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Beschluss

13 ME 170/17

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 22. Juni 2017 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seinen Antrag auf Erlass eines den Antragsgegner zur Aussetzung der Abschiebung und zur Löschung der Festnahmemausschreibung bis zur Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtenden sogenannten Hängebeschlusses abgelehnt hat, ist nicht statthaft und daher zu verwerfen. 2 Im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwischenentscheidungen, mit denen eine Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes getroffen wird oder der Erlass einer solchen Regelung abgelehnt wird, unterfallen dem Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2014 - 6 B 182/14 -, juris Rn. 2; OVG Berlin, Beschl. v. 3.2.1998 - 8 S 184.97 -, NVwZ-RR 1999, 212; Hessischer VGH, Beschl. v. 23.8.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 11a (Stand: September 2004); anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 -, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschl. v. 17.12.2003 - 3 BS 399/03 -, NVwZ 2004, 1134; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 10; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, in: NVwZ 2001, 275, 278 f.). Derartige Zwischenentscheidungen, die eine die Instanz abschließende Sachentscheidung gerade nicht enthalten (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 6.10.1998 - 26 A/98, 26/98 -, NVwZ 1999, 1332, 1333), haben maßgeblich verfahrensleitenden Charakter. Selbst wenn mit ihnen vorläufige Regelungen in der Sache getroffen werden (sollen), liegt ihr Zweck in erster Linie darin, den rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens zu sichern. Auch wenn sie die Belange der Verfahrensbeteiligten berücksichtigen, ermöglichen sie insbesondere dem Gericht, vor dem Eintritt vollendeter Tatsachen eine rechtzeitige Entscheidung zu treffen und dienen damit der Sicherung der Effektivität der künftigen Sachentscheidung und des gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.2.2014, a.a.O., Rn. 2). 3 An der danach mangelnden Statthaftigkeit der Beschwerde vermag die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung nichts zu ändern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.3.2004 - BVerwG 6 AV 1.04 -, NVwZ-RR 2004, 542; Beschl. v. 16.3.1994 - BVerwG 4 B 223.93 -, NVwZ 1994, 782). 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 GKG abgesehen, weil der Antragsteller die unstatthafte Beschwerde aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts eingelegt hat. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es daher nicht. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170006605&psml=bsndprod.psml&max=true