Urteil
OVG 1 B 25.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0214.1B25.15.00
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Leitsätze
1. Bei Verkehrszeichen, die Dauerverwaltungsakte sind, ist im Falle einer Anfechtungsklage regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung abzustellen.(Rn.20)
2. Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist danach eine sog. qualifizierte Gefahrenlage, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Hierfür bedarf es einer das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die ERA 2010 zurückgegriffen werden, der als fachlich anerkanntes Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann.(Rn.22)
3. Allein der Umstand, dass es sich beim gesamten Zehlendorfer Damm um eine Landesstraße handelt, rechtfertigt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht. (Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2014 geändert. Die durch Zeichen 240 beziehungsweise 241 angeordnete Radwegbenutzungspflicht in Kleinmachnow beidseits des Zehlendorfer Damms zwischen Bäkestraße/Wilhelm-Külz-Straße und der Landesgrenze Berlin und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verkehrszeichen, die Dauerverwaltungsakte sind, ist im Falle einer Anfechtungsklage regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung abzustellen.(Rn.20) 2. Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist danach eine sog. qualifizierte Gefahrenlage, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Hierfür bedarf es einer das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die ERA 2010 zurückgegriffen werden, der als fachlich anerkanntes Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann.(Rn.22) 3. Allein der Umstand, dass es sich beim gesamten Zehlendorfer Damm um eine Landesstraße handelt, rechtfertigt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht. (Rn.24) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2014 geändert. Die durch Zeichen 240 beziehungsweise 241 angeordnete Radwegbenutzungspflicht in Kleinmachnow beidseits des Zehlendorfer Damms zwischen Bäkestraße/Wilhelm-Külz-Straße und der Landesgrenze Berlin und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Anfechtungsklage hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der Kläger hat mit Schreiben vom 29. März 2011 rechtzeitig (vgl. § 70 Abs. 1, § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO) Widerspruch gegen die auf der Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 4. Mai 2010 auf dem Zehlendorfer Dam aufgestellten Zeichen 240 der Anlage 2 zur StVO eingelegt und sich hierbei gegen die Radwegbenutzungspflicht auf dem gesamten Zehlendorfer Damm gewandt. Hiermit hat er die Frage der Rechtmäßigkeit der Radwegbenutzungspflicht auf dem gesamten Straßenzug aufgeworfen. Zwar sind dort außer den genannten Zeichen 240 aufgrund einer älteren verkehrsrechtlichen Anordnung auch Zeichen 241 aufgestellt, die eine Radwegbenutzungspflicht begründen. Der vollständigen Zulässigkeit der Klage steht eine bereits eingetretene Bestandskraft dieser Verkehrszeichen jedoch nicht entgegen, weil der Beklagte den auf die „Aufhebung der beidseitigen Benutzungspflicht der Geh- und Radwege am Zehlendorfer Damm im gesamten Abschnitt zwischen Ortslage Stahnsdorf und der Landesgrenze zu Berlin“ und damit auf die gesamte in Rede stehende Beschilderung des Zehlendorfer Damms gerichteten Widerspruch des Klägers insgesamt („Zehlendorfer Damm zw. OL Stahnsdorf und Landesgrenze Berlin - Beidseitige Benutzungspflicht für Geh- und Radwege“) für zulässig erachtet und in der Sache beschieden hat. Insoweit hat er durch die ergangene umfassende Sachentscheidung den Rechtsweg umfassend (neu) eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 - juris Rn. 13; vgl. ferner W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Rn. 9 zu § 70). 2. Die Klage ist auch begründet. Die auf dem Zehlendorfer Damm aufgestellten Zeichen 240 bzw. 241 sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie dem Radverkehr die Benutzung der Fahrbahn verbieten und die Benutzung des gemeinsamen bzw. getrennten Geh- und Radwegs vorgeben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Rechtsgrundlage der fraglichen Verkehrszeichen ist § 45 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Radwegbenutzungspflicht nach Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) sowie Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg) ist - ebenso wie das Zeichen 237 (Radweg) - eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO (BVerwG, a.a.O., Rn. 18). Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats. Denn bei den in Rede stehenden Verkehrszeichen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, bei denen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14). b. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht liegen für den gesamten Zehlendorfer Damm nicht vor. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. hierzu insbesondere § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 3 StVO, wonach Schutzstreifen für den Radverkehr [Zeichen 340] sowie Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften [Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295] unabhängig von den in Satz 3 genannten Voraussetzungen verfügt werden dürfen) - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modifiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist, können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist danach eine sog. qualifizierte Gefahrenlage, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Hierfür bedarf es einer das allgemeine Risiko deutlich übersteigenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 und 3 C 32.09 - Rn. 27 bzw. 22; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2011 - 5 S 2285.09 - juris Rn. 43), wobei besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26 sowie Urteile vom 23. September 2010, a.a.O., Rn. 26 bzw. Rn. 21). Bei der Einschätzung der Gefahrenlage kann ergänzend auf die ERA 2010 zurückgegriffen werden, der - ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt - als fachlich anerkanntes Regelwerk entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnommen werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2011, a.a.O., Rn. 44 m.w.N., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., Rn. 27). Da es danach für die Beurteilung der Gefahrenlage u.a. auf die Stärke des Kraftfahrzeugverkehrs ankommt und der Zehlendorfer Damm ausweislich der eingereichten Unterlagen über Verkehrszählungen abschnittsweise deutlich unterschiedliche Kraftverkehrsstärken aufweist, ist eine Aufteilung der Prüfung in zwei Abschnitte geboten. Zunächst ist der - deutlich geringer belastete - Bereich südlich der Einmündung der Förster-Funke-Allee und anschließend der nördlich hiervon gelegene Teil des Zehlendorfer Damms in den Blick zu nehmen. Allein der Umstand, dass es sich beim gesamten Zehlendorfer Damm um eine Landesstraße handelt, rechtfertigt die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht nicht. Denn hieraus allein folgt noch nicht das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage, wie sie § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO fordert. aa. Für das Vorliegen einer auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführenden Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der maßgeblichen Rechtsgüter erheblich übersteigt, ist im ersten Abschnitt des Zehlendorfer Damms südlich der Förster-Funke-Allee nichts zu erkennen. Zwar beträgt die Fahrbahnbreite dort - wie im Übrigen auf dem gesamten Zehlendorfer Damm - lediglich zwischen 6,00 und 7,00 m. Nach Abschnitt 3.1 der ERA 2010 ist bei einer solchen Fahrbahnbreite Mischverkehr von Radverkehr und Kraftfahrzeugverkehr auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen „problematisch“ bei Kraftfahrzeugverkehrsstärken über 400 Kfz/h, wobei insoweit maßgeblich auf die Spitzenstunde abzustellen ist (vgl. hierzu S. 20 der ERA 2010 unter dem „Kriterium Kraftverkehrsstärke“). Der Kraftfahrzeugverkehr in dem in Rede stehenden Bereich des Zehlendorfer Damms übersteigt allerdings allenfalls geringfügig diese Marke und reicht als solches für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage nicht aus. Die neueste zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Verkehrszählung vom 28. April 2015 auf der Höhe der Straße Driftkamp erbrachte insoweit ein Verkehrsaufkommen von 1.236 Kfz mit 3,16 % Schwerlastverkehr bzw. 1.114 Kfz mit 3,14 % Schwerlastverkehr in jeweils drei Stunden (d.h. 412 bzw. 371 Kfz/h) während der Zeit, in der der nachmittägliche Berufsverkehr stattfindet (15.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2008 erbrachte für den südlicher gelegenen Knotenpunkt Karl-Marx-Straße/Einfahrt Hakeburg eine Querschnittsbelastung von 7.319 und 4.752 Kfz, davon 272 bzw. 183 des Schwerverkehrs, innerhalb von 13 Stunden (d.h. 563 bzw. 365 Kfz/h mit 5,72 % bzw. 3,85 % Schwerverkehr). Dort waren es in der Spitzenstunde 823 bzw. 763 Kfz/h, wobei ein Teil dieses Verkehrs (476 Kfz/h bzw. 419 Kfz/h) ausweislich der Strombelastungspläne in Akte 7 des Verwaltungsvorgangs auf der Karl-Marx-Straße abgewickelt wurde. In der Höhe der Straße „Am Weinberg“ wurden 2008 innerhalb von 13 Stunden für den Knotenpunkt 5.874 bzw. 7.165 Kfz gezählt, davon 197 bzw. 277 des Schwerverkehrs (also 452 bzw. 551 Kfz/h mit 3,45 % bzw. 3,86 % Schwerverkehr). Als Wert für die Spitzenstunden werden in Akte 8 des Verwaltungsvorganges 925 Kfz/h bzw. 819 Kfz/h genannt, wovon 374 Kfz/h bzw. 231 Kfz/h die Straße Am Weinberg betrafen. Ausweislich der Verkehrszählung des Dipl.-Ing. M... aus dem Jahr 2015 (Verkehrsdatenerfassung und Auswertung im Gemeindegebiet Kleinmachnow) hat der durchschnittliche Tagesverkehr auf dem Zehlendorfer Damm nach Öffnung der Schleusenbrücke im Jahr 2005 deutlich nachgelassen (vgl. S. 19) und beträgt jetzt im südlichen Bereich des Zehlendorfer Damms zwischen 4000 und 6000 (S. 21) Kfz. Danach überschreitet die Kraftverkehrsstärke auf dem südlichen Zehlendorfer Damm die Grenze von 400 Kfz/h allenfalls geringfügig und liegt - soweit dort Tempo 50 km/h erlaubt ist - im unteren Bereich des Belastungsbereichs II der ERA 2010 (vgl. dort: Bild 7, Belastungsbereiche bei zweistreifigen Straßen). In dem Bereich der Friedensbrücke, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit werktags auf 30 km/h begrenzt ist, ist unzweifelhaft nur der Belastungsbereich I erreicht. Beide Belastungsbereiche sehen einen Radweg als Führungsform für den Radverkehr nicht vor (vgl. Tabelle 8 der ERA 2010). Im Belastungsbereich II kommen benutzungspflichtige Radwege allenfalls im Rahmen eines „Wechsels des Belastungsbereiches nach oben“ bei starkem Schwerverkehr, unübersichtlicher Linienführung und ungünstigen Fahrbahnquerschnitten in Betracht. Ein Wechsel des Belastungsbereiches nach oben liegt vorliegend jedoch schon mit Blick auf die allenfalls knapp überschrittene untere Grenze zum Belastungsbereich I fern. Eine Kraftverkehrsstärke des danach hier allenfalls gegebenen Belastungsbereichs II genügt indes in der Regel nicht für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Für diesen Belastungsbereich sind in Tabelle 8 der ERA 2010 auf der Reaktionsseite für den Regelfall nämlich nur Maßnahmen vorgesehen, die im Vorfeld einer Radwegbenutzungspflicht liegen und die auf der Grundlage von § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO ohne qualifizierte Gefahr verwirklicht werden können. Andere Umstände, die für den südlichen Zehlendorfer Damm gleichwohl die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO rechtfertigen könnten, sind nicht zu erkennen. Die dem Senat zugänglich gemachte Unfallstatistik lässt keine Rückschlüsse auf Gefahren durch eine gemeinsame Führung von Kraftfahr- und Radverkehr zu. Auch der Hinweis des Beklagten auf die Existenz zahlreicher Schulen im Gemeindegebiet Kleinmachnows und den hierdurch generierten Schulverkehr rechtfertigt keine andere Entscheidung. Angesichts der eher geringen Kfz-Belastung des südlichen Zehlendorfer Damms und des nicht stark ausgeprägten Schwerlastanteils lässt der Umstand, dass in bestimmten Zeitabschnitten auch viele mit dem Fahrrad fahrende Schüler unterwegs sein mögen, nicht den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahrenlage zu, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern bereits erheblich übersteigt. Auch der Baumbestand entlang des Zehlendorfer Damms schafft insoweit - etwa wegen Verschattungen - keine zusätzlichen Gefahren, die derart gewichtig wären, dass hier - trotz abschnittsweiser Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und der allenfalls knapp erreichten Kraftverkehrsstärke des Belastungsbereichs II der ERA 2010 - bereits von einer das allgemeine Risiko einer Rechtsgutsverletzung erheblich übersteigenden Gefahrenlage gesprochen werden könnte. Darauf, dass - umgekehrt - die gemeinsame Führung des Fußgänger- und Radverkehrs an der Friedensbrücke zu Konflikten und Gefahrenlagen führen mag, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein das Nichtvorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO als Voraussetzung für die Trennung von Kraftfahrer- und Radverkehr. bb. Auch für den zweiten Abschnitt des Zehlendorfer Damms (nördlich der Förster-Funke-Allee bis zur Landesgrenze Berlin) kann der Senat das Bestehen einer qualifizierten Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht feststellen. Zwar ist der Kraftfahrzeugverkehr hier deutlich stärker. Er bewegt sich aber auch hier nach den Erkenntnissen des Senats noch im - allerdings oberen - Bereich des Belastungsbereichs II der ERA 2010. (1) Bei einer Verkehrszählung im Jahr 2009 konnten an der Kreuzung Thomas-Müntzer-Damm/Meiereifeld 9643 bzw. 8848 Kfz, davon 271 bzw. 416 des Schwerverkehrs, gezählt werden. Das waren 742 bzw. 681 Kfz/h mit einem Schwerlastanteil von 2,75 bzw. 4,70 %. Zwar ist der im Verwaltungsvorgang in Akte 9 enthaltenen Verkehrszählung zu entnehmen, dass die „Gesamtbelastung des Knotenpunktes“ in der „Frühspitze 1.383 Kfz/h und während der Nachmittagsspitze 1.716 Kfz/h“ betrug. Die weiter dort abgebildeten „Strombelastungspläne“ zeigen aber auf, dass ein beträchtlicher Teil dieses Verkehrs in den Thomas-Müntzer-Damm und in die Straße Meiereifeld abfloss. Auf der L 77 verblieben danach früh durchschnittlich ( : 2 =) 850 Kfz/h und spät durchschnittlich ( : 2 =) 995,5, also etwa 996 Kfz/h. Soweit der Beklagte in seiner Berufungserwiderung auf Zählungen an Verkehrsknotenpunkten im Rahmen der Studie des Dipl.-Ing. M... aus dem Jahr 2015 verweist, insbesondere an den Knotenpunkten K7 (Zehlendorfer Damm/Thomas-Münzer-Damm) und K4 Zehlendorfer Damm/Ernst-Thälmann-Straße (17.827 und 21.494 bzw. 12.642 und 13.824 Kfz), zeigt dies vor diesem Hintergrund nicht auf, dass auf dem Zehlendorfer Damm bereits der Belastungsbereich III der ERA 2010 erreicht würde. Es wird nämlich nicht deutlich, dass insoweit nur die Fahrzeuge auf dem Zehlendorfer Damm erfasst worden sind. Vielmehr liegt es nahe, dass auch hier Fahrzeuge mit anderer Fließrichtung (etwa Richtung Teltow) in die Zählung eingeflossen sind. Hierfür spricht auch die allgemeine Angabe in der Studie des Dipl.-Ing. M... auf S. 21, wonach der nördliche Zehlendorfer Damm eine tägliche durchschnittliche Verkehrsbelastung von nur 10.000 Kfz aufweist. Da die vom Beklagten erwähnten Verkehrszahlen an den Knotenpunkten K7 und K4 danach für die hier in Rede stehende Frage der Kraftfahrzeugstärke auf dem Zehlendorfer Damm unergiebig sind, der Beklagte keine Gründe dargetan hat, die die Annahme rechtfertigen, der Kraftfahrzeugverkehr auf dem Zehlendorfer Damm habe seit 2009 in nicht unerheblichem Umfang wieder zugenommen, und solche Gründe auch im Übrigen nicht zu erkennen sind, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, in Bezug auf das Kriterium der Kraftverkehrsstärke auf das Ergebnis der oben wiedergegebenen Verkehrszählung von 2009 in den Spitzenstunden zurückzugreifen. Anhand dieser Zahlen ist die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO jedoch nicht gerechtfertigt: Setzt man die oben errechneten Werte der Spitzenstunden 2009 an (maximal durchschnittlich 996 Kfz/h), so steht nämlich nur der Belastungsbereich II der ERA 2010 in Rede. In diesem Bereich ist indes - wie oben bereits ausgeführt - die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage regelmäßig noch nicht gerechtfertigt. Das Vorliegen weiterer gefahrerhöhender Umstände - außer der geringen Breite der Straße und der Stärke des Kraftfahrzeugverkehrs - ist auch insoweit weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum südlichen Zehlendorfer Damm verwiesen werden. Etwaige Verschattungen durch den Baumbestand werden in dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt jedenfalls durch die gerade und damit besonders übersichtliche Linienführung kompensiert. (2) Selbst wenn der Belastungsbereich II der ERA 2010 auf dem Zehlendorfer Damm aktuell an einzelnen Knotenpunkten in der Spitzenstunde überschritten würde, rechtfertigte dies nach Auffassung des Senats aufgrund der Besonderheiten des Zehlendorfer Damms nicht die Annahme einer Gefahrenlage i.S.v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. Die Belastungsbereiche der ERA 2010 beziehen sich auf Stadtstraßen, genauer „innerörtliche Hauptverkehrsstraßen“. Diese sind regelmäßig durch einen ganztägig recht hohen Kraftfahrzeugverkehr geprägt, verursacht z.B. durch Lieferfahrzeuge, Handwerker und Einkaufsverkehr. Die für den nördlichen Zehlendorfer Damm vorliegenden Zahlen lassen den Schluss zu, dass dies für den Zehlendorfer Damm nicht in gleicher Weise gilt. Dieser dient vielmehr offenbar in erster Linie dem Pendlerverkehr von und nach Berlin, weshalb sich Zeiten recht hoher Kraftverkehrsstärke zu den Spitzenzeiten mit Zeiten abwechseln, in denen eine eher geringe Frequentierung durch Kraftfahrzeuge festzustellen ist. Hierauf lässt die in der Verkehrsdatenerfassung und Auswertung im Gemeindegebiet Kleinmachnow vom März 2015 ausgewiesene durchschnittliche tägliche Kraftverkehrsbelastung von lediglich 10.000 Kfz trotz recht hoher Knotenpunktbelastung zu Spitzenzeiten schließen. Auf dem Zehlendorfer Damm fallen insoweit Belastungsspitzen und durchschnittlicher Verkehr stärker auseinander, als dies bei innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen sonst der Fall ist. Ein etwaiger den Belastungsbereich II übersteigender Verkehr beschränkt sich insoweit als Berufspendlerverkehr auf wenige sehr kurze Zeitabschnitte der Werktage, denen weitaus längere Zeiten gegenüberstehen, in denen der Mischverkehr von Rad- und Kraftfahrzeugverkehr auf dem Zehlendorfer Damm als problemlos anzusehen ist. Hinzu kommt, dass der in Rede stehende Abschnitt des Zehlendorfer Damms gerade und besonders übersichtlich ist und - auch nach Aufhebung der streitgegenständlichen Radwegbenutzungspflicht - ein Weg zur Verfügung stünde, auf den Radfahrer - stets oder aber jedenfalls in den kurzen Zeitabschnitten des Pendlerverkehrs - freiwillig ausweichen könnten, was zu einer weiteren Entschärfung der Situation auf der Straße beitrüge. Der bisherige gemeinsame Fuß- und Radweg könnte nämlich nach einer Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht ohne weiteres durch den Beklagten zur Mitbenutzung durch Radfahrer freigegeben werden. Schließlich ist in die Prognose einzustellen, dass sich der Kraftfahrzeugverkehr auf dem recht schmalen Zehlendorfer Damm nach den vom Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben des Klägers in der Belastungsspitze deutlich verlangsamt. Da in solchen Zeiten nicht die erlaubten 50 km/h erreicht werden, erscheint die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts weiter reduziert. Im Falle eines Kraftfahrzeugstaus liegt es sogar nahe, dass Radfahrer auf einen freigegebenen Fußweg bzw. nicht benutzungspflichtigen Radweg ausweichen, da sie angesichts der relativen Enge des Zehlendorfer Damms anderenfalls ebenfalls am Fortkommen gehindert wären. c. Liegen danach schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Aufstellung der in Rede stehenden Verkehrszeichen als ermessensfehlerfrei qualifiziert werden könnte. Insbesondere für den nördlich der Einmündung des Förster-Funke-Allee liegenden Bereich des Zehlendorfer Damms ist aber ergänzend festzustellen, dass die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht, wenn entgegen der Auffassung des Senats eine qualifizierte Gefahrenlage bejaht werden würde, als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren wäre. Der Beklagte hätte in diesem Fall von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Nach der auf Anforderung des Senats übersandten „Bestandsaufnahme Verkehrsflächen ... Zehlendorfer Damm“ entspricht der gemeinsame Geh- und Radweg dort nicht den Anforderungen, die die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) für die Mindestbreite aufstellt (vgl. hierzu VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 II Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb: „lichte Breite … innerorts mindestens 2,50 m“). Er weist nämlich lediglich eine lichte Breite zwischen 2,00 m und 2,20 m auf. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung eines benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radwegs gleichwohl ermessensfehlerfrei sein. Dies setzt aber zunächst voraus, dass sich die Straßenverkehrsbehörde der Nichteinhaltung der Vorgaben bewusst ist und sich hiermit in ihren Erwägungen auseinandersetzt. Sodann ist erforderlich, dass „es die Gefährdungslage in besonderer Weise noch weiter erhöhende Umstände gibt, die eine Abweichung von den Vorgaben der VwV-StVO zu dessen Mindestbreite rechtfertigen können“. Entscheidend ist insoweit, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssituation im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 B 62.11 - juris Rn. 8). Vor diesem Hintergrund könnte vorliegend von einer ermessensfehlerfreien Anordnung der Radwegbenutzungspflicht keine Rede sein. Erwägungen des Beklagten zu einer weiter qualifizierten Gefährdungssituation fehlen. Vielmehr ist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid sogar davon ausgegangen, dass der Radweg „den … Anforderungen“ entspreche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Der Kläger erstrebt die Aufhebung der durch Zeichen 240 bzw. 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Radwegbenutzungspflicht auf dem Zehlendorfer Damm in Kleinmachnow zwischen Bäkedamm/Wilhelm-Külz-Straße und der Landesgrenze zu Berlin. Bei dem in Rede stehenden Straßenzug handelt es sich um eine von hohen Bäumen gesäumte Landesstraße (L 77), die innerhalb des Gemeindegebietes von Kleinmachnow ausgehend vom Bäkedamm/der Wilhelm-Külz-Straße zunächst nordöstlich Richtung Berlin verläuft, sodann in nördlicher Richtung über die Friedensbrücke den Teltow-Kanal überquert - wobei dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit werktags auf 30 km/h beschränkt ist -, um anschließend nach einer leichten Rechtskurve wieder nordöstlich in gerader Linie auf die Landesgrenze zwischen Brandenburg und Berlin zuzulaufen. Der Kläger wohnt in K... und arbeitet in B.... Auf dem Weg zur Arbeit befährt er mit dem Fahrrad zunächst den Zehlendorfer Damm bis zum S... in B..., wo er den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortsetzt. Am 4. Mai 2010 ordnete der Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter Bezugnahme auf eine „örtliche Verkehrsschau“ vom 8./9. Dezember 2009 an, dass entlang des Zehlendorfer Damms in Kleinmachnow Zeichen 240 aufzustellen und vorhandene Zeichen 241 gegen Zeichen 240 auszutauschen seien. Dies wurde in der Folgezeit umgesetzt. Mit Schreiben vom 29. März 2011 beantragte der Kläger daraufhin (u.a.) die „Aufhebung der beidseitigen Benutzungspflicht der Geh- und Radwege am Zehlendorfer Damm im gesamten Abschnitt zwischen Ortslage Stahnsdorf und der Landesgrenze zu Berlin“. Der Beklagte fasste diesen Antrag als Widerspruch gegen die Radwegbenutzungspflicht auf dem Zehlendorfer Damm auf, den er als zulässig ansah, aber mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2011 als unbegründet zurückwies. Dabei machte er darauf aufmerksam, dass in der Vergangenheit aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung vom 27. März 1998 bereits Zeichen 241-30 aufgestellt gewesen seien, von deren Rechtmäßigkeit das Verwaltungsgericht Potsdam in einem früheren Gerichtsverfahren ausgegangen sei. Bei dem Zehlendorfer Damm handele es sich nämlich um eine Landesstraße, die dem überörtlichen Verkehr gewidmet sei. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung habe 10.575 Fahrzeuge betragen, davon 10 % Schwerlastverkehr. Der gemeinsame Geh- und Radweg habe eine „lichte Breite von 1,50 m“ und entspreche damit „den gesetzlichen Anforderungen“. Die „am 04.05.2010 getroffene Entscheidung“ sei rechtmäßig erfolgt. Mit der am 11. Januar 2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, die angefochtene Radwegbenutzungspflicht sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 - nicht vereinbar. Danach sei eine Radwegbenutzungspflicht eine zu begründende Ausnahme. Sie entspreche hier auch nicht den Vorgaben der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen 2010 (im Folgenden: ERA 2010). Der Zehlendorfer Damm liege in einem Bereich, in dem gesonderte Radwege „nicht zwingend empfohlen“ seien. Die Verkehrsbelastung bewege sich nur in dem dort genannten Belastungsbereich II. Die Kfz-Belastung auf dem Zehlendorfer Damm weise zudem „Stoßzeiten“ auf, in denen die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit deutlich unter der zulässigen liege. Unfallstatistiken seien nicht vorgelegt worden. Die Radwegbenutzungspflicht stehe auch nicht vollen Umfangs mit dem - als Anlage eingereichten - „Masterplan Fahrrad“ der Gemeinde Kleinmachnow im Einklang. Danach sei sie jedenfalls in nördlicher Richtung ab der Straße „Am Weinberg“ nicht erforderlich. Soweit sie für erforderlich gehalten werde, sei dies nicht nachvollziehbar begründet. Die Benutzungspflicht begründe im Bereich der Friedensbrücke eine erhöhte Gefahrensituation für Radfahrer und ende an der Landesgrenze zu Berlin, obwohl dort zusätzliche Verkehrsströme zu bewältigen seien. Der mehrere Meter von der Fahrbahn entfernte Radweg begründe in Kreuzungssituationen und an den vielen Grundstückszufahrten Konflikte zwischen motor- und muskelgetriebenen Fahrzeugen. Danach seien die Zeichen „240“ und „241“ zu entfernen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Straße sei mit einer durchschnittlichen Breite von 6,50 m relativ schmal und durch den Baumbestand auf beiden Seiten auch am Tage dunkel. Es seien in den Jahren 2008 und 2009 Verkehrszählungen an drei verschiedenen Stellen durchgeführt worden. Danach sei auf der L 77 Höhe Karl-Marx-Straße/Einfahrt Hakeburg innerhalb von 13 Stunden eine Querschnittsbelastung von 7.319 und 4.752 Kfz, davon 272 bzw. 183 des Schwerverkehrs, festgestellt worden. In der Höhe der Straße Am Weinberg seien es 5.874 bzw. 7.165 Kfz, davon 197 bzw. 277 des Schwerverkehrs, und an der Kreuzung Thomas-Müntzer-Damm/Meiereifeld 9.643 bzw. 8.848 Kfz, davon 271 bzw. 416 des Schwerverkehrs, gewesen. Zahlreiche Busse würden die Straße ebenfalls nutzen. Wegen anliegender Schulen werde die Straße auch von vielen Schülern frequentiert. Unfallauswertungen stünden nur für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 zur Verfügung. Der Belastungsbereich II der ERA 2010 lasse „durchaus Radfahrstreifen oder benutzungspflichtige Radwege“ zu. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe auf Grund der gegebenen besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs erheblich übersteige. Es sei eine deutlich erhöhte Unfallgefahr für Rad- und Kraftfahrer gegeben, falls beide Verkehrsarten auf der Fahrbahn abgewickelt würden. Der Zehlendorfer Damm diene als Landesstraße der Abwicklung des überörtlichen Verkehrs mit entsprechendem hohen Verkehrsaufkommen (1.716 Kfz/h als Höchstwert). Bei einer Fahrbahnbreite von 6,50 m könnten Radfahrer von Kraftfahrern nur durch Ausweichen auf die Gegenfahrbahn überholt werden, was nur bei entsprechend freier Strecke möglich sei. Da „über den Zehlendorfer Damm auch Schulverkehr“ laufe, sei mit einer Vielzahl an Situationen zu rechnen, in denen ein gefahrloser Überholvorgang ausgeschlossen sei. Die bei verkehrsgerechtem Verhalten resultierenden erheblichen Behinderungen widersprächen der von einer Landesstraße zu erwartenden Verkehrsfunktion. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht sei auch ermessensfehlerfrei, namentlich sei unerheblich, dass die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vorgesehene Mindestbreite des „von den Radfahrern zu nutzenden Radweges“ nicht erreicht werde, da die Mitbenutzung der Fahrbahn zu einer Gefahrensituation führe, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radweges nicht hinnehmbar sei. Mit Beschluss vom 12. November 2015, dem Kläger zugestellt am 16. November 2015, hat der Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 12. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz aus, ggf. sei der Zehlendorfer Damm in verschiedene Abschnitte zu unterteilen, da diese eine unterschiedliche Nutzerzahl aufwiesen. Dies ergebe sich aus den „neuesten Verkehrszählungen“. Eine Spitzenbelastung bestehe nur zwischen der Einmündung der Förster-Funke-Allee und der Landesgrenze Berlin. In Berlin sei auf der Machnower Straße - ohne Radwegbenutzungspflicht - der Gehweg zur Mitbenutzung durch Radfahrer freigegeben worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2014 zu ändern und die durch Zeichen 240 beziehungsweise 241 angeordnete Radwegbenutzungspflicht in Kleinmachnow beidseits des Zehlendorfer Damms zwischen Bäkestraße/Wilhelm-Külz-Straße und der Landesgrenze Berlin und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Meinung, die Klage sei zu Recht abgewiesen worden. Durch die Radwegbenutzungspflicht entstünden keine unzumutbaren Gefahren für Radfahrer; etwaigen Konflikten an Grundstücksein- und -ausfahrten könne durch Vorsicht und Rücksicht begegnet werden. Der Landesbetrieb Straßenwesen habe weitere Verkehrszählungen auf dem Zehlendorfer Damm Nähe Driftkamp durchgeführt. Danach seien am 28. April 2015 in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr 219 Fahrräder, 12 Kräder, 1.185 PKW, 19 Busse, 17 LKW ohne Hänger und 3 Lastzüge und am 24. September 2015 230 Fahrräder, 27 Kräder, 1.052 PKW, 16 Busse, 13 LKW ohne Hänger und 6 Lastzüge gezählt worden. Dieses Verkehrsaufkommen korrespondiere mit der Verkehrsdatenerfassung in der Gemeinde Kleinmachnow aus dem Jahr 2015. Im Zeitraum 2011 bis 2015 hätten sich auf dem Zehlendorfer Damm 248 Unfälle ereignet, 31 hiervon unter Beteiligung von Radfahrern. Es seien zahlreiche Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt worden. Eine qualifizierte Gefahrenlage sei angesichts dessen gegeben. Der Anteil des Schwerverkehrs betrage 4-6 %. Bei einer Fahrbahnbreite von 6 bis 7 m und einem Verkehrsaufkommen von 400 Kfz/h werde der Mischverkehr von der ERA 2010 als problematisch angesehen. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht sei auch ermessensfehlerfrei. Schutzstreifen schieden wegen der geringen Straßenbreite aus. Der Kläger hat einen Film des Straßenverlaufs überreicht, der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde. Der Beklagte hat auszugsweise die Verkehrsdatenerfassung und Auswertung im Gemeindegebiet Kleinmachnow vom März 2015 sowie auf gerichtliche Anforderung eine „Bestandsaufnahme Verkehrsflächen ... Zehlendorfer Damm“ übersandt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage B4 zum Schriftsatz vom 21. März 2016 sowie auf Bl. 250 ff. d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Vorgang und die von den Beteiligten eingereichten weiteren Anlagen ergänzend Bezug genommen.