Urteil
OVG 1 B 8.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0924.OVG1B8.13.0A
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Leitsätze
1. Der Höhe nach knüpft die Berechnung der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs 6 S 1 EAEG zutreffend an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag des Wertpapierhandelsunternehmens an.(Rn.19)
2. Die Auffassung, bei dem die Entschädigungspflicht auslösenden Anlagemodell handele es sich nicht um eine der Entschädigungspflicht unterliegende Wertpapierdienstleistung, weshalb die Erbringung der Entschädigung „unionsrechtswidrig“ sei, rechtfertigt nicht den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sonderzahlungsbescheides.(Rn.20)
3. § 8 EAEG erlaubt eine Erhöhung der Jahresbeiträge für einen einzelnen Entschädigungsfall.(Rn.41)
4. Die Heranziehung der Mitgliedsinstitute zu Sonderzahlungen ist in jeder Hinsicht mit Art 12 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG vereinbar (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2014-05-08, OVG 1 B 19.12).(Rn.47)
5. Es fehlt nicht an der verfassungsrechtlich geforderten gruppennützigen Verwendung der von den Mitgliedsinstituten aufgebrachten Mittel.(Rn.65)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Höhe nach knüpft die Berechnung der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs 6 S 1 EAEG zutreffend an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag des Wertpapierhandelsunternehmens an.(Rn.19) 2. Die Auffassung, bei dem die Entschädigungspflicht auslösenden Anlagemodell handele es sich nicht um eine der Entschädigungspflicht unterliegende Wertpapierdienstleistung, weshalb die Erbringung der Entschädigung „unionsrechtswidrig“ sei, rechtfertigt nicht den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sonderzahlungsbescheides.(Rn.20) 3. § 8 EAEG erlaubt eine Erhöhung der Jahresbeiträge für einen einzelnen Entschädigungsfall.(Rn.41) 4. Die Heranziehung der Mitgliedsinstitute zu Sonderzahlungen ist in jeder Hinsicht mit Art 12 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG vereinbar (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2014-05-08, OVG 1 B 19.12).(Rn.47) 5. Es fehlt nicht an der verfassungsrechtlich geforderten gruppennützigen Verwendung der von den Mitgliedsinstituten aufgebrachten Mittel.(Rn.65) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Sonderzahlungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Sonderzahlungsbescheides ist § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900). Danach hat die Beklagte einen Kredit aufzunehmen, soweit sie ihren Mittelbedarf durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4 EAEG decken kann. Kann sie den Kredit voraussichtlich nicht aus dem verfügbaren Vermögen bedienen, hat sie für Tilgung, Zins und Kosten Sonderzahlungen zu erheben, deren Höhe sich gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG nach dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags des einzelnen Instituts zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und, in den Fällen des Satzes 3, der fiktiven Jahresbeiträge aller nach Absatz 5 beitrags- oder zahlungspflichtigen Institute bemisst. Gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG ist das Nähere über die Jahresbeiträge, die einmaligen Zahlungen, die Sonderbeiträge und die Sonderzahlungen in der EdWBeitrV geregelt; hinsichtlich der Jahres- und Sonderbeiträge sowie der Sonderzahlungen sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen. Die Berechnung der Jahresbeiträge ist in den §§ 1 ff. EdWBeitrV in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2881) geregelt, die Sonderzahlungen sind in § 5 EdWBeitrV normiert, wobei die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 % des nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen darf (Belastungsobergrenze, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV). 2. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur beklagten Entschädigungseinrichtung ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 EAEG, § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1a KWG in der seinerzeit geltenden Fassung. Die Beklagte hatte im Zusammenhang mit dem Fall der P... erhebliche Entschädigungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 EAEG zu erbringen, wobei sie die angefochtene Sonderzahlung zur Refinanzierung des in diesem Zusammenhang gewährten Darlehens des Bundes benötigt. Gegen die Darlehensaufnahme und -gewährung bestehen keine Rechtmäßigkeitsbedenken. Der Höhe nach knüpft die Berechnung der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG zutreffend an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag der Klägerin an. Es errechnet sich für sie eine Sonderzahlung in Höhe von 3.838,89 Euro (Heranziehungsquote in Höhe von 0,01420035 % vom Mittelbedarf der Beklagten zum 30. September 2010 in Höhe von 27.033.788,41 Euro). 3. Die Auffassung der Klägerin, bei dem Anlagemodell P... der P... habe es sich nicht um eine der Entschädigungspflicht der Beklagten unterliegende Wertpapierdienstleistung gehandelt, die P...-Entschädigung sei insoweit „unionsrechtswidrig“, rechtfertigt nicht den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Sonderzahlungsbescheides. a. Der fragliche Einwand der Klägerin ist für das vorliegende Streitverfahren unerheblich. Denn die Frage, ob die Beklagte Entschädigungsleistungen zu Recht gewährt hat, ist im Rahmen der Sonderzahlungserhebung - jedenfalls in der Regel - nicht (mehr) zu überprüfen. Insoweit ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zuzustimmen: Der Erlass eines Sonderzahlungsbescheides setzt nicht voraus, dass die von der Beklagten erbrachten Entschädigungsleistungen, um deren Refinanzierung es bei den Sonderzahlungen geht, in jeder Hinsicht als dem geltenden Recht entsprechend zu qualifizieren sind. aa. Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Sonderzahlungsbescheid verstoße gegen Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/9/EG sowie gegen Art. 15 und 16 der EU-GR-Charta, weil die Beklagte Entschädigungen für „Verbindlichkeiten aus Nicht-Wertpapiergeschäften“ geleistet habe. Bei den P...-Geschäften habe es sich nicht um Finanzkommissionsgeschäfte, sondern um einen „Organismus für gemeinsame Anlagen“ gehandelt. Hierunter falle entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch ein Treuhandmodell in Vertragsform, wie es P... vorgelegen habe. Geschäfte „für gemeinsame Rechnung von Kunden“ seien keine Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG. Den P...-AGB sei zu entnehmen, dass das P... „Finanzinstrumente nicht für individuelle, sondern für gemeinsame fremde Rechnung aller P...-Anleger“ erwerben und P... das Sondervermögen für die Gemeinschaft der Anleger treuhänderisch verwalten sollte. Da der deutsche Gesetzgeber die vorgenannten Richtlinien „eins-zu-eins“ habe umsetzen wollen, habe es sich bei dem P... nicht um ein Wertpapiergeschäft gehandelt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die das P... als Finanzkommissionsgeschäft eingeordnet habe, sei deshalb unzutreffend. Die „EU-Rechtswidrigkeit der Mittelverwendung“ führe zur „(Unions-)Rechtswidrigkeit der EdWBeitrV und des Sonderzahlungsbescheides“. Dies könne im vorliegenden Streitverfahren auch geltend gemacht werden. § 3 Abs. 4 EAEG finde auf eine Streitigkeit im Verhältnis von Wertpapierfirmen und der EdW entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anwendung. Dem ist nicht beizutreten. bb. Sonderzahlungen der vorliegend in Rede stehenden Art dienen der Refinanzierung von Krediten, die die Beklagte aufgenommen hat, um Anleger zu entschädigen. § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EAEG setzen insoweit für die Erhebung von Sonderzahlungen nach Kreditaufnahme nicht voraus, dass sich die im Entschädigungsverfahren gebildete Rechtsauffassung der Beklagten, sie habe Entschädigungen mit Blick auf Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu leisten, als zutreffend erweist. Die genannten Bestimmungen verlangen vielmehr lediglich, dass „der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung“ durch die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht rechtzeitig „zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 5 Abs. 4“ EAEG gedeckt werden kann. Zur Höhe des Mittelbedarfs bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 3 EAEG insoweit allgemein, dass die Beiträge der Institute die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung, die entstehenden Verwaltungskosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken müssen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG heißt es bezogen auf das Entschädigungsverfahren, dass die Entschädigungseinrichtung „Ansprüche, die auf die Entschädigung von Verbindlichkeiten des Instituts aus Wertpapiergeschäften gerichtet sind, … spätestens drei Monate, nachdem sie die Berechtigung und die Höhe der Ansprüche festgestellt hat, zu erfüllen“ hat. § 3 Abs. 4 EAEG gibt in diesem Zusammenhang vor, dass für „Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs … der Zivilrechtsweg gegeben“ ist. Eine Auslegung dieser Bestimmungen nach Wortlaut und Sinn und Zweck ergibt, dass eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Entschädigungseinrichtung im Entschädigungsverfahren zu Recht vom Vorliegen von Ansprüchen aus Wertpapiergeschäften ausgegangen ist, im Rahmen der Sonderzahlungserhebung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die §§ 8 Abs. 4, 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG stellen ihrem Wortlaut nach für den Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung ausschließlich darauf ab, dass diese „die Berechtigung und die Höhe“ von Verbindlichkeiten des Instituts aus Wertpapiergeschäften „festgestellt hat“. Für eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit dieser Entschädigungsentscheidung im Rahmen einer Klage gegen Sonderzahlungsbescheide gibt diese Formulierung nichts her: Maßgeblich für das Entstehen eines Mittelbedarfs aus der Gewährung von Entschädigungen soll vielmehr allein eine entsprechende Entscheidung der Entschädigungseinrichtung sein, deren Überprüfung durch § 3 Abs. 4 EAEG allein den Zivilgerichten zugewiesen worden ist. Auch nach dem Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen ist die Rechtmäßigkeit der gewährten Entschädigung im Rahmen der Sonderzahlungserhebung nicht zu überprüfen: § 5 Abs. 4 EAEG will durch zügige Entschädigung einen Beitrag zur Sicherung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Verlässlichkeit des Finanzmarkts leisten. § 8 Abs. 4 EAEG möchte in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen, dass auch in den Fällen, in denen die vorhandenen Mittel der Entschädigungseinrichtung nicht ausreichen, um einen Entschädigungsfall zu bewältigen, die Finanzierungsverantwortung bei den Instituten bleibt. Würde die von der Entschädigungseinrichtung im Entschädigungsverfahren - ggf. nach zivilgerichtlicher Verurteilung - getroffene Entscheidung nachträglich von den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Erhebung einer Sonderzahlung wieder in Frage gestellt werden können, so stünde dies jedenfalls im Widerspruch zu dem Willen des Gesetzgebers, die Finanzierungsverantwortung in jedem Fall den Mitgliedsinstituten zuzuordnen. Denn die aufgewandten Beträge müssten dann, wenn sie nicht zurückgefordert werden könnten, vom Steuerzahler aufgebracht werden. Danach können die zu einer Sonderzahlung herangezogenen Institute im Rahmen der Anfechtung eines Sonderzahlungsbescheides grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Mittelbedarf ganz oder teilweise aus der Entschädigung von „Nicht-Wertpapiergeschäften“ resultiere. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuvor - mit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 EAEG im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden - Bescheid (hier: mit Bescheid vom 15. März 2005 [vgl. Bundesanzeiger Nr. 54 vom 18. März 2005, S. 4095]) das Vorliegen eines Entschädigungsfalles - und damit das mögliche Vorhandensein von dem Grunde nach berechtigten Entschädigungsansprüchen von Anlegern - festgestellt hat und dieser Verwaltungsakt von den Mitgliedsinstituten nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 B 19.12 -, juris Rn. 52). Zu den im Rahmen des Mittelbedarfs der Beklagten zu berücksichtigenden „Ansprüche(n) gegen die Entschädigungseinrichtung“ zählt danach alles, was von der Entschädigungseinrichtung bzw. der zivilgerichtlichen Rechtsprechung als Entschädigungsfall angesehen worden ist, wobei die Entschädigungseinrichtung, wenn sich eine schwierige, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte, abgrenzbare, eine Vielzahl der angemeldeten Ansprüche betreffende und abschließend zu entscheidende Rechtsfrage stellt, diese in einem „Musterprozess“ klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 436/10 -, juris Rn. 57). Durch dieses Normverständnis wird vermieden, dass rechtskräftige Urteile der Zivilgerichtsbarkeit Jahre später im Rahmen der Refinanzierung der Entschädigungsleistungen von den Verwaltungsgerichten in Frage gestellt und ggf. als fehlerhaft qualifiziert werden können. Dies drohte, folgte man der von der Klägerin bevorzugten Auffassung einer umfassenden Überprüfungsbefugnis (auch) in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der geleisteten Entschädigungszahlungen im Rahmen der Sonderzahlungserhebung, und wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung unvereinbar. Ob evidente Fehleinschätzungen durch die Entschädigungseinrichtung im Rahmen des Entschädigungsverfahrens ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen können, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Liegt der geleisteten Entschädigung nämlich - wie hier - eine höchstrichterliche Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit zugrunde, ist ein solcher Fall nicht gegeben. Vielmehr darf sich die Entschädigungseinrichtung dann an dieser Rechtsprechung orientieren und im Rahmen der Ermittlung ihres Mittelbedarfs die gewährte Entschädigung in Ansatz bringen. cc. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht das gefundene Auslegungsergebnis auch in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG und verletzt keine Bestimmungen der EU-GR-Charta. (1) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt, dass jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen steht. Zwar gebietet diese Verfassungsbestimmung eine normative Ausgestaltung des Rechtswegs, die die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung durch ein unabhängiges und unparteiisches Rechtsprechungsorgan verbürgt. Dies schließt es jedoch nicht aus, solche Fragen einer (erneuten) gerichtlichen Überprüfung zu entziehen, über die bereits zuvor verbindlich entschieden worden ist (vgl. auch im Hinblick auf eine „Tatbestandswirkung von Verwaltungsentscheidungen“ BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 [373]; Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Dezember 2014, Rn. 183 zu Art. 19 Abs. 4). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil über Grund und Höhe der zu gewährenden Entschädigung im - im Übrigen öffentlich-rechtlichen (vgl. BR-Drs. 257/98, S. 25) - Entschädigungsverfahren abschließend entschieden wird (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 6 EAEG) und die Überprüfung dieser Entscheidung durch § 3 Abs. 4 EAEG allein den Zivilgerichten zugewiesen ist (vgl. zum Rechtsweg bei einer Untätigkeitsklage: Beschluss des Senats vom 25. September 2009 - OVG 1 L 65.09 -, juris). Die Mitgliedsinstitute - wie die Klägerin - werden insoweit auch nicht rechtlos gestellt: Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe von Entschädigungsansprüchen können sie nämlich - wie es im Rahmen des P...-Entschädigungsverfahrens auch tatsächlich geschehen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21 ff.) - als Streithelfer (vgl. §§ 66 ff. ZPO) der Beklagten tätig werden und ihre Rechtsauffassung insoweit zur Geltung bringen. Im Übrigen besteht für die Institute die Möglichkeit - hierauf hat die Beklagte hingewiesen, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten wäre -, Unterlassungsklagen gegen die Entschädigungseinrichtung vor den Zivilgerichten anzustrengen und auf diese Weise die Auszahlung von Entschädigungsansprüchen mit dem Einwand zu verhindern, es stünden keine Wertpapierverbindlichkeiten in Rede. Anlass hierfür kann die veröffentlichte Feststellung des Vorliegens des Entschädigungsfalles durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bieten. Die Beklagte hat insoweit zu prüfen, ob sie von der oben aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch macht, Musterverfahren zu führen. (2) Eine Verletzung von Bestimmungen der EU-GR-Charta scheidet in diesem Zusammenhang aus. Denn die EU-GR-Charta findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Rechte der Klägerin aus Art. 15, 16 und 47 EU-GR-Charta werden insoweit nicht beeinträchtigt. Nach Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta gilt diese Charta „für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-198/13 „Hernández“ -, juris Rn. 32 ff.; Urteil vom 11. November 2014 - C-333/13 „Dano“ -, juris Rn. 87 ff.) besteht danach für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte nur dann, „wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts handeln“. Dies setzt einen Zusammenhang zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann. Es ist vielmehr zu prüfen, ob mit der nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann, wobei es an letzterem fehlt - so dass die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung „unanwendbar“ sind -, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich „keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen“ (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 90). Danach sind die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 EU-GR-Charta für eine Anwendung der Charta vorliegend nicht gegeben. Denn zum einen verfolgen die hier in Rede stehenden Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4, 5 Abs. 4 EAEG ein anderes Ziel als die Richtlinie 97/9/EG. Denn in den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen geht es um die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung, während die Richtlinie das Ziel des Schutzes der Anleger und der Erhaltung des Vertrauens in das Finanzsystem verfolgt (vgl. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 97/9/EG). Zum anderen enthält die fragliche Richtlinie „keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten“ im Hinblick auf die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung, überlässt deren konkrete Ausgestaltung vielmehr dem Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 97/9/EG). b. Unabhängig davon, dass sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entschädigung der P...-Anleger durch die Beklagte danach vorliegend nicht entscheidungserheblich stellt, geht der Senat im Übrigen in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rn. 52, und - OVG 1 B 20.12 -, juris Rn. 53) mit der sonstigen gefestigten Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. September 2011 - XI ZR 434/10 -, juris Rn. 15, 22 ff., vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11 -, juris Rn. 17, sowie bereits vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, juris Rn. 12 f.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 24. April 2002 - BVerwG 6 C 2.02 -, BVerwGE 116, 198 [210]) davon aus, dass es sich bei besagtem Anlagemodell P... um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Abs. 3 EAEG gehandelt hat (vgl. ferner schon Senatsurteil vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, juris Rn. 49). Das Vorbringen der Klägerin - die im Wesentlichen darauf verweist, das Anlagemodell P... sei bei europarechtskonformer Auslegung ein Organismus für gemeinsame Anlagen gewesen - gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Denn mit der Abgrenzung zu den Organismen für gemeinsame Anlagen hatte sich bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 2011 (a.a.O. Rn. 15 ff.) befasst und hierzu ausgeführt, dass die Annahme, es handele sich beim P... um ein Finanzkommissionsgeschäft, namentlich mit der Richtlinie 93/22/EWG vereinbar sei. Entgegen der Auffassung der dortigen Streithelferin der Beklagten liege namentlich kein dem EAEG nicht unterfallender sog. Organismus für gemeinsame Anlagen vor. Auch das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seinem Urteil vom 24. April 2002 (a.a.O.) mit der angesprochenen Frage, namentlich mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG, auseinander gesetzt und hierzu ausgeführt, das deutsche Recht erlaube Organismen für gemeinsame Anlagen „nur im Rahmen des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaft, dessen Voraussetzungen die (dortige) Klägerin nicht erfüllt“ habe, so dass der „Anwendungsausschluss des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h RL 93/22/EWG nicht eingreifen“ könne. Es hatte insoweit den Schluss gezogen, dass die dortige Klägerin (P...) nur solche Geschäfte betrieben habe, die sie auch betreiben durfte. In diesem Sinne hatte es die AGB der P... ausgelegt, so dass der Hinweis der Klägerin, diesen AGB sei die Unrichtigkeit der genannten Entscheidungen zu entnehmen, fehlgeht. Andere Gründe, die zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage zwingen würden, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. c. Ob der fragliche Einwand der Klägerin, die Entschädigung der P...-Anleger sei rechtswidrig gewesen, darüber hinaus auch (allein) wegen der von ihr nicht angefochtenen Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Bescheid vom 15. März 2005 als unerheblich angesehen werden könnte, kann danach offen bleiben. Hierauf und auf die gegen eine solche Annahme gerichteten Einwendungen der Klägerin kommt es nicht an, weil die Klägerin mit ihren europarechtlichen Einwänden gegen die geleisteten Entschädigungszahlungen im vorliegenden Rechtsstreit bereits aus den oben genannten Gründen nicht durchdringen kann. 4. Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Heranziehung zu einer Sonderzahlung greifen nicht durch: a. Ihr Hinweis, es liege eine Verletzung von „§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EAEG in Verbindung mit Art. 15, 16 und 52 GR-Charta sowie Art. 12 und 20 Abs. 3 GG“ vor, § 8 EAEG erlaube nämlich keine Erhöhung der Jahresbeiträge für einen einzelnen Entschädigungsfall, weshalb das durch die Vierte Änderungsverordnung zur EdWBeitrV geänderte „System der EdW-Beiträge“ durch den „Aufbau einer ex-ante-Finanzierung“ insoweit rechtswidrig sei, überzeugt nicht. Mit der Erhöhung der Jahresbeiträge durch die Vierte Änderungsverordnung zur EdWBeitrV hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. März 2014 (a.a.O., Rn. 70) auseinandergesetzt und eine Verletzung der genannten Bestimmungen verneint. Er hat hierbei Folgendes ausgeführt: „Keinen Bedenken begegnet es, dass die Beitragssätze des § 2 a EdWBeitrV durch die Vierte Änderungsverordnung zur EdW-Beitragsverordnung deutlich heraufgesetzt worden sind (um das 3,5-fache). Der Verordnungsgeber ging von einem zukünftig gesteigerten Mittelbedarf der Beklagten aus, der mit Blick auf die zugleich eingeführte Belastungsobergrenze der ex post Finanzierungsmaßnahmen in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV eine stärkere ex ante Finanzierung erforderlich mache (vgl. Begründung zur Änderungsverordnung auf S. 1, abrufbar unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Standardartikel/Themen/Internationales...Finanzmarkt/ Finanzmarktpolitik/2009-08-26-Banken... Einlagensicherung...a6.pdf?...blob=publicationFile&v= 3). Dies ist nicht zu beanstanden.“ Weiter heißt es dort (a.a.O., Rn. 49): „Ohnehin dürfte die Beklagte die Entschädigungsleistungen für die Anleger der P... aus den (mittels Sonderzahlungen refinanzierbaren) Kreditleistungen des Bundes aus dem ersten Kreditvertrag vom 18./19. Dezember 2008 und nicht aus den Jahresbeiträgen der Institute für 2009 erbracht haben. Diese gleichen vielmehr - wie es die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist - lediglich die Verwaltungskosten auch im Entschädigungsverfahren der P..., die sonstigen Kosten der EdW sowie die Entschädigungsleistungen in anderen Entschädigungsfällen aus.“ Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, hiervon abzuweichen. Der Gesetzgeber hat sich in § 8 EAEG zulässigerweise für eine Kombination von ex ante und ex post Finanzierungsmaßnahmen entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 2014, a.a.O., Rn. 63) und dieses Finanzierungsmodell durch die Erhöhung der Beitragssätze nicht verlassen. b. Weiter macht die Klägerin geltend, im Übrigen komme es zu einer langfristig übermäßigen Inanspruchnahme der Institute, würden die eingesammelten Mittel nicht gruppennützig verwendet und sei die Beklagte nicht funktions- und tragfähig. Auch diese Einwände lassen den Schluss darauf, dass die Klägerin in einer verfassungsrechtlich unzulässigen Weise zur Zahlung der streitgegenständlichen Sonderzahlung 2010 herangezogen worden wäre, nicht zu. Die Heranziehung der Mitgliedsinstitute zu Sonderzahlungen ist vielmehr in jeder Hinsicht mit Art. 12 Abs. 1 GG (und Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar (vgl. Urteil des Senats vom 8. Mai 2014, a.a.O.; vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Jahresbeiträge ferner: Urteil des Senats vom 6. März 2014, a.a.O.). a. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zunächst die (Dauer-)Belastung der Mitgliedsinstitute der Beklagten aufgrund des Entschädigungsfalles P...nicht als unverhältnismäßig eingestuft werden. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit hat der Senat mit Urteil vom 8. Mai 2014 (a.a.O., Rn. 68 ff.) ausgeführt: „Die Sonderzahlung ist auch im Übrigen mit den materiell-verfassungs-rechtlichen Anforderungen an Beeinträchtigungen der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Die Belastung der Wertpapierhandelsunternehmen durch die Sonderzahlungen ist verhältnismäßig; jene sind insbesondere geeignet, die Kreditverbindlichkeiten der Beklagten abzutragen... Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist darüber hinaus die Grenze der Zumutbarkeit für die Institute gewahrt… Hierbei kommt es nicht nur auf die Belastung durch die streitgegenständliche Sonderzahlung für das Jahr 2010 an. Denn angesichts der Höhe des aufgenommenen (ersten) Kredits war schon bei der erstmaligen Sonderzahlungsfestsetzung im Sommer 2010 sicher absehbar, dass Sonderzahlungen über einen langen Zeitraum sowie mitunter in erheblicher Höhe festgesetzt werden (müssen). Diese künftige Entwicklung stellt die eigentliche Last für die Wertpapierhandelsunternehmen dar und muss deshalb bereits im hiesigen Verfahren mitberücksichtigt werden, um dem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG angemessen Rechnung zu tragen. Einzubeziehen ist darüber hinaus nicht nur die Belastung durch den ersten Kreditvertrag in Höhe von 128 Millionen Euro, sondern - ausgehend von der eingangs vorgenommenen Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage … - auch der zweite Kredit der Beklagten vom Bund mit Vertrag vom 11./18. April 2011 über 141 Millionen Euro. Insgesamt ergibt dies eine Kreditbelastung in Höhe von 269 Millionen Euro. Dem zeitlich nachfolgenden geringeren Abruf des zweiten Kredits kommt hingegen für dieses Verfahren keine Bedeutung zu, ebenso wenig der späteren dritten Kreditaufnahme der Beklagten vom 12./16. März 2012 über 28,5 Millionen Euro. … Die von der Beklagten erhobenen Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG sind geeignet, die erheblichen Kreditbelastungen der Beklagten abzutragen. Auszugehen ist hierbei von folgendem vertraglich vereinbartem Tilgungsplan: Der der streitigen Sonderzahlung inmitten stehende erste Kredit über 128 Millionen Euro soll in fünf jährlichen Raten in Höhe von je 26.500.000,- Euro jeweils zum 30. September, beginnend ab 2010, getilgt werden, hinzu kommen Zinsen für die abgerufenen Mittel in Höhe des jeweils gültigen Refinanzierungszinssatzes des Bundes. Dies bedeutet eine planmäßige jährliche Belastung der Wertpapierhandelsunternehmen mit Sonderzahlungen bis zum 30. September 2014. Der zweite Kredit soll planmäßig beginnend zum 30. September 2015 in jährlichen Raten zu 23.500.000,- Euro zuzüglich Zinsen getilgt werden (vgl. zu den Tilgungsmodalitäten Angaben im Prüfungsbericht der Beklagten für 2011…). Ausgehend von dem Nennbetrag des Kredits in Höhe von 141 Millionen Euro ergibt dies eine weitere Belastung der Institute mit Sonderzahlungen für Zins- und Tilgungsleistungen der Beklagten bis zum Jahre 2020. Jedoch ist bei diesem Tilgungsplan mit hohem und absehbar mehrjährigem Sonderzahlungsbedarf zu berücksichtigen, dass das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz seit den Änderungen vom 25. Juni 2009 mehrere Schutzmechanismen vorsieht. Ihnen kommt die Aufgabe zu, eine unverhältnismäßige Belastung der Institute durch besonders hohe beziehungsweise langjährige Sonderzahlungserhebungen zu verhindern. So dürfen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG die in einem Abrechnungsjahr erhobenen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt das Fünffache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Fünffache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. Und hat ein Institut über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet, dürfen nach § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG in unmittelbar nachfolgenden Jahren erhobene Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags oder bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, das Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags nicht übersteigen. § 8 Abs. 6 Satz 7 EAEG sieht sodann in Verbindung mit § 5 b EdWBeitrV eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung auf Antrag des betroffenen Instituts vor, wenn durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung zu leistenden Zahlungen eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Instituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde. Mit diesen Maßnahmen wollte der Gesetzgeber in Kenntnis der Dimension der P...-Insolvenz die Institute ausweislich der Begründung zum später Gesetz gewordenen Entwurf vor unzumutbaren Lasten bewahren (vgl. BT-Drs. 12/12255, S. 14). Über die im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geregelten Schutzmechanismen hinaus hat der Verordnungsgeber nach Bekanntwerden der Dimension des P...-Entschädigungsfalls rechtzeitig vor Erlass der ersten Sonderzahlungsbescheide zusätzlich die eingangs bereits erwähnte jährliche Belastungsobergrenze in die am 17. August 2009 geänderte EdW-Beitragsverordnung aufgenommen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV. Diese stellt sicher, dass den betroffenen Instituten mehr als die Hälfte des erwirtschafteten Jahresüberschusses verbleibt und verhindert so, dass der Sonderabgabe eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Damit hat der Normgeber den Grundrechten der Wertpapierhandelsunternehmen hinreichend Rechnung getragen, zumal das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin keine verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze aller öffentlicher Abgaben im Sinne eines (starren) Halbteilungsgrundsatzes gebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 29 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, juris Rn. 48 ff., 52). Folge der Schutzmechanismen in § 8 Abs. 6 Sätze 5-7 EAEG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV ist, dass die Erhebung von Sonderzahlungen zugunsten der Wertpapierhandelsunternehmen begrenzt wird. Dies führt zur Überzeugung des Senats indessen lediglich zu einer zeitlichen Streckung der Tilgung, mit der Folge, dass per Saldo mehr Zinsen entstehen, nicht aber dazu, dass die Rückführung der in Rede stehenden hohen Kredite über insgesamt 269 Millionen Euro durch Sonderzahlungen faktisch unmöglich wird. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage durfte die Beklagte vielmehr prognostisch davon ausgehen, ihre Kredite weitgehend nach Plan zurückzahlen zu können … Angesichts der Stillhaltevereinbarungen mit dem Bund kommt es überdies durch Sonderzahlungsvolumina, die aufgrund der gesetzlichen Schutzmechanismen oder wegen verzögerter Zahlungen der Institute betragsmäßig hinter den verabredeten jährlichen Tilgungsbeträgen zurückbleiben, nicht zu Schieflagen bei der Beklagten... Die Beklagte durfte … berechtigterweise davon ausgehen, Tilgung, Zinsen und Kosten der Kredite durch Sonderzahlungen der Wertpapierhandelsunternehmen refinanzieren zu können, soweit ihr verfügbares Vermögen hierfür nicht ausreicht. Zwar musste sie infolge der inzwischen in Kraft getretenen Schutzmechanismen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Vereinbarung der jährlichen Tilgungsraten im ersten Kreditvertrag noch nicht galten, davon ausgehen, dass spätestens ab 2013 - dem vierten Jahr kontinuierlicher Sonderzahlungserhebungen und dem ersten, in dem § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG greifen kann - nur noch in geringerem Umfang Sonderzahlungsfestsetzungen möglich sein würden. Sie konnte daher ab 2013 nur noch mit dem Doppelten des Jahresbeitragsaufkommens rechnen, mithin mit einem Betrag, der deutlich hinter den vertraglich mit dem Bund verabredeten jährlichen Tilgungsleistungen zurückblieb. Nichtsdestotrotz war ihre Annahme nahezu planmäßiger Tilgung der beiden Kredite bis ca. 2020 berechtigt, weil das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs des Anlegers zugleich einen Übergang seiner Ansprüche gegen das Institut auf die Entschädigungseinrichtung vorsieht, § 5 Abs. 5 EAEG. Infolgedessen mindert sich der von der Beklagten mittels Sonderzahlungen umzulegende Finanzbedarf, weil sich ihr verfügbares Vermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG um die Zahlung des Insolvenzverwalters erhöht. Die Beklagte hat vorliegend ihre Forderungen aus ausstehenden Jahresbeiträgen der P... zur Entschädigungseinrichtung aus den Jahren 2000 und 2001, aus geleisteten Entschädigungen, aus aufschiebend bedingten Forderungen wegen möglicher Entschädigungsleistungen und aus tatsächlichen Aufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung des Entschädigungsverfahrens fristgerecht im Insolvenzverfahren der P... angemeldet. Sie ging deshalb bereits im Jahre 2011 davon aus, dass „ein hoher zweistelliger Millionenbetrag … zurückfließen“ werde, weil nach einer Gläubigerinformation des Insolvenzverwalters der P... vom 10. April 2007 mit einer quotalen Zahlung von 25 bis 30 % zu rechnen sei (siehe Geschäftsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011…). Die Erwartung, dass dieser aus der Insolvenzmasse der P... zufließende Betrag per Saldo das ab 2013 absehbar geringere Sonderzahlungsaufkommen kompensieren würde (beziehungsweise genauer: wegen des Mittelzuflusses verfügbares Vermögen bei der Beklagten vorhanden sein würde, insofern Sonderzahlungen nur in geringerem Umfang erhoben werden müssen, § 8 Abs. 4 Satz 2 EAEG), ist für den Senat plausibel und nachvollziehbar. Selbst wenn noch ungewiss gewesen sein dürfte, wann genau mit der Ausschüttung aus der Insolvenzmasse zu rechnen sein würde, und auch in Ansehung des Umstandes, dass die exakte Höhe der Zahlung seinerzeit noch nicht feststand, war dennoch klar, dass die Beklagte mit einem ganz erheblichen Mittelzufluss rechnen durfte, der die Institute spürbar von den dann noch offenen Refinanzierungspflichten entlasten und - vereinfacht ausgedrückt - ungefähr dasjenige ausgleichen würde, was infolge der gesetzlichen Schutzmechanismen nicht von den Instituten gefordert werden kann. Unerheblich ist, ob der Ausschüttungsbetrag die Zins- und Tilgungsdifferenzen infolge der gesetzlichen Schutzmechanismen mathematisch exakt kompensiert. Selbst wenn er hierfür nicht genügen würde, käme dadurch nicht der ganze Tilgungsplan durcheinander und wäre nicht das Gesamtfinanzierungskonzept hinfällig. Vielmehr träte allenfalls eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Tilgung ein, die gemessen an der Gesamtdauer der Abzahlung der Kredite der Beklagten für die Entschädigung der P...-Anleger nicht ins Gewicht fiele. Maßgeblich ist allein, ob die wesentlichen Grundannahmen der Beklagten zu ihrem Vermögen, den Kredit mittels Sonderzahlungen der Institute abzutragen, tragfähig sind oder ob dem Finanzierungskonzept eine verfehlte Planung zugrunde liegt („Luftschloss“). Nur dann wäre bereits die erste Sonderzahlungserhebung zur Rückführung der Kredite ungeeignet, mithin unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Zahlung des Insolvenzverwalters dazu beitragen wird, dass die Kreditverbindlichkeiten auch in Ansehung der gesetzlichen Schutzmechanismen zugunsten der Wertpapierhandelsunternehmen abgetragen werden können; sie wird die Erhebung von Sonderzahlungen in erheblichem Umfang entbehrlich machen.… Infolge der Stillhaltevereinbarungen mit dem Bund sind Schieflagen bei der Beklagten auf Grund zu geringer Sonderzahlungsvolumina ausgeschlossen. Die Beklagte ist wegen der ergänzenden Vereinbarung mit dem Bund vom 19./22. November 2010 zum ersten Kreditvertrag berechtigt, Tilgungsnachzahlungen erst zum Monatsende der Folgemonate vorzunehmen, wenn sie zu dem im Kreditvertrag vereinbarten Tilgungszeitpunkt über die erforderlichen Mittel nicht verfügt. Eine vergleichbare Regelung (pactum de non petendo) soll im zweiten Kreditvertrag enthalten sein (vgl. Angaben im Prüfungsbericht der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011, S. 18 f…). Damit haben die Vertragsparteien die Zahlungsflüsse - Tilgungsleistungen und Zahlungseingänge bei der Beklagten - in der in § 8 Abs. 4 Satz 3 EAEG vorgesehenen Reihenfolge synchronisieren wollen, um die Funktionsfähigkeit der Beklagten sicherzustellen. Diese Funktionsfähigkeit ist konkret in Gefahr, wenn ihr nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig die erforderlichen Gelder zur Verfügung stehen, um einen Kredit zurückzuzahlen, und sie deshalb hierfür Mittel, die sie zur Erfüllung der Entschädigungsaufgabe benötigt, einsetzen müsste. Ein Verstoß gegen das Haushaltsrecht ist hierin nicht zu sehen... Namentlich § 59 Abs. 1 BHO ist ersichtlich nicht verletzt, weil das Stillhalteabkommen der Beklagten mit dem Bund in Bezug auf die Tilgungszahlungen nach der Rechtsprechung des Senats weder eine Stundungsvereinbarung (vgl. ausführlich zur ergänzenden Vereinbarung vom 19./22. November 2010 Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - OVG 1 S 101.12 -, Abdruck S. 13 ff.) und erst Recht keine Niederschlagung oder einen Erlass der Kredittilgungsverbindlichkeiten beinhaltet. Überdies ist das Abkommen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung schon deshalb kein Vertrag zum Nachteil des Bundes im Sinne des § 58 Abs. 1 BHO, weil es - wie dargelegt - die auch europarechtlich von der Bundesrepublik Deutschland geforderte Funktionsfähigkeit der Beklagten sicherstellt… Insgesamt hat der Senat mithin keine Zweifel daran, dass die Beklagte die Rückführung ihrer im Entschädigungsfall der P... aufgenommenen Kredite durch Sonderzahlungen der Institute auch unter Berücksichtigung der genannten gesetzlichen Schutzmechanismen bewerkstelligen kann. Die Bedenken der Prüfer der Beklagten daran, ob diese künftig den Kapitaldienst vertragsgemäß und fristgerecht erbringen kann (vgl. eingereichter Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2011, S. 32 ff., 34, Anlage Bb 1), erscheinen mithin unberechtigt. … Die Refinanzierung der Kreditlasten der Beklagten durch Sonderzahlungen der Institute ist zudem erforderlich, weil andere gleich geeignete, indessen mildere Refinanzierungsarten nicht zur Verfügung stehen. Auch die Grenze der Zumutbarkeit ist bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe gewahrt (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 95). Ausschlaggebend sind hierfür folgende Erwägungen: Zwar belasten die Sonderzahlungen die Wertpapierhandelsunternehmen zusätzlich zu den Jahresbeiträgen und belaufen sich angesichts des außerordentlich großen Entschädigungsfalls der P...- wie dem Senat aus einer Vielzahl von Beschwerden in Eilrechtschutzverfahren zu Sonderzahlungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 bekannt ist - oftmals auf erhebliche Beträge. Andererseits ist es so, dass die besonders belastenden kontinuierlichen hohen Sonderzahlungserhebungen nach der gesetzlichen Konzeption nur in den drei Jahren 2010, 2011 und 2012 zulässig sind. Ab 2013 wird zumindest die Begrenzung des Sonderzahlungsaufkommens auf das Doppelte des Jahresbeitrags gemäß § 8 Abs. 6 Satz 6 EAEG greifen, überdies schützen die übrigen gesetzlichen Schutzmechanismen, insbesondere die Belastungsobergrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV, die Wertpapierhandelsunternehmen vor übermäßigen Lasten. An die kurze Phase mit hohen Lasten schließt mithin ein mehrjähriger Abschnitt an, in dem die Belastung im Interesse der Zumutbarkeit für die Institute signifikant gedeckelt ist. Hinzu kommt, dass die Sonderzahlungsfestsetzungen auch ohne die gesetzlichen Schutzmechanismen im Verlauf der Jahre deutliche Unterschiede aufweisen. Denn der Anteil der Institute an den Finanzierungslasten des P...-Entschädigungsfalls ist über die Jahre hinweg nicht stets gleichbleibend. Nach der Erfahrung des Senats aus den erwähnten Eilverfahren ist es so, dass die Jahresbeiträge und insbesondere auch die Sonderzahlungen der Höhe nach starken Schwankungen unterworfen sind (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 - OVG 1 S 100.12 -, Abdruck S. 13)... Diesem in seiner Intensität jährlich schwankendem Eingriff steht ein gewichtiger Grund gegenüber: Der Grundsatz der vollständigen Eigenfinanzierung der Beklagten ohne Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Die Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG sowie die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG, deren Umsetzung das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz dient, haben europarechtlich dem nationalen Gesetzgeber vorgegeben, dass die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Wertpapierfirmen sowie den Kreditinstituten selbst getragen werden müssen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG sowie in den nicht nummerierten Erwägungsgründen der Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, vielmehr europarechtlich konsequent, dass der deutsche Gesetzgeber - wie in § 8 Abs. 1 Satz 1 EAEG deutlich wird - den der jeweiligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten Instituten die vollumfängliche Finanzierungslast auferlegt hat. Die besondere Finanzverantwortung für die Erhaltung eines funktionsfähigen Finanzmarkts (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, juris Rn. 24), von dem sie gemeinsam abhängig sind, rechtfertigt die Auferlegung dieser vollständigen Eigenfinanzierung ohne Belastung des Bundeshaushalts, aus dem die Mittel sonst zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Nutznießer des Vertrauens in den stabilen Finanzmarkt sollen für sämtliche finanziellen Mittel aufkommen, die für die Herstellung und Aufrechterhaltung dieses Vertrauens benötigt werden... Nach alledem treten die Belange der Wertpapierhandelsunternehmen bei einer Abwägung hinter den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zurück. Dem Interesse an der auch europarechtlich geforderten Eigenfinanzierung der Einlagensicherung- und Anlegerentschädigung durch die jeweiligen Institute kommt höheres Gewicht zu, als die damit für die Institute typischerweise einhergehenden Lasten. Die bloße (lange) zeitliche Dauer der Belastung führt für sich genommen angesichts des gewichtigen Grundes für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Abwägung nicht zur Unzumutbarkeit. Dies gilt auch, soweit die Streckung der Sonderzahlungserhebungen per Saldo zu höheren Zinslasten führt, denn dies ist der Beachtung des Übermaßverbotes geschuldet. Der Gesetzgeber hat mit mehreren Maßnahmen sicherstellen wollen, dass die Belastungen für die Institute sowohl in einem Abrechnungszeitraum als auch über den Zeitraum mehrerer Sonderzahlungserhebungen zumutbar bleiben. Die Annahme, dass eine zeitlich längere, aber der Höhe nach gedeckelte Sonderzahlungserhebung die Institute weniger stark belastet als wenige Jahre mit sehr hohen Sonderzahlungsfestsetzungen, ist trotz der damit einhergehenden geringfügig höheren Zinslasten nicht zu beanstanden und liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers. Insofern ist eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Wertpapierhandelsunternehmen durch die Sonderzahlungen nicht zu erkennen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der bereits bei der hier streitigen Festsetzung für 2010 sicher absehbaren zukünftigen mehrjährigen Heranziehung. Abweichendes mag sich gegebenenfalls im konkreten Einzelfall ergeben, wenn eine (atypische) individuelle Belastungswirkung vorgebracht wird… Dass die Höhe der Sonderzahlung gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 EAEG anknüpft an den zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrag, ist sachgerecht und ebenfalls verhältnismäßig. Denn ein hoher Jahresbeitrag ist Ausdruck höherer Leistungsfähigkeit, zumal durchaus auch insoweit ein Schutz vor übermäßiger Inanspruchnahme vorgesehen ist, weil § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV den Jahresbeitrag der Höhe nach auf 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwands der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinne begrenzt.“ Gründe, hiervon abzuweichen, sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Zwischenzeitlich ist es nach den Angaben der Beklagten im Insolvenzverfahren zu einer Ausschüttung eines Betrages von mehr als 100.000.000,00 Euro an sie gekommen; dies wird zur Folge haben, dass die Darlehensverbindlichkeiten sogar früher als bisher erwartet zurückgezahlt werden können. b. Auch der Einwand der Klägerin, es fehle an der verfassungsrechtlich geforderten gruppennützigen Verwendung der von den Mitgliedsinstituten aufgebrachten Mittel, überzeugt nicht. Im Urteil vom 8. Mai 2014 hat der Senat ausgeführt, die Heranziehung zur Sonderzahlung 2010 sei mit den Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung ergeben. Im Einzelnen heißt es hierzu (a.a.O., Rn. 59 ff.): „Sonderzahlungen stellen ex post Finanzierungsmaßnahmen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsrecht dar, die dann zur Refinanzierung eines zur Entschädigung der Anleger aufgenommenen Kredits erhoben werden, wenn die angesammelten ex ante Finanzierungsbeiträge der Institute - Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen - sich als nicht ausreichend erweisen und der Mittelbedarf der Entschädigungseinrichtung nicht rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann, § 8 Abs. 4 Satz 1 EAEG. Mit anderen Worten handelt es sich bei Sonderzahlungen um neben den Jahresbeitrag tretende und diesen funktional ergänzende Abgaben, denen gleichwohl - als eigener Belastungstatbestand - auch materiell-rechtlich eine Selbständigkeit gegenüber den Jahresbeiträgen zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 42 zu Sonderbeiträgen). Der Jahresbeitrag zur Beklagten ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen muss, da sie in einem engen Zusammenhang mit der (beruflichen) Tätigkeit der Wertpapierhandelsunternehmen steht und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 50). Nichts anderes kann für die Sonderzahlungen gelten; auch sie müssen diesem verfassungsrechtlichen Maßstab genügen. Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den ebenfalls 'voraussetzungslos' erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten. Sie gefährden damit in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Urteil vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2355/95, 2 BvR 2391/95 -, juris Rn 115 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.). Die streitige Sonderzahlung genügt diesen Anforderungen und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG. Ebenso wie die Jahresbeiträge werden die Sonderzahlungen zur Beklagten - anders als Steuern - nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben, die gruppennützige Verwendung des Aufkommens zur Anlegerentschädigung - genauer: zur Refinanzierung eines in diesem Zusammenhang von der Beklagten aufgenommenen Kredits - wird in § 8 Abs. 4 EAEG geregelt und die Abgabepflichtigen - nämlich die Institute - bilden eine homogene, abgrenzbare, durch Sachnähe zum Erhebungszweck gekennzeichnete Gruppe innerhalb der Allgemeinheit. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffenden Finanzmarktrisiken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geltenden Anforderungen an Sachnähe und Finanzierungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar ist, dass der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat. Der Normgeber war berechtigt, verschiedene Risikozuweisungen gemäß § 6 Abs. 1 EAEG vorzunehmen und durch die Aufteilung in drei verschiedene Institutsgruppen - privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute sowie Wertpapierhandelsunternehmen als „andere Institute“ - ein segmentiertes, gegliedertes System der Ausfallhaftung zu schaffen (so zum Jahresbeitrag BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 -, juris Rn. 31 ff.). Denn insbesondere die Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen ist gemeinschaftsrechtlich vorstrukturiert, außerdem geht es bei der Zuweisung zu einer der Entschädigungseinrichtungen - mit Ausnahme der besonderen Banken und Sparkassen, die gemäß § 12 EAEG einer institutssichernden Einrichtung angeschlossen sind - nicht um ein Entweder-Oder, sondern nur um die nähere Ausgestaltung der Sonderbelastung. Dabei entfaltet die Bildung von Untergruppen, innerhalb derer die Ausfallhaftung jeweils nur für die eigenen Mitglieder begründet ist, durchaus auch belastungsbegrenzende Wirkungen (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 62, 70 ff.). Ist aber die Gliederung des Systems der Ausfallhaftung zulässig, gilt dies nicht nur für die ex ante Finanzierungsbeiträge der jeweils zugeordneten Institute, sondern auch für die ergänzenden ex post Maßnahmen. Es erschiene im Gegenteil systemfremd, würden (allein) die ex post Finanzierungsmaßnahmen wie die hier streitige Sonderzahlung segmentübergreifend erhoben werden. Dass sich der Gesetzgeber bei der Finanzierung der europa- und bundesrechtlich geforderten Einlagensicherung- und Anlegerentschädigung für eine Kombination von ex ante und ex post Maßnahmen (ausschließlich) in den jeweiligen Segmenten des gegliederten Systems entschieden hat, begegnet daher keinen Bedenken. Hierzu war er auch deshalb befugt, weil weder die Einlagensicherungsrichtlinie 94/19/EG (vgl. in den nicht nummerierten Erwägungsgründen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 135/5) noch die Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG (vgl. Erwägungsgrund Nr. 23 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Systeme für die Entschädigung der Anleger vom 3. März 1997, ABl. EG L 84/22) konkrete Vorgaben zur Finanzierung der Systeme enthalten, vielmehr insoweit den nationalen Gesetzgebern einen weiten Spielraum einräumen, von dem die Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht haben (vgl. [englischsprachige] Übersicht zu der Finanzierung der verschiedenen Entschädigungssysteme im Oxera-Report „Description and assessment of the national investor compensation schemes established in accordance with Directive 1997/9EC“, Report prepared for European Commission [Internal Market DG], Februar 2005, S. 34 unter 2.9.1., abrufbar unter http://ec.europa.eu/dgs/internal_mar-ket/docs/evaluation/national-investor-rep2005.pdf). Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen sich deshalb die Institute anderer Entschädigungseinrichtungen - etwa die EdB-Mitglieder - weder an der ex ante noch an der ex post Finanzierung der Anlegerentschädigung der P...-Insolvenz beteiligen. Vielmehr haben allein die der Beklagten zugehörigen Wertpapierhandelsunternehmen für die KWG-Lizenzüberschreitung der P... aufzukommen. Dass der Gesetzgeber sich auch anders hätte entscheiden können, mag zutreffen, eine Verpflichtung hierzu sieht der Senat indes nicht. … Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers ausgeht, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen mittel- und langfristig zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, juris Rn. 79), wäre die Verfassungsmäßigkeit der Sonderzahlung 2010 davon nicht berührt. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt dauerte die Entschädigung der Anleger der P... noch an, so dass sich die auf die Institute der Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbelastung, auf die es nach der Rechtsprechung des Senats im vorliegenden Zusammenhang ankommt, noch nicht absehen ließ. Damit war ein Belastungsvergleich nicht möglich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten ergeben können oder müssen (ausführlich Senatsurteile vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 22 ff. und - OVG 1 B 24.12 -, Abdruck S. 24 ff.). Ein Vergleich allein der Jahresbeiträge zu den verschiedenen Entschädigungseinrichtungen … ist nach Ansicht des Senats nicht aussagekräftig genug. Denn seit jeher sieht das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz für alle Entschädigungseinrichtungen vor, dass zu den Jahresbeiträgen gegebenenfalls weitere ex post Finanzierungsbeiträge hinzutreten, wenn die angesammelten Mittel nicht zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags reichen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG in der ersten Fassung vom 16. Juli 1998, aus dem später Satz 4 wurde). Erst die Summe sämtlicher Finanzierungsbeiträge sichert zusammen das überragend wichtige Vertrauen in den Finanzmarkt, von dem alle Institutsgruppen gemeinsam abhängig sind. Deshalb ist eben diese Gesamtbelastung der Institute nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in den Blick zu nehmen und zu vergleichen. Ob darüber hinaus auch diejenigen Lasten, die beispielsweise die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. oder im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken e.V. mit sich bringt, in den Vergleich einzubeziehen sind, hat der Senat bislang ausdrücklich offengelassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 6. März 2014 - OVG 1 B 18.12 -, Abdruck S. 29). Dies ist auch hier nicht entscheidungserheblich. Denn ob und gegebenenfalls welche Finanzierungsbeiträge von Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen neben ihren Belastungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in einen Vergleich der mittel- und langfristigen Belastungsniveaus einzubeziehen sind, hat zu gegebener Zeit zunächst der Gesetzgeber zu entscheiden...“ Hieran ist festzuhalten. Die Sonderzahlung 2010 genügt danach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe. Für die Annahme einer gruppennützigen Verwendung reicht es insoweit aus, dass die Beklagte den Entschädigungsfall P... als Entschädigungsfall i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 4 Satz 6 EAEG angesehen hat und dies von den mit der Sache befassten Zivilgerichten nicht beanstandet wurde. c. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die Beklagte sei nicht (mehr) trag- und funktionsfähig, weshalb das System der Anlegerentschädigung gescheitert und verfassungswidrig sei und sie nicht (mehr) zur Zahlung der Sonderabgabe herangezogen werden dürfe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In seinem Urteil vom 6. März 2014 (a.a.O., Rn. 90) hat der Senat hierzu ausgeführt: „Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mehr) in der Lage wäre. Im Gegenteil, die Zahlen über die Abwicklung des Schadensfalls der P... belegen dies gerade nicht, sondern zeigen, dass die Anleger spätestens seit der Kreditaufnahme der Beklagten beim Bund aufgabengemäß entschädigt werden. Die Beklagte hat im P...-Fall inzwischen insgesamt rund 71.500 Entschädigungsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von ca. 261 Mio. EUR getroffen (Zahlen abrufbar unter http://www.e-d-w.de/de/P...-Stand.html). Der Umstand, dass die Beklagte hierfür auf die massiven Zwischenfinanzierungen des Bundes angewiesen war und die Institute die Kredite noch geraume Zeit durch Sonderzahlungen refinanzieren müssen, bedeutet nicht das Scheitern des Konzepts, das bei größeren Entschädigungsfällen von Anfang an Kreditaufnahmen vorsah (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG in der Fassung vom 16. Juli 1998).“ Auch insoweit rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin keine andere Entscheidung. c. Die von der Klägerin formulierten „Vorabentscheidungsfragen“ veranlassen den Senat nicht zu einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den Europäischen Gerichtshof. Davon abgesehen, dass insoweit eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV für den Senat nicht besteht (vgl. Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Rn. 26 zu Art. 267 AEUV m.w.N.), gehen diese Fragen - soweit sie nicht unzweifelhaft zu Ungunsten der Klägerin zu beantworten sind - von den Prämissen aus, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Entschädigung der P...-Anleger im Rahmen der Sonderzahlungserhebung zu überprüfen und zu verneinen sei und die EU-GR-Charta Anwendung finde. Der Senat ist nicht dieser Auffassung, so dass er „eine Entscheidung“ über die fraglichen Fragen nicht „zum Erlass seines Urteils für erforderlich“ hält. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen die ihr durch die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) auferlegte Verpflichtung zur Leistung einer Sonderzahlung 2010. Hintergrund des Streits zwischen den Beteiligten ist, dass im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P... eröffnet worden war, woraufhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das Vorliegen des Entschädigungsfalls feststellte und die Beklagte, der hierfür vom Bund mehrere Darlehen gewährt worden waren, den Kunden der P... - zum Teil auf der Grundlage von zivilrechtlichen Urteilen - Entschädigung in Höhe von gut 260 Millionen Euro leistete. Zur Tilgung der genannten Darlehensverbindlichkeiten zog die Beklagte die Klägerin - die im Jahr 2009 im Besitz einer Erlaubnis zur Erbringung der Finanzdienstleistung Anlageberatung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a KWG gewesen war und die für dieses Jahr einen Jahresbeitrag in Höhe von 1.050,00 Euro hatte zahlen müssen - mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. August 2010 zu einer Sonderzahlung in Höhe von 3.838,89 Euro heran. Zur Begründung hierfür teilte sie mit, die Sonderzahlung diene der Finanzierung des genannten Entschädigungsfalls P.... Die Höhe der zu leistenden Zahlung ergebe sich aus dem Verhältnis des zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags der Klägerin zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und der fiktiven Jahresbeiträge aller sonderzahlungspflichtigen Institute, wobei die Gesamtsumme der Jahresbeiträge, der einmaligen Zahlungen und der fiktiven Jahresbeiträge aller sonderzahlungspflichtigen Institute 7.394.183,85 Euro betragen habe und sich der aktuelle Finanzbedarf auf 27.033.788,41 Euro belaufe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2012 zurück. Zur Begründung hierfür teilte sie mit, der festgesetzte Betrag ergebe sich, weil der Jahresbeitrag der Klägerin im Verhältnis zur Gesamtsumme der Beiträge einem Prozentsatz von 0,01420035 % entspreche. Mit ihren verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Einwänden gegen die Sonderzahlungserhebung könne die Klägerin nicht durchdringen. Zur Begründung der am 24. März 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Heranziehung zur Sonderzahlung sei rechtswidrig. Mit dem Sonderzahlungsbescheid würde unzulässigerweise ein Kredit auf die Institute umgelegt, der für Zahlungen verwendet worden sei, mit denen europarechtswidrig Entschädigungen geleistet worden seien. Die Zahlungen an die P...-Gläubiger seien europarechtswidrig, weil der von der P... verwaltete „P...“ (P...) entgegen der bisherigen verwaltungs- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG kein Finanzkommissionsgeschäft und damit kein Wertpapiergeschäft gewesen sei. Die Beklagte dürfe jedoch nur für Wertpapiergeschäfte ggf. eine Entschädigung leisten. Die danach europarechtswidrige Sonderzahlung verletze sie in ihrem Recht aus Art. 15 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta). Das System der Beiträge zur Beklagten verstoße zudem gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die aus Anlass des Entschädigungsfalles P... vorgenommene Erhöhung der Jahresbeiträge - und somit auch der Sonderzahlungen - sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf die im Mittelpunkt des Vorbringens der Klägerin stehenden Ausführungen, insbesondere ihre unionsrechtlichen Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der Entschädigung der P...-Anleger für Verbindlichkeiten aus P...-Geschäften, komme es nicht an. Die Rechtmäßigkeit der auf zivilgerichtliche Entscheidungen zurückgehenden Entschädigung sei mit Blick auf § 3 Abs. 4 EAEG - danach sei für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs der Zivilrechtsweg gegeben - keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung der Beklagten. Der angefochtene Bescheid verstoße auch nicht im Hinblick auf die Schaffung einer „ex ante-Finanzierung“ gegen ein aus § 8 Abs. 2 und 3 EAEG folgendes Gebot der „ex post-Finanzierung“. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, genau zu definieren, wie hoch und in welcher Zeit ein ex ante-Sicherungspuffer angesammelt werden solle und was geschehe, wenn er erreicht sei. Die Beitragserhebung sei ferner nicht mangels haushaltsrechtlicher Dokumentation der erhobenen Sonderabgaben unwirksam. Die streitentscheidenden Normen seien zudem anwendbar; das Gericht sei nicht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt. Die Sonderabgabe werde gruppennützig verwendet und das Finanzierungssystem sei verhältnismäßig. Eine Verletzung von Art. 15, Art. 16 der EU-GR-Charta könne nicht festgestellt werden. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren. Im Einzelnen macht sie geltend: Der angefochtene Sonderzahlungsbescheid verstoße gegen Art. 12 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger sowie Art. 15 und 16 der EU-GR-Charta, weil die Beklagte Entschädigung für „Verbindlichkeiten aus Nicht-Wertpapiergeschäften“ geleistet habe. Bei den P...-Geschäften habe es sich entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht um Finanzkommissionsgeschäfte gehandelt. Vielmehr hätten sie einen „Organismus für gemeinsame Anlagen“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen dargestellt, der in „autonom unionsrechtlicher Auslegung … umfassend aus dem Anwendungsbereich der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen“ sei. Der Begriff „Organismus für gemeinsame Anlagen“ sei nunmehr in „Art. 4 Abs. 1 lit. a) AIFM-Richtlinie 2011/61“ definiert. Hierunter falle entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs auch ein Treuhandmodell in Vertragsform, wie es P... gewesen sei. Geschäfte „für gemeinsame Rechnung von Kunden“ seien keine Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG. Den P...-AGB sei zu entnehmen, dass das P... „Finanzinstrumente nicht für individuelle, sondern für gemeinsame fremde Rechnung aller P...-Anleger“ erwerben und P... das Sondervermögen für die Gemeinschaft der Anleger treuhänderisch verwalten sollte. Da der deutsche Gesetzgeber die vorgenannten Richtlinien „eins-zu-eins“ habe umsetzen wollen, habe es sich bei dem P... nicht um ein Wertpapiergeschäft gehandelt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die das P... als Finanzkommissionsgeschäft eingeordnet habe, sei deshalb unzutreffend. P...-Geschäfte seien auch keine „Finanzportfolioverwaltung“. Die danach gegebene „EU-Rechtswidrigkeit der Mittelverwendung“ führe zur „(Unions-)Rechtswidrigkeit der EdWBeitrV und des Sonderzahlungsbescheides“. Dies könne im vorliegenden Streitverfahren auch geltend gemacht werden. § 3 Abs. 4 EAEG finde auf eine Streitigkeit im Verhältnis von Wertpapierfirmen und der EdW entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Anwendung. Auch ansonsten sei kein Einwendungsausschluss gegeben. Anderenfalls fehle es an einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit für Wertpapierfirmen gegen die rechtswidrige Verwendung ihrer Mittel. Dies würde gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 EU-GR-Charta verstoßen. Es bestehe insoweit auch keine Bindung an die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, da in diesem Bescheid nicht über die Entschädigungsberechtigung der Anleger befunden worden sei. Auch die Anzeige an das „BaKred“ binde nicht. Darüber hinaus liege eine Verletzung von „§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 3a Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EAEG in Verbindung mit Art. 15, 16 und 52 GR-Charta sowie Art. 12 und 20 Abs. 3 GG“ vor. § 8 EAEG erlaube keine Erhöhung der Jahresbeiträge für einen einzelnen Entschädigungsfall. Das durch die Vierte Änderungsverordnung zur EdWBeitrV geänderte „System der EdW-Beiträge“ durch „Aufbau einer ex-ante-Finanzierung“ sei insoweit rechtswidrig. Im Übrigen komme es zu einer langfristig übermäßigen Inanspruchnahme der Institute, würden die eingesammelten Mittel nicht gruppennützig verwendet und sei die EdW nicht funktions- und tragfähig. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. März 2013 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Februar 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die hierauf bezogenen Rügen der Klägerin griffen nicht durch. Die Klägerin hat angeregt, beim Gerichtshof der Europäischen Union diverse Vorabentscheidungsfragen zu stellen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 399 - 402 der Streitakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Vorgang ergänzend Bezug genommen.