Beschluss
10 OA 32/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Kläger hat die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3. März 2008 begehrt, mit welchem dem Beigeladenen zu 2.) die Wirksamkeit des von ihm geltend gemachten Übernahmerechts nach § 49 Milchabgabenverordnung hinsichtlich einer Referenzmenge von 97.698 kg bescheinigt wurde. 2 Der Beigeladene zu 2.) pachtete die betreffende Referenzmenge vom Beigeladenen zu 1.), der die Referenzmenge selbst im Wege der Flächenpacht von Frau F. erhalten hatte. Der Kläger erwarb von den Rechtsnachfolgern der Frau F. das Eigentum eines Teils der vorgenannten Flächen. Das Eigentum des verbleibenden Teils dieser Flächen erwarb Herr G.. 3 Der Kläger hat am 24. März 2009 Klage erhoben und beantragt, den o.a. Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 aufzuheben. Ebenso hat Herr G. Klage erhoben und die Aufhebung dieses Bescheides beantragt. 4 Auf Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2010 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Weiter hat sie sich verpflichtet, dem Kläger den Übergang einer Referenzmenge von 41.258 kg und Herrn G. den Übergang einer Referenzmenge von 56.440 kg zu bescheinigen. Daraufhin haben die Hauptbeteiligten die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zudem hat die Beklagte sich zur Übernahme der Kosten beider Verfahren bereiterklärt. 5 Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Verfahren eingestellt, die Kosten der Verfahren der Beklagten auferlegt sowie den Streitwert des der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens auf 4.125 EUR und den des Verfahrens des Herrn G. auf 5.644 EUR festgesetzt. 6 Der Kläger hat am 15. März 2011 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt und geltend gemacht, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden. Insoweit sei er auch beschwert, weil er mit seiner Prozessbevollmächtigten eine Vereinbarung über einen höheren Streitwert geschlossen habe. Er habe den Bescheid über die Übertragung einer Referenzmenge von 97.698 kg vollständig angreifen müssen, wollte er in einem anderen Verfahren einen Teil der Referenzmenge für sich beanspruchen. Es spiele dabei keine Rolle, dass er nur einen Teil der Referenzmenge für sich beansprucht habe. Er habe den Bescheid vollständig angreifen müssen, um nicht einen Teil des Übertragungsbescheids bestandskräftig werden zu lassen. Der Streitwert dieser Anfechtungsklage betrage 9.769,80 EUR. Da in der mündlichen Verhandlung die Übertragung der Referenzmenge Gegenstand eines Vergleichs geworden sei, sei dafür eine Streitwerterhöhung um 4.125,80 EUR auszusprechen. II. 7 Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Die erforderliche Beschwer des Klägers folgt aus der zwischen ihm und seiner Prozessbevollmächtigten geschlossenen Honorarvereinbarung (hier: Vereinbarung eines höheren Streitswerts). Zwar kann ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich nur dann durch eine Streitwertfestsetzung beschwert sein, wenn er selbst kostenpflichtig ist und der Streitwert zu hoch festgesetzt ist. Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwerts ist im Regelfall allein der Prozessbevollmächtigte des Verfahrensbeteiligten beschwert; er kann in einem solchen Fall nach § 32 Abs. 2 RVG Beschwerde aus eigenem Recht einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 - , NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 7 W 5/04 - , NJW-RR 2005, 80). Im Ausnahmefall hat auch ein nicht kostenpflichtiger obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er - wie im vorliegenden Fall - mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 2 E 151/07 - , NJW 2008, 312; OVG Sachsen, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 - 1 E 179/03 - , SächsVBl. 2004, 89 und vom 1. März 2006 - 2 E 324/05 - , NVwZ-RR 2006, 654; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 2551/01 - , NVwZ-RR 2002, 900; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 2 C 96.526 - , NVwZ-RR 1997, 195; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juni 2005 – I-5 W 13/05 - , MDR 2006, 297; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. August 2009 - 6 W 182/08 - , juris; ebenso für den Fall einer Streitwertvereinbarung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. April 2008 - 3 K 31/05 - , JurBüro 2009, 90). 8 Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Wert des Streitsgegenstands des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nach § 52 Abs. 1 GKG auf 9.769,80 EUR festzusetzen. Nach dieser Vorschrift ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 14. August 2007 - 10 OA 114/07 - , vom 28. März 2008 - 10 OA 43/08 - , vom 21. April 2009 - 10 LB 356/08 - , V.n.b.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2009 - BVerwG 3 B 115.08 - , juris), in Verfahren, in denen um Milch-Anlieferungs-Referenzmengen gestritten wird, den Streitwert auf 0,10 EUR je kg streitiger Anlieferungs-Referenzmenge festzulegen. Diese Rechtsprechung liegt auch der Streitwertempfehlung nach Nr. 24.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) zugrunde. 9 Hier hat der Kläger nicht lediglich die teilweise, sondern die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt, mit dem die Wirksamkeit der Ausübung des Übernahmerechts hinsichtlich einer Referenzmenge von 97.698 kg bescheinigt wurde, so dass sich der Streitwert für dieses Verfahren auf 9.769,80 EUR beläuft. Weder dem Antrag noch der späteren Begründung der Klage lässt sich entnehmen, dass der Kläger nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt hat, soweit er der Bescheinigung des Übergangs einer Referenzmenge auf ihn entgegensteht. Dass auch der andere Erwerber der Flächen der Hauptverpächterin durch dieselbe Prozessbevollmächtigte gegen den vorgenannten Bescheid Anfechtungsklage erhoben hat, vermag für sich nicht zu die Annahme stützen, beide Erwerber hätten nur eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Vielmehr lässt sich den Angaben zum Streitwert in der jeweiligen Klageschrift entnehmen, dass die Begehren jeweils auf eine unbeschränkte Aufhebung des genannten Bescheids gerichtet gewesen sind. 10 Eine Reduzierung des Streitwerts kann nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, der Kläger hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nur hinsichtlich eines Teils mit Erfolg beanspruchen können, nämlich soweit dieser Bescheid seinem Begehren auf Ausstellung einer Bescheinigung des Übergangs eines Teils der betreffenden Referenzmenge auf ihn entgegensteht. Zulässigkeit und Begründetheit eines Verfahrens bestimmen nicht dessen Streitgegenstand. Vielmehr kommen solche Erwägungen bei einer Kostenentscheidung - in den Fällen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO - zum Tragen. 11 Hingegen ist die Beschwerde des Klägers unbegründet, soweit er eine (weitere) Erhöhung des Streitwerts wegen eines geschlossenen Vergleichs begehrt. Nach § 45 Abs. 4 GKG sind bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich die Absätze 1 bis 3 des § 45 GKG über die Bemessung des Streitswerts in den Fällen der Widerklage, des Hilfsanspruchs, wechselseitiger Rechtsmittel und Aufrechnung entsprechend anzuwenden. Einer Erhöhung des Streitwerts nach dieser Vorschrift steht jedoch bereits entgegen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht durch Vergleich, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten beendet worden ist. Daneben steht der Erhöhung des Streitswerts wegen der Zusicherung der Beklagten die Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entgegen, weil bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung es sich um dasselbe Begehren des Klägers handelt. Auch die Anfechtung des angefochtenen Bescheids zielte letztlich darauf, die vom Kläger begehrte Bescheinigung des Übergangs einer Referenzmenge auf ihn zu ermöglichen. 12 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110015321&psml=bsndprod.psml&max=true