Urteil
5 K 4630/03
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2005:1201.5K4630.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Am 10. März 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erstmalig die Erteilung eines Vorbescheides zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 698 m² Verkaufsfläche und 119 Parkplätzen auf dem Grundstück V. Straße bis in C. (Gemarkung X. , Flur , Flurstücke , , , ). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. In der näheren Umgebung finden sich neben Wohnbebauung unter anderem ein Teppich- und Gardinenhandel, eine Textilverarbeitung, ein weiterer Gewerbebetrieb und ein SB-Markt. Wegen der vorhandenen Nutzungen im Einzelnen wird auf die von der Beklagten übersandte Aufstellung (Beiakte Heft 5) Bezug genommen. Das von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Staatliche Umweltamt I. meldete mit Schreiben vom 27. Juli 2000 gegen das Vorhaben immissionsschutzrechtliche Bedenken an. Wegen der zu erwartenden Geräuschimmissionen bedürfe es im Hinblick auf die Wohnhäuser V. Straße und und T.-----------straße , und eines Lärmgutachtens. Über die Stellungnahme wurde die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 03. August 2000 in Kenntnis gesetzt. In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Gesprächen über verschiedene Standortperspektiven zur Errichtung neuer Lebensmittelmärkte, die am 20. Juni 2001 in den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mündeten. Daraufhin nahm die Klägerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides zurück. Am 22. Oktober 2002 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 698 m² inklusive Kassen- und Vorkassenzone, einer Brutto-Grundfläche von unter 1200 m² und 119 Parkplätzen auf dem zuvor bezeichneten Grundstück. Am 26. November 2002 beschloss die Beklagte durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 799 V. Straße/T1.----------straße . In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es unter anderem: Die Lage des Plangebietes (u. a. an einer bedeutenden Straßenverbindung, den städtebaulichen Kontext) fordert zu einer qualitätsvollen gestalterischen Ausbildung auf. Im Einzelhandelsstrukturgutachten von 1992 ist u. a. für den Zentrumsbereich X. - Innenstadt ein räumlicher Entwicklungsbereich definiert, in dem die weitere Einzelhandelsentwicklung überwiegend vollzogen werden sollte. Der Bereich des Plangebietes liegt nicht innerhalb dieses Entwicklungsbereiches. Ziel des Bebauungsplanes ist die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Der Bereich soll einer seiner Bedeutung entsprechenden Bebauung zugeführt werden (insbesondere Betonung des Stadtraumes durch Straßenrandbebauung). Spannungen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten sind zu bewältigen." In dem Planentwurf ist für das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet mit der textlichen Festsetzung vorgesehen, wonach das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen solle. Abweichend hiervon seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Für das Gewerbegebiet gelte die Einschränkung, dass Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten würden, nur dann zulässig seien, wenn sie nach Art und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion, der Ver- und Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen der Betriebsstätten stünden. Unzulässig seien Schank- und Speisewirtschaften, Gewerbebetriebe mit Musikdarbietungen, Sportstätten, Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center, Bordelle, Dirnenunterkünfte, Massagesalons sowie Vergnügungsstätten und Tankstellen. Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen der vorhandenen Betriebe und ausgeübten Nutzungen könnten - auch wenn sie den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprächen -, ausnahmsweise zugelassen werden. In der Begründung zu dem Planentwurf heißt es weiterhin, dass der Bebauungsplanbereich derzeit überwiegend gewerblich genutzt werde. Das Plangebiet solle gemäß seiner gewerblichen Nutzung im Bebauungsplan festgesetzt werden. Es solle als Gewerbegebiet mit dem Ausschluss unerwünschter Nutzungen ausgewiesen werden. Als Zielrichtungen werde durch das Bebauungsplanverfahren verfolgt: - Langfristige Sicherung der heute verfügbaren Flächenpotentiale für produzierende Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen außerhalb des Einzelhandels, - dämpfend auf die Grundstückspreise für die produzierenden Gewerbe hinzuwirken, - Schutz des bestehenden Stadtzentrums C. -X. . Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28. und 30. Dezember 2002 in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Daraufhin setzte die Beklagte die Entscheidung über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens mit Zurückstellungsbescheid vom 03. Januar 2003 für die Dauer von 12 Monaten aus. Die Durchführung des beantragten Vorhabens stehe im Widerspruch zu den mit dem eingeleiteten Bauleitverfahren verfolgten Zielen. Seine Zulassung würde die Durchführung der Planung erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. Außerdem wurde der Zurückstellungsbescheid mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen. Dagegen legte die Klägerin am 03. Februar 2003 Widerspruch ein. Sie begründete ihren Widerspruch damit, dass das geplante Vorhaben der Zielsetzung des Bebauungsplanes, eine Eckrandbebauung festzusetzen und den Einzelhandel zu steuern, nicht entgegenstehe. Es solle straßennah errichtet werden. Auch sei sie bereit, über gestalterische Aspekte zu sprechen. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2003 als unbegründet zurück. Im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Zurückstellung der Bauvoranfrage stimmte die Bezirksvertretung C. -X. am 21. November 2003 in einer Dringlichkeitsentscheidung durch den Bezirksvorsteher und ein Mitglied der Bezirksvertretung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. mit der Erweiterung des Plangebietes um die beiden Flurstücke und und der entsprechenden Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für das erweiterte Plangebiet zu. In seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 genehmigte die Bezirksvertretung C. -X. die Dringlichkeitsentscheidung. Am 27. November 2003 übte der Rat der Stadt C. hinsichtlich der Änderung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. mit der Erweiterung des Plangebietes sein Rückholrecht aus und beschloss gemäß der Ratsvorlage Nr. die entsprechende Änderung des Aufstellungsbeschlusses. In der selben Sitzung beschloss der Rat der Stadt C. eine Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des (erweiterten) Bebauungsplanes Nr. . Diese wurde in den örtlichen Zeitungen am 16. Dezember 2003 öffentlich bekannt gemacht und trat einen Tag später für maximal zwei Jahre in Kraft. Gemäß § 3 dieser Satzung dürfen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre, dem auch das streitige Grundstück unterfällt, unter anderem Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Die Begründung in der Ratsvorlage Nr. für die Anordnung einer Veränderungssperre deckte sich weitgehend mit der Begründung für den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. . Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die von der Klägerin beantragte Bauvoranfrage unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Das geplante Vorhaben widerspreche den Zielen des Bebauungsplanverfahrens. Dagegen legte die Klägerin am 09. Januar 2004 Widerspruch ein. Ende November 2005 beschloss der Rat der Stadt C. den Bebauungsplan Nr. als Satzung. Die ortsübliche Bekanntmachung soll im Laufe des Dezembers 2005 erfolgen. Bereits zuvor hat die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid vom 03. Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 29. August 2003 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 09. Januar 2004 hat sie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in das vorliegende Verfahren mit einbezogen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht entgegenstehe, da sie sich als unwirksam erweise. Es fehle an einer hinreichenden Konkretisierung der Planungsabsichten. Erforderlich seien positive planerische Inhalte, deren Realisierung durch die Veränderungssperre gesichert werden sollten. Hieran fehle es. Soweit die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben erreicht werden solle, könne dies nur im Sinne von einer Verhinderung des beantragten Vorhabens verstanden werden. Dies verdeutliche eine E-Mail zwischen Mitarbeitern der Beklagten vom 04. November 2002 (Beiakte Heft 2, Bl. 143) und die Begründung für die Dringlichkeitsentscheidung vom 19. November 2003 (Beiakte Heft 6, Bl. 86). Daraus gehe hervor, dass das Vorhaben habe zurückgestellt werden sollen. Für den Fall, dass dies nicht fristgerecht möglich sei, habe trotz der insoweit schwachen Position eine Ablehnung aufgrund der vorhandenen Stellplatzanzahl erfolgen sollen. In der Begründung zur Dringlichkeitsentscheidung heiße es, dass dem Antrag auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für den Lebensmittelmarkt vor Fristablauf der Zurückstellung mit einer Veränderungssperre habe begegnet werden sollen. Beide Aussagen machten deutlich, dass Ziel des Beklagten die Ablehnung der Bauvoranfrage gewesen sei. Eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der Fläche fehle. Es werde nicht ersichtlich, in welche Richtung die Steuerung gehen solle. Es bleibe allein die Steuerung des Einzelhandels im Sinne der Verhinderung des Einzelhandels im Plangebiet ohne dass ersichtlich sei, welcher Zweck mit der Ausschuss verfolgt werde. Ohne die Veränderungssperre sei das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig unabhängig davon, ob das Gebiet faktisch als ein in der Baunutzungsverordnung genanntes Gebiet oder als Gemengelage eingeordnet werde. Bei einer Gemengelage ergebe sich die Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung aufgrund der in der Umgebung vorhandenen Einzelhandelsbetriebe. Bei Zugrundelegung eines faktischen in der Baunutzungsverordnung genannten Gebietes stehe § 11 Abs. 3 BauNVO der Genehmigungsfähigkeit nicht entgegen. Bei einer Verkaufsfläche von 698 m² fehle es schon an der Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebes. Im Übrigen sei mit einer Geschossfläche von unter 1200 m² auch nicht davon auszugehen, dass von dem Einzelhandelsbetrieb die in der Vorschrift näher beschriebenen städtebaulichen Auswirkungen ausgehen würden. Daran ändere auch nichts die beabsichtigte Stellplatzanzahl von 119 Parkplätzen. Dem Vorhaben könne schließlich auch nicht § 34 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden. Es fehle an den in dieser Vorschrift geforderten schädlichen Auswirkungen. Selbst wenn die vorangegangene Zurückstellung und die Veränderungssperre wirksam seien, habe eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bis zum Erlass der Zurückstellung bestanden. Die Bauvoranfrage sei bei ihrem Eingang bei der Beklagten am 22. Oktober 2002 vollständig gewesen. Der Zurückstellungsbescheid sei am 14. Januar 2003 bei ihr - der Klägerin - eingegangen. Damit seien seit Antragseingang bis zum Wirksamwerden des Zurückstellungsbescheides über 2 1/2 Monate vergangen. Innerhalb dieser Zeit hätte über die Bauvoranfrage entschieden werden müssen. Zwar ergebe sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass innerhalb einer angemessenen Frist" zu entscheiden sei. Dies bedeute jedoch, dass so rasch zu entscheiden sei, wie es der Behörde ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich sei. Gehe man davon aus, dass grundsätzlich ein Zeitraum von drei Monaten für angemessen erachtet werde, so müsse im vorliegenden Fall ein Zeitraum von über zwei Monaten als ausreichend angesehen werden. Denn bereits im Jahre 2000 habe bei der Beklagten eine nahezu gleichlautende Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Vorhabengrundstück vorgelegen. Erst im Oktober 2001 sei die ursprüngliche Bauvoranfrage zurückgezogen worden. Aufgrund dieses vorausgegangenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums habe die Beklagte die nahezu identische Bauvoranfrage innerhalb von zwei Monaten bescheiden müssen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Dezember 2003 zu verpflichten, ihr den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück V. Straße 58 bis 62 in C. (Gemarkung X. , Flur 4, Flurstücke 23, 196, 229, 251) zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem vorbezeichneten Grundstück bis zum In-Kraft-Treten des EuroparechtsanpassungegesetzesBau bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen ist, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem vorbezeichneten Grundstück bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 03. Januar 2003 bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Genehmigung des Vorhabens habe zunächst der Zurückstellungsbescheid und dann die wirksame Veränderungssperre entgegengestanden. Eine hinreichend konkretisierte Planung für den künftigen Planbereich sei gegeben, zumal die Planung naturgemäß nicht bereits in allen Einzelheiten vorliegen müsse. Den Mindestanforderungen sei bereits dann genügt, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst habe. Dem Lageplan zum Aufstellungsbeschluss sei zu entnehmen, dass für das Plangebiet sowohl die Art der baulichen Nutzung (GE) als auch näher bestimmte Planzeichen im Zusammenhang mit einem Ausschluss einer etwaigen Einzelhandelsnutzung vorgesehen seien. Damit liege ein hinreichend bestimmtes und insbesondere sicherungsbedürftiges Planungskonzept vor, so dass von einer bloßen Verhinderungsplanung nicht die Rede sein könne. Zwar sei es zutreffend, dass das Bauvorhaben der Klägerin Anlass gegeben habe, eine Planungskonzeption für das fragliche Gebiet zu entwickeln. Dies sei nicht zu beanstanden. Wie der Begründung zum Aufstellungsbeschluss entnommen werden könne, verfolge das Bebauungsplanverfahren städtebaulich durchaus positive Ziele. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, dass ihr Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, stehe ihr kein Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung zu. So habe sie bisher nicht durch eine gutachterliche Stellungnahme dargelegt, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt C. zu erwarten seien. Insoweit liege die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin. Schließlich werde dem Einwand der Klägerin, die Bauvoranfrage sei verzögert zurückgestellt worden, entgegen getreten. Allein schon auf Grund des zwischen der Klägerin und der Stadt C. geschlossenen städtebaulichen Vertrages vom 09. August 2001 sei eine Bearbeitung der Bauvoranfrage vor Ablauf des Mietvertrages über die Nutzung des Kaufhauses Rupprecht am 30. November 2002 nicht angezeigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück V. Straße - in C. . Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 71, 75 Abs. 1 BauO NRW. Mit dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 799 am 17. Dezember 2003 dürfen gemäß § 3 der Satzung, § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, also auch das Vorhaben der Klägerin, nicht durchgeführt werden. Die Veränderungssperre ist wirksam. Zunächst sind die formellen Voraussetzungen gegeben. Der erforderliche Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte zunächst am 26. November 2002 durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr der Stadt C. und wurde ortsüblich am 28. und 30. Dezember 2002 bekannt gemacht. Der Planbereich war eindeutig bezeichnet, in dem er sowohl textlich beschrieben wurde, als auch aus der beiliegenden Zeichnung hervorging. Sodann beschloss der Rat der Stadt C. am 27. November 2003 unter Ausübung seines Rückholrechtes die Änderung des Aufstellungsbeschlusses mit der Erweiterung des Plangebietes um die beiden Flurstücke und . Ob zuvor die Beteiligungsrechte der Bezirksvertretung C. -X. durch die getroffene Dringlichkeitsentscheidung ausreichend gewahrt wurden, bedarf keiner Vertiefung, da sie die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses nicht in Frage stellt. In der Sitzung am 27. November 2003 beschloss der Rat der Stadt C. dann auch die Satzung über die Veränderungssperre, die am 16. Dezember 2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und einen Tag später in Kraft trat. Sie hat auch weiterhin Gültigkeit; die Zweijahresfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist noch nicht abgelaufen. Die Veränderungssperre ist auch nicht nach § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten, da der Bebauungsplan Nr. 799 zwar inzwischen als Satzung beschlossen worden, jedoch mangels ortsüblicher Bekanntmachung noch nicht rechtsverbindlich ist. In materiell-rechtlicher Hinsicht war die Veränderungssperre zur Sicherung der künftigen Planung erforderlich und hinreichend bestimmt, § 14 Abs. 1 BauGB. Soll eine Veränderungssperre der Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich dienen, muss zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung auch hinreichend bestimmt sein. Die Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden soll, muss ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Allein das Ziel, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hingegen nicht aus. Es ist auch nicht zulässig, dass erst nach Erlass der Veränderungssperre die notwendige Konkretisierung der Planung erreicht wird. Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit der Gemeinde zu sichern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BverwGE 51, 121 = BRS 30 Nr. 76 = DÖV 1977, 290 und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -, ZfBR 2004, 460 und 464; und, Beschluss vom 05. Februar 1990 - 4 B 191.80 -, DÖV 1990, 476; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 14. April 2004 - 1 N 1/04 -, BauR 2005, 1122; Nds. OVG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 MN 295/03 -. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Eine Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können. Es ist gerade Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird. Man darf daher für eine Veränderungssperre nicht so viel fordern wie für einen fertig ausgearbeiteten Bebauungsplan; ansonsten bräuchte man das Instrument der Veränderungssperre kaum noch und könnte sogleich den Bebauungsplan aufstellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, a.a.O., vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. 109, und vom 19. Februar 2004 - 4 CN16.03 und 4 CN 13.03 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 10. März 2004 - 1 KN 276/03 -, BauR 2004, 1121. Welchen Grad die Konkretisierung der Planung erreicht haben muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im vorliegenden Fall ging es der Gemeinde darum, im Hinblick auf das Einzelhandelsstrukturgutachten von 1992 (vgl. Beiakte Heft 6) den Zentrumsbereich X. -Innenstadt zu stärken. In dem Gutachten wird unter anderem dieser Bereich als räumlichen Entwicklungsbereich definiert, in dem die weitere Einzelhandelsentwicklung überwiegend vollzogen werden sollte. Dagegen liege der Bereich des Plangebietes nicht innerhalb dieses Entwicklungsbereiches. Ziel des Bebauungsplanes sei die Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. Der Bereich solle einer seiner Bedeutung entsprechenden Bebauung zugeführt werden (insbesondere Betonung des Stadtraumes durch Straßenrandbebauung). Spannungen zwischen den unterschiedlichen Nutzungsarten seien zu bewältigen, so die Begründungen in der Ratsvorlage Nr. 20033024/00 für die Ratssitzung am 27. November 2003 und in der Ratsvorlage Nr. 20023123/00 für die Ausschusssitzung am 26. November 2002 mit den jeweiligen Aufstellungsbeschlüssen. In dem damaligen Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan heißt es weiterhin, dass als Zielrichtungen durch das Bebauungsplanverfahren die langfristige Sicherung der heute verfügbaren Flächenpotentiale für produzierende Gewerbebetriebe und Dienstleistungsunternehmen außerhalb des Einzelhandels, die dämpfende Wirkung auf die Grundstückspreise für die produzierenden Gewerbe und der Schutz des bestehenden Stadtzentrums C. -X. verfolgt würden. Dementsprechend war in dem Planentwurf für das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet mit der textlichen Festsetzung vorgesehen, wonach unter anderem das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen soll. Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich an den Endverbraucher richten würden, seien nur zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Produktion oder der Ver- und Bearbeitung von Gütern stünden. Daneben werden noch weitere Nutzungsarten wie Schank- und Speisewirtschaften, Sportstätten, Spielhallen, Sex-Kinos, Vergnügungsstätten und andere ausgeschlossen. Steht bereits bei Erlass der Veränderungssperre die Nutzungsart fest, so ist damit eine wesentliche Mindestvoraussetzung für ihren Erlass erfüllt. Es liegt auf der Hand, dass den Mindestanforderungen genügt ist, wenn die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits einen bestimmten Baugebietstyp ins Auge gefasst hat. Denn die Art der baulichen Nutzung gehört zu den für die Bauleitplanung wesentlichen Festsetzungselementen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, a.a.O.; VGH Rhl.-Pf., Urteil vom 18. Mai 2000 - 1 C 10758/99 -, BRS 63 Nr. 124. Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die nähere Umgebung bereits faktisch überwiegend durch gewerbliche Nutzung im Plangebiet und daran angrenzende Wohnnutzung geprägt ist; denn unabhängig von der gegenwärtigen Nutzungsart trifft die Gemeinde bei jedem Bebauungsplanverfahren immer die Entscheidung, ob die vorhandene Nutzung beibehalten werden soll oder ob das Gebiet mit einer anderen Nutzung überplant werden soll. Es wäre im vorliegenden Fall auch durchaus denkbar gewesen, einen Bebauungsplan aufzustellen, in dem jedwede gewerbliche Nutzung künftig ausgeschlossen ist und damit die vorhandene gewerbliche Nutzung zu überplanen, so wie es umgekehrt möglich ist, ein Gebiet, dass faktisch durch unbebaute Flächen geprägt ist, zu überplanen und es als Gewerbegebiet festzusetzen. Berücksichtigt man jedoch die vorliegend auch vorhandenen nicht gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und vor allem unmittelbar angrenzend an das Plangebiet, so wird noch deutlicher, dass hier der Planungswille der Gemeinde, künftig das Gebiet V. /T1.----------straße als Gewerbegebiet festzusetzen, eine planerische Entscheidung voraussetzt, die bereits getroffen worden ist, so dass das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung vorhanden ist. Nicht erforderlich ist, dass die Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre schon detailgetreu feststehen muss. Vielmehr ist ein eher großzügiger Maßstab anzulegen. Das wird deutlich vor allem mit Blick auf die Offenheit der Planung für Änderungen insbesondere aufgrund von Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Vgl. Reidt, in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 2298. Diese von Gesetzes wegen in den §§ 3 und 4 BauGB vorgeschriebenen Beteiligungen würden ihren Sinn verlieren, wenn eine Planung detailgetreu feststünde und keinen Veränderungen mehr zugänglich wäre. Gerade aus dem Erfordernis der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ergibt sich erzwingend eine gewisse Offenheit der Planung während dieses Stadiums des Aufstellungsverfahrens. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann vorliegend nicht von einer unzulässigen Verhinderungsplanung gesprochen werden, mit der die Errichtung des geplanten Lebensmittelmarktes verhindert werden sollte, ohne dass die Stadt C. irgendwelche positiven Vorstellungen darüber hatte, in welcher Weise das Gebiet überhaupt künftig genutzt werden sollte. Vielmehr war, wie bereits ausgeführt, zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre weitaus mehr vorhanden, als die bloße Absicht, irgend etwas zu planen, ohne genau zu wissen, was. Es war bereits geklärt, dass das Plangebiet einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden solle. Dem produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen sollten Flächen vorbehalten werden. Das ist eine wesentliche planerische Grundentscheidung. Wenn im Rahmen dieser Planung der Einzelhandel aus dem Gewerbegebiet ausgeschlossen werden soll, was übrigens für sich genommen gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich zulässigerweise in einem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7 aD 142/02.NE -, so ist dies vorliegend keine unzulässige Verhinderungsplanung, sondern eine sogenannte zulässige Negativplanung. Denn durch den Ausschluss von Einzelhandel sollte das Stadtteilzentrum C. -X. gestärkt und weitere positive Planungsziele erreicht werden, wie die Freihaltung gewerblicher Bauflächen für das produzierende Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen. Dass der Auslöser für diese Planung wohl die Bauvoranfrage der Klägerin war, steht dem nicht entgegen. Gleiches gilt für die getroffene Dringlichkeitsentscheidung durch den Bezirksvorsteher der Bezirksvertretung C. - X. vom 21. November 2003, mit der das rechtzeitige In-Kraft-Treten der Veränderungssperre vor Ablauf der einjährigen Zurückstellung der Bauvoranfrage der Klägerin gewährleistet werden sollte. Dadurch werden die vorhandenen positiven Planungsziele nicht in Frage gestellt. Schließlich bedarf es angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinde keiner Beurteilung, ob die von der Stadt C. aufgestellten positiven Planungsziele sinnvoll und zweckmäßig sind. Soweit die Klägerin zahlreiche Festsetzungen des inzwischen als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. vor allem als abwägungsfehlerhaft ansieht mit der Folge seiner Rechtsunwirksamkeit auch nach der öffentlichen Bekanntmachung, vermag das die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht zu berühren. Dabei kann die Kammer es dahinstehen lassen, ob bei einem späteren Wegfall der Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre diese automatisch außer Kraft tritt oder es vielmehr einer Aufhebungssatzung bedarf, vgl. § 17 Abs. 4 BauGB, und ob ein Vorhaben für den Fall, dass der Satzungsgeber die notwendigen Schritte für die Außerkraftsetzung der Veränderungssperre nicht einleitet, über § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann, vgl. Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht 7. Auflage 2004, Rdnr. 2388. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 4 BauGB entfallen sind. An den wesentlichen Zielen der Planung, die durch den Bebauungsplan Nr. realisiert werden sollen, hat sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens nichts geändert. Das gilt insbesondere für den Einzelhandelsausschuss, der nunmehr sortimentsbezogen erfolgen soll. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die einzelnen Festsetzungen vorliegen, wie städtebauliche Gründe im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO für den sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss oder die abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Spannungen zwischen den verschiedenen Nutzungsarten, ist für die spätere Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. von Bedeutung und mag in einem Normenkontrollverfahren oder in einer sogenannten Inzidenterprüfung geklärt werden. Etwaige fehlerhafte Festsetzungen lassen jedoch die Planungsziele mit einem Mindestmaß an Konkretisierung, was als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ausreicht, nicht entfallen. Vielmehr dient die Veränderungssperre gerade dazu, zunächst nur grob vorliegende Planungskonzeptionen einer Detailplanung im Laufe des Aufstellungsverfahrens zuzuführen, ohne dass während dieser Zeit die Planungsziele durch Bauvorhaben gefährdet werden. Eine gewissermaßen vorbeugende Normenkontrolle oder Inzidenterprüfung hinsichtlich einzelner Festsetzungen des Planentwurfs findet nicht statt. Von der wirksamen Veränderungssperre, die dem geplanten Vorhaben der Klägerin entgegengehalten werden kann, sind Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht möglich. Das klägerische Vorhaben würde nämlich gerade die Durchführung der Planung unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, in dem mit der Zulassung eines Lebensmittelmarktes das Ziel der Veränderungssperre unterlaufen würde. II. Der erste Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Nach den zuvor gemachten Ausführungen war die Errichtung des Lebensmittelmarktes bis zum In-Kraft-Treten des EuroparechtsanpassungsgesetzesBau am 20. Juli 2004 seit der rechtlich nicht zu beanstandenden Zurückstellung durch den Bescheid der Beklagten vom 03. Januar 2003 und dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre am 17. Dezember 2003 bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. III. Der weitere Hilfsantrag ist gleichfalls unbegründet. Vor dem Erlass des Zurückstellungsbescheides der Beklagten vom 03. Januar 2003 stand der Klägerin kein Anspruch auf Erlass eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes zu. Dabei kann die Kammer die Fragen, ob im Hinblick auf die weitgehend identische zurückgenommene Voranfrage aus dem Jahre 2000 eine kürze Bearbeitungszeit als drei Monate zu veranschlagen war und ob die Regelung in § 3 des städtebaulichen Vertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten einer früheren Bearbeitung der streitgegenständlichen Bauvoranfrage als vor dem 01. Dezember 2002 entgegenstand, offen lassen. Das Vorhaben war nicht genehmigungsfähig, weil bis zum Zeitpunkt der Zurückstellung der Voranfrage nicht geklärt war, ob das Vorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB verstößt. Im Hinblick auf die anfallenden Lärmemissionen des Betriebes des Lebensmittelmarktes gegenüber den Wohnhäusern V. Straße 62 und 64 und T1.----------straße 10, 12 und 14 hätte es eines Lärmgutachtens bedurft. Die entsprechende Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes I. vom 27. Juli 2000 war der Klägerin in dem vorausgegangenen Voranfrageverfahren mit Schreiben der Beklagten vom 03. August 2000 zur Kenntnis gebracht worden. An der Erforderlichkeit des Lärmgutachtens, das die Klägerin hätte beibringen müssen, hatte sich bei der nunmehr streitgegenständlichen Voranfrage nichts geändert. Auch soweit die Beklagte mit ihrer Eingangsbestätigung und Anforderung unvollständiger Unterlagen vom 28. Oktober 2002 die Beibringung eines entsprechenden Lärmgutachtens nicht gefordert hatte, was im Übrigen aufgrund des damaligen Verfahrensstadiums mit der schon abzusehenden beabsichtigten Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. verständlich war, änderte nichts an die notwendige vorherige Beibringen des Lärmgutachtens, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilen zu können. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.