Beschluss
OVG 1 L 30.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0106.1L30.19.00
12Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für Klagen gegen Entscheidungen einer Schiedsstelle nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerden der Beigeladenen und der Beklagten vom 23. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2019 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Klagen gegen Entscheidungen einer Schiedsstelle nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.(Rn.2) Die Beschwerden der Beigeladenen und der Beklagten vom 23. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Oktober 2019 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. §§ 173, 147 Abs. 1 VwGO zulässig erhobenen Rechtswegbeschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 14. Dezember 2018 wegen Festsetzung von Entgelten für Krankentransportleistungen im Jahre 2018 um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die dem Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugewiesen ist, und nicht um eine der Sozialgerichtsbarkeit, etwa nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugewiesene krankenversicherungs- oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Dies entspricht bei einer Anfechtung von Entscheidungen einer Schiedsstelle nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder der ganz überwiegenden Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 20. November 2015 - 5 A 290/14 - juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Urteil vom 19.09.2012 - 3 K 501/11 - juris Rn. 26; OVG Schleswig, Urteil vom 15. Juli 2008 - 4 LB 13/07 - juris Rn. 38, unter Hinweis auf VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 3 A 249/03 - juris Rn. 18 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2003 - 14 S 730/03 - juris Rn. 20; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 25 C 00.1271 - juris Rn. 2 f.; VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2013 - 7 A 1809/12 - juris Rn. 12 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 38.08 - juris Rn. 35 ff.). Schon deshalb überzeugt die Beklagte in ihrem Schiedsspruch vom 14. Dezember 2018 nicht damit, dass der Rechtsweg nach überwiegender Meinung zur Sozialgerichtsbarkeit führe. Das Bundessozialgericht hatte die Zulässigkeit des Rechtswegs u.a. in seinen Urteilen vom 3. November 1999 - B 3 KR 4/99 R - (BSGE 85, 110 ff.), 29. November 1995 - 3 RK 32/94 - (BSGE 77, 119 ff.) sowie 10. April 2008 - B 3 KR 5/07 R - (BeckRS 2008, 55299 und juris) nicht zu prüfen. In den Verfahren, die dem Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. Dezember 1997 - 3 BS 1/97 - (juris) vorausgegangen waren, hatten Sozialgericht und Landessozialgericht den Sozialrechtsweg als unzulässig angesehen und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. 1. Die Beschwerden halten die aufgrund der Verweisung in § 21 Abs. 1Satz 4 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) auf die im Übrigen unberührt bleibenden Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, für streitentscheidend und damit auch für die Bestimmung des Rechtswegs für maßgeblich. Sie meinen, das Rettungsdienstgesetz sei, was die Höhe der Entgelte anbelange, nur für Entgelte einschlägig, soweit die Berliner Feuerwehr Krankentransporte durchführe. Nur insoweit seien die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch landesrechtliche Bestimmungen festgelegt. Für die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommenen Rettungsdienstaufgaben würden zwar gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 RDG ebenfalls Entgelte erhoben. Deren Höhe sei jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 RDG - anders als in § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 RDG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (Fw BenGebO) - nicht durch landesrechtliche Bestimmungen festgelegt. Denn diese Entgelte würden zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, den privaten Krankenversicherungen und dem Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart. Damit entspreche § 21 Abs. 1 Satz 2 RDG dem vorrangigen Regelungsgehalt des § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dass gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 RDG im Rahmen einer Vereinbarung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 RDG die Kosten zugrunde zu legen seien, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprächen, ergänze lediglich den Verweis in § 21 Abs. 1 Satz 4 RDG auf die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und entspreche inhaltlich den Regelungen in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V. Die Bestimmungen zum Schiedsstellenspruch in § 21 Abs. 2 RDG stellten eine bloße Verfahrensregelung dar, die hinsichtlich der Entgelte keinen eigenständigen materiellen Regelungsgehalt hätten. 2. Diese Ausführungen greifen nicht durch. Hierzu kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss (S. 4 ff.) sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 6. November 2019 verwiesen werden, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden. Die Entgeltregelungen in § 21 RDG für die Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, bilden den formellen und materiell-rechtlichen Kern des Rechtsstreits. Demgegenüber verweist § 21 Abs. 1 Satz 4 RDG nur subsidiär („im Übrigen) auf die Bestimmungen des Fünften Sozialgesetzbuches, so dass die Anwendung dieser Vorschriften maßgeblich vom Rettungsdienstgesetz vorgeprägt ist. Diese Verweisung bedeutet demnach nicht, dass der Rechtsstreit seinen Charakter als rettungsdienstrechtliche Streitigkeit nach dem Berliner Landesrecht eingebüßt hätte und als Angelegenheit nach dem Fünften Sozialgesetzbuch anzusehen wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Juli 2001, a.a.O., juris Rn. 3). Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht hinreichend, dass die Schiedsstelle allein nach den Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes (vgl. § 21 Abs. 2 bis 7 RDG) zu bilden ist und gemäß § 21 Abs. 4Satz 2 RDG durch Verwaltungsakt entscheidet. Dadurch erhält die Schiedsstelle den Charakter einer Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG (vgl. auch zum Nachfolgenden Abgh.-Drs. 15/2074, S. 13 f.). Ihre Entscheidung ersetzt die früher in § 21 Abs. 2 a.F. RDG normierte Verpflichtung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung, die Höhe der Entgelte für den Krankentransport durch Rechtsverordnung festzusetzen. Ergänzend bestimmt § 21 Abs. 7 RDG, dass die zuständige Senatsverwaltung (weitere) Regelungen zur Schiedsstelle durch Rechtsverordnung treffen und damit den Beteiligten unter anderem ein verbindliches Verfahren vorgeben kann. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Vorschriften des Fünften Sozialgesetzbuchs nur ergänzend dazu bestimmt, die Preisgestaltung von Entgelten für Kranken- und Rettungsfahrten vorzugeben. Der Regelungsgehalt des § 133 SGB V wird dadurch begrenzt, dass das Rettungswesen nach der bundesrechtlichen Zuständigkeitsverteilung Ländersache ist. Dies umfasst auch die Frage der anfallenden Gebühren und Entgelte (vgl. Schneider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, Stand: 25.07.2018, § 133 V Rn. 11.1 ff.). Dies wird daran deutlich, dass § 133 Abs. 1 SGB V die Befugnis der Krankenkassen zum Abschluss von Verträgen über die Vergütung davon abhängig macht, dass keine landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmung der Entgelte vorliegt. Eine solche Entgeltregelung stellt jedoch die Entscheidung der „Schiedsstelle nach § 21 BlnRDG“ dar (s.o.). Vor diesem Hintergrund kommt dem weitgehend in sich geschlossenen Regelungssystem des Berliner Rettungsdienstgesetzes weitaus mehr Gewicht als einer bloßen Verfahrensvorschrift ohne eigenen Regelungsgehalt zu. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Berlin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG kommt folglich nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Rechtswegs gegen die Entscheidung der Schiedsstellen im Rettungsdienstrecht zugelassen (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG).