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Urteil

OVG 1 B 34.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1214.1B34.14.00
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Leitsätze
1. Zu den Bedingungen, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten, gehören Einrichtungsgegenstände, wie Sitzecken, Couchgarnituren, Sitzgruppen und Beistelltische, die ein bequemes, entspanntes und damit längeres Sitzen ermöglichen.(Rn.20) 2. Das Tatbestandsmerkmal „verleiten“ in § 6 Abs 7 SpielhG Bln (juris: SpielhG BE)  bedeutet ein zweckgerichtetes und nicht bloß zufälliges, sondern bewusstes Setzen von Anreizen, wodurch ein anderer zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung motiviert (verleitet) werden soll, die dieser nicht zwangsläufig ohnehin von sich aus vorgenommen oder unterlassen hätte.(Rn.25) 3. Der Begriff des „Verweilens“ impliziert, sich eine Zeitlang (Weile) in der Spielhalle aufzuhalten (zu verweilen).(Rn.28)
Tenor
Das den Beteiligten am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Bedingungen, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten, gehören Einrichtungsgegenstände, wie Sitzecken, Couchgarnituren, Sitzgruppen und Beistelltische, die ein bequemes, entspanntes und damit längeres Sitzen ermöglichen.(Rn.20) 2. Das Tatbestandsmerkmal „verleiten“ in § 6 Abs 7 SpielhG Bln (juris: SpielhG BE) bedeutet ein zweckgerichtetes und nicht bloß zufälliges, sondern bewusstes Setzen von Anreizen, wodurch ein anderer zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung motiviert (verleitet) werden soll, die dieser nicht zwangsläufig ohnehin von sich aus vorgenommen oder unterlassen hätte.(Rn.25) 3. Der Begriff des „Verweilens“ impliziert, sich eine Zeitlang (Weile) in der Spielhalle aufzuhalten (zu verweilen).(Rn.28) Das den Beteiligten am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtene Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist daher abzuweisen. 1. Nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SpielhG Bln kann eine im Falle der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin als fortbestehend geltende Spielhallenerlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, soweit dies u. a. zum Schutze der Gäste vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Gemäß § 6 Abs. 7 SpielhG Bln dürfen in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 1 Abs. 1 SpielhG Bln u. a. keine Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten. Gegen diese Bestimmungen hat die Klägerin keine grundsätzlichen Bedenken erhoben noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Spielhallengesetzes: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 127 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - sowie Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2017 - 1 BvR 8/13 -; vorgehend: Senatsurteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 u.a. - jeweils juris). 2. Inhalt und Reichweite der Auflage sind hinreichend bestimmt. Welche konkreten Einrichtungsgegenstände zu entfernen sind, ergibt sich eindeutig aus den angefochtenen Bescheiden in Verbindung mit den anlässlich der Überprüfungen am 13. Dezember 2011 und 20. April 2012 gefertigten Lichtbildern von der jeweiligen „Sitzecke“ und den Beistelltischen.Insoweit kann also für die Klägerin keine Unklarheit bestehen. Eine konkretere Bezeichnung der zu entfernenden Möbel war nicht erforderlich. Die Auflage ist auch hinsichtlich der dauerhaft unzulässigen und daher ggf. wieder zu entfernenden Einrichtungsgegenstände nicht zu unbestimmt; denn die Reichweite der Auflage lässt sich im Wege der Auslegung ermitteln. Dabei ist entsprechend § 133 BGB, der auch auf öffentlich-rechtliche Erklärungen Anwendung findet, der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist, wie die Erklärung bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist, d.h. wie sich der geäußerte Wille nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat auch in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 15 f. m.w.N.). Nach diesen Maßgaben sind diejenigen Einrichtungsgegenstände von der Auflage umfasst, die wie „Sessel, Couchs, Couchgarnituren, Sitzgruppen“ ein bequemes, entspanntes und damit längeres Sitzen ermöglichen, ohne dass die Art der jeweiligen Sitzgelegenheit über die erwähnten Beispiele hinaus namentlich genannt werden müsste. Der Beklagte hat ausdrücklich klargestellt, dass die Auflage nicht auf die dauerhafte Beseitigung aller Sitzgelegenheiten nebst zugehörigen Tischen - mit Ausnahme der direkt vor den Geldspielgeräten aufgestellten Bürostühle - abziele, sondern „schlichte“ Sitzgelegenheiten nicht erfasst seien. Hierfür spricht auch die beispielhafte Aufzählung in der Auflage. Dass es nach dem erkennbaren Zweck der Auflage auf ein längeres Verweilen „in angenehmer Atmosphäre“ ankommt, wozu bequeme Sitzgelegenheiten „inspirieren“ sollen, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Begründung der Bescheide. Eine noch konkretere Beschreibung, wann von „Einrichtungen der Bequemlichkeit" im vorstehenden Sinne auszugehen ist, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Bedeutung und Reichweite dieses Oberbegriffs ist im Wege der Auslegung ermittelbar und damit hinreichend bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 61 f. zum Begriff der „räumlichen Nähe“). Verfassungsrechtlich ist nicht eine Bestimmtheit „um jeden Preis" geboten, sondern eine auch unter Berücksichtigung der praktischen Handhabung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 , juris Rn. 100 ff. ) in der Weise ausreichende Bestimmtheit, die eine willkürliche Behandlung durch Behörden oder Gerichte ausschließt. Vereinzelte Zweifelsfälle können durch eine entsprechende Vollzugspraxis sowie deren gerichtliche Kontrolle ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2.94 - BVerwGE 96, 110 , juris zu Ls. 2 und 3). So verhält es sich hier. 3. Der Beklagte ist zum Erlass der angefochtenen Auflage durch § 2 Abs. 2in Verbindung mit § 6 Abs. 7 SpielhG Bln ermächtigt. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass kein „Verleiten zum übermäßigen Verweilen“ im Sinne von § 6 Abs. 7 SpielhG Bln, sondern lediglich ein „bloße(s) Anregen“ vorliege, anderes einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie beispielsweise bei dem Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Getränken in § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, bedürfe und es dem Sinn und Zweck des Spielhallengesetzes entspreche, wenn in einer Spielhalle Möglichkeiten bestünden, eine Spielpause einzulegen. a. Das Tatbestandsmerkmal „verleiten“ in § 6 Abs. 7 SpielhG Bln ist erfüllt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, auf den die Klägerin abstellt, bedeutet dies nach der Definition im online verfügbaren Duden: „Jemanden dazu bringen, etwas zu tun, was er für unklug oder unerlaubt hält, was er von sich aus nicht getan hätte.“ Als Beispiele werden u. a. genannt: „Jemanden zum Trinken, zum Spiel“ oder „zu einer unvorsichtigen Äußerung verleiten“. In übertragener Bedeutung: „Das schöne Wetter verleitete (veranlasste) uns zu einem Spaziergang“. Synonym gebräuchliche Begriffe und Assoziationen sind u. a: „animieren, anstacheln, anstiften, hinreißen, nötigen, überreden, verführen; (gehoben) verlocken; (umgangssprachlich) anspitzen, ködern; (bildungssprachlich abwertend) korrumpieren“. Nach diesem allgemeinen Begriffsverständnis bedeutet ein „Verleiten“ das zweckgerichtete und nicht bloß zufällige, sondern bewusste Setzen von Anreizen, wodurch ein anderer zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung motiviert (verleitet) werden soll, die dieser nicht zwangsläufig ohnehin von sich aus vorgenommen oder unterlassen hätte. Die Ausübung eines starken oder sogar unwiderstehlichen Zwangs, ähnlich einer strafbaren Nötigung (§ 241 Abs. 1 StGB), oder die Vortäuschung tatsächlich nicht gegebener Tatsachen ist für ein „Verleiten“ nicht erforderlich. Von daher drängt sich ein Vergleich mit Werbemaßnahmen auf, die potentielle Konsumenten zum Kauf eines bestimmten Produkts „verleiten“ sollen. Nach allgemeinem Wortverständnis bestehen also keine hohen Anforderungen an die Ausfüllung dieses Begriffs. Dass Sitzgelegenheiten zum Verweilen einladen und in diesem Sinne auch „verleiten“, dürfte ebenso wenig zu bestreiten sein wie die Tatsache, dass die Verweildauer nicht unmaßgeblich von der Bequemlichkeit des Sitzens abhängt. Von dem Erfordernis einer gesteigerten manipulativen Beeinflussung bzw. einem „Verführen" zum Verbleib in der Spielhalle ist auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 - 1 C 11.83 - (NVwZ 1985, 268, juris Rn. 18 ff., zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) nicht auszugehen. In diesem Verfahren ging es um eine Massierung von Spielhallen und die dadurch nach Ansicht der Erlaubnisbehörde hervorgerufene „Gefahr einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs“, da den Spielern auf diese Weise die Möglichkeit geboten werde, durch einen raschen Wechsel zwischen den Spielhallen Abwechslung im Spiel an jeweils anderen Geräten zu finden. Dieser Ansicht ist das Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht gefolgt, als bei der Frage, ob „der Betrieb des Gewerbes … eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs … befürchten“ lässt, die angebliche Wirkung aller drei Betriebsstätten nicht zusammengerechnet werden dürfe, weil nur auf die durch die einzelne Betriebsstätte hervorgerufene Gefahr abzustellen sei. Da in jenem Rechtsstreit ein ganz anderes Tatbestandsmerkmal als hier inmitten stand, kann die Klägerin daraus nichts für sich ableiten. Der Begriff „verleiten“ kommt weder in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch in § 33i GewO vor. Der weitere Einwand, dass ein sozialadäquates Verhalten, wie das Aufstellen von Sitzgelegenheiten oder Sitzgruppen in einer Spielhalle, kein „verleiten“ im hier interessierenden Sinne darstellen könne, weil eine Gefahr gemäß § 2 Abs. 2 SpielhG Bln nur drohe, wenn der Spieler in seiner freien Entscheidung, ob er spielen oder die Spielhalle verlassen wolle, direkt oder indirekt beeinflusst werde, führt ebenfalls auf kein anderes Ergebnis. Dass die Gäste durch Aufstellung von ansprechenden Sitzgelegenheiten dazu motiviert werden sollen, in der Spielhalle zu verbleiben und dadurch auch angereizt werden, weiter an den angebotenen Spielen teilzunehmen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 L 59/11.NW - juris Rn. 11 zum Wettbüro als Vergnügungsstätte), ist auch nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelhaft. Dass ein Spieler diesem Anreiz zum Verweilen nicht oder nur schwer widerstehen können müsse, ist - wie ausgeführt - nicht erforderlich. b. Das Tatbestandsmerkmal des „übermäßigen Verweilens“ ist ebenfalls gegeben, wobei der Begriff des „Verweilens“, also sich eine Zeitlang (Weile) in der Spielhalle aufzuhalten (zu verweilen), kein Verständnisproblem aufwirft. aa. Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts ist die Ermittlung eines „übermäßigen Verweilens“ nicht aus den zulässigen Sperr- und Schließzeiten (§ 5 SpielhG Bln) abzuleiten. Das Übermaß im Sinne des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln bezieht sich vielmehr, wie die anderen Regelungen zur Aufstellung der Spielgeräte, zur Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen sowie zum Spieler- und Jugendschutz in §§ 4 und 6 SpielhG Bln sowie die Abstandsvorschriften in § 2 Abs.1 SpielhG Bln, auf den Zweck des Spielhallengesetzes, für einen effektiven und nachhaltigen Spielerschutz zu sorgen sowie übermäßiges schädliches Glückspiel zu verhindern oder dem entgegen zu wirken. Nach der Entwurfsbegründung zielt das Spielhallengesetz generell darauf ab, „Spielhallen in der Weise zu reglementieren, dass von ihnen keine besonderen Anreize zu ihrem Besuch ausgehen“ (Abgh.-Drs. 16/4027, S. 9). Der Gesetzgeber will auf diese Weise „den Gefahren der Glücksspielsucht“ begegnen, „welche seit 2001 als Krankheit anerkannt ist“ (Abgh.-Drs. 16/4027, S. 1). Nach der Einzelbegründung zu § 6 Abs. 7 SpielhG Bln zielt der Begriff „übermäßiges Verweilen“ auf die in § 2 Abs. 2 SpielhG Bln angesprochene Gefahr, dass ein Spielsüchtiger über die Maßen, namentlich über seine finanziellen Verhältnisse um Geld spielt. Diesem pathologischen Glücksspielverhalten soll auch dadurch entgegen gewirkt werden, dass keine übermäßigen Anreize zum überlangen Verweilen geschaffen, Anreize zum Weiterspielen gehemmt und Möglichkeiten zur Erholung außerhalb der Spielhalle genutzt werden (Abgh.-Drs. 16/4027, S. 9 f. und 14 f.). Das Verbot des Aufstellens bequemer Sitzgelegenheiten verfolgt dasselbe Ziel wie das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln), die Abstandsregelung zwischen den Spielgeräten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG Bln) und das Verbot des Aufstellens, der Bereithaltung oder des Betriebs von technischen Geräten zur Bargeldabhebung (§ 4 Abs. 4 SpielhG Bln), nämlich die Verweildauer der Spielerinnen und Spieler in einer Spielhalle zu verkürzen und das ggf. pathologische Spielverhalten zu unterbrechen. „Ein übermäßiges Angebot entsprechender Infrastrukturen würde die Spielerin oder den Spieler zu übermäßigem Verbleib anregen. Durch Vermeidung und Abbau dieser Infrastrukturen wird der Anreiz, in der Halle zu verbleiben, reduziert“ (so die unmissverständliche Gesetzesbegründung zu § 6 SpielhG Bln, Abgh.-Drs. 16/4027, S. 15). Das Spielhallengesetz verfolgt somit das klar erkennbare Ziel, die Aufenthaltsdauer suchtgefährdeter Spieler in einer Spielhalle zu begrenzen und entsprechende Anreize abzubauen, die zum längeren Verweilen in der Spielhalle einladen. Dieser Schutzzweck, zusätzliche Anreize zum übermäßigen Verweilen zu unterbinden, um dem Spieler durch eine Spielunterbrechung oder einen Ortswechsel die Möglichkeit zu geben, über sein Spielverhalten nachzudenken, kommt in einer Vielzahl von Vorschriften des Berliner Spielhallengesetzes zum Ausdruck und wird von der Zielsetzung des Gesetzes getragen, vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen (vgl. ebenso zum Saarländischen Spielhallengesetz: OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Juli 2017 - 1 A 51/15 - juris Rn. 205). Die Argumentation der Klägerin, dass ein Spieler, der auf von den Spielgeräten getrennten Sitzgelegenheiten Platz nehme, zwangsläufig nicht weiterspielen könne, führt nicht zu der vom Gesetzgeber bezweckten räumlichen Trennung, mit deren Hilfe Spielsüchtige bzw. spielsuchtgefährdete Personen ihr Verhalten überdenken und gegebenenfalls davon Abstand nehmen können. Vor diesem Hintergrund führen auch die Einwände der Klägerin nicht weiter, den §§ 4 und 6 SpielhG Bln sei nicht zu entnehmen, dass es in einer Spielhalle zwingend unbequem bzw. ungemütlich zu sein habe oder der Spieler die Spielhalle in Spielpausen verlassen müsse. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist das Ziel des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, „Anreize zu übermäßigem Spiel innerhalb einer Spielhalle (zu) vermindern und dadurch einen Beitrag zur Suchtprävention (zu) leisten“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 67 und 69; VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 - NVwZ-RR 2014, 825 ff., juris Rn. 54 ff.). Hinsichtlich der Bestimmbarkeit der hier anzuwendenden Tatbestandsmerkmale kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist eine ausdrückliche Erwähnung von „Einrichtungen der Bequemlichkeit“ im Spielhallengesetz nicht erforderlich. Das Schweigen des Gesetzes ist nicht „beredt", wie sich bereits aus der Aufnahme des Tatbestandsmerkmals des übermäßigen Verweilens ergibt. Schließlich führt der Blick auf das gewerbliche Automatenspiel in Gaststätten, in denen Sitzgelegenheiten und die dadurch gesetzten Anreize zum Verweilen nicht gesetzlich reglementiert sind, auf kein anderes Auslegungsergebnis, weil das Spiel an den dortigen Geldspielgeräten ein geringeres Schutzbedürfnis auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 80 f.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, dass der Landesgesetzgeber für Spielhallen strengere Beschränkungen eingeführt hat (vgl. auch dazu: VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2014, a.a.O., juris Rn. 61). Hinzu kommt, dass in der Gastronomie typischerweise andere Geldspielgeräte (Wandgeräte) verwendet werden, die nicht in gleichem Umfang wie die spielhallentypischen Standspielgeräte mit Sitzgelegenheit zum längeren Verweilen einladen (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Juli 2017, a.a.O., juris Rn. 233). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren erübrigt sich, da die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da hier die Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts inmitten steht. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Spielhallenerlaubnis. Die Klägerin betreibt zwei Spielhallen in der Allee in Berlin. Darin hat sie jeweils eine Sitzgruppe aufgestellt, bestehend aus zwei gepolsterten Sesseln bzw. Sitzwürfeln nebst kleinem Beistelltisch. Hierauf Bezug nehmend erließ das Bezirksamt Pankow von Berlin jeweils mit Bescheid vom 23. April 2012 folgende Auflage: „Die Erlaubnisinhaberin hat alle Einrichtungen der Bequemlichkeit, wie Sessel, Couchs, Couchgarnituren, Sitzgruppen etc. dauerhaft aus den für Kunden zugänglichen Betriebsräumen der Spielhalle zu entfernen.“ Für den Fall, dass die Klägerin der Auflage nicht spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld von 2.500 Euro angedroht. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Klägerin wurden jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2012 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wird auf das Urteil derselben Kammer vom 29. November 2013 - VG 4 K 435.12 - (juris Rn. 16 ff.) verwiesen. Darin heißt es im Wesentlichen: Die Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie der Beklagte (damals vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin) in der mündlichen Verhandlung klargestellt habe, ziele die auf § 2 Abs. 2 und § 6 Abs. 7 Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) gestützte Auflage auf eine dauerhafte Beseitigung aller Sitzgelegenheiten nebst zugehörigen Tischen - mit Ausnahme der direkt vor den Geldspielgeräten aufgestellten Bürostühle - ab. § 6 Abs. 7 SpielhG Bln biete jedoch keine Grundlage, um gebräuchliche Einrichtungsgegenstände, wie etwa Sofas, zu untersagen. Dies ergebe sich aus der Systematik und Begründung des Gesetzes. § 4 SpielhG Bln enthalte die Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen, ohne dabei auf Sitzgelegenheiten einzugehen. In der Zusammenschau mit den anderen, gegenüber dem früheren Rechtszustand deutlich strengeren Regelungen sei die fehlende Erwähnung von Sitzgelegenheiten so zu verstehen, dass der Gesetzgeber insoweit keine Vorgaben für nötig gehalten habe. Anderenfalls hätte es sich aufgedrängt, auch Sitzgelegenheiten ausdrücklich zu erwähnen. § 6 Abs. 7 SpielhG Bln sei ein Auffangtatbestand, der der Behörde ein flexibles Einschreiten (nur) in besonderen Fallgestaltungen ermögliche, in denen eine ungewöhnliche Einrichtung der Spielhalle die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs fördere. Die umstrittenen Einrichtungsgegenstände seien auch nicht geeignet, zum übermäßigen Verweilen zu verleiten. Die maximal mögliche Verweildauer in einer Spielhalle sei in § 5 SpielhG Bln mit einer Sperrzeit und den Tagen, an denen nicht gespielt werden dürfe, generell geregelt. Innerhalb dieses zeitlich zulässigen Rahmens sei nicht vorgeschrieben, dass die Gäste sich nur spielend in einer Spielhalle aufhalten dürften. Dies schließe zwar nicht aus, dass ein weiteres Verweilen im Sinne von § 6 Abs. 7 SpielhG Bln übermäßig sein könne, stehe aber einer Auflage entgegen, die den bloßen Aufenthalt in einer Spielhalle generell behindern solle. Die umstrittenen Einrichtungsgegenstände seien nicht geeignet, zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten. Lasse man außer Acht, dass das ganze Geschäftsmodell einer erlaubten Spielhalle auf der in gewissem Maße zulässigen Ausnutzung des Spieltriebs beruhe, lasse sich nicht feststellen, dass etwa ein Sofa jemanden dazu verleite, seinen Spieltrieb auszunutzen. Hiergegen wendet der Beklagte mit seiner im angegriffenen Urteil zugelassenen, am 28. Juni 2014 eingelegten und begründeten Berufung ein: Das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, dass alle Sitzgelegenheiten nebst dazu gehörigen Tischen - mit Ausnahme der direkt vor den Spielgeräten aufgestellten Bürostühle - von der Auflage umfasst seien. Es seien lediglich „Einrichtungen der Bequemlichkeit“ umfasst, die den Spieler dazu verleiteten, sich länger in der Spielhalle aufzuhalten. Damit seien solche Einrichtungen gemeint, die eine zusätzliche bequeme Verweilmöglichkeit für Gäste schafften, diese zum Ausruhen und Verweilen in einer Spielhalle anregten und dem nach einer gewissen Zeit am Geldspielgerät müden und verspannten Spieler Gelegenheit böten, sich innerhalb der Spielhalle zu entspannen und Kraft für die nächste Spielrunde zu schöpfen. Dieser würde dadurch davon abgehalten, sich der Spielhallenatmosphäre zu entziehen. Die so zu verstehenden „Einrichtungen der Bequemlichkeit“ förderten die Spielsucht, mithin eine Gefahr, vor der die Gäste nach § 2 Abs. 2 SpielhG Bln zu schützen seien. Auch neu hinzukommende Spieler könnten auf bequemen Sitzgelegenheiten in der Spielhalle warten, bis ein Gerät frei werde, und würden so dazu verleitet, die Spielhalle nicht zu verlassen. Eine ähnliche Erwägung läge der Abstandsregelung in § 2 Abs. 1 SpielhG Bln zugrunde. Durch den Abstand von 500 Metern zwischen zwei Spielhallen sei der suchtgefährdete Spieler gezwungen, eine gewisse Wegstrecke zum nächsten Spielort zurückzulegen. Dies gebe ihm Gelegenheit, sein Verhalten zu reflektieren und ggf. vom verlustreichen Weiterspielen Abstand zu nehmen. Eine solche Selbstreflektion sei für einen spielsüchtigen Gast, der die Spielgeräte vor Augen habe, schwierig, sodass er nach einer Pause auf bequemen Sitzmöbeln mit höchster Wahrscheinlichkeit wieder zu spielen anfange. Eine gemütliche Grundstimmung steigere deshalb die Gefahren der Spielsucht. Daher liefen bequeme Sitzgelegenheiten dem Zweck des Berliner Spielhallengesetzes zuwider und könnten untersagt werden. Schlichte Sitzgelegenheiten seien nicht betroffen; diese seien unter dem Gesichtspunkt des Spielerschutzes unproblematisch. Der Beklagte beantragt, das den Beteiligten am 30. Juni 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Hinweis auf ihre Klagebegründung aus: Soweit der Beklagte von den „Einrichtungen der Bequemlichkeit" schlichte Sitzgelegenheiten ausnehmen wolle, belege dies die Unbestimmtheit der Auflage. Es sei unklar, ab welchem Grad von Komfort ein Stuhl oder Sessel geeignet sei, den Spieler zu einem übermäßigen Verweilen zu verleiten. Die Auflage hätte die zu entfernenden Möbel konkret bezeichnen müssen. Ungeachtet dessen seien die streitigen Einrichtungsgegenstände nicht geeignet, einen Spieler zum übermäßigen Verweilen im Sinne des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln zu verleiten. Für ein Verleiten im Sinne dieser Norm sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein gesteigertes Beeinflussen, Manipulieren bzw. Suggerieren im Sinne eines Verführens zum Bleiben erforderlich. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (BVerwG 1 C 11.83). Das bloße Anregen zum Verweilen stehe einem Verleiten im Sinne des § 6 Abs. 7 SpielhG Bln nicht gleich. Eine sozialadäquate Verhaltensweise, wie das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, beinhalte keine Aufforderung zum Verweilen, der ein potentiell suchtgefährdeter Spieler nur schwer widerstehen könne. Anderes hätte der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen, wie beispielsweise bei dem Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Getränken in § 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln. Aus der Begründung des Spielhallengesetzes ergäben sich keine Hinweise darauf, dass Fragen der Einrichtung einer Spielhalle aufgrund von § 6 Abs. 7 SpielhG Bln geregelt werden sollten. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber bei dieser Norm ausschließlich darum gegangen, zu verhindern, dass Spielhallenbetreiber - wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt - „die Spielsucht oder pathologisches Verhalten fördern und ausnutzen, wie z. B. durch die Vergabe von Krediten oder das Anhalten zum Weiterspielen von gefährdeten Spielerinnen und Spielern.“ Den §§ 4 bis 6 SpielhG Bln lasse sich nicht entnehmen, dass es in einer Spielhalle unbequem bzw. ungemütlich zu sein habe oder der Spieler die Spielhalle in Spielpausen verlassen müsse. § 6 Abs. 7 SpielhG Bln stehe im Abschnitt über den „Jugend- und Spielerschutz" und diene dem alleinigen Zweck, die Gäste vor den ausdrücklich im Gesetz genannten glückspielimmanenten Gefahren zu schützen. Solche Gefahren drohten nur, wenn der Spieler in seiner freien Entscheidung, ob er (weiter)spielen oder die Spielhalle verlassen wolle, direkt oder indirekt beeinflusst werde. Das Verwaltungsgericht habe das Schweigen des Gesetzes hinsichtlich der Beschaffenheit von Sitzgelegenheiten in Spielhallen zu Recht als „beredt" bewertet. Es entspreche gerade dem Sinn und Zweck des Spielhallengesetzes, wenn in einer Spielhalle Möglichkeiten bestünden, eine Spielpause einzulegen. Wer auf von den Spielgeräten getrennten Sitzgelegenheiten Platz nehme, könne zwangsläufig nicht weiterspielen. Auch so könnten Spielsüchtige bzw. spielsuchtgefährdete Personen in Spielpausen ihr Spielverhalten überdenken und gegebenenfalls davon Abstand nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der ebenfalls vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.