OffeneUrteileSuche
Urteil

1 KN 276/03

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

10mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand Die Antragstellerin wendet sich gegen die erste Verlängerung einer von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre, mit der mit Rücksicht auf eine geplante Ortsumgehung ein Bauvorhaben auf ihrem landwirtschaftlichen Grundbesitz verhindert wird. 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes, dessen Hofstelle auf der Südseite des C. s in Cloppenburg angesiedelt ist (Haus Nr. 31). Zum Betrieb gehören 40 ha Eigentums- und 20 ha Pachtflächen. Der Schwerpunkt der landwirtschaftlichen Erzeugung liegt auf Rinderzucht und Milchviehwirtschaft. 2 Am 1. September 1998 (Eingang bei der Antragsgegnerin) beantragte der Sohn der Antragstellerin beim Landkreis Cloppenburg die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Liegeboxenlaufstalles auf der Hofstelle C. 31. Wegen der Nähe der nördlich des I. gelegenen Wohnbebauung schlug der vom Sohn der Antragstellerin mit der Begutachtung der Gesuchssituation beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Ing. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 26. April 1999 vor, den geplanten Stall so weit nach Süden zu verschieben, dass der volle Richtlinienabstand von 160 m zum nächstgelegenen Wohnhaus an der nördlichen Seite des C. s eingehalten werde. 3 Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 15. März 1999, den Flächennutzungsplan 58. Änderung "Südliche Erschließungstangente" aufzustellen. Er bezog sich auf Untersuchungen zur städtebaulichen Entwicklung Cloppenburg-Ost bzw. –West. Politische Beratungen der Untersuchungsergebnisse in den Jahren 1993/94 hätten ergeben, dass eine südliche Erschließungstangente notwendig sei. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werde das Ziel verfolgt, nach Bewertung möglicher Trassenvarianten die südliche Erschließungstangente im Flächennutzungsplan darzustellen. Mit dem weiteren Beschluss vom 13. Dezember 1999 leitete der Rat der Antragsgegnerin die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes ein, die nach der Vorlage der Verwaltung das Ziel hat, einen Bereich zwischen S Straße im Osten, C. im Norden und K Weg im Westen von weiteren Tierhaltungsanlagen freizuhalten, um die zukünftigen städtebaulichen Entwicklungsfreiräume unter Einbeziehung der Südtangente nicht zu gefährden. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10. Juli 2002 bekannt gemacht. 4 Mit dem Beschluss vom 19. März 2001, den Bebauungsplan Nr. 65 "Südlich Sternbusch" aufzustellen, verfolgte der Rat der Antragsgegnerin die Absicht, das Planungsziel der 61. Änderung des Flächennutzungsplanes zu unterstützen. Es sei zu befürchten, dass die Errichtung eines Liegeboxenstalles auf der Hofstelle am C. die beabsichtigte Planung wesentlich erschwere oder sogar unmöglich mache. Der Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes biete sich neben den zu schaffenden Ausgleichsflächen für einen evtl. Straßenneubau insbesondere für eine Siedlungsentwicklung an. Der geplante Geltungsbereich erfasst Flächen südlich des C. s. Die Hofstelle der Antragstellerin liegt im Bereich der geplanten Satzung. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses datiert vom 4. April 2001. 5 Mit Schreiben vom 29. März 2001 beantragte die Antragsgegnerin beim Landkreis Cloppenburg, die Entscheidung über die Zulässigkeit des vom Sohn der Antragstellerin zur Bauvoranfrage gestellten Vorhabens zum Neubau eines Liegeboxenlaufstalles für den Zeitraum eines Jahres zurückzustellen. Diesem Antrag gab der Landkreis mit Bescheid vom 19. April 2001 statt. Er stellte die weitere Bearbeitung der Bauvoranfrage bis zum 28. März 2002 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides führt dazu, dass die Umsetzung der planerischen Ziele der Antragsgegnerin wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Dagegen erhob der Sohn der Antragstellerin unter dem 30. April 2001 Widerspruch, der sich nach Ablauf der Zurückstellungsfrist erledigte. 6 Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 18. Februar 2002 eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 "Südlich Sternbusch". Nach § 4 der Satzung tritt die Sperre mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes, spätestens mit Ablauf des 27. März 2003 außer Kraft. Die den gesamten zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes erfassende Veränderungssperre wurde am 12. März 2002 bekannt gemacht. 7 Am 17. Februar 2003 stellte der Sohn der Antragstellerin beim Landkreis Cloppenburg Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Boxenlaufstalles und eines Jungviehstalles im Bereich der Hofstelle C. 31. 8 Die erste, hier angegriffene Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 17. März 2003. Nach § 4 tritt die Satzung spätestens mit Ablauf des 27. März 2004 außer Kraft. Die Bekanntmachung datiert vom 26. März 2003. 9 Den Antrag des Sohnes der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das landwirtschaftliche Neubauvorhaben lehnte der Landkreis Cloppenburg mit Bescheid vom 19. September 2003 unter Hinweis auf die erste Verlängerung der Veränderungssperre ab. Dagegen erhob der Sohn der Antragstellerin Widerspruch. 10 Die Antragstellerin hat am 6. Oktober 2003 die Normenkontrolle gegen die erste Verlängerung der Veränderungssperre eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor: Die angegriffene Satzung verstoße gegen das Abwägungsgebot. Sie vermisse eine Abwägung ihres rechtlich geschützten Interesses, den landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung ausweiten zu können. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre sei auch unzulässig, weil die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die durch die Zurückstellung der Bauvoranfrage angefallene Sperrzeit anzurechnen. Das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten für den Bebauungsplan Nr. 65 habe zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen. Die Veränderungssperre diene schließlich nicht der Sicherung einer örtlichen Planung. Die geplante Südtangente habe überörtliche Bezüge. Eine solche Planung sei nicht sicherungsfähig. 11 Die Antragstellerin beantragt, 12 die vom Rat der Antragsgegnerin am 17. März 2003 beschlossene Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 "Südlich Sternbusch" für nichtig zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. 14 Sie erwidert: Die angegriffene erste Verlängerung ihrer Veränderungssperre sichere den notwendigen Planungsfreiraum zur Festlegung des Trassenverlaufs der künftigen Südtangente. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinde sich im Untersuchungsraum für die Linienführung der Erschließungstangente. Nach Bestimmung des genauen Verlaufs dieser Straße sei geplant, den gesperrten Bereich für Abstands- und Ausgleichsflächen in Bezug auf das Straßenneubauvorhaben zu nutzen und den Raum zwischen der künftigen Südtangente und der vorhandenen Wohnbebauung entlang des I. mit Siedlungsentwicklung aufzufüllen. Wegen der städtebaulichen Rahmenbedingungen, vorgegeben durch die vorhandene Wohnbebauung nördlich und teilweise auch südlich des C. s, biete sich hier eine bauliche Entwicklung an. Die landwirtschaftliche Hofstelle der Antragstellerin habe an diesem Standort wegen der vorhandenen Wohnbebauung in der näheren Umgebung nur noch eingeschränkte Erweiterungsmöglichkeiten. Heute sei nach Durchführung des Variantenvergleichs abzusehen, dass die Trasse der Südtangente nicht innerhalb des Plangebietes liegen werde. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei diese planerische Bewertung noch nicht bekannt gewesen. Auch bei Verwirklichung der zwischenzeitlich ermittelten Vorzugsvariante über ein gesondertes straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren werde im Rahmen des parallel weiter zu betreibenden Bebauungsplanverfahrens angestrebt, die vom Ergebnis der Straßenplanung abhängige Siedlungsstruktur im Einzelnen festzusetzen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 16 Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Eigentümerin von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Geltungsbereich der Veränderungssperre kann sie geltend machen, im Hinblick auf ihre mit der erlassenen Satzung gesperrten Bauabsichten durch die Veränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein. 17 Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Normenkontrolle ist gegeben. Erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung bei einem Erfolg seines Antrages nicht verbessern kann, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BVerwG, Urt. v. 28.4.1999 – 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar dürfte die streitige Veränderungssperre gegenüber dem Vorhaben der Erweiterung der Hofanlage um einen Liegeboxenlaufstall wegen der Anrechnung individueller Sperrzeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgelaufen sein, so dass die Satzung gegenüber dem konkreten Einzelvorhaben keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Nach der genannten Vorschrift ist neben einer Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB auch die Zeit einer "faktischen Zurückstellung", in der ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet wird, zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 – IV C 79.68 -, NJW 1971, 445). Danach wird das landwirtschaftliche Bauvorhaben des Sohnes der Antragstellerin bei Einräumung einer dreimonatigen Bearbeitungsfrist für den Bauantrag vom 1. September 1998 seit 1. Dezember 1998 faktisch gesperrt, so dass die maximal zulässige Sperrzeit nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ausgeschöpft ist. Dass der Sohn der Antragstellerin den Bauantrag gestellt hat, wäre im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu Lasten der Antragstellerin in die Erwägungen einzustellen, weil der landwirtschaftliche Betrieb ersichtlich als Familienbetrieb geführt wird. Das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ist hier aber zu bejahen, weil die Antragstellerin mit Blick auf andere bzw. weitere Veränderungen auf der Hofstelle im Falle einer stattgebenden Entscheidung ihre Rechtsstellung verbessern kann. 18 Der Antrag ist begründet. 19 Die erste Verlängerung der von der Antragsgegnerin für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 65 erlassenen Veränderungssperre ist nichtig. Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist (§ 14 Abs. 1 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt v. 10.9.1976 – IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121, 128) ist eine Veränderungssperre nur dann im Rechtssinne erforderlich, wenn der Inhalt der beabsichtigten Planung hinreichend konkret bestimmt ist. Es muss mit anderen Worten ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Gemeinde nur zu erkennen gibt, was sie durch die Planung und die Veränderungssperre verhindern will. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich sind vielmehr positive Vorstellungen vom künftigen Planungsinhalt (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990 – 4 B 191.89 -, DÖV 1990, 476), und zwar zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verhängung der Veränderungssperre (Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 14 RdNr. 8). 20 Eine Veränderungssperre ist unzulässig, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (BVerwG, Beschl. v. 9.8.1991 – 4 B 135.91 -, Buchholz 406.11, § 14 BauGB Nr. 17). Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 – IV C 39.74 -, a.a.O.). Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des künftigen Bebauungsplanes sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 – 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Genügend konkretisiert wird der künftige Planinhalt in der Regel sein, wenn die zukünftige Nutzung des Gebietes der Art nach im Wesentlichen festgelegt ist (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2000 – 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109, PBauE § 14 Abs. 1 BauGB Nr. 17; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Stand: August 2003, § 14 RdNr. 9). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Satzung rechtswidrig, weil der Inhalt der zu sichernden Planung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ersten Veränderungssperre nicht hinreichend konkretisiert war. 21 Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, die Gemeinde habe ihr privates Interesse an einer Ausweitung der landwirtschaftlichen Betätigung auf der Hofstelle nicht sachgerecht abgewogen. Eine Veränderungssperre ist nicht dahin zu überprüfen, ob ein Bebauungsplan mit dem bislang nur in Aussicht genommenen Inhalt abwägungsgerecht wäre. Sie dient vielmehr, wie aus § 14 Abs. 1 BauGB ersichtlich, der Sicherung der Bauleitplanung. Anders als Flächennutzungspläne und Bebauungspläne unterliegt die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszweckes erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 30.9.1992 – 4 NB 35.92 -, NVwZ 1993, 473). Ob das private Interesse der Antragstellerin bei der Aufstellung des der Veränderungssperre zugrunde liegenden Bebauungsplanes in einer Weise berücksichtigt worden ist, die dem Abwägungsgebot genügt, lässt sich erst nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens feststellen. Hierfür steht der Rechtsbehelf einer Normenkontrolle gegen den bekannt gemachten Bebauungsplan zur Verfügung. 22 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird die Rechtmäßigkeit der ersten Verlängerung der Veränderungssperre auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Landkreis Cloppenburg die Bauvoranfrage des Sohnes der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. April 2001 für knapp ein Jahr zurückgestellt hat und diese Zeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die Laufzeit der Veränderungssperre anzurechnen ist. Eine vorangegangene Zurückstellung entfaltet individuell nur gegenüber demjenigen Wirkungen, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Sie führt nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 – IV C 39.74 -, a.a.O.; Schmaltz, a.a.O., § 17 RdNr. 3). Die Berücksichtigung von individuellen Sperrzeiten könnte die Antragstellerin allenfalls im (Klag-)Verfahren auf Erteilung einer Genehmigung für das von ihr begehrte Bauvorhaben verlangen. Hingegen ist die individuelle Berechnung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre im Einzelfall nicht zulässiger Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens (OVG Münster, Entscheidung vom 19.1.1996 – 10 a D 1/95.NE -, veröffentlicht in Juris). In diesem Verfahren wird nur die allgemeine (satzungsrechtliche) Geltungsdauer von Veränderungssperren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. 23 Die Veränderungssperre ist rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Beschlussfassung des Rates der Antragsgegnerin über die erste Veränderungssperre am 18. Februar 2002. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 17. März 2003 nicht eine neue Veränderungssperre erlassen, sondern lediglich die erste Veränderungssperre verlängert, so dass zu prüfen ist, ob der Sicherungszweck bei Beschlussfassung über die Veränderungssperre vom 18. Februar 2002 hinreichend konkretisiert war. Der Rat der Antragsgegnerin hat am 19. März 2001 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 65 aufzustellen. Mit der Planung möchte die Antragsgegnerin sicherstellen, dass "Entwicklungsräume" nicht verbaut werden. Sie führt an, dass eine der zu untersuchenden Trassenvarianten für die südliche Erschließungstangente das Plangebiet quert. Nach Festlegung der genauen Linienführung für das Straßenbauvorhaben soll der Geltungsbereich für Abstands- und Ausgleichsflächen genutzt und mit "Siedlungsentwicklung" aufgefüllt werden. Anhand dieser Begründung und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass die Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Veränderungssperre einen Stand erreicht hat, der ein Sicherungsbedürfnis auslöst. 24 Die Begründung der Antragsgegnerin, Freiräume für die Straßenplanung zu sichern, trägt den Erlass der Veränderungssperre nicht. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind positive Zielaussagen zum künftigen Planungsinhalt unerlässlich. Unzureichend sind vage Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplanes. Die Antragsgegnerin möchte das Plangebiet für den Fall, dass die Südtangente nach dem Ergebnis der Voruntersuchungen möglichst nah an der Wohnbebauung am C. und durch das südliche Plangebiet verlaufen soll, von weiterer Bebauung freihalten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Veränderungssperre am 18. Februar 2002 war jedoch nicht absehbar, zu welchem Ergebnis die Trassenuntersuchung führen würde. Nach der überreichten Darstellung von verschiedenen Linienführungen der Tangente (vgl. Anlage 17 zu der Antragserwiderung) verläuft nur eine von drei – auf Höhe des Plangebietes – möglichen Varianten (3a) durch den südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Es war deshalb völlig offen, ob Flächen des Bebauungsplanes für den Bau der Straße in Anspruch genommen werden müssen. 25 Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass im Jahre 2003 die Voruntersuchungen abgeschlossen worden seien und sich nunmehr der Verlauf der Südtangente auf einer Trasse außerhalb des Plangebietes abzeichne, hat diese spätere Entwicklung keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Veränderungssperre. Bei Änderungen der Planung hat die Gemeinde die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine neue Veränderungssperre zu erlassen. 26 Darüber hinaus ist die Südtangente nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin nicht Plangegenstand und deshalb nicht sicherungsfähig. Wie bereits ausgeführt, ist das Mindestmaß an Konkretisierung einer Planung im Regelfall nur erreicht, wenn die zukünftige Nutzung des Plangebietes der Art nach im Wesentlichen festgelegt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Veränderungssperre war es nicht erklärtes Ziel der Antragsgegnerin, die Straßenplanung der Südtangente im Wege der Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. anderer Pläne durchzuführen. Eine Straßenplanung kann zwar zulässiger Gegenstand eines Bebauungsplanes sein (BVerwG, Urt. v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 = BRS 55 Nr. 17; Urt. d. Sen. v. 13.11.2002 – 1 K 2883/99 -, BRS 65 Nr. 22). Hierdurch wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" zu nutzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.1997 – 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1). Den mitgeteilten Vorstellungen der Antragsgegnerin ist aber nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Südtangente über eine gemeindliche Bauleitplanung umgesetzt werden soll. Bei einer solchen Absicht hätte es nahegelegen, auch Flächen für den weiteren Verlauf der Entlastungsstraße westlich und östlich des hier interessierenden Teilstücks in die planerischen Überlegungen einzubeziehen. Dies ist hier nicht geschehen. Nach der Begründung für die Aufstellung des zugrunde liegenden Bebauungsplanes Nr. 65 ist die Planung zwar durch den Bauwunsch des Sohnes der Antragstellerin ausgelöst worden. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bebauungsplan Nr. 65 eine Vorreiterrolle spielt und ihm weitere Anschlusspläne für den Bau der Tangente folgen werden. 27 Der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar erklärt, dass noch nicht abschließend entschieden sei, ob die Südtangente mit Hilfe der gemeindlichen Bauleitplanung umgesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat aber bereits im Jahr 2001 in einem Vermerk zum Verfahrensablauf niedergelegt, dass eine Trassenuntersuchung durchzuführen sei, die als "Grundlage für das nachfolgende straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren" diene (vgl. den Vermerk des Stadtplanungsamtes vom 7.2.2001 zur planerischen Vorbereitung einer südlichen Erschließungstangente). Für eine Straßenplanung des Straßenbaulastträgers kann keine Veränderungssperre erlassen werden (OVG Lüneburg, Urt. v. 9.9. 1975 – VI A 154/73 -, BRS 30 Nr. 81; Schmaltz, a.a.O., § 14 RdNr. 8). Die Gemeinde kann nur ihre eigene Planung durch Veränderungssperre sichern. Den Planfeststellungsbehörden stehen eigene Sicherungsinstrumente zur Verfügung (vgl. die Veränderungssperren in § 9 a FStrG und § 29 NStrG). Anzumerken ist, dass auch die Darstellung der Südtangente im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin kein sicherungsfähiger Gegenstand ist, weil mit der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB nur Vorhaben im Gebiet eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes gesperrt werden können. 28 Die Absicht der Antragsgegnerin, im Bebauungsplan Nr. 65 Siedlungsflächen festzusetzen, genügt ebenfalls nicht dem Konkretisierungsgebot. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass zunächst der genaue Trassenverlauf feststehen müsse. Erst danach sei daran zu denken, den Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes näher festzulegen. Damit hält sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise einen Strauß von planerischen Möglichkeiten offen. Die mit der Verhängung einer Veränderungssperre einhergehende Verfügungsbeschränkung über das Grundeigentum ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn sich konkret abzeichnet, was letztlich Planinhalt werden soll. Welcher Art die geplante Nutzung sein soll, steht hier nicht fest. Die Antragsgegnerin spricht von Siedlungsentwicklung. Damit wird nur unzureichend umschrieben, welchem Planungsziel der Bebauungsplan dienen soll. Ungewiss ist, ob z.B. Wohngebiet, Mischgebiet oder andere Nutzungen verwirklicht werden sollen. Mit dem Sinn und Zweck der Veränderungssperre ist es nicht vereinbar, Flächen vorzuhalten bzw. zu sperren, für die ein konkretes Planungskonzept noch nicht vorliegt. 29 Soweit die Antragsgegnerin nach näherer Festlegung der Vorzugsvariante im Plangebiet Abstands- und Ausgleichsflächen festsetzen möchte, lassen sich daraus ebenfalls keine positiven Planungsvorstellungen ableiten. Eine Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) kann zwar (allein) Gegenstand eines Bebauungsplanes sein (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 – 4 B 156.89 -, BRS 50 Nr. 101). Es ergibt aber keinen Sinn, nur für das kurze Teilstück der geplanten Südtangente in Nähe der Hofstelle der Antragstellerin naturschutzrechtliche Maßnahmen festsetzen. Für den weiteren Verlauf der Südumfahrung ist – soweit ersichtlich – die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Umsetzung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht angedacht. Eine solche Vorgehensweise deutet darauf hin, dass es der Antragsgegnerin – jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten Veränderungssperre – nur darum ging, weitere landwirtschaftliche Bauvorhaben auf oder in der Nähe der Hofstelle der Antragstellerin zu verhindern. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE109100400&psml=bsndprod.psml&max=true