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Urteil

OVG 1 B 27.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0516.OVG1B27.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Verminderung der aus § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG resultierenden Leistungspflicht eines Postnachfolgeunternehmens muss für das jeweilige Abrechnungsjahr vor Ablauf des in § 16 Abs. 1 Satz 4 PostPersRG für die Schlussabrechnung genannten Termins gestellt werden.(Rn.26) 2. Eine unzumutbare Belastung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 PostPersRG setzt voraus, dass das die Minderung des Beitrags nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG begehrende Postnachfolgeunternehmen den Eintritt eines Zustandes belegt, der bei weiterer ungebremster Weiterentwicklung in absehbarer Zukunft eine Verdrängung des Unternehmens vom Markt hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Verminderung der aus § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG resultierenden Leistungspflicht eines Postnachfolgeunternehmens muss für das jeweilige Abrechnungsjahr vor Ablauf des in § 16 Abs. 1 Satz 4 PostPersRG für die Schlussabrechnung genannten Termins gestellt werden.(Rn.26) 2. Eine unzumutbare Belastung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 2 PostPersRG setzt voraus, dass das die Minderung des Beitrags nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG begehrende Postnachfolgeunternehmen den Eintritt eines Zustandes belegt, der bei weiterer ungebremster Weiterentwicklung in absehbarer Zukunft eine Verdrängung des Unternehmens vom Markt hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt.(Rn.32) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Verminderung ihrer Leistungspflicht gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse für die Jahre 2007 bis 2013. Sie kann auch keine erneute Bescheidung ihres Antrags vom 9. Dezember 2010 verlangen, wie sie es hilfsweise beantragt. Der Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2013 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 1. Rechts- und Anspruchsgrundlage für die mit der Klage erstrebte Verminderung der aus § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG resultierenden Pflicht der Klägerin zur Leistung eines jährlichen Beitrags an die Postbeamtenversorgungskasse in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven ruhegehaltfähigen Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten ist § 16 Abs. 2 PostPersRG in der aktuell gültigen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774). Danach kann die Leistungspflicht der Postunternehmen gegenüber der Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Das ist der Klägerin nicht gelungen. 2. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 PostPersRG liegen bereits in formeller Hinsicht nicht vollständig vor. a. Zwar hat sich die Klägerin mit ihrem Minderungsbegehren an die hierfür zuständige Stelle gewandt. Die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Bundesministeriums der Finanzen für die nach § 16 Abs. 2 PostPersRG zu treffende Entscheidung folgt nämlich aus den vielfältigen Kompetenzen, die das Postpersonalrechtsgesetz diesem Ministerium zuweist (vgl. z.B. §§ 3, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 PostPersRG), und insbesondere aus dem Umstand, dass diesem gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der aktuell gültigen Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813, früher: § 16 Abs. 5 Satz 2 PostPersRG) ein uneingeschränktes Informationsrecht durch die Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zusteht. b. Der Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2010 genügt aber in zeitlicher Hinsicht nicht vollen Umfangs den sich aus § 16 Abs. 1, Abs. 2 PostPersRG ergebenden formellen Anforderungen. Er rechtfertigt eine Verminderung der Leistungspflicht von vornherein nicht, soweit er sich auf die Jahre 2007 bis 2009 bezieht. Für diese zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstrichenen Jahre fehlt es nämlich an einem hinreichenden „Anstoß“ des Reduzierungsverfahrens durch die Klägerin. Indem § 16 Abs. 2 PostPersRG voraussetzt, dass das Postnachfolgeunternehmen das Vorliegen der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen „nachweist“, gibt er zu erkennen, dass die dort vorgesehene Entscheidung einer vorherigen Initiative des Postnachfolgeunternehmens bedarf, dass die Minderung der Leistungspflicht von diesem mithin (zumindest formlos) beantragt werden muss. Durch den Begriff der „Zahlung“ nimmt § 16 Abs. 2 PostPersRG hierbei Bezug auf § 16 Abs. 1 PostPersRG und die dort vorgesehene Leistungspflicht der Postnachfolgeunternehmen an die Postbeamtenversorgungskasse. Hierdurch wird die Verminderungsmöglichkeit des § 16 Abs. 2 PostPersRG zugleich mit dem in § 16 Abs. 1 PostPersRG geregelten Abrechnungsverfahren verknüpft. Für den an die Postbeamtenversorgungskasse durch die Postnachfolgeunternehmen zu leistenden Beitrag sehen die Sätze 3, 4 und 5 des § 16 Abs. 1 PostPersRG seit dem Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) nämlich vor, dass das Postnachfolgeunternehmen zum 1. Januar eines jeden Jahres einen Abschlag in Höhe von 33 vom Hundert der Jahresbruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Jahresbruttobezüge der ruhegehaltfähig beurlaubten Beamten des Vorjahres zu zahlen hat und sodann bis zum 30. April des nächsten Jahres die Schlussabrechnung sowie bis zum 31. Mai der Ausgleich der Zahlungsverpflichtungen erfolgt. An diesem in jedem Jahr erneut zu durchlaufenden Abrechnungsverfahren nimmt § 16 Abs. 2 PostPersRG teil und eröffnet den Postnachfolgeunternehmen insoweit die Möglichkeit, eine geringere Leistungspflicht - und damit eine höhere Rückzahlung im Rahmen des im Anschluss an die „Schlussabrechnung“ zu erbringenden Zahlungsausgleichs - zu erwirken. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, die in § 16 Abs. 2 PostPersRG vorgesehene Minderungsmöglichkeit stehe trotz der geschilderten Verknüpfung isoliert neben dem in § 16 Abs. 1 PostPersRG genannten Abrechnungsverfahren und könne insoweit unabhängig von den dort vorgesehenen Zeitpunkten in Gang gesetzt werden, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint es für die Postnachfolgeunternehmen weder unmöglich noch unzumutbar, den Minderungsantrag nach § 16 Abs. 2 PostPersRG innerhalb des in § 16 Abs. 1 PostPersRG genannten Abrechnungszeitraums zu stellen. Dafür, dass eine unzumutbare Belastung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit erst nach Ablauf eines Abrechnungsjahres erkennbar oder das Vorliegen einer solchen Belastung erst nach einem längeren Zuwarten zuverlässig bejaht werden könnte, ist nichts zu erkennen. Vielmehr spricht etwa der Umstand, dass Aktiengesellschaften nach § 150 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 242, 264 HGB grundsätzlich verpflichtet sind, einen Jahresabschluss aufzustellen, dafür, dass nachteilige Auswirkungen im Wettbewerbsumfeld nicht unerkannt bleiben können. Auch der Umstand, dass es sich bei der Abrechnung im Wesentlichen um einen buchhalterischen Vorgang handelt, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes „Schlussabrechnung“ zu erkennen gegeben hat, dass es für die einzelnen Jahre einen möglichst zeitnahen Rechnungsabschluss geben soll, der den Beteiligten Klarheit über die jeweiligen Zahlungspflichten verschaffen soll. Dieses gesetzgeberische Ziel würde vereitelt, wenn die Postnachfolgeunternehmen noch Jahre später durch Stellung von Minderungsanträgen das Abrechnungsverfahren wieder eröffnen könnten. Darauf, ob das Abrechnungsverfahren zwischen den Beteiligten tatsächlich bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahrs endgültig abgeschlossen wird, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, dass § 16 Abs. 1 PostPersRG eine jährliche Abrechnung fordert und insoweit zu erkennen gibt, dass eine in diesem Rahmen etwa relevante unzumutbare Belastung der Postnachfolgeunternehmen noch vor dem für die „Schlussabrechnung“ gesetzlich bestimmten Endtermin geltend gemacht werden muss. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Abrechnungsverfahren für die Jahre 2007 bis 2009 vorliegend nach der Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2010 noch nicht endgültig abgeschlossen waren. 3. Unabhängig vom Fehlen einer rechtzeitigen Minderungsinitiative der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 liegen für diese Jahre und den sich anschließenden Zeitraum 2010 bis 2013 die materiellen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 PostPersRG nicht vor. a. Dabei ist die Frage, ob die Klägerin nachgewiesen hat, dass die Zahlung unter Berücksichtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, durch den Senat voll überprüfbar. Denn Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesministerium der Finanzen diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden wäre, sind nicht zu erkennen. Hierfür genügt es nicht, dass im Rahmen der Entscheidungsfindung unbestimmte Rechtsbegriffe mit Inhalt zu füllen sind. Die Annahme einer Beurteilungsermächtigung setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass der zuständigen Behörde insoweit eine Letztentscheidungsbefugnis eingeräumt worden ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Rn. 23 ff. zu § 114). Daran fehlt es hier. Insbesondere enthalten die genannten Rechtsbegriffe - anders als von der Beklagten zwischenzeitlich vertreten - keine hinreichenden Komponenten politischen Ermessens. Die hohe Bedeutung der Angelegenheit für den Bundeshaushalt genügt hierfür nicht. b. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht ist insoweit das jeweilige Abrechnungsjahr. Zwar kommt es bei der Verpflichtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Dies gilt aber nur nach Maßgabe des materiellen Rechts (vgl. zu allem BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - juris Rn. 14). Vorliegend sehen die Absätze 1 und 2 des § 16 PostPersRG eine jährliche Abrechnung des Finanzierungsbeitrags vor und stellen insoweit darauf ab, ob in den jeweiligen Abrechnungsjahren Gründe für eine Reduzierung der Leistungspflicht vorlagen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dies schließt es indes - anders als die Beklagte meint - nicht aus, dass sich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 PostPersRG für die in Rede stehenden - und inzwischen in der Vergangenheit liegenden - Abrechnungsjahre auch aus neuen Beweismitteln - etwa neuen Gutachten - ergeben kann. c. Die Klägerin hat jedoch auch unter Berücksichtigung der im Laufe des Klageverfahrens zusätzlich eingereichten Gutachten nicht nachgewiesen, dass die in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG vorgesehene Zahlung in Höhe von 33 vom Hundert der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist, für die Jahre 2007 bis 2013 eine unzumutbare Belastung unter Berücksichtigung ihrer Wettbewerbsfähigkeit bedeutet hätte. aa. Dabei folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine unzumutbare Belastung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn der zu leistende Beitrag die marktübliche Belastung eines vergleichbaren Unternehmens zur Finanzierung der Renten ihrer ehemaligen Arbeitnehmer mehr als geringfügig übersteigt (so aber Wieland, DÖV 2017, 332 ). Der Senat tritt insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2015 - 4 K 86.13 - juris Rn. 56) bei, dass das günstigste Ergebnis auf der Rechtsfolgenseite (Verminderung der Beitragspflicht „bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens“) nicht gleichzeitig Tatbestandsmerkmal sein kann, welches die Rechtsfolge erst eröffnet. Auch der bloße Umstand, dass der Gewinn der Klägerin denjenigen von Konkurrenzunternehmen um bestimmte Prozentquoten unterschritten haben mag, die Klägerin eine geringere Eigenkapitalverzinsung als die Konkurrenz erreicht haben mag und ohne die in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG vorgesehene Zahlung mehr Geld in Zukunftstechnologien investieren hätte können, reicht für die Annahme einer unzumutbaren Belastung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit nicht aus. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck von § 16 Abs. 2 PostPersRG sowie der Gesetzessystematik folgt vielmehr, dass die mit der Zahlung in dem jeweiligen Jahr verbundenen Nachteile schwerer wiegen müssen als das Allgemeininteresse daran, den Bundeshaushalt nicht zusätzlich zu belasten, was nur dann der Fall ist, wenn anderenfalls - was das Postnachfolgeunternehmen nachzuweisen hat - die Gefahr besteht, dass das fragliche Unternehmen nicht am Markt bestehen kann. Eine bereits eingetretene konkrete Existenzgefährdung setzt dies zwar nach Auffassung des Senats nicht zwingend voraus. Das Postnachfolgeunternehmen muss aber den Eintritt eines Zustandes belegen, der bei ungebremster Weiterentwicklung in absehbarer Zukunft eine Verdrängung des Unternehmens vom Markt hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nur die in § 16 Abs. 2 PostPersRG genannte „Zahlung“ und damit der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannte Beitrag. Auf einen allgemeinen, mit der Beschäftigung von Beamten zusammenhängenden Kostennachteil kommt es insoweit nicht an, weswegen auf Tatbestandsebene weder ein Vollkostenvergleich anzustellen ist noch „harmonisierte Eckbeamte“ in den Blick zu nehmen sind. (1) Schon der Wortlaut lässt die von der Klägerin bevorzugte Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG dahingehend, dass dessen Voraussetzungen durch die Zahlung des Jahresbeitrages in der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannten Höhe per se erfüllt oder jedenfalls deshalb gegeben seien, weil das Postnachfolgeunternehmen kein Produkt höherer Qualität zu gleichen Kosten bzw. kein Produkt gleicher Qualität zu höchstens gleichen Kosten herstellen kann wie die Konkurrenz, weil sein Gewinn vor Steuern (EBT) dauerhaft 5 % unterhalb desjenigen von Vergleichsunternehmen liegt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 2. Oktober 2001 - 8 S 399/01 - juris Rn. 30 f. und vom 6. Dezember 2005 - 8 S 314/03 - juris Rn. 16 f. zum Wasserentnahmeentgelt), weil es keine angemessene Eigenkapitalverzinsung (Basiszins nebst Risikozuschlag) erwirtschaftet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - juris Rn. 31 ff. zu Anpassung von Betriebsrenten) oder weil es durch die Zahlung und die durch die Beschäftigung von Beamten verursachten Mehrkosten in Wettbewerbsstrategien beeinträchtigt und nicht in der Lage ist, Marktanteile zumindest zu verteidigen, nicht zu. Wie das Verwaltungsgericht nämlich zu Recht ausgeführt hat, knüpft der Gesetzgeber mit dem Begriff der Unzumutbarkeit erkennbar an die dritte Stufe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an, bezieht sich also auf die Angemessenheitsprüfung bzw. die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Unzumutbar ist danach eine Belastung nur dann, wenn sie bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe nicht mehr akzeptabel erscheint, wenn das Maß der den Einzelnen treffenden Belastung mithin nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Rn. 120 zu Art. 20 m.w.N.). Schon mit Blick hierauf können die oben genannten Gesichtspunkte allein nicht die Annahme einer unzumutbaren Belastung rechtfertigen. Denn selbst erhebliche Beeinträchtigungen (vgl. zum Wasserentnahmeentgelt VGH Mannheim, a.a.O.) oder Gefährdungen (vgl. BAG, a.a.O.) der Wettbewerbsfähigkeit können sich als zumutbar erweisen, wenn sie durch die Zwecke der Belastung gerechtfertigt werden. (2) Auch ein Blick auf die Entstehungsgeschichte rechtfertigt nicht die Sichtweise der Klägerin zum Vorliegen einer ohne Weiteres anzunehmenden oder durch die oben genannten Gesichtspunkte begründeten unzumutbaren Belastung. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass es in der Begründung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 27. Juni 1994 (BT-Drs. 12/8020, S. 182) zur „Altlastenproblematik“ heißt, dass die „Höhe der Beitragsbelastung der Unternehmen für die Unterstützungskassen … nach einer Übergangszeit vergleichbaren Belastungen von Wettbewerbern der jeweiligen Branche entsprechen“ solle und Äußerungen dieses Inhalts auch den Protokollen der Ausschusssitzungen (vgl. z.B. Protokoll der 69. Sitzung des Ausschusses für Post und Telekommunikation, S. 29) zu entnehmen sind. Hierauf beschränken sich die Gesetzesmaterialien jedoch nicht. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass § 16 Abs. 2 PostPersRG eine Bestimmung ist, nach der von dem grundsätzlich als zumutbar betrachteten Beitragssatz des § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG nur auf Antrag zur Vermeidung einer „überproportional(en)“ Belastung im Interesse der Existenzfähigkeit des Postnachfolgeunternehmen im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden kann. Hierfür spricht insbesondere, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf (vgl. BT-Drs. 12/6718, S. 39, 96 f.; BT-Drs. 12/7270 S. 6) in § 15 Abs. 3 PostPersRG noch vorsah, dass die Ausgaben für die Versorgung der Beamten und Hinterbliebenen im Innenverhältnis ausschließlich „die Aktiengesellschaften“ tragen sollten und eine dem heutigen § 16 PostPersRG entsprechende Bestimmung sodann erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in das Gesetz aufgenommen wurde. Erst durch die oben bereits genannte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Post und Telekommunikation wurden die §§ 14 ff. PostPersRG dahin umgestaltet, dass die Postnachfolgeunternehmen nur noch in der geschilderten Weise - durch Leistung eines Kostenbeitrags - neben dem Bund an der Finanzierung der Versorgungslasten beteiligt sein sollten. § 15a Abs. 3 PostPersRG enthielt hierzu - mit geringfügig anderer Formulierung - die hier in Rede stehende Reduzierungsmöglichkeit. Hintergrund dieser Umgestaltung der Finanzierung der Beamtenversorgung während des Gesetzgebungsverfahrens war das Bestreben des Gesetzgebers, „die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wettbewerbsfähiger zu machen“ (vgl. BT-Drs. 12/8060, S. 182). Sie sollten deshalb „nicht überproportional mit personellen und finanziellen Lasten beschwert werden …, die aus den Besonderheiten der bisherigen Rechtsform“ resultierten. Die Errichtung von Unterstützungskassen mit einer nur eingeschränkten Kostenbeteiligung der Postnachfolgeunternehmen wurde insoweit durch den Gesetzgeber aus dem Grund für erforderlich gehalten, weil mit Blick auf die finanziellen Belastungen durch die aufgelaufenen Pensionsverpflichtungen anderenfalls aus bilanziellen Gründen die „Umwandlung“ der Deutschen Bundespost „in Aktiengesellschaften erheblich erschwert“ bzw. „sogar unmöglich“ gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund sollten „bisherige finanzielle Belastungen nur soweit dies für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar“ erschien, „auf den Bund verlagert werden, um letztlich eine Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler zu vermeiden“. Die „Koalitionsfraktionen“ hielten hierbei die „gefundenen Beitragssätze für tragbar“, die SPD dagegen für „wesentlich erhöht“. Diesen Bedenken - so heißt es in der Gesetzesbegründung - seien die Koalitionsfraktionen „insoweit entgegengekommen, als auf Antrag der Unternehmen eine Überprüfung der Beitragshöhe spätestens ab dem vierten Jahr nach dem Rechtsformwandel erfolgen“ könne. Dafür, dass der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannte Beitragssatz quasi ohne Weiteres ab dem Jahr 2000 im Interesse der Chancengleichheit im Wettbewerb auf Antrag eines Postnachfolgeunternehmens auf die marktübliche Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden sollte, geben die Gesetzesmaterialien danach nichts her. Sie lassen vielmehr erkennen, dass für die Annahme einer „unzumutbaren Belastung“ mehr vorliegen muss als die bloße Überschreitung der marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens oder schlichte Gewinneinbußen. Denn von dem - im Wege eines politischen Kompromisses - festgelegten und mit Blick auf die zu vermeidende Finanzierung der Privatisierung durch den Steuerzahler als zumutbar betrachteten Beitragssatz sollte nur im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung einer „überproportional(en)“ Belastung eine Ausnahme gemacht werden können. Dabei ist mit dem Begriff der Wettbewerbsfähigkeit - wie sich aus dem Anlass der Einfügung der §§ 14 ff. PostPersRG in das Gesetz ergibt - nur die Fähigkeit des Postnachfolgeunternehmens gemeint, am Markt existieren zu können. Die Belastungen sollten nämlich nur insoweit vom Bund getragen werden, wie dies „für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit unverzichtbar“ sei, weil auf Seiten des Gesetzgebers Sorge bestand, dass die Unternehmen anderenfalls entweder gar nicht erst hätten gegründet werden können oder aber gleich wieder vom Markt verschwinden würden. Die Postnachfolgeunternehmen sollten m.a.W. keine „Totgeburten“ werden, die wegen der ihnen auferlegten Belastungen gar nicht erst entstehen könnten oder aber alsbald wieder vom Markt gedrängt werden würden. Hieraus folgt, dass es für die Frage einer „unzumutbaren Belastung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit“ nach der Entstehungsgeschichte darauf ankommt, ob das Postnachfolgeunternehmen trotz der das Unternehmen treffenden Pensionsfinanzierungslast am Markt bestehen kann. § 16 Abs. 2 PostPersRG ist insoweit seinem Sinn und Zweck nach eine Ausnahmevorschrift zur Vermeidung unbilliger Härten: Die Reduzierung der grundsätzlich als zumutbar angesehenen Beitragslast soll von der Fähigkeit des Unternehmens abhängen, am Markt existieren zu können. Sie setzt mithin voraus, dass die ungeschmälerte Beitragszahlung den Fortbestand des Unternehmens oder dessen weitere Marktteilnahme zumindest abstrakt gefährdet und für das Unternehmen vor diesem Hintergrund unzumutbar ist. (3) Die Systematik des Gesetzes bestätigt dies: Die §§ 14 ff. PostPersRG bilden nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz des umfassenden Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015 - 6 C 4.14 und 6 C 7.14 - juris Rn. 33 bzw. 32). Für die Ansprüche der in § 14 Abs. 1 PostPersRG genannten Personen auf beamtenrechtliche Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen haften die Postnachfolgeunternehmen danach ausnahmsweise nur im Rahmen der durch § 16 Abs. 1 PostPersRG festgelegten Beiträge. § 16 Abs. 2 PostPersRG stellt hierzu eine Unterausnahme dar, die das Einstehenmüssen der Postnachfolgeunternehmen für Verbindlichkeiten ihrer Rechtsvorgängerin noch weiter einschränkt, wenn dies zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall erforderlich ist. bb. Den Darlegungen der Klägerin und den von ihr eingereichten Belegen und sonstigen Beweismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sie sich in den Jahren 2007 bis 2013 in einer entsprechenden Gefährdungslage befunden hat und insoweit ein Zustand gegeben war, der bei ungebremster Weiterentwicklung ihre Verdrängung vom Markt in absehbarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließ. Vielmehr hat sie noch in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass für eine bevorstehende Verdrängung vom Markt oder eine irgendwie geartete Existenzgefährdung nichts ersichtlich sei. d. Verfassungsrecht zwingt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem anderen Verständnis der Norm. Insbesondere ist bei der dargestellten Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG kein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG gegeben, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin durch den - ihr im Übrigen bereits mit ihrem Entstehen auferlegten - Beitrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG unzumutbar belastet wäre. Auch eine Verletzung von Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG liegt nicht vor. Diese Verfassungsnorm gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 C 4.14 - juris Rn. 52 ff.) einen im Grundsatz freien und chancengleichen Wettbewerb für Dienstleistungen im Bereich des Post- und Telekommunikationswesens zwischen den Postnachfolgeunternehmen und anderen privaten Anbietern. Der Staat hat sich deshalb grundsätzlich wettbewerbsneutral zu verhalten. Sonderbelastungen der Postnachfolgeunternehmen, die zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteilen führen können, lassen sich hiermit nicht vereinbaren (BVerwG, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.). Vorliegend fehlt es an einer derartigen Sonderbelastung. Die Belastung der Postnachfolgeunternehmen mit den Beiträgen zur Postbeamtenversorgungskasse beruht auf der Gesamtrechtsnachfolge der Unternehmen für ihren Geschäftsbereich. Die Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskonzepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln, sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deutschen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile übernommen. Die Postnachfolgeunternehmen haben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen Geschäftsbereich vollständig übernommen. Dadurch ist es den Postnachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Dem steht als Nachteil insbesondere die Übernahme der Lasten der Altersversorgung gegenüber (vgl. zu allem BVerwG, a.a.O., Rn. 53). Da die Vor- und Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket darstellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, verstößt eine daraus resultierende Belastung nur dann gegen Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, die Belastung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen (BVerwG, a.a.O., Rn. 54). Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Gegen eine unzumutbare Benachteiligung der Klägerin gerade aufgrund dieser Belastung spricht vielmehr bereits, dass der Bundesgesetzgeber im Bereich der Beamtenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, Maßnahmen ergriffen hat, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine übermäßige Belastung zu vermeiden. So hat er die Belastung durch Versorgungs- und Beihilfeleistungen auf jährliche Höchstbeträge begrenzt. Indem der seit 2000 geltende Bemessungsfaktor auf die Zahl der aktiven Postbeamten abstellt, gewährleistet er außerdem, dass die Beiträge der Postnachfolgeunternehmen für Versorgungs- und Beihilfeleistungen von Jahr zu Jahr zu Lasten des Bundes sinken. Weiter können Versorgungslasten bei der Festsetzung des Entgelts für die Bereitstellung von Post- und Telekommunikationsleistungen berücksichtigt, d.h. Wettbewerbern in Rechnung gestellt werden. Schließlich können die Beiträge bis zur marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (vgl. zu allem BVerwG, a.a.O., Rn. 55). Da die Klägerin vorliegend einen solchen Nachweis nicht erbracht hat, ist für einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsnachteil - und mithin eine Verletzung von Art. 87f Abs. 2 GG - nichts zu erkennen. 4. Liegen danach schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 PostPersRG nicht vor, kann offenbleiben, ob und in welcher Hinsicht diese Norm der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet und wie die marktübliche Belastung eines vergleichbaren Unternehmens zu ermitteln wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin, ein Postnachfolgeunternehmen, begehrt eine Ermäßigung der von ihr an die Postbeamtenversorgungskasse für die Jahre 2007 bis 2013 geleisteten Beiträge. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangen ist. Bei der Deutschen Bundespost waren zum Zeitpunkt ihrer Privatisierung zahlreiche Beamte beschäftigt, die in der Folgezeit bei den Nachfolgeunternehmen derart weiter eingesetzt wurden, dass der Bund deren Dienstherr blieb, die Befugnis zur Ausübung der hieraus erwachsenden Rechte und Pflichten jedoch auf die Postnachfolgeunternehmen überging. Bei der Klägerin und ihren Tochterunternehmen waren auf diese Weise im Jahre 2007 noch etwa 70.000 Beamte, im Jahre 2013 etwa 41.000 Beamte tätig. Im Rahmen des Privatisierungsprozesses bestimmte der Gesetzgeber, dass die Versorgung der ehemaligen Beamten durch Unterstützungskassen erfolgen solle. Diese wurden in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zunächst gesondert von jedem der drei Postnachfolgeunternehmen gegründet und später zu einem einheitlichen Verein verschmolzen. Die Finanzierung der Unterstützungskassen bzw. seit 2004 der Postbeamtenversorgungskasse erfolgt teilweise durch Beiträge der Postnachfolgeunternehmen und im Übrigen durch den Bundeshaushalt. Während hierfür für die Jahre 1995 bis 1999 noch Festbeiträge der Postnachfolgeunternehmen zur Deckung der Gesamtbelastung vorgesehen waren, haben die Aktiengesellschaften ab dem Jahr 2000 nur noch Beiträge in Höhe von 33 Prozent der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten zu zahlen, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist, wobei diese Leistungspflicht „bis zu einer marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens“ vermindert werden kann, wenn das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass „die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde“ (vgl. § 16 PostPersRG). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010, beim Bundesministerium der Finanzen eingegangen kurze Zeit später noch in demselben Jahr, beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Leistungspflicht dementsprechend für die Kalenderjahre 2007 bis 2013 auf die marktübliche Belastung vergleichbarer Unternehmen zu vermindern. Sie nannte hierbei einen Prozentsatz von 11,09 %, wobei sie sich zur Begründung ihres Antrags auf mehrere dem Antrag beigefügte Gutachten bezog. Wegen der Einzelheiten der Gutachten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2013, der Klägerin zugestellt am 30. Januar 2013, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der insoweit als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 PostPersRG seien nicht erfüllt. Es fehle an dem Nachweis der Unzumutbarkeit der Belastung. Der eingetretene Verlust von Marktanteilen liege in der Natur der Entlassung eines Monopolunternehmens in den Wettbewerb. Eine unzumutbare Belastung durch Beiträge an die Postbeamtenversorgungskasse sei deshalb erst dann gegeben, wenn das langfristige Überleben des Unternehmens gefährdet sei. Hierfür sei indes nichts ersichtlich. Die Klägerin verfüge auch nach bald 20-jährigem Wettbewerb auf dem nationalen Telekommunikationsmarkt über eine erhebliche Marktmacht und habe auch bei neuen Technologien eine beträchtliche Marktposition erringen können. Im Hinblick auf die Beamtenbezüge bestünden keine Kostennachteile der Konzernunternehmen der Klägerin gegenüber Konkurrenzunternehmen. Statt eines von der Klägerin herangezogenen Vollkostenvergleichs könne eine Vergleichsbetrachtung insoweit nur anhand der theoretischen Figur eines „harmonisierten Eckbeamten“ vorgenommen werden. Dabei müssten solche Umstände unberücksichtigt bleiben, die ihren Ursprung nicht im Statusverhältnis der Beamten bzw. in allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes hätten. Dazu gehörten die - im Jahre 2004 eingeführte - Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit für bei der Klägerin beschäftigte Beamte auf 34 Stunden und die betriebliche Bewertung der Arbeitsposten sowie die durch Betriebsvereinbarung erfolgte Zuordnung der Besoldungsgruppen der Beamten zu den Entgeltgruppen der Arbeitnehmer. Außerdem müssten die großzügige Beförderungspraxis der Klägerin sowie eine unterwertige Beschäftigung von Beamten außer Betracht bleiben. Exemplarisch durchgeführte Vergleichsberechnungen auf dieser Grundlage ließen Kostennachteile nicht erkennen. Mit ihrer am 28. Februar 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und in diesem Zusammenhang weitere Gutachten eingereicht. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift und zu den weiteren Schriftsätzen der Klägerin verwiesen. Die Klägerin macht geltend, sie habe durch die Weiterbeschäftigung von Beamten der Deutschen Bundespost erhebliche Kostennachteile, die ihre Wettbewerber nicht träfen. Dabei seien bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Belastung außer dem Unternehmensbeitrag zur Postbeamtenversorgungskasse auch die weiteren Nachteile einzubeziehen, die ihr aus der Beschäftigung von Bundesbeamten entstünden. Die Beklagte habe sich bereits vor Stellung des Antrags auf eine Antragsablehnung festgelegt. Der Entstehungsgeschichte von § 16 Abs. 2 PostPersRG sei zu entnehmen, dass die Höhe des Unternehmensbeitrages nach vier Jahren überprüft und an dasjenige angeglichen werden sollte, was die Mitbewerber für Leistungen zu erbringen hätten. Die Höhe der Beitragsbelastung für die Unterstützungskassen habe sodann vergleichbaren Belastungen von Wettbewerbern der jeweiligen Branche entsprechen sollen. Zur Erreichung dieses Zieles habe der Gesetzgeber die Bestimmung des § 16 Abs. 2 PostPersRG geschaffen. Die Höhe des in § 16 Abs. 1 PostPersRG genannten Beitragssatzes beruhe auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass sie der Belastung der privaten Wettbewerber entspreche. Diese Annahme sei jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum 2007 bis 2013 unrichtig, wie sich aus den eingereichten Gutachten ergebe. Dabei dürfe nur der Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Alterssicherung „ohne Berücksichtigung des Arbeitnehmeranteils“ in den Blick genommen werden. Die marktübliche Belastung der vergleichbaren Unternehmen habe daher in den Jahren 2007 bis 2013 zwischen 11,09 % und 11,61 % betragen. Auf diese Prozentsätze sei der Unternehmensbeitrag des § 16 Abs. 1 PostPersRG zu reduzieren. Auf eine Existenzgefährdung des Postnachfolgeunternehmens komme es insoweit nicht an. Das vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 2 PostPersRG verfolgte Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen zu stärken, würde verfehlt, wenn die Beitragsverpflichtung erst bei einer existenzgefährdenden Belastung vermindert werden könnte. Ein anderes Ergebnis stünde mit den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und der Gewährleistung des Wettbewerbsprinzips durch Art. 87f GG nicht im Einklang. Dabei enthalte § 16 Abs. 2 PostPersRG gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe und keine Beurteilungsermächtigung für die Verwaltung. Dem gutachterlich dargelegten Wettbewerbsumfeld sei zu entnehmen, dass der Umsatz der Klägerin in den schwierigen, von ihr bedienten Marktsegmenten zurückgehe. Erhebliche Investitionen müssten getätigt werden. Hieraus ergebe sich, dass eine Verminderung der Leistungspflicht der Klägerin aus § 16 Abs. 1 PostPersRG geboten sei, zumal die Schwelle einer Mehrbelastung des „EBT“ (Gewinn vor Steuern) gegenüber Mitbewerbern in Höhe von 5 %, bei der nach der insoweit als vergleichbar heranzuziehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit gegeben sei, deutlich überschritten sei. Realistische Optionen zur Kompensation des Wettbewerbsnachteils gebe es nicht. Auf der Rechtsfolgenseite enthalte § 16 Abs. 2 PostPersRG eine gebundene Entscheidung. Jedenfalls sei das Ermessen der Beklagten im Sinne einer Ermäßigungsverpflichtung reduziert. Die Beklagte ist diesen Darlegungen entgegengetreten und hat hierbei ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid vom 24. Januar 2013 ergänzt und vertieft. Sie hat außerdem geltend gemacht, der zeitliche Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 PostPersRG sei auf die Zeit nach Antragstellung beschränkt. Nach dem Wortlaut und der Systematik von § 16 Abs. 1 und 2 PostPersRG müsse ein Verminderungsantrag nämlich für das jeweilige Abrechnungsjahr gestellt werden, auf den er sich beziehe. Die Einbeziehung vergangener Jahre scheide danach aus. Haushaltsrechtliche Erwägungen bestätigten dies. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung. Mit Urteil vom 2. Oktober 2015, der Klägerin zugestellt am 22. Oktober 2015, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin sei unbegründet. Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin allein in Betracht kommenden § 16 Abs. 2 PostPersRG lägen nicht vor. Die Klägerin sei durch die Zahlung des in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannten Betrages zwar belastet. Die Zahlung sei der Klägerin aber nicht unzumutbar. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Belastungen aus der Beschäftigung von Beamten diejenigen von Wettbewerbern überstiegen. Vielmehr sei die Frage der Unzumutbarkeit nach der Normstruktur, der Entstehungsgeschichte und nach Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Erforderlich sei, dass die Schwere der Beeinträchtigung bei der Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehe. Das Ergebnis einer dabei erforderlichen Abwägung hänge wesentlich davon ab, welche rechtfertigenden Gründe für die Maßnahme identifiziert würden und welcher Gestalt die Belastung sei. Danach sei eine Unzumutbarkeit hier nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich sei, dass die Klägerin von Konkurrenten aus dem Markt gedrängt und zum Aufgeben gezwungen werde. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und vom Beklagten am 19. November 2015 eingelegten und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. März 2016 - mit am 14. März 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung führt die Klägerin aus, das angefochtene Urteil verletze § 16 Abs. 2 PostPersRG sowie Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 143b und Art. 87f GG. Der Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 2 PostPersRG sei zu entnehmen, dass das Ziel der Norm darin bestehe, jedenfalls ab dem Jahr 2000 die Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen, d.h. den Unternehmensbeitrag so zu bemessen, dass die Postnachfolgeunternehmen dadurch nicht in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würden. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin sei gegeben, weil diese in allen maßgeblichen „Wettbewerbsstrategien“ betroffen sei und ihre Marktanteile nicht verteidigen könne. Ein Erfolg der Klage würde sie in die Lage versetzen, die Infrastruktur zu verbessern und auszubauen und damit einerseits ihre Wettbewerbsposition im Inland insbesondere gegenüber den Kabelnetzbetreibern mit ihrem derzeit überlegenen Leitungsnetz zu verbessern und andererseits den Abstand zu den ausländischen Spitzenreitern zu verkürzen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zum Wasserentnahmeentgelt sei zudem entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für eine Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht auf die Höhe einer erreichten Eigenkapitalverzinsung ankomme, gehe fehl. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Januar 2013 zu verpflichten, die Leistungspflicht der Klägerin aus § 16 Abs. 1 PostPersRG für die Kalenderjahre 2007 bis 2013 auf folgende Prozentsätze der Bruttobezüge der aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge der beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist, zu vermindern: 2007 11,43 % 2008 11,61 % 2009 11,46 % 2010 11,49 % 2011 11,45 % 2012 11,29 % 2013 11,09 %, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Januar 2013 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 9. Dezember 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Gründe ihres Bescheides und der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die von der Klägerin eingereichten Gutachten und den vom Beklagten vorgelegten Vorgang ergänzend Bezug genommen.