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Beschluss

OVG 1 B 7.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1125.OVG1B7.18.00
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Leitsätze
1. Nach dem maßgeblichen spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Betriebskostenbegriff sind Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Alt 2 PBefG lediglich die durch den Beförderungsvorgang verursachten sog. beweglichen Kosten der Fahrt (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 - BVerwG 10 C 1.19 - juris Rn 19 ff).(Rn.21) 2. Der hauseigene Hol- und Bringdienst einer Tagespflegeeinrichtung für Senioren ist nicht von der Anwendung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes gem § 1 Satz 1 Nr 4 Buchst e) FrStllgV befreit.(Rn.23) 3. Eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr 4 Buchst e) FrStllgV kommt nicht in Betracht, sofern von den Beförderten selbst ein Entgelt zu entrichten ist (Selbstzahler).(Rn.25)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird entsprechend geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem maßgeblichen spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Betriebskostenbegriff sind Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Alt 2 PBefG lediglich die durch den Beförderungsvorgang verursachten sog. beweglichen Kosten der Fahrt (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 - BVerwG 10 C 1.19 - juris Rn 19 ff).(Rn.21) 2. Der hauseigene Hol- und Bringdienst einer Tagespflegeeinrichtung für Senioren ist nicht von der Anwendung der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes gem § 1 Satz 1 Nr 4 Buchst e) FrStllgV befreit.(Rn.23) 3. Eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr 4 Buchst e) FrStllgV kommt nicht in Betracht, sofern von den Beförderten selbst ein Entgelt zu entrichten ist (Selbstzahler).(Rn.25) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Festsetzung wird entsprechend geändert. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Fahrten, mit denen die in der klägerischen Tagespflegeeinrichtung für Senioren mit Migrationshintergrund („D... Tagespflege“)betreuten Menschen von ihrer Wohnung zu dieser Einrichtung und zurück befördert werden, genehmigungspflichtig nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind und ob die bei der Klägerin angestellten Fahrer hierfür eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedürfen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils - VG 11 K 8.16 - (S. 2 ff.) Bezug genommen. Die darin enthaltenen Feststellungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu eigen (§ 130b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe den hauseigenen Hol- und Bringdienst der Klägerin zu Recht als genehmigungspflichtigen Mietwagenverkehr eingeordnet. Der Fahrdienst unterliege als entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) den Vorschriften dieses Gesetzes. Daher benötigten die von der Klägerin eingesetzten Fahrer eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG sei nicht gegeben. Nach den von der Klägerin vorgelegten Kosten des Fahrdienstes im Jahr 2016 übersteige das hierfür vereinnahmte Gesamtentgelt die geltend gemachten Kfz-Betriebskosten (ohne Personalkosten). Unter Berücksichtigung der mittelbaren Vorteile im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG lägen die Entgelte noch höher. Ausnahmen nach der Freistellungs-Verordnung (FrStllgV) seien ebenfalls nicht anzuerkennen. Der Tatbestand des § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e) FrStllgV, wonach Beförderungen von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind, sei nicht erfüllt, denn die Klägerin betreibe weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Zudem erfolgten die Beförderungen nicht aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken. Der Fahrdienst unterfalle auch nicht der Ausnahme in § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. g) FrStllgV für Beförderungen von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen. Die Vorschrift erfasse nur Personen, die nach der Definition in § 2 Abs. 1 SGB IX behindert seien. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI sei damit nicht identisch. Zur Begründung der hiergegen eingelegten und mit Senatsbeschluss vom 21. März 2018 - OVG 1 N 84.17 - zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG seien gegeben, weil das Gesamtentgelt für den Fahrdienst die Betriebskosten nicht übersteige. Unter dem Begriff der Betriebskosten seien nicht nur die beweglichen Kosten für Treibstoff, Verschleiß und Wartung, sondern auch die sog. festen Kosten (u.a. Kfz-Steuern und Versicherungen, Lohnkosten für die Fahrer etc.) zu verstehen. Wie ein Vergleich mit § 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1Nr. 4 FrStllgV zeige, ließen sich nur mit einer solchen Auslegung sachgerechte Ergebnisse erzielen. Danach müssten bewegliche Kosten in Höhe von 21.573,09 Euro und Lohnkosten für die Fahrer in Höhe von 57.963,22 Euro, insgesamt 79.536,31 Euro, als Betriebskosten berücksichtigt werden. Dem stünden vereinnahmte Gesamtbeförderungsentgelte in Höhe von 54.237,50 Euro gegenüber. Durch den Fahrdienst entstünden der Klägerin keine mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG, denn sie könne damit keine zusätzlichen Patienten einwerben. Die Tagespflegeeinrichtung werde ausschließlich von Patienten in Anspruch genommen, die schon vorher Patienten in den anderen Einrichtungen der Hauskranken- und Intensivpflege der Klägerin gewesen seien. Aus der persönlichen Äußerung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Existenz der Tagespflegeeinrichtung ohne das Vorhalten eines Fahrdienstes schwer aufrechtzuerhalten sei, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das Vorliegen mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile durch den Fahrdienst geschlossen. Eine teilstationäre Pflege nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI umfasse jedoch auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen. Ein fremder Fahrdienst und/oder ein Taxi wären deutlich teuer als die 12,50 Euro pro Tag und Patient, die die Klägerin seit dem 1. Januar 2016 als Beförderungssatz abgerechnet habe. Die zu befördernden Patienten entrichteten selbst „keinerlei Entgelt“. Vielmehr seien die Fahrtkosten in den durch die Leistungsträger (Krankenversicherungen und Sozialämter) gezahlten Sätzen enthalten. Dies schließe eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 der FrStllgV nicht aus, weil das Entgelt nicht unmittelbar von den Beförderten fließe. Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass die Beförderung für die Betroffenen nicht unentgeltlich sei, weil der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen selbst unmittelbar ein Entgelt an die Klägerin zu entrichten habe, soweit die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung die Fahrtkosten nicht vollständig abdecke, werde verkannt, dass die Kosten der notwendigen Beförderung der Pflegebedürftigen gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB XI vollständig von den Pflegekassen übernommen würden. Soweit die Klägerin ihren Patienten (als Selbstzahler) einen Eigenanteil in Rechnung gestellt habe, den sie in ihren Rechnungen als „Anteil weiterer Kostenträger" bezeichne, so sei dies im Rahmen der Ausnahmevorschrift nach § 1 Satz 1 Nr. 4 FrStllgV unschädlich, weil die Beförderung Teil der Sachleistung sei und die Fahrtkosten in den Pflege- oder Sozialleistungssätzen im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 SGB XI geltenden Wertgrenzen enthalten seien. Die Tagespflegeeinrichtung der Klägerin stehe einer Heilanstalt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e) FrStllgV gleich. Die Beförderungen erfolgten von und zur (Einrichtung der) Beschäftigungstherapie sowie zu sonstigen Behandlungszwecken aufgrund ärztlicher Verordnung. Die Patienten seien ausschließlich alte, kranke, körperlich und geistig behinderte sowie teilweise demenzkranke Personen der (ehemaligen) Pflegestufe II. Die Beschäftigungs- und Behandlungstherapie erfolge im Rahmen einer Rehabilitationsbehandlung. Wenn das Verwaltungsgericht meine, dass die Fahrten nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Nr. 4 Buchst. g) FrStllgV fielen, hätte es aufklären müssen, ob der zu befördernde Personenkreis als schwerbehindert im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX anzusehen sei. Hierbei sei ein moderner und unionsrechtlich zu verstehender Behinderungsbegriff zugrunde zu legen. Danach seien alle Patienten der (ehemaligen) Pflegestufe II - und nur solche hätten bis zum 31. Dezember 2016 befördert werden dürfen - auch schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX. Ab dem Jahr 2017 dürften die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege auch Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 befördern, bei denen ebenfalls eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX anzunehmen sei, weil hierbei ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliege. Alle derzeitigen „Patienten“ verfügten über einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und seien als behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX anerkannt. Da die Fahrten nicht den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes unterlägen, benötigten die Fahrer keine besondere Fahrerlaubnis. Die Klägerin hat angeregt, die Senatsverwaltung für Gesundheit, Gleichstellung und Pflege sowie den Landesverband der Pflegekassen zu beteiligen (beizuladen), weil die genannten Stellen wie auch alle Tagespflegeeinrichtungen in Berlin von der Problematik der fehlenden Zulassung nach dem Personenbeförderungsgesetz betroffen seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2017 zu ändern und 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Bürger und Ordnungswidrigkeiten vom 16. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass sie für die durch die „D...-M... Tagespflege“ durchgeführte Patiententransporte keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf, und 2. festzustellen, dass die zur Durchführung der Patiententransporte eingesetzten Personen keiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung bedürfen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen. Der Verordnungsgeber habe nicht jede Einrichtung der Tagespflege unter § 1 Satz 1Nr. 4 Buchst. e) und g) FrStllgV fassen wollen. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht seien eng auszulegen und seien hier nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. II. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die von der Klägerin angeregte Beiladung kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. Das Land Berlin ist bereits als Beklagter beteiligt und deshalb nicht beiladungsfähig. Dass die rechtlichen Interessen des Landesverbands der Pflegekassen durch die Entscheidung berührt werden (vgl. § 65 Abs. 1 VwGO), ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, zumal die Pflegekassen (wohl) von einer Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes ausgehen (vgl. Schreiben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Hauskrankenpflege e.V. vom 1. März 2018). Ein mittelbares wirtschaftliches Interesse der Sozialhilfeträger, die Kosten der Fahrdienste möglichst gering zu halten, reicht für ein rechtliches Interesse im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO nicht aus. Dass alle Tagespflegeeinrichtungen in Berlin von der Problematik der fehlenden Zulassung nach dem Personenbeförderungsgesetz betroffen seien, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Landesamts für Bürger und Ordnungswidrigkeiten vom 16. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2015 ist rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO mit dem Ziel einer behördlichen Feststellung nach § 10 PBefG (ebenso BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 - 10 C 1.9 - juris Rn. 12; VG Arnsberg, Urteil vom 11. September 2003 - 7 K 5119/02 - juris Rn. 20 und 24) besteht nicht. Die von der Klägerin durchgeführten Fahrten unterfallen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. dazu a.). Bei diesen Beförderungen handelt es sich um entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG, die weder nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG (siehe b.) noch nach der Freistellungsverordnung (siehe c. und d.) von der Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen sind. Deswegen sind die inmitten stehenden Fahrten, die einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (Mietwagenverkehr) nach § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 4Satz 1 PBefG entsprechen, genehmigungspflichtig. Daraus folgt zugleich, dass die Fahrer der Klägerin einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) gemäß § 48 Abs. 1 Alt. 2 FeV bedürfen. Hierzu im Einzelnen: a. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 8. Mai 2019 - BVerwG 10 C 1.19 - (juris) entschieden, dass ein Fahrdienst, wie ihn die Klägerin durchführt, sowohl eine entgeltliche als auch eine geschäftsmäßige Personenbeförderung im Sinne von § 1 Abs. 1 PBefG darstellt. Dagegen wendet die Klägerin im Grunde nichts mehr ein (vgl. ihren Schriftsatz vom 5. September 2019), so dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., juris Rn. 14 bis 17), denen der Senat folgt, nicht wiederholt werden müssen. b. Entgegen der Ansicht der Klägerin findet die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG auf ihren Fahrdienst keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift unterliegen Beförderungen mit Personenkraftwagen nicht dem Personenbeförderungsgesetz, wenn das (für die Beförderung zu entrichtende) Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Ein solches Übersteigen liegt hier vor, wie sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Mai 2019 (a.a.O., juris Rn. 19 bis 23 m.w.N.) ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem engen Begriffsverständnis von einem spezifisch personenbeförderungsrechtlichen Betriebskostenbegriff angeschlossen (ebenso u.a. Senatsbeschluss vom 10. April 2015 - OVG 1 S 96.14 - juris Rn. 27 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 24. September 2014 - 3 Bs 175/14 - NVwZ 2014, 1528, juris Rn. 12). Danach sind Betriebskosten im vorgenannten Sinne lediglich die durch den Beförderungsvorgang verursachten sogenannten beweglichen Kosten der Fahrt. Mit der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG sollen in erster Linie Gefälligkeitsfahrten, insbesondere im Rahmen von Fahrgemeinschaften, erfasst werden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. September 1972 - I ZR 101/71 - GRUR 1973, 146; OVG Münster, Beschluss vom 30. November 1995 - 7 M 6279/95 - juris Rn. 9; VG Arnsberg, Urteil vom 11. September 2003, a.a.O., Rn. 42 ff. jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen, denen der Senat folgt, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (S. 5 f.) zugrunde gelegt. Nach dessen Feststellungen, die auf der Kalkulation der Klägerin für das Jahr 2016 beruhen und in tatsächlicher Hinsicht unstreitig sind, übersteigt das von der Klägerin vereinnahmte Gesamtentgelt von 54.237,50 Euro im Jahr 2016 die Betriebskosten selbst dann, wenn man die in der Kalkulation der Klägerin (ohne Lohnkosten) angesetzten 21.573,09 Euro in voller Höhe berücksichtigen würde. Dagegen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass unter dem Begriff der Betriebskosten nicht nur die beweglichen Kosten, sondern insbesondere auch die Lohnkosten in Höhe von 57.963,22 Euro zu fassen seien. Denn dieses Verständnis entspricht nicht dem maßgeblichen personenbeförderungsrechtlichen engen Betriebskostenbegriff. Danach kann offen bleiben, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch den Fahrdienst zudem mittelbare wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG entstanden sind, die als Entgelt anzusehen wären, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 21 m.w.N.) ausgeführt hat. Denn danach ist das Gesamtentgelt im hier interessierenden Sinn die Summe der unmittelbaren Einnahmen aus der Beförderung sowie der durch diese bewirkten mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Soweit die Klägerin meint, das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 23) habe ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn ein bestimmter Anteil für die Kosten der Fahrt - wie im Tagessatz der Klägerin - gesondert ausgewiesen wäre, erschließt sich nicht, weshalb sich hier etwas anderes ergeben sollte, denn im vorliegenden Fall ist nicht zweifelhaft, dass das Gesamtentgelt die ansetzbaren Betriebskosten übersteigt. c. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht entschieden, dass eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e) FrStllgV nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift sind Beförderungen von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt, sofern von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten ist. Auch dieses Ergebnis ist nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 8. Mai 2019 (a.a.O., juris Rn. 24 ff.) nicht zweifelhaft. Die Klägerin betreibt mit ihrer Tagespflegeeinrichtung weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e) FrStllgV. Beide Einrichtungsarten setzen eine stationäre Behandlung der Patienten, d.h. eine Unterbringung in einer Primäreinrichtung und nicht nur - wie hier - eine stundenweise Aufnahme an Werktagen voraus (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 27 ff.). Die Annahme der Klägerin, dass ihre Einrichtung einer stationären Einrichtung gleichgestellt sei (vgl. Schriftsatz vom 5. September 2019, S. 1 unten), geht fehl. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 29) hat eine Erstreckung des inmitten stehenden Ausnahmetatbestandes auf teilstationäre Behandlungen und teilstationäre (Tages-)Kliniken ausdrücklich abgelehnt. Zudem würde eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e) FrStllgV voraussetzen, „dass Patienten einer dort aufgeführten stationären Einrichtung von dieser zu einem dritten Beschäftigungs- oder Behandlungsort oder zurück befördert werden. Auch daran fehlt es hier. Ein reiner Zubringerdienst bzw. Transferfahrten zwischen Wohnung und behandelnder Einrichtung ist nicht freigestellt (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 30 ff. m.w.N; entgegen VGH München, Urteil vom 2. Mai 2016 - 11 BV 15.1895 - juris Rn. 41 ff.). Um solche Fahrten handelt es sich hier. d. Der Freistellungstatbestand des § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. g) FrStllgV soll nach Ansicht der Klägerin deswegen zum Tragen kommen, weil die zu befördernden Personen allesamt schwerbehindert im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 SGB IX seien. Hierauf kommt es nicht an, weil zumindest von einigen der Beförderten (sog. Selbstzahler) ein Entgelt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 letzter Halbsatz FrStllgV zu entrichten ist. Das für die Beförderungen zu entrichtende Entgelt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 letzter Halbsatz FrStllgV ist nur das unmittelbar von den Beförderten selbst entrichtete Entgelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 25 m.w.N.; VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009 - Au 3 K 08.1669 - juris Rn. 45; Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, FrStllgV Rn. 10 und 12; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 1991 - 3 Ss OWi 462/91 - juris Rn. 6 f.). Nach den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 23. August 2017 muss ein Teil der beförderten Personen einen Eigenanteil für die Fahrten selbst zahlen, „weil die Pflegekosten (§ 41 SGB XI), die Investitionskosten nach § 45 b SGB XII sowie die Kosten der Unterkunft und Verpflegungskosten nach § 45 b SGB XI, die in der Vergütungsvereinbarung der Höhe nach festgelegt sind, nicht vollständig durch die Pflegekasse oder Bezirksämter gezahlt werden.“ Die Klägerin räumt damit ein, dass unter den sog. Selbstzahlern auch nicht bedürftige Personen sind, die den Eigenanteil in voller Höhe selbst zahlen, wie z. B. der Patient K...(vgl. GA II 265 unter 2. und 268 f.]. Dass „der Eigenanteil, der direkt gegenüber dem Patienten abgerechnet wird, … keine Auswirkungen auf die Kosten des Fahrdienstes“ habe, wie die Klägerin meint, stellt die Selbstbeteiligung der Patienten ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass die Fahrtkosten in den Pflege- oder Sozialleistungssätzen nach § 41 Abs. 2 SGB XI enthalten seien. e. Für den Klageantrag zu 2. fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Eine gesonderte Feststellung ist insoweit entbehrlich, da sich das Erfordernis einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 1 FeV bereits tatbestandlich aus der Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Kern geht es der Klägerin darum, dass ihre Fahrer keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen. Hierfür sieht Ziff. 46.10 i.V.m. Ziff. 32 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (10.000 Euro) vor. Der Streitwert einer Mietwagengenehmigung würde nach Ziff. 47.5 des Streitwertkatalogs ebenfalls 10.000 Euro betragen. Mit diesem Betrag ist die sich aus dem Rechtschutzbegehren der Klägerin für sie ergebende (finanzielle) Bedeutung des Verfahrens hinreichend erfasst. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache überwiegend rechtsgrundsätzlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2019 - BVerwG 10 C 1.19 - juris a.a.O.). Ob eine Entgeltlichkeit im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 letzter Halbsatz FrStllgV vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung keine Zulassung der Revision rechtfertigt.