Urteil
1 K 1473/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0215.1K1473.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft und als solche in das Handelsregister eingetragen, alleiniger Gesellschafter ist Herr G. -K. F. . Sie wendet sich gegen die Erhebung des vorläufigen IHK-Grundbeitrags für das Jahr 2016 durch die Beklagte. Die Vollversammlung der Beklagten beschloss in ihrer Sitzung vom 24.11.2015 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2016, mit der unter anderem der Wirtschaftsplan festgestellt und die im Jahr 2016 auf der Grundlage der Beitragsordnung der Beklagten vom 28.06.2012 (nachfolgend: Beitragsordnung) zu erhebenden Beiträge festgelegt wurden. Ferner beschloss die Vollversammlung in dieser Sitzung über die Genehmigung des Jahresabschlusses 2014 und weiter in diesem Zusammenhang, den Ergebnisvortrag in Höhe von 561.383,25 Euro auf neue Rechnung vorzutragen, die Nettoposition von 1 Million Euro auf 3 Millionen Euro zu erhöhen und die Liquiditätsrücklage um 2 Millionen Euro aufzulösen. Mit Beitragsbescheid vom 12.02.2016 zog die Beklagte die Klägerin zum vorläufigen IHK-Grundbeitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 195,00 Euro heran und setzte eine vorläufige Umlage in Höhe von 0,00 Euro fest. Die Klägerin hat am 05.03.2016 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beitragserhebung sei bereits deshalb rechtswidrig, da sich die Pflichtmitgliedschaft in der IHK als verfassungswidrig erweise. Sie verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das aus Art. 20 Abs. 2 GG folgende Gebot der demokratischen Legitimation. Ferner würden auch die einzelnen Vorschriften der Wirtschaftssatzung der Beklagten mit ihren unterschiedlichen Beitragsregelungen betreffend natürliche und juristische Personen, insbesondere die Regelung der Ziffer II.1., wonach nur natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragserhebung befreit seien und die Regelung in Ziffer II.5, die eine Privilegierung für Konzerngesellschaften enthalte, sie in unzulässiger Weise diskriminieren. Der Bescheid sei ferner auch deshalb rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) nicht vorlägen, wonach die Beklagte von ihren Mitgliedern nur insoweit Beiträge erheben könne, als ihr nicht andere Mittel zur Verfügung stünden. Die Beklagte habe bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung andere Mittel im Sinne dieser Norm zur Verfügung gehabt und daher Beiträge zu hoch angesetzt. Sie habe zum einen ihre Rücklagen in unzulässiger Weise geschont. Ein zur Risikovorsorge nicht erforderlicher Betrag der Rücklage sei wegen insoweit fehlender Rechtfertigung rechtswidrig und stelle eine Vermögensbildung dar. Die Beklagte habe insoweit das Gebot der Schätzgenauigkeit missachtet und keine hinreichende Risikoabschätzung vorgenommen. Eine pauschale Festlegung von Rücklagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig. Im Hinblick auf die von der Beklagten gebildete Ausgleichsrücklage sei daher bereits die Bestimmung eines Rücklagerahmens hinsichtlich der Ausgleichsrücklage von 0-50 % der Summe der geplanten Aufwendungen unzulässig. Die Ausgleichsrücklage sei zudem nicht ausreichend begründet und übersteige den notwendigen Bedarf bei weitem. Eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage könne – selbst in den Zeiten der Finanzkrise – anhand der Bilanzen der Beklagten ausgeschlossen werden, da ein Beitragseinbruch in dieser Höhe nicht ernsthaft zu befürchten sei. Die Tatsache, dass die Beklagte die Ausgleichsrücklage in den letzten Jahren mehrfach angehoben habe, obwohl sie diese bisher nie in Anspruch genommen habe, spreche auch dafür, dass diese überhöht sei. Sofern die Beklagte im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichsrücklage auf eine Risikoabwägung verweise, sei nicht ersichtlich, dass im entscheidenden Gremium – der Vollversammlung – eine solche Risikoabschätzung vorgenommen worden sei. Bemerkenswert sei insoweit auch, dass die Ausgleichsrücklage in der Eröffnungsbilanz zunächst mit 0 Euro bilanziert worden sei. Es sei von der Beklagten darzulegen, inwieweit sich die Risiken seit dem Jahr 2006 derartig geändert hätten, dass es zu einer Anhebung der Ausgleichsrücklage in dieser Höhe gekommen sei. Soweit sich die Beklagte bezüglich der Höhe der Ausgleichsrücklage auf ein Prognosemodell des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) berufe, sei anzumerken, dass dieses Modell im Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung noch nicht vorgelegen habe. Im Übrigen sei diese Berechnung von der Beklagten auch vorzulegen. Soweit eine Liquiditätsrücklage vorhanden sei, stelle diese rechtswidriges Vermögen dar, zumal die Beklagte die vollständige Auflösung dieser Rücklage zum 31.12.2018 beschlossen habe. Im Übrigen weise die Bilanz der Beklagten zum 31.12.2014 weitere Rücklagen i.H.v. insgesamt 1,63 Millionen Euro aus. Hier sei zu prüfen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese Rücklagen gebildet worden seien, da auch die Schonung bereits rechtswidrig gebildeter Rücklagen Bestandteil der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung sei. Ferner weise der Jahresabschluss 2014 einen Gewinnvortrag aus, den die Beklagte unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips dem Haushalt 2016 zur Deckung der Kosten hätte zuführen müssen. Auch die Anhebung der Nettoposition um 2 Millionen Euro führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zwar sei die Nettoposition mit der Umstellung von der kameralistischen auf die doppische Buchführung zunächst nicht mehr als eine technische Bilanzgröße. Sie bekomme allerdings mit der Zuführung liquider Mittel die Funktion einer Rücklage. Die Erhöhung der Nettoposition erfülle ersichtlich den Tatbestand der rechtswidrigen Vermögensbildung, weil sie nicht gleichzeitig mit einer entsprechenden bilanziellen Veränderung der unveränderlichen Sachanlagen einhergegangen sei, wie es aber das Finanzstatut der Beklagten für eine Erhöhung der Nettoposition vorsehe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei dem Beschluss über die Erhöhung der Nettoposition die notwendige Abschätzung eines Risikos nach dem Gebot der Schätzgenauigkeit vorgenommen habe. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12.02.2016 aufzuheben, hilfsweise, den Beitragsbescheid vom 12.02.2016 insoweit aufzuheben, als darin ein Beitrag von mehr als 97,50 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Regelungen des IHK-Gesetzes seien unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung verfassungskonform. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblich sei die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Beitragsjahr 2016. Die Beklagte besitze bei der Aufstellung ihres Haushaltsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Bei der Haushaltsplanung habe sich die Beklagte auch an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze – insbesondere das Gebot der Schätzgenauigkeit – gehalten. Ferner komme es für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit auch auf eine materielle Sicht an. Somit sei maßgeblich, ob der in der Wirtschaftssatzung festgesetzte Beitragssatz dem Kostendeckungsprinzip gemäß § 3 Abs. 2 des IHK-Gesetzes (IHKG) entspreche. Sofern die Mittelbedarfsfeststellung im Ergebnis richtig sei, seien auch die Beitragssätze rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen führe auch nicht jeder – nur formelle oder finanziell unerhebliche – Fehler zur Rechtswidrigkeit der Beitragssatzung, da andernfalls die beitragsrechtliche Grundlage für das jeweilige Haushaltsjahr unheilbar rechtswidrig werde und die Beklagte ihrer aus dem IHK-Gesetz folgenden Pflicht zur Beitragserhebung nicht nachkommen könne. Im Interesse der Finanzierungssicherheit sowie der Abgabengerechtigkeit unter den Mitgliedergenerationen dürften sich daher haushalterische Fehler allenfalls dann auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsveranlagung auswirken, wenn sie nicht nur formeller Natur und wenn sie finanziell erheblich seien. Letztlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung der IHK von der Kameralistik auf die Doppik umgestellt worden sei und die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hieran angepasst werden müssten. Die von der Beklagten gebildete Ausgleichsrücklage sei nicht zu beanstanden. Diese diene grundsätzlich dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen, insbesondere aber der konjunkturbedingten Schwankungen. Da ca. 80 % des Betriebs- und Zinsaufwands der Beklagten beitragsfinanziert seien, könnten konjunkturbedingte Schwankungen zu ganz erheblichen Mindereinnahmen der Beklagten führen. Die Beitragssituation im Kammerbezirk der Beklagten unterliege besonderen Schwankungsrisiken, die in der besonderen Mitgliederstruktur der Beklagten begründet sei. Im Bezirk hätten einige wenige wirtschaftlich besonders kräftige Unternehmen einen ganz erheblichen Einfluss auf das tatsächliche Beitragsaufkommen. Die Ausgleichsrücklage sei auf Basis der Erfahrung der Beitragsveranlagung der vergangenen Jahre gebildet worden. Dabei habe auch Berücksichtigung gefunden, dass schon in der Vergangenheit unerwartete und unvorhersehbare Beitragsschwankungen zu ganz erheblichen Beitragsrückerstattungen geführt hätten, die nur über eine Inanspruchnahme der (alten) Haushaltsausgleichsrücklage hätten finanziert werden können. Eine passgenaue jährliche Festlegung der Beiträge könne nicht erfolgen, da Schwankungen zum einen konjunkturell bedingt seien und zum anderen die endgültige Festsetzung der Beiträge erst Jahre später nach Erlass der endgültigen Mitteilung des Finanzamts über die Bemessungsgrundlage erfolge. Die tatsächliche Angemessenheit der Höhe der Ausgleichsrücklage werde über eine versicherungsmathematische Risikobewertung im Wege eines Risiko-Prognose-Modells vorgenommen, dem ein 15-jähriger Betrachtungszeitraum zugrunde liege. Als Ergebnis dieser Berechnung belaufe sich der Sollbetrag der Ausgleichsrücklage im Jahr 2016 auf mindestens 5,7 Millionen Euro. Im laufenden Wirtschaftsjahr 2016 sei zudem eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1,54 Millionen Euro vorgesehen. Aufgrund der geplanten notwendigen Entnahmen in den Jahren 2015 und 2016 werde die Ausgleichsrücklage im Jahr 2016 auf voraussichtlich etwa 3 Millionen Euro abgeschmolzen und liege daher deutlich unter dem Sollbetrag der versicherungsmathematischen Prognose. Für das Jahr 2016 sei zudem für die Prognose ein Modell des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) verwendet worden. Die danach durchgeführte Prognose der notwendigen Ausgleichsrücklage habe für das Jahr 2016 einen Wert von 3,352 Millionen Euro ergeben. Für das Beitragsjahr 2016 sei zudem keine Liquiditätsrücklage vorgesehen worden. Die Vollversammlung habe die Auflösung der Liquiditätsrücklage im Rahmen der Beschlüsse zur Wirtschaftssatzung 2016 beschlossen und diese in die Nettoposition übertragen. Die von der Klägerin beanstandeten weiteren Rücklagen wiesen einen hinreichend konkreten Verwendungszweck auf, der jeweils im sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte stehe und in der Höhe auch angemessen sei. Alle zweckgebundenen Rücklagen seien im Jahr 2016 auch in Anspruch genommen worden. Der Ergebnisvortrag sei jeweils im nächsten auf den Jahresabschluss folgenden Jahr dem Haushalt zugeführt worden. Die Erhöhung der Nettoposition sei 2015 im Wege eines Passivtausches erfolgt. Die Nettoposition – die nach dem Finanzstatut dem unbeweglichen Sachanlagevermögen entspreche – sei bei Erstellung der Eröffnungsbilanz deutlich zu niedrig ausgewiesen worden. Die Beklagte habe die Nettoposition zum 31.12.2014 an die vorhandenen Sachanlagewerte angepasst, was nach dem Finanzstatut der Beklagten auch zulässig sei. Hierzu habe die Beklagte ihre – nach § 24 des Finanzstatuts bis spätestens 2018 aufzulösende – Liquiditätsrücklage in die Nettoposition eingestellt. Ferner werde die Klägerin auch nicht durch die Ziffern II.1 und II.5 der Wirtschaftssatzung für 2016 diskriminiert. Die Regelungen seien sachlich gerechtfertigt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. Entscheidungsgründe Das Verfahren war nicht auszusetzen. Zwar sind bei dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden anhängig, die sich mittelbar gegen die – für die Entscheidung erheblichen – §§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749) richten und mit denen die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Normen geltend gemacht wird (Az.: 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13). Eine hier in Erwägung zu ziehende Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Betracht, vgl. in diesem Sinne auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 20.09.2016, - 22 ZB 16.288 -, juris. Eine Aussetzung in analoger Anwendung von § 94 VwGO setzt nämlich voraus, dass im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens mit der Entscheidung über die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu rechnen ist. Auch bei Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde kann jedoch so lange noch nicht damit gerechnet werden, dass es zu einer Entscheidung über die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen kommt, solange das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht durch einen Akt von Kammer oder Senat zur Entscheidung angenommen hat (§§ 93a, 93b BVerfGG), vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.07.2012, - 12 E 664/12 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 10.11.2008, - 1 S 59/08 -, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.1998, - 14 S 812/98 -, juris. Vorliegend liegt – bisher – kein Annahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vor. Zudem ist die Kammer von der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Normen überzeugt und sieht keine Anzeichen für eine anstehende geänderte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Rechtsnormen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.12.2001 überzeugend ausgeführt hat, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Pflichtmitgliedschaft nicht, vgl. im Einzelnen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 07.12.2001, ‑ 1 BvR 1806/98 ‑, juris. Die beschließende Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in dem zitierten Nichtannahmebeschluss im Einzelnen überzeugend dargelegt, warum auch unter Berücksichtigung des Wandels der Verhältnisse seit der grundlegenden Entscheidung des 1. Senats des Gerichts, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, -1 BvR 541/57-, juris, keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft bestehen. Dass die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft in der IHK aufgrund eines Wandels der Verhältnisse nunmehr anders zu beurteilen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Rechtserhebliche tatsächliche oder rechtliche Veränderungen oder einen Wandel der allgemeinen Rechtsauffassung, die zu einem Abweichen von der oben zitierten Entscheidung führen könnten, hat die Klägerin jedenfalls nicht aufgezeigt. Die Industrie- und Handelskammern sind auch hinreichend demokratisch legitimiert im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist erforderlich, aber auch ausreichend, um dem verfassungsrechtlichen Erfordernis demokratischer Legitimation bei der funktionalen Selbstverwaltung zu genügen, dass ein Zurechnungszusammenhang zum Staatsvolk durch ein Parlamentsgesetz bewirkt wird, das für abgegrenzte Bereiche die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe der juristischen Personen festlegt sowie flankierende Aufsichtsrechte personell-demokratisch legitimierter Amtswalter vorsieht, vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002, - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, juris. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist eine hinreichende demokratische Legitimation der Industrie- und Handelskammern als verselbstständigte Verwaltungsträger unter Berücksichtigung der Regelungen des IHK-Gesetzes anzunehmen. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 10.06.2013, vgl. ausführlich zu sämtlichen von der Klägerin aufgeworfenen Fragen der demokratischen Legitimation von IHK’s: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.06.2013 – 7 A 418/12.Z –, juris, denen es sich vollumfänglich anschließt. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der IHK verstößt auch nicht gegen Unionsrecht. Auf die durch Art. 49 AEUV geschützte Niederlassungsfreiheit sowie die durch Art. 56 AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit können sich Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht berufen, wenn dem strittigen Sachverhalt der grenzüberschreitende Bezug fehlt, also zum Beispiel dann, wenn sich Bürger von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ihres eigenen Landes in einer Erwerbstätigkeit behindert sehen. Dies gilt auch für die Fälle der sogenannten Inländerdiskriminierung, also für die Fälle, in denen Ausländer bei der Aufnahme bestimmter Erwerbstätigkeiten von den für Inländer geltenden Beschränkungen befreit sind. Das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezuges ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Art. 49, 56 AEUV ("eines anderen Mitgliedstaats" bzw. "in einem anderen Mitgliedstaat"), vgl. ebenso mit weiteren Nachweisen: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.05.2013, – 19 K 4576/12 –, juris Ein grenzüberschreitender Bezug ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin sieht sich lediglich von verwaltungsrechtlichen Vorschriften ihres eigenen Mitgliedstaats in ihren Rechten beeinträchtigt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung bestehen – wie bereits dargelegt – nicht. Der festgesetzte Beitrag für das Jahr 2016 steht auch mit § 3 Abs. 2 IHKG und § 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 28.06.2012 i.V.m. Ziff. II Nr. 2.2. a) der Wirtschaftssatzung für das Haushaltsjahr 2016 in Einklang. Die Beitragspflicht der Klägerin folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 IHKG i.V.m. § 1 der Beitragsordnung. Auch hat die Beklagte den vorläufigen Grundbeitrag für die Klägerin nach ihrer Beitragsordnung in Verbindung mit ihrer Wirtschaftssatzung für das Haushaltsjahr 2016 und den dort bestimmten Staffelkriterien rechnerisch zutreffend auf insgesamt 195,00 Euro festgelegt. Die Privilegierungen in Ziffer II.1 und Ziffer II.5 der Wirtschaftssatzung 2016 finden auf die Klägerin keine Anwendung. Die Privilegierung in Ziffer II.1. der Wirtschaftssatzung beruht auf § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG. Sie hängt an der fehlenden Eintragung im Handelsregister, die für die Unternehmergesellschaft als juristische Person jedoch obligatorisch ist, und ist nicht zu beanstanden, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.01.2005, - 6 C 10/04 -, juris. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der Ziff. II.5 Uabs. 2 der Wirtschaftssatzung der Beklagten. Danach wird für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden, auf Antrag der Grundbeitrag um 50 % ermäßigt. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Anteile der Klägerin von dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gehalten werden, der eine natürliche Person ist. Für diese Konstellation sieht die Wirtschaftssatzung keine Ermäßigung vor. Hierin ist auch keine diskriminierende Unterscheidung zwischen juristischen und natürlichen Personen zu sehen. § 3 Abs. 3 S. 10 IHKG räumt den Kammern das Recht ein, für 100-prozentige Tochtergesellschaften von in demselben Kammerbezirk gelegenen Muttergesellschaften einen ermäßigten Grundbeitrag zu gewähren. Eine Ermäßigung für natürliche Personen ist hingegen nicht vorgesehen. Der sachliche Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass im Fall der 100-prozentigen Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit vorliegt und die Muttergesellschaft – als Kapitalgesellschaft – selbst beitragspflichtig ist. Die Beitragsermäßigung verhindert in diesem Fall, dass ein doppelter Grundbeitrag von einer wirtschaftlichen Einheit erhoben wird. Im Falle der Klägerin ist der Alleingesellschafter – eine natürliche Person – jedoch nicht beitragspflichtig, sodass auch in dem Verhältnis der Klägerin zu ihrem Gesellschafter eine doppelte Beitragserhebung, deren Vermeidung mit der Beitragsermäßigung bezweckt werden soll, gar nicht vorliegt. Die in der Wirtschaftssatzung der Beklagten festgesetzten Beiträge entsprechen auch den gesetzlichen Vorgaben. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Bildung von Vermögen dienen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1990, - 1 C 45.87 -, juris, Rn. 20. Bei der Überprüfung ist die für das Beitragsjahr maßgebliche Wirtschaftsplanung der Beklagten in den Blick zu nehmen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzplanung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. Mit Blick auf die Beitragserhebung legt das Gesetz damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsplan gilt für ein Wirtschaftsjahr und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf alsdann gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 12. Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert damit nicht nur die Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn.13. Die Kammer besitzt bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzplanung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 16. Aus § 3 Abs. 7a IHKG ergibt sich ferner, dass unter anderem für Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise anzuwenden sind. Gemäß § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG wird das Nähere durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt. Dementsprechend hat sich die Beklagte ein Finanzstatut gegeben, das unter anderem die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans der IHK regelt, vgl. § 1 Abs. 1 Finanzstatut der Beklagten in der durch Beschluss der Vollversammlung vom 02.07.2013 geänderten Fassung. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 16, s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016, - 6 S 1261/14 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 35. Es ist im Ergebnis nicht festzustellen, dass die Beklagte bei der Finanzplanung 2016 den dargestellten rechtlichen Anforderungen nicht genügt hätte und Beiträge eingeplant hätte, die der rechtswidrigen Vermögensbildung dienen sollten. Insoweit genügen zunächst die von der Beklagten für das Haushaltsjahr 2016 neu eingeplanten bzw. beibehaltenen Rücklagen den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung. Bei der Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Rücklagen ist zu beachten, dass – wie dargelegt – der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck. Zudem muss auch die Höhe der Rücklagen von dem sachlichen Zweck gedeckt sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 17 f., s. auch VG Hamburg, Urteil vom 02.03.2016, - 17 K 2912/14 -, juris, Rn. 36. Eine in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 18. Die Veränderung von Rücklagen ist Teil des Finanzplans im Rahmen der Aufstellung des Wirtschaftsplans, vgl. § 7 Abs. 2 FS der Beklagten, dessen Feststellung gemäß § 4 Nr. 2 IHKG der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegt. Anders als die Beklagte meint, sind diese für die Zulässigkeit der Rücklagenbildung in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe nicht nur bei einer IHK-Haushaltsplanung zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Kameralistik erstellt wurde, sondern finden auch bei der Aufstellung eines Wirtschaftsplans Anwendung, bei der – wie hier im Wirtschaftsjahr 2016 – die Beklagte die Grundsätze der doppischen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 7a IHKG mit Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzierung sowie der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung zu beachten hat. So wird die Bildung von angemessenen Rücklagen auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung vom Bundesverwaltungsgericht für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften als weiterhin notwendig und zu einer geordneten Haushaltsführung gehörend bezeichnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6.15 -, Rn. 17. Anders als im kameralen System handelt es sich bei Passivposten einer Vermögensrechnung zwar nicht um bei Bedarf verwendbare liquide Mittel, da diese Funktion im doppischen Haushaltssystem das Umlaufvermögen (z.B. Bankguthaben, Wertpapiere) übernimmt. Doppische Rücklagen dienen zusammen mit den restlichen Passivposten der Deckung der Aktivseite der Vermögensrechnung, sind also als Teil des Eigenkapitals zu verstehen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Rücklagenpositionen gesondert ausgewiesen werden. Um ihren jeweils zugeschriebenen Zweck erfüllen zu können, sind die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen jedoch durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2016 – 6 S 1261/14 –, Rn. 33, juris m.w.N. Die Bildung bzw. Aufrechterhaltung der in der Wirtschaftsplanung 2016 vorgesehenen Ausgleichsrücklage ist nach dieser Maßgabe rechtmäßig erfolgt. Nach § 15a Abs. 2 FS hat die IHK eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und kann bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen. Aus dem der Wirtschaftssatzung 2016 zugrunde liegenden Finanzplan ergibt sich, dass die Beklagte bei der Planung für 2016 3.158.929,00 Euro für Zwecke der Ausgleichsrücklage einkalkuliert hat. Denn zum 31.12.2014 war eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 5.165.929,00 Euro im Jahresabschluss 2014 notiert. Ausweislich des Wirtschaftsplans 2016 ist in der Hochrechnung für 2015 eine geplante Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von 465.417,00 Euro dargestellt. Dementsprechend ist – wie die Beklagte auch in ihrem Schriftsatz vom 13.02.2017 klargestellt hat – bei der Finanzplanung für das Jahr 2016 mit einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.512,00 kalkuliert worden (5.165.929,00 Euro abzüglich 465.417,00). Ferner hat die Beklagte – ausweislich des Finanzplans für das Jahr 2016 – eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage in Höhe von 1.541.583,00 Euro einkalkuliert und dementsprechend die Finanzierung eines Teils ihres Betriebsaufwandes 2016 über einen Rückgriff auf die Ausgleichsrücklage geplant. Auch dieser Betrag ist naturgemäß bei der Bewertung der Höhe der Ausgleichsrücklage in dieser Höhe mindernd zu berücksichtigen, da er zum Ausgleich des für 2016 geplanten negativen Betriebsergebnisses einkalkuliert worden ist und somit im Jahr 2016 nicht mehr für Zwecke der Ausgleichsrücklage vorgesehen war. Die für das Haushaltsjahr 2016 für den Zweck der Ausgleichsrücklage vorgesehene Summe von 3.158.929,00 Euro steht in einem Verhältnis von ca. 26 v. H. zu den im Wirtschaftsplan 2016 vorgesehenen Aufwendungen in Höhe von 12.350.000,00 Euro. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe der für 2016 eingeplanten Ausgleichsrücklage ist zum einen in den Blick zu nehmen, dass – wie oben dargelegt – für die Prüfung der Rechtmäßigkeit im Beitragsanfechtungsstreit rechtlicher Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 IHKG ist, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden dürfen, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind. Die Beiträge dürfen nicht der Bildung von Vermögen dienen. Insoweit ist auch § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG heranzuziehen, wonach der Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzplanung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen ist. Zum anderen ist in den Blick zu nehmen, dass die Bildung von angemessenen Rücklagen durch die IHK notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015, - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 18, und dass die Ausgleichsrücklage – nach Auflösung der Liquiditätsrücklage – nunmehr die einzige von der Beklagten vorgehaltene Rücklage ist, die zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen dient. Das Musterfinanzstatut für Industrie- und Handelskammern des DIHK sieht eine zu bildende Ausgleichsrücklage von bis zu 50 v. H. der Aufwendungen vor, wobei die Ausgleichsrücklage 30 v. H. der Aufwendungen grundsätzlich nicht unterschreiten soll, vgl. Jahn, Beitragsveranlagung, Rücklagen und unzulässige Vermögensbildung durch IHKn, GewArch 2016, 263 (268). Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen in Höhe von 30 v.H. erscheint auch aus Sicht des erkennenden Gerichts ohne weitere Darlegungen notwendig und angemessen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Denn es ist allgemein nachvollziehbar, dass ein Betrag in Höhe von bis zu 30 v. H. der geplanten Aufwendungen vorgehalten wird, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfall zu vermeiden. Auch wenn § 15a Abs. 3 des FS der Beklagten keine ausdrückliche Untergrenze von 30 v.H., sondern nur eine Obergrenze von 50 v.H. der geplanten Aufwendungen vorsieht, kann dennoch die Mindestdotierung des Musterfinanzstatuts dahingehend herangezogen werden, dass bei einer bis zu dieser Grenze gebildeten Ausgleichsrücklage nicht von einer Vermögensbildung auszugehen ist. Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. der Aufwendungen spricht jedenfalls die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um in dem Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Die von der Beklagten gebildete Ausgleichsrücklage unterschreitet die Untergrenze des Musterfinanzstatuts sogar noch geringfügig. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss der Vollversammlung über den Haushalt 2016, der für das Beitragsjahr 2016 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 26 v. H. der Aufwendungen vorsieht, durch die Erhebung von Beiträgen rechtswidrig Vermögen gebildet worden ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass die geplante Ausgleichsrücklage dem von § 15a FS vorgesehenen Zweck – dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen – dienen sollte und von der Beklagten im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung daher in dieser Höhe auch beizubehalten war. Es müssten für eine vertiefte Überprüfung der der Höhe der Ausgleichsrücklage zugrunde liegenden Prognose der Vollversammlung jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sein, warum die Soll-Untergrenze im Rahmen einer dem Gebot der Schätzgenauigkeit genügenden Prognose (noch) weiter hätte unterschritten werden müssen. Solche gewichtigen Anhaltspunkte sind jedoch für das Haushaltsjahr 2016 von der Klägerin weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Wenn – aus den dargelegten Gründen – bereits nichts darauf schließen lässt, dass die Rücklage überhöht war und (zum Teil) der Vermögensbildung diente, bedarf es auch keiner weiteren Überprüfung der von der Beklagten hinsichtlich der Rücklagenhöhe getroffenen Prognose. Es kann daher dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – für die Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit der Vollversammlung im Augenblick der Beschlussfassung eine detaillierte und schriftlich festgehaltene Risikobewertung vorlag. Auch kann offen bleiben, inwieweit eine nachträglich im Haushaltsjahr vorgenommene Prognose – vorliegend die 2016 vorgenommene Prognose nach dem Modell des DIHK – noch für die Frage der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit herangezogen werden kann. Denn eine Verletzung des Gebots der Schätzgenauigkeit kann im Beitragsanfechtungsstreit jedenfalls dann nicht zum Erfolg führen, wenn – wie vorliegend – die Rücklagenhöhe ersichtlich nicht der Vermögensbildung diente. Die Überprüfung des für das Beitragsjahr maßgeblichen Wirtschaftsplanes findet auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 IHKG nur dahingehend statt, ob die Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK nicht anderweitig gedeckt sind und sie nicht der Bildung von Vermögen dienen. Dies ist bei einer Ausgleichsrücklage unterhalb der Untergrenze des Musterfinanzstatuts jedenfalls nicht anzunehmen. Welche Anforderungen an die von der Vollversammlung zu treffende Prognose bei einer Ausgleichsrücklage zu stellen sind, die oberhalb der Untergrenze von 30 v.H. der Aufwendungen liegt, kann hingegen im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Soweit die Klägerin schriftsätzlich auch bemängelt hat, dass die Liquiditätsrücklage nicht den rechtlichen Anforderungen genüge, ist anzumerken, dass für das Beitragsjahr 2016 keine Liquiditätsrücklage mehr eingeplant worden ist. Auch die im Wirtschaftsplan 2016 vorgesehenen zweckgebundenen Rücklagen sind mit den haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Rücklagenbildung vereinbar. Dem Gebot hinreichend bestimmter sachlicher Zweckbindung der Rücklagen im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit entsprechend, sieht das Finanzstatut der Beklagten in § 15a Abs. 2 Satz 3-5 FS vor, dass die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig ist. Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Der Wirtschaftsplan 2016 enthält insoweit eine Rücklage zur EDV-Umstellung IT-System in Höhe von 600.000 Euro, eine Rücklage zur Durchführung der IHK-Wahlen in Höhe von 125.000 Euro, eine Rücklage zur Finanzierung des IHK-Jubiläums im Jahr 2016 in Höhe von 100.000 Euro und eine Rücklage Rechenzentrum in Höhe von 40.000 Euro. Ausweislich des Wirtschaftsplanes 2016 ist geplant, insgesamt 751.417 Euro aus den zweckgebundenen Rücklagen zu entnehmen. Dies deckt sich mit dem Beklagtenvortrag, dass die Wirtschaftsplanung für 2016 sowohl die vollständige Inanspruchnahme der Rücklage zur Durchführung der IHK-Wahlen, die Rücklage zur Finanzierung des IHK-Jubiläums und die Rücklage Rechenzentrum vorsah. Hinsichtlich dieser Rücklagen ist daher nicht ersichtlich, dass in dieser Höhe bei der Wirtschaftsplanung 2016 Vermögen zur Verfügung stand, dass – anstelle von veranschlagten Beiträgen – für die Ausgaben der IHK zur Verfügung gestanden hätte. Im Hinblick auf die Rücklage zur EDV-Umstellung des IT-Systems waren im Jahr 2016 planerische Entnahmen von 374.117,00 Euro vorgesehen. Nach dem Beklagtenvortrag war zum Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2016 noch nicht absehbar, ob alle Kosten im Jahr 2016 anfallen, sodass ein Rest in der Rücklage verblieb, der sodann im Rahmen der Hochrechnung für 2016 vorgesehen wurde. Auch diese Rücklage ist dementsprechend einem konkreten Zweck zugeordnet und für diesen Zweck auch verwendet worden. Ferner ist nicht ersichtlich, dass über den Ergebnisvortrag des positiven Jahresergebnisses zum 31.12.2014 in Höhe von 561.383,25 Euro zweckfreies Vermögen gebildet werden sollte. Dieses konnte vielmehr zu Recht in das Jahr 2016 vorgetragen und zum Ausgleich des geplanten negativen Jahresergebnisses 2015 herangezogen werden. Nach § 15a Abs. 3 FS können Ergebnisse auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich der Plan-GuV heranzuziehen. Dieser für den Haushalt der Beklagten in § 15a Abs. 3 FS niedergelegte haushaltsrechtliche Grundsatz entspricht auch den Bestimmungen des staatlichen Haushaltsrechts, wonach ein Haushaltsüberschuss in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan einzustellen ist, vgl. § 25 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung. Für die Industrie- und Handelskammern folgt dieser Grundsatz auch aus dem aus § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG folgenden Verbot der Vermögensbildung. Dementsprechend nimmt auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als für Industrie- und Handelskammern allgemein – unabhängig vom Finanzstatut – geltenden haushaltsrechtlichen Grundsatz an, dass ein ungeplanter Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der IHK einzusetzen ist. In der Regel dürfte sie diesen spätestens in den nächsten zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einstellen müssen, vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014, - 6 A 11345/13 -, juris, Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 20.01.2015, - M 16 K 13.2277 -, juris, Rn. 25. Diesem haushaltsrechtlichen Grundsatz bzw. der Bestimmung des § 15a Abs. 3 FS genügt der Wirtschaftsplan 2016. Denn die Beklagte hat das ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende positive Jahresergebnis zum 31.12.2014 für ihre Ausgaben im Jahr 2016 eingeplant. Im Zeitpunkt des Beschlusses der Vollversammlung am 24.11.2015 über die Wirtschaftssatzung 2016, mit der der Wirtschaftsplan 2016 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 FS festgestellt wird, stand der Beklagten das Jahresergebnis 2014 in Höhe von 561.383,25 Euro zur Verfügung. Es ist im Rahmen des Wirtschaftsplans 2016 jedoch – anstelle von veranschlagten Beiträgen – für Ausgaben der Beklagten im Jahr 2016 bzw. den Ausgleich des negativen Jahresergebnisses 2015 eingeplant worden. Dies ergibt sich aus der als Anlage zur Wirtschaftssatzung 2016 beigefügten Plan-, Gewinn- und Verlustrechnung 2016. Danach soll das Jahresergebnis 2014 in Höhe von 561.838,00 Euro (unter anderem neben Entnahmen aus den Rücklagen in Höhe von insgesamt 1.232.662,00 Euro abzüglich Neueinstellung in andere Rücklagen von 412.500 Euro) zum Ausgleich des geplanten negativen Jahresergebnisses 2015 in Höhe von ‑1.382.000,00 Euro herangezogen werden, was aus dem ausgewiesenen geplanten Bilanzgewinn 2015 von 0,00 Euro folgt. Schließlich ist auch durch die Erhöhung der Nettoposition kein zweckfreies und zur Beitragsreduzierung zur Verfügung stehendes Vermögen gebildet worden. Aus der Erhöhung der Nettoposition in der Bilanz zum 31.12.2014 um 2 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro durch den Beschluss der Vollversammlung vom 24.11.2015 lässt sich nicht herleiten, dass zu diesem Zeitpunkt anderweitige Mittel im Sinne von § 3 Abs. 2 IHKG bestanden, die der Beklagten bei der Wirtschaftsplanung 2016 zur Verfügung gestanden hätten und für die Finanzierung des Haushalts 2016 – anstelle der Erhebung von Beiträgen – hätten herangezogen werden können. Bei der Nettoposition handelt es sich um eine Eigenkapitalposition der Beklagten. Sie dient mit anderen Eigenkapitalpositionen der Finanzierung des langfristig gebundenen, zur Erfüllung der Aufgaben der Beklagten notwendigen Vermögens, wobei bei den Industrie- und Handelskammern insoweit das unbewegliche Sachanlagevermögen im Vordergrund steht und dabei die Höhe der Nettoposition nach dem neuen Finanzstatut grundsätzlich auf den Wert des unbeweglichen Sachanlagevermögens begrenzt ist, vgl. der von der Klägerin zitierte Vorschlag der AG Kommentierung zu § 15a FS, Bl. 99 GA. Die Nettoposition ergibt sich nach dem nunmehr geltenden Finanzstatut als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz, § 15a Abs. 1 FS. Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige um Sonderposten verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen, § 15a Abs. 1 Satz 3 FS. Die Nettoposition ist somit eine rechnerische Größe, mit der bei Einführung der doppischen Buchführung für die Industrie- und Handelskammern das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige Vermögen ermittelt werden sollte, das in Sachanlagen gebunden ist. Das unbewegliche Sachanlagevermögen (Grundstücke, Gebäude, II.1 der Eröffnungsbilanz) betrug in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2006 4.433.073,00 Euro. Die Verbindlichkeiten betrugen 207.733,67 Euro, ferner bestanden Rückstellungen für Pensionen in Höhe von 8.005.904,00 Euro und sonstige Rückstellungen in Höhe von 474.668,23 Euro. Aufgrund der hohen passivierten Rückstellungen für Pensionen konnte – ausweislich des Anhangs zur Eröffnungsbilanz – keine Ausgleichsrücklage gebildet werden. Auch ist aufgrund dieser Pensionsrückstellungen die Nettoposition bei Erstellung der Eröffnungsbilanz offensichtlich deutlich zu niedrig bewertet worden. Sie betrug in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2006 449.755,30 Euro. Zum 31.12.2014 sind die Pensionsrückstellungen ausgelagert worden. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der ebenfalls zu diesem Stichtag vorgenommenen Erhöhung der Nettoposition durch die IHK „neu gebildetes“ Vermögen in die Nettoposition verlagert worden ist, das zur Beitragsfinanzierung hätte herangezogen werden können, aber von der Beklagten nicht herangezogen worden ist. Denn den in der Nettoposition passivierten Werten steht auf der Aktivseite kein ungebundenes Aktivvermögen zur freien Verfügung der Beklagten gegenüber, sondern es handelt sich – wie dargelegt – um die im Sachanlagevermögen gebundenen Vermögenswerte, die zum 31.12.2014 4.176.157,00 Euro (3.876.420,00 Grundstücke und 299.737,00 Euro andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattungen) betragen. Es kann dahinstehen, ob die Nettoposition nach dem Finanzstatut zu Recht erhöht worden ist, denn diese Frage ist nicht (vorrangig) im Beitragsanfechtungsstreit zu prüfen. Hier ist allein maßgeblich, dass – wie dargelegt – in der Erhöhung der Nettoposition keine Vermögensbildung zulasten der Beitragszahler zu sehen ist. Auch der gestellte Hilfsantrag war in der Sache abzuweisen, da – wie oben bereits dargelegt – die Voraussetzungen für eine Beitragsreduzierung auf den hälftigen Beitrag nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist bislang obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt, welchen haushaltsrechtlichen Anforderungen die Wirtschaftsplanung von Industrie- und Handelskammern unterliegt. Eine Klärung liegt aus Gründen der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse.