und Beweislasturteil zulasten der Beklagten gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Vornahme der Prognose keine bestimmte Methode vorgegeben. Überzogene Anforderungen und Maßstäbe dürften hierbei nicht angelegt werden. Vielmehr reiche es aus, dass die für die Einnahmen- und Ausgabenschätzungen erforderlichen Prognosen aus einer ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar seien und nicht, ob sich die prognostische Erwägungen im Nachhinein als richtig erwiesen. Das Verwaltungsgericht habe die „Besonderheiten der Doppik im Beitragsrechtsstreit“ nicht berücksichtigt und die Rahmenbedingungen sowie die formellen Anforderungen der Wirtschaftsplanung einer Industrie- und Handelskammer verkannt. Insbesondere komme es nicht auf eine formelle, sondern auf eine materielle Betrachtungsweise an. Denn ein etwaiger formeller Fehler im Verfahren der Wirtschaftsplanung einschließlich der Rücklagendotierung führe nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der gesamten Beitragsveranlagung in dem betroffenen Beitragsjahr. Ausschlaggebend sei, ob durch die Rücklagendotierung übermäßig viele liquide Mittel gebunden gewesen seien oder ob sich das Maß der Rücklage mit sachgerechten und vertretbaren Anhaltspunkten - ggf. auch durch eine nachgeschobene Begründung und Betrachtung - plausibilisieren lasse. Entscheidend sei allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden Maßstäben der Vertretbarkeit entspreche. Dieser Vortrag greift nicht durch. a. Mit der im Allgemeinen verbleibenden Kritik, das Verwaltungsgericht habe die „Besonderheiten der Doppik im Beitragsrechtsstreit“ nicht berücksichtigt sowie die Rahmenbedingungen und formellen Anforderungen der Wirtschaftsplanung einer Industrie- und Handelskammer verkannt, wird kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist auf den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten ausdrücklich eingegangen, dass die sogenannte Verwaltungs-Doppik, die eine Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch vorschreibe, im Jahr 2007 eingeführt worden sei. Hierdurch habe sich an der Bewertung von Rücklagen jedoch nichts geändert (vgl. juris Rn. 20 und 44 m.w.N.). Hiergegen bringt die Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes vor. b. Auch soweit die Zulassungsbegründung meint, es komme im Beitragsanfechtungsverfahren nicht darauf an, ob die Beklagte alle formellen und materiellen Anforderungen des durch das eigene Binnenrecht konkretisierten Haushaltsrechts erfüllt, wird kein tragender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt. Das angegriffene Urteil (juris Rn. 39 ff.) beruht auf folgenden Erwägungen: Für die Prognosebewertung sei der Zeitpunkt der Entscheidung über Art, Zweckbindung und Höhe der geplanten oder vorhandenen Rücklagen in der Vollversammlung der Beklagten maßgeblich. Hierfür sei ausreichend, aber auch erforderlich, dass in der Vollversammlung eine hinreichend nachvollziehbare und plausible Prognose angestellt und dies in einer Form festgehalten werde, die eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit ermögliche (juris Rn. 40 ff. mit Nachw. zur Gegenansicht). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliege der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenden weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans eingehalten habe; dass die Rücklage also nicht ins Blaue hinein vorgehalten werde und eine hinreichend nachvollziehbare, plausible Prognose angestellt worden sei. Nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Grundsätzen sei die Beklagte gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren. Selbst diesen gemäßigten Anforderungen genügten die Darstellungen der Beklagten nicht. In Bezug auf die streitige Ausgleichsrücklage seien sowohl die von der Vollversammlung im Vorfeld oder während eines Beitragsjahres getroffenen Entscheidungen, den Rücklagen planmäßig Beträge zuzuführen, als auch die Entscheidung, ein positives Wirtschaftsergebnis (teilweise) zur Auffüllung von Rücklagen zu verwenden, in den Blick zu nehmen. Den Protokollen über die Vollversammlungen zur Entscheidung über die Wirtschaftssatzung der Beitragsjahre 2009, 2010 und 2011 ließen sich allenfalls Hinweise auf eine im Hintergrund bestehende Risikoprognose, nicht jedoch Erläuterungen zu deren Qualifizierung und Quantifizierung entnehmen. Auf welcher rechnerischen Grundlage etwa das Auffüllen der Ausgleichsrücklage auf das im Beitragsjahr 2009 erreichte Niveau von 21.483.000 Euro als erstrebenswert angesehen worden sei, sei nicht erkennbar. Entsprechendes gelte für die Jahre 2010 und 2011. Im Unterschied zum Beitragsjahr 2009 könne den Protokollen der Vollversammlung für diese Jahre nicht einmal die Höhe der geplanten Zuführung entnommen werden. Dies werde erst mit Blick in die jeweiligen Erfolgspläne erkennbar, wobei der aus dem Jahresüberschuss 2009 stammende Betrag von 1.000.000 Euro für das Jahr 2010 unerwähnt bleibe. Auf welcher rechnerischen Grundlage ein Auffüllen der Ausgleichsrücklage auf das zunächst im Beitragsjahr 2010 erreichte Niveau von 23.866.600 Euro und schließlich im Beitragsjahr 2011 auf einen Betrag von 24.348.000 Euro als notwendig angesehen worden sei, erschließe sich ebenfalls nicht (vgl. juris Rn. 43 ff.). Die Ergebnisrichtigkeit dieser Erwägungen wird durch die Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Wie die Beklagte - insoweit in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil - zutreffend ausführt, ist maßgeblich, ob die Entscheidung der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer, die hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum habe, auf sachgerechten und vertretbaren Erwägungen beruht habe. Hierfür ist die Beklagte im Beitragsrechtsstreit darlegungs- und ggf. beweispflichtig. Die Beklagte hat jedoch (auch) im Zulassungsverfahren keine konkreten Tatsachen dafür vorgetragen, um nachvollziehbar zu belegen, dass die jeweils weiter erhöhte Ausgleichsrücklage in den Jahren 2009 bis 2011 den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, namentlich dem Gebot der Haushaltswahrheit und dem Gebot der Schätzgenauigkeit, genügte.Dass die Ausgleichrücklage in den streifbefangenen Jahren aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht beanstandungsfrei beschlossen worden war, geht weder aus den allgemeinen Ausführungen der Zulassungsbegründung zu der nachträglich umgestellten „Risikokalkulation auf eine konkrete Risikoermittlung“ mittels des „implementierten Risikomanagementsystems“ und den dazu in Bezug genommenen Anlagen noch aus dem sonstigen Zulassungsvorbringen der Beklagten nachvollziehbar hervor. Allgemein gehaltene, nicht näher substantiierte und damit rein spekulative Erwägungen, wie in der Zulassungsbegründung vom 21. Dezember 2018 (S. 49 f.): „Die durch die Rücklage gesicherten Schwankungsrisiken, insbesondere die Beitragsrisiken aufgrund konjunktureller Entwicklungen, der zeitlich verzögerten Beitragsabrechnung in Abhängigkeit der finanzamtlichen Bemessungsgrundlagen und des möglichen Ausfalls größerer Beitragszahler, bestehen jährlich wiederkehrend und rechtfertigen demgemäß die jährliche Vorhaltung der Ausgleichsrücklage in der jeweils dotierten Höhe. Hinzu kommen Risiken aus der Gebührenerhebung, der Entgelte und sonstiger betrieblicher Erträge. Die Beklagte muss zur Absicherung ihrer Arbeitsfähigkeit durchgehend eine Rücklage bilden, die für den Fall des Risikoeintritts auskömmlich ist. Dabei kann die Beklagte weder die konjunkturellen Entwicklungen noch die anderen beschriebenen Risiken, so insbesondere auch das Risiko erheblicher Beitragsschwankungen durch steuergestalterische Maßnahmen der größeren Beitragszahler, beeinflussen und hinreichend sicher vorhersagen. Es kann jederzeit zum Eintritt der dargelegten Risiken kommen. Eine präzise Voraussage der wirtschaftlichen und weiteren relevanten Entwicklungen ist nicht möglich.“ genügen nicht, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20). Die bloße Behauptung, dass die Rücklage der Beklagten über einen längeren Zeitraum den Gegebenheiten der beklagten Industrie- und Handelskammer entsprochen habe, so dass nicht von „gegriffenen“ Zahlen ausgegangen werden könne, ist in tatsächlicher Hinsicht nicht untersetzt. Selbst eine nach Ansicht der Beklagten genügende Willkürfreiheit ist nicht ansatzweise belegt. Von daher gilt die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 9. Dezember 2015 (a.a.O., juris Rn. 20) hier entsprechend, dass die Beklagte im gesamten Prozess keine (hinreichenden) Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass ein derart hohes Liquiditätsrisiko gedroht hätte. Die Angemessenheit der umstrittenen Rücklage kann auch nicht vermutet oder unterstellt werden. Dagegen spricht im vorliegenden Fall, dass ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) nicht nur dann rechtswidrig sein kann, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 18). Dass die gerichtliche Inzidentkontrolle unterbleiben darf, namentlich wenn sich diese in einem Korridor zwischen 30 % und 50 % der geplanten Betriebsaufwendungen für das jeweilige Geschäftsjahr halte bzw. 50 % nicht übersteigt (vgl. VG Braunschweig, Urteile vom 20. April 2017 - 1 A 401/16 u.a. - S. 12 f.; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 - 1 K 1473/16 - juris Rn. 81 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 8. November 2017 - AN 4 K 15.01648 - juris Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 22. Februar 2018 - 2 K 5521/17.TR - juris Rn. 48 ff. ; offengelassen von VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 - GewArch 2018, 29 ff., Leits. 3), liegt nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Liquiditätsrücklage im Urteil vom 9. Dezember 2015, in dem von einer erforderlichen „inzidenten Überprüfung“ und „Feststellung“ (a.a.O., juris Rn. 13 und 15) und nicht von „Vermutung“ die Rede ist, sowie, dass die Ansätze des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) im Beitragsprozess nicht „ungeprüft als gegeben hinzunehmen“ seien (a.a.O., juris Rn. 15), jedenfalls dann fern, wenn die Rücklagen - wie hier zwischen 42,7 % und 49 % der Betriebsaufwendungen der jeweiligen Erfolgspläne (2009 bis 2011) liegen und sich damit am oberen Ende des laut Musterfinanzstatut formal zulässigen Rücklagenrahmens bewegen (vgl. auch § 15a Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatuts der Industrie- und Handelskammer zu Berlin vom 14. Juni 2006 [ABl. S. 3606], zuletzt geändert am 10. September 2014 [ABl. S. 2104]), wodurch deren Höhe umso eher rechtfertigungsbedürftig erscheint (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., für den umgekehrten Fall). Anderes wäre mit dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung gegen die Beitragserhebung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Von daher kann dahinstehen, ob sich die Grundlagen der Prognose zur Angemessenheit der Ausgleichsrücklage aus den zur Vollversammlung geführten und veröffentlichten Protokollen ergeben sollen, wie das Verwaltungsgericht im Urteil (juris Rn. 41) angenommen hat, oder ob insofern eine materielle Betrachtung geboten ist; denn (auch) das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die Höhe der inmitten stehenden Rücklagen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar und damit angemessen war (vgl. zu diesem materiellen Ansatz: OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55 mit Nachw. zur Gegenansicht; ähnlich OVG Lüneburg, Urteile vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96 ff., sowie - 8 LB 130/17 - juris Rn. 55 f.; vgl. auch im Zusammenhang mit anderen Gebührenkalkulationen: Senatsurteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 16.12 - juris Rn. 141 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 28. August 2007 - 8 BV 05.2493 - juris Rn. 33). c. Dass die Beklagte das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 9. Dezember 2015 zum Anlass genommen habe, ihre Rücklagensituation nachträglich zu überprüfen, und die Vollversammlung infolge dessen beschlossen habe, die Ausgleichsrücklage rückwirkend in dem letzten, nicht festsetzungsverjährten Jahr 2012 zu einem erheblichen Teil abzuschmelzen und die dadurch freigewordenen Mittel für eine Reduzierung der Beitragssätze des Beitragsjahres 2012 zu verwenden, so dass diese Gelder u. a. auch an den Kläger ausgekehrt worden und damit nicht mehr vorhanden seien, belegt die Angemessenheit der für die Jahre 2009 bis 2011 beschlossenen Rückstellungen naturgemäß nicht. Die Vorgehensweise deutet eher auf das Gegenteil hin. Dass nach der neuen, nachträglich angewandten „Risikokalkulationsmethode“ für das Jahr 2012 insgesamt nur noch 11.341.400 Euro als angemessen errechnet worden und somit ca. 13 Mio. Euro nicht mehr zwingend erforderlich gewesen seien, um die rücklagenrelevanten Risiken abzusichern, spricht indiziell eher dafür, dass die Rücklagen auch in den streitbefangenen Jahren deutlich überhöht waren. Darauf weisen die sich für diese Jahre aus der nachträglichen Risikobewertung ergebenden Risikobeträge von nur 11.891.958 Euro (2009), 11.812.165 Euro (2010) und 11.440.155 Euro (2011) hin, die rund halb so hoch sind, wie die ursprünglichen Ausgleichsrücklagen. Diese belaufen sich nach den unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. juris Rn. 2 bis 4), auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, im Jahr 2009 auf insgesamt auf 21.483.000 Euro (42,7 % der Betriebsaufwendungen des Erfolgsplanes 2009). Im Jahr 2010 wurde diese Ausgleichsrücklage (21.483.000 Euro) um 2.383.600 Euro auf 23.866.600 Euro aufgestockt, wodurch der Anteil an den Betriebsaufwendungen des Erfolgsplanes 2010 auf 49 % anwuchs. Die Rücklage von 23.866.600 Euro wurde im Jahr 2011 um weitere 481.400 Euro auf 24.348.000 Euro erhöht (46,72 % der Aufwendungen des Erfolgsplanes 2011). Dass die Beklagte die Ausgleichsrücklage aufgrund ihrer nachträglichen Risikobewertung um 13.006.724 Euro reduziert, die dadurch freigewordenen Beträge im Jahr 2012 an ihre damaligen Mitglieder ausgekehrt habe und diese Mittel deswegen für weitergehende Beitragsrückerstattungen in den Vorjahren nicht mehr zur Verfügung stünden, ist im vorliegenden Verfahren rechtlich ohne Belang. Auf die Erwägungen der Beklagten „zur Auswahl des Beitragsjahres 2012“ kommt es deshalb nicht an. Allein die tatsächliche Auskehrung der disponiblen Mittel von rund 13 Mio. Euro im Jahr 2012 an die damals beitragszahlenden Mitglieder führt nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbemessung für die Vorjahre. Denn die unverändert in Kraft befindlichen Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2009 bis 2011, deren Rechtmäßigkeit die Beklagte nicht belegt hat, bilden nach wie vor die maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtenen Beitragsforderungen. Die Beklagte räumt selbst ein, auf dieser Grundlage weiterhin eine Vielzahl von Beiträgen für die Jahre 2009 bis 2011 generieren zu wollen. Soweit sie nicht auch die Beitragsregelungen dieser Wirtschaftssatzungen nachträglich rückwirkend neu erlässt, was sie ausdrücklich für rechtlich zulässig hält, „um für die Veranlagung des betroffenen Jahres eine rechtssichere beitragsrechtliche Grundlage zu schaffen“, fehlt es an einer rechtlich tragfähigen Grundlage für die angefochtene Beitragsveranlagung. Einen solchen Neuerlass für die streitgegenständlichen Jahre hat die Vollversammlung der Beklagten- anders als für das Geschäftsjahr 2012 - unterlassen (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 56). Dass eine Senkung der Beitragssätze wegen der nur einmal möglichen Auskehrung der Überschüsse nur einmal in Betracht komme, mag in finanzieller Hinsicht zutreffen. Die Beklagte legt jedoch nicht dar, dass dieser tatsächliche Umstand einem Neuerlass der Wirtschaftssatzung, ggf. unter Beibehaltung der bisherigen Beitragssätze, in rechtlicher Hinsicht entgegenstünde. Abgesehen davon stellt sich die Frage, inwieweit eine rückwirkende Heilung oder ein rückwirkender Neuerlass einer unwirksamen Wirtschaftssatzung möglich wäre, im vorliegenden Verfahren nicht (siehe dazu noch unter 3.). Die Behauptung, dass der Kläger infolge der rückwirkenden Beitragsreduzierung für das Jahr 2012 wirtschaftlich mindestens so günstig stehe, wie er stünde, wenn die Beklagte die Beitragsreduzierung weiter in die Vergangenheit gerichtet und auch auf die vorliegend streitgegenständlichen Beitragsjahre bezogen hätte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, denn dieser Einwand lässt die Verletzung des Klägers in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (juris Rn. 48 ff. m.w.N.) zutreffend ausgeführt, worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann. Auch die Beklagte gesteht zu, dass „mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts nach der Adressatentheorie grundsätzlich auch ein Eingriff in die Freiheit des Bescheidadressaten einhergeht und die behördliche Verfügung daher grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.“ Hiervon ist im vorliegenden Fall keine Ausnahme geboten. Der von der Zulassungsbegründung herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - (juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn dort war die objektiv verletzte Anforderung (das Gebot eines „unverzüglichen" Widerrufs der Anerkennung als politischer Flüchtling in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992) ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt. Hier geht es indes um die subjektive Rechtsbeeinträchtigung des Klägers, von dem die Beklagte mittels eines jedenfalls nicht nachgewiesenermaßen rechtmäßig erlassenen Beitragsbescheids eine Geldleistung fordert, womit in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird. Insoweit sind die hypothetischen Alternativüberlegungen nicht maßgeblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Beitragserhebung auf einer nicht nachweislich rechtmäßigen Beitragssatzung beruht, was allein die Aufhebung der angefochtenen Beitragsforderung rechtfertigt. Ob der Einwand, dass der Kläger finanziell mindestens in gleichem Maße begünstigt bzw. entlastet worden sei, ihm bei einem Rückzahlungsverlangen entgegengehalten werden könnte, hier ist nicht zu entscheiden. 3. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur erfüllt, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Klärung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr.). Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss zum entscheidungstragenden Begründungsteil des angegriffenen Urteils gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden oder andere Tatsachen festgestellt hätte. Eine Zulassung der Berufung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn in dem angestrebten Berufungsverfahren die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage für den Ausgang des Rechtsstreits im Rechtsmittelverfahren unerheblich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich die Entscheidung aus einem anderen als im Urteil angeführten Grund als richtig oder unrichtig erweist (vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152 und 154 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die von der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen aus folgenden Erwägungen nicht: Die Fragen: - „Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Gebot der Schätzgenauigkeit an die Rücklagenbildung der Beklagten und entsprechender Selbstverwaltungskörperschaften in einem nach doppischen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan? - Gelten insoweit formell oder materiell strengere Maßstäbe als für einen parlamentarischen Haushalt, an den die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung seit jeher keine hohen Anforderungen stellt? - Ist im Hinblick auf den Haushalt der Beklagten und entsprechender Wirtschaftskammern für die Bestimmung der maßgeblichen Anforderungen von Bedeutung, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft ist, deren Haushalt die Vollversammlung ehrenamtlich tätiger kammerzugehöriger Unternehmerinnen und Unternehmer nach den Grundsätzen der Doppik unter Anwendung der Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung aufstellt?“ sind nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsbedürftig. Auch für die nachfolgenden Fragen wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Hierfür reicht die Angabe in der Zulassungsbegründung nicht aus, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte nicht abschließend geklärt seien. Dass die Beklagte auf der Grundlage ihrer unverändert in Kraft befindlichen Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2009 bis 2011 weiterhin Beitragsbescheide in erheblichem finanziellen Umfang erlassen wolle und das hiernach zu erwartende Beitragsaufkommen nicht mehr vereinnahmen könnte, wenn das angegriffene Urteil rechtskräftig würde, führt schon deshalb auf keine andere Beurteilung, weil es die Beklagte selbst in der Hand hat, ihre Beitragserhebung für die streitbefangenen Jahre auf eine rechtmäßige Grundlage zu stellen. Hierbei leisten die Verwaltungsgerichte schon aus Gründen der Gewaltenteilung keine „Hilfestellung“, indem sie die sich hierbei ggf. stellenden Fragen außerhalb eines Verwaltungsrechtsstreits, in dem diese Fragen zudem entscheidungserheblich sein müssten, quasi gutachterlich beantworten. Dies vorweggeschickt gilt Weiteres: Die Frage: - „Beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit bei Haushaltsentscheidungen der Vollversammlung auf die Frage, ob die Dotierung der betroffenen Rücklage sachgerecht und vertretbar war, oder dürfen die Verwaltungsgerichte die prognostische Mittelbedarfsfeststellung im Einzelnen, bis hin zur Frage der bestmöglichen Prognosemethode und der inhaltlichen Richtigkeit der Prognose, überprüfen?“ ist nicht (mehr) klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht (juris Rn. 39) ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (a.a.O., juris Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Prognose für die „Dotierung der betroffenen Rücklage“ „aus der Sicht ex-ante sachgerecht und vertretbar ausfallen“ muss. Dies hat die Beklagte innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt (s.o. unter 2.b.). Bei der Formulierung: - „Kann sich ein einzelnes Mitglied der Beklagten überhaupt auf alle binnenrechtlichen Regelungen der Beklagten zum Haushaltsgebaren im maßgeblichen Finanzstatut berufen, um den Beitragsbescheid anzufechten? Oder kommt es im beitragsrechtlichen Außenrechtsverhältnis vielmehr entscheidend darauf an, dass die betreffende Rücklage mit bestimmten Volumen durch Beschluss der Vollversammlung gebildet wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine verschleierte Vermögensbildung handelt?“ handelt es sich um zwei Fragen, die unabhängig voneinander zu beantworten wären. Die erste Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen und ist schon von daher nicht entscheidungserheblich (s.o.). Zudem ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die Ansätze des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) im Beitragsprozess nicht generell ungeprüft als gegeben hinzunehmen sind. „Gerade die gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung selbst berühren das einzelne Kammermitglied regelmäßig nur über die Beitragspflicht; dann muss es deren Einhaltung gerade im Beitragsprozess zur gerichtlichen Prüfung stellen können“ (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 15). Eine darüber hinausgehende Klärung ist im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht geboten. Die zweite Frage, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Nach dem maßgeblichen Sachstand des Zulassungsverfahrens ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine verschleierte Vermögensbildung vorliegen (s.o. unter 2.b.). Die Frage: - „Genügen für die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Missachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit formelle Aspekte oder bedarf die gerichtliche Beanstandung maßgeblich der Feststellung, dass die Rücklage im Hinblick auf den dem Grunde nach zulässigen Zweck tatsächlich der Höhe nach unangemessen war?“ würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die Beklagte keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht hat, dass die inmitten stehende Rücklage tatsächlich der Höhe nach sachgerecht und vertretbar (angemessen) war. Dies kann nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgeholt werden, um eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen. Vorstehendes gilt auch für die (Teil-)Frage: - „Ist mit Blick auf das beitragsrechtliche Verbot der unzulässigen Vermögensbildung die Betrachtung entscheidend, ob sich die Vollversammlung bei der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan konkret mit den Gründen für den Bedarf der jeweiligen Rücklage in der geplanten Höhe befasst hat, oder ist die materielle Betrachtung (aus der Perspektive ex ante) maßgeblich, ob die Rücklagen in der dotierten Höhe im Ergebnis einer materiellen Betrachtung rücklagenspezifische Risiken absicherte, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans existierten und also in Ausübung des Beurteilungsspielraums hätten berücksichtigt werden dürfen?“ Die Frage: - „Ist es verwaltungsprozessual zulässig, vom Fehlen der Darlegung einer Risikoprognose im Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung durch die Beklagte auf die Rechtswidrigkeit der Dotierung der Ausgleichsrücklage zu schließen?“ ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts und der materiellen Beweislast zu bejahen und bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Die Frage: - „Kommt es im Beitragsrechtstreit auf die formale Betrachtung an, ob die Vollversammlung im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans eine schätzgenaue Prognose getroffen hat, oder ist entscheidend, ob die Vollversammlung den Plan mit gleichem Inhalt ordnungsgemäß hätte beschließen können?“ ist rein hypothetischer Natur. Eine Klärungsbedürftigkeit wird nicht aufgezeigt. Die Frage: - „Kann eine Industrie- und Handelskammer den in der überhöhten Dotierung der Ausgleichsrücklage liegenden Wirksamkeitsmangel der Beitragssätze durch eine rückwirkende Reduzierung der Beitragssätze in einem vergangenen Wirtschaftsjahr korrigieren, indem sie die Beitragssätze des betroffenen Beitragsjahres an denjenigen Mittelbedarf anpasst, den sie in der Wirtschaftsplanung dieses Jahres festgestellt hätte, wenn sie die Ausgleichsrücklage in dem nachträglich als angemessen kalkulierten Maßes dotiert hätte? Ist es insoweit zulässig, wenn die IHK sich die rücklagenrelevanten Risiken retrospektiv in Bezug auf den Zeitpunkt der damaligen Wirtschaftsplanung, mithin aus der Sicht ex ante, vergegenwärtigt und die Rücklage in Anbetracht dieser Risiken auf das so festgestellte angemessene Maß reduziert, um hiermit eine in die Vergangenheit rückwirkende Reduzierung der Beitragssätze zu finanzieren?“ wäre im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte keine rückwirkende Korrektur der Wirtschaftssatzungen für die streitbefangenen Jahre vorgenommen hat (s.o.). Auch die Frage: - „Ist eine solche Korrektur der satzungsrechtlich (in der Wirtschaftssatzung) bestimmten Beitragssätze rechtssicher nur - maximal - vier Jahre rückwirkend möglich, da die IHK anderenfalls, mithin bei einer über vier Jahre hinaus rückwirkenden, Beitragssatzkorrektur Satzungsrecht schaffen würde, welches sie aufgrund der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 AO) grundsätzlich, mit Ausnahme von Gründen der Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs, nicht mehr rechtmäßig durch Beitragsbescheid gegenüber den IHK-Mitgliedern des zu korrigierenden Beitragsjahres anwenden könnte?“ ist aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich. Die Fragen: - „Wirkt sich eine solche vier Jahre zurück wirkende Beitragskorrektur, wie etwa vorliegend die Beitragskorrektur im Jahr 2016 in Bezug auf das Beitragsjahr 2012, auf die Anfechtbarkeit der Beitragsveranlagung der vor dem Korrekturjahr liegenden Beitragsjahre (wie etwa vorliegend der Beitragsjahre 2009 bis 2011) aus, wenn der Beitragsanfechtungspetent durch seine rückwirkende Beitragsentlastung finanziell hinsichtlich seiner Beitragslast so gestellt wurde, wie er stünde, wenn die IHK das noch vor dem Korrekturjahr liegende, konkret angefochtene Beitragsjahr satzungsrechtlich hätte korrigieren können und korrigiert hätte? Entfällt insoweit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder aus ähnlichen übergeordneten Grundsätzen das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des vor dem Korrekturjahr liegenden angefochtenen Beitragsjahres? Entfällt wegen der Grundsätze von Treu und Glauben oder aus ähnlichen übergeordneten Grundsätzen jedenfalls der Anspruch des Anfechtungspetenten auf Aufhebung der angefochtenen Beitragsfestsetzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da er durch den etwaig rechtwidrigen Verwaltungsakt aufgrund der ihn finanziell entlastenden Beitragskorrektur und der damit ein-hergehenden Bereinigung des etwaigen Makels in der Rücklagendotierung nicht (mehr) in seinen subjektiven Rechten verletzt ist?“ lassen sich (wie oben unter 2.c. ausgeführt) beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Zudem werden tatsächliche Feststellungen über die auch den Kläger im Jahr 2012 angeblich entlastende Beitragskorrektur vorausgesetzt, die das Verwaltungsgericht nicht getroffen hat. Die erforderliche Klärungsbedürftigkeit fehlt auch deshalb (s.o., S. 11). 4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 2., nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. Dass sich bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Prognose der Industrie- und Handelskammer über die Höhe einer Ausgleichsrücklage sachgerecht und vertretbar war, komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs, der Maßstäbe und der Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der IHK-Rücklagen im Lichte des Beurteilungsspielraums der Beklagten stellen können, mag im Allgemeinen zutreffen. Dies ist im vorliegenden Fall indes nicht zu erkennen. Die Zulassungsbegründung hebt selbst hervor, dass sich die besonderen Schwierigkeiten auf Fragen beziehen müssen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Daran fehlt es hier. 5. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht ausgefüllt. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz der in § 124 Abs. 1Satz 4 VwGO enumerativ aufgeführten Gerichte widerspricht, oder wenn das Instanzgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz der vorgenannten Gerichte nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt demgegenüber nicht vor, wenn das Instanzgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet bzw. nicht anwendet oder daraus nicht die geboten rechtlichen Folgerungen zieht (stRspr). Nach diesen Maßgaben reicht der zudem nicht zutreffende (s.o. unter 2.b.) Einwand nicht aus, das Verwaltungsgericht habe die relevanten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 9. Dezember 2015 verkannt und weiche in den entscheidungstragenden Gründen von diesen ab. Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 25. Oktober 2012 - OVG 1 B 98.10 - (juris Rn. 26) ab. Denn auch die darin enthaltene Aussage, dass „sich der verwaltungsgerichtliche Prüfungsmaßstab zur Vereinbarkeit der … (in jenem Verfahren) interessierenden Beitragserhebung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf eine bloße Willkürkontrolle“ beschränke, ließe das prozessuale Erfordernis nicht entfallen, nachvollziehbar darzulegen, dass die Höhe der Rücklage willkürfrei prognostiziert wurde und hierfür substantiiert vorzutragen. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht Berlin seine Prüfungstiefe auf eine Willkürkontrolle beschränkt, sondern gleichsam im Wege eines Beweislasturteils darauf abgestellt habe, es sei nicht dargelegt, dass eine hinreichend nachvollziehbare, plausible Prognose angestellt worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).