Urteil
7 K 5119/02
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein regelmäßig und wiederholt angebotener Hol- und Bringdienst einer Tagespflegeeinrichtung ist schon wegen seiner Dauer und Wiederholungsabsicht geschäftsmäßig im Sinne des PBefG und unterliegt damit grundsätzlich den Vorschriften des PBefG.
• Die Ausnahmevorschriften des PBefG und die Freistellungs-Verordnung greifen nicht, wenn von den beförderten Personen oder im Rahmen der Abrechnung ein Entgelt für die Beförderung verlangt wird.
• Die Zuordnung zum Mietwagenverkehr ist zulässig, wenn die Merkmale dieser Verkehrsart überwiegend erfüllt sind, insbesondere Rückkehrpflicht und Fahrzeugausstattung für bis zu neun Personen.
• Ob eine Befreiung nach der Freistellungs-Verordnung möglich wäre, hängt entscheidend von der konkreten Abrechnungspraxis ab; durch Differenzierung der Abrechnung könnte der Träger gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Freistellung schaffen.
Entscheidungsgründe
Hol‑ und Bringdienst einer Tagespflege unterliegt dem PBefG; keine Freistellung möglich • Ein regelmäßig und wiederholt angebotener Hol- und Bringdienst einer Tagespflegeeinrichtung ist schon wegen seiner Dauer und Wiederholungsabsicht geschäftsmäßig im Sinne des PBefG und unterliegt damit grundsätzlich den Vorschriften des PBefG. • Die Ausnahmevorschriften des PBefG und die Freistellungs-Verordnung greifen nicht, wenn von den beförderten Personen oder im Rahmen der Abrechnung ein Entgelt für die Beförderung verlangt wird. • Die Zuordnung zum Mietwagenverkehr ist zulässig, wenn die Merkmale dieser Verkehrsart überwiegend erfüllt sind, insbesondere Rückkehrpflicht und Fahrzeugausstattung für bis zu neun Personen. • Ob eine Befreiung nach der Freistellungs-Verordnung möglich wäre, hängt entscheidend von der konkreten Abrechnungspraxis ab; durch Differenzierung der Abrechnung könnte der Träger gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Freistellung schaffen. Der Kläger betreibt eine teilstationäre Tagespflege mit hausinternem Hol‑ und Bringdienst, der Pflegebedürftige von Wohnung zur Einrichtung und zurück befördert. Die Fahrzeuge sind für bis zu neun Personen zugelassen; etwa 98 % der Gäste nutzen den Dienst, rund 10 % müssen einen Restbetrag tragen, circa 6 % sind Selbstzahler. Der Kläger rechnet Fahrtkosten zonenabhängig ab und stellt bei Rollstuhlfahrern Zuschläge. Die Beklagte stellte fest, der Dienst unterliege dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und ordnete ihn dem Mietwagenverkehr zu; der Kläger begehrt Feststellung der Nichtanwendbarkeit und beruft sich auf gemeinnützigen/ mildtätigen Charakter sowie auf Ausnahmeregelungen. Gegen die Bescheide führte der Kläger finanzielle Belastungen, Gefahr der Besteuerung und Besonderheiten der Pflegebedürftigen als Argumente an. • Zuständigkeit: Die Behörde der Beklagten war nach § 10 PBefG zuständig, in Zweifelsfällen zu entscheiden. • Anwendbarkeit PBefG: Nach § 1 Abs. 1 PBefG unterliegt entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung den Vorschriften des Gesetzes. Der Kläger erbringt eine geschäftsmäßige Leistung aufgrund Dauer und Wiederholungsabsicht, unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht. • Ausnahmetatbestände: § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG (Gesamtentgelt nur bis zu Betriebskosten) bezieht sich primär auf Entgeltlichkeit und greift nicht für die alternativ erfasste Geschäftsmäßigkeit; zudem zeigt die Entstehungsgeschichte, dass Zubringer‑ und Abholdienste nicht von dieser Ausnahme erfasst sein sollten. • Freistellungs‑Verordnung: § 1 Nr. 3 Freistellungs‑VO (Fahrzeuge bis sechs Personen) greift nicht, weil eingesetzte Fahrzeuge für neun Personen zugelassen sind. § 1 Nr. 4 g Freistellungs‑VO (Beförderung behinderter Personen) scheidet aus, weil bei den vom Kläger beförderten Gruppen grundsätzlich ein Entgelt erhoben wird. • Abrechnungsprinzip: Die Abrechnungspraxis des Klägers (Pflegesachleistung mit Rest‑ oder Direktabrechnung gegenüber den Pflegebedürftigen bzw. Selbstzahlern) führt regelmäßig dazu, dass ein Entgeltanteil für die Beförderung entrichtet wird; damit ist die Freistellung nicht anwendbar. • Mietwagenverkehr: Die Einordnung als Mietwagenverkehr nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 49 PBefG ist sachgerecht, weil die prägenden Merkmale (Beförderung mit Rückkehrpflicht und Fahrzeuge für bis zu neun Personen) überwiegend vorliegen. • Verfassungs- und Ungleichbehandlungsfragen: Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG liegt nicht vor, weil das Kriterium der Entgeltlichkeit sachlich gerechtfertigt ist und eine Änderung der Abrechnungspraxis dem Kläger offensteht. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Hol‑ und Bringdienst des Klägers unterliegt in der vorliegenden Ausgestaltung dem PBefG und kann nicht durch die angeführten Ausnahmeregeln befreit werden, weil der Dienst geschäftsmäßig ist und bei den beförderten Personengruppen regelmäßig ein Entgelt anfällt. Die Zuordnung zum Mietwagenverkehr ist zulässig, da die maßgeblichen Merkmale erfüllt sind. Dem Kläger bleibt jedoch offen, durch eine geänderte Abrechnungspraxis die Voraussetzungen für eine mögliche Freistellung zu schaffen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.