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Beschluss

1 TG 2086/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0823.1TG2086.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 07.07.1994 ist nicht zulässig. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner für die Dauer der Anhängigkeit des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens in erster Instanz untersagt, den Beigeladenen auf der bisher dem Referat 212 zugeordneten Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu befördern. Zuvor hatte der Antragsgegner erklärt, daß er nicht bereit sei, vor einer Beförderung des Beigeladenen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem anhängigen Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abzuwarten. Die gegen den Beschluß vom 07.07.1994 gerichtete Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht zulässig. Nach dieser Vorschrift können u. a. prozeßleitende Verfügungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Unter Prozeßleitung in diesem Sinne ist diejenige Tätigkeit des Gerichts zu verstehen, die einen rechtmäßigen und zweckfördernden Verlauf des Verfahrens, eine erschöpfende und doch schleunige Verhandlung und eine Beendigung des Rechtsstreits auf kürzestem Wege zum Ziel hat (Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, § 62; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 146 Rdnrn. 7 und 8; vgl. auch OVG NS, Beschluß vom 12.10.1960 - I B 42/60 -, DVBl. 1960, 862 f.; Bay. VGH, Beschluß vom 14.09.1972 - Nr. 193 I 72 -, BayVBl. 1972, 645). Die durch den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts getroffene Anordnung ist eine prozeßleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, denn sie ist eine unselbständige Verfahrenshandlung, durch die das Verfahren gefördert und dem Gericht die erforderliche Zeit zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden soll. Sie ermöglicht die Klärung des Streitstoffes und verhindert, daß der Antragsgegner durch die vorzeitige Beförderung des Beigeladenen die Erledigung der Hauptsache herbeiführt und dadurch die gerichtliche Durchsetzung eines eventuell gegebenen Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß ein Dienstherr in den Fällen, in denen der übergangene Bewerber einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht stellt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde bzw. Übertragung eines höherwertigen Amtes an den ausgewählten Beamten den rechtskräftigen Abschluß des Gerichtsverfahrens abwarten. Diese Verpflichtung des Dienstherrn folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und ist deshalb sogar unabhängig von einer richterlichen Aufforderung bzw. einem richterlichen Hinweis zu beachten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.09.1989 - 1 TG 1454/89 - und vom 18.02.1991 - 1 TG 85/91 -, NVwZ-RR 1992, 34 f. = DÖD 1992, 211; vgl. auch BVerfGE 41, 26 m. w. N. und BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 -, DVBl. 1989, 1247). Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde sprechen auch prozeßökonomische Gründe, denn bei Einräumung der Beschwerdemöglichkeit gegen eine derartige Zwischenentscheidung würde die Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht verzögert (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 08.09.1989 - 2 WDB 10/89 -, BVerwGE 86, 177 ff.; vgl. auch den Rechtsgedanken des § 44 a VwGO). Durch den Beschwerdeausschluß werden die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht unzulässig eingeschränkt, denn gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde möglich. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr über den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in der Sache zu entscheiden haben.