Beschluss
8 LA 206/03
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen. 1 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Verfahrensvorschriften des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz vom 5. September 2002 für Waldbesitzer, die aufgrund einer genehmigten Waldumwandlung erhebliche Schäden oder Ertragsausfälle erleiden können, drittschützende Wirkung haben, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da diese Frage anhand der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung auch außerhalb eines Berufungsverfahren beantwortet werden kann. 2 Kein selbstständiges Recht eines Nachbarn auf Durchführung des vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Richtlinie 85/337/EWG v. 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - UVP-Richtlinie. Dem Gemeinschaftsrecht wird kein individualrechtlicher Gehalt zugemessen. 3 Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates der EG vom 3. März 1997 - UVP-Richtlinie - verleiht Nachbarn kein unmittelbares und selbständiges Recht auf Durchführung des dort vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens (Nds. OVG, Beschl. v. 15.6.2000 - 1 M 2013/00 - m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2003 - 1 ME 206/03 -; Bay.VGH, Urt. v. 26.1.1993 – 8 A 92.40143 – NVwZ 1993 S. 906). Aus der gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, lässt sich keine selbständig durchsetzbare Rechtsposition herleiten (BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - DVBl. 1996 S. 677 (681)). Das Gemeinschaftsrecht misst den Bestimmungen der UVP-Richtlinie grundsätzlich keinen individualrechtlichen Gehalt bei (BVerwG, Urt. v. 25.1.1996, a.a.O.). 4 Die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsrechts trifft im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge und schließt damit drittschützende Rechte aus. 5 Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 in der Fassung vom 19. August 1997 vermittelt auch keine drittschützenden Rechte (Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2003, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2002 - 10 B 788/02 - NVwZ 2003 S. 361; Bay.VGH, Urt. v. 26.1.1993, a.a.O.; Hien, NVwZ 1997 S. 422, 425). Denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Vielmehr beschränkt es sich auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese um materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern (OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2002, a.a.O.). Sinn und Zweck des Umweltverträglichkeitsrechts ist es allein, durch wirksame Verfahrensvorschriften im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu treffen (Nds. OVG, Beschl. v. 3.12.2001 - 1 MB 2768/01 -). 6 Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung schließt ebenfalls ein drittschützende Wirkung aus, da es lediglich ein Durchsetzungsinstrument darstellt. 7 Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz vom 5. September 2002) begründet ebenfalls keine drittschützenden Rechte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, die dieses Gesetz vorschreibt, stellt lediglich ein Instrument zur Durchsetzung des Vorsorgeprinzips dar, dem keine drittschützende Wirkung zukommt. 8 Dem steht das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 1995 (- 4 C 4/94 - NVwZ 1996 S. 381) nicht entgegen. Denn diese Entscheidung betrifft keine Nachbarklage, sondern die Klage eines durch eine straßenrechtliche Planfeststellung enteignend betroffenen Grundstückseigentümers, der sich nicht auf die Rüge der Verletzung drittschützender Normen beschränken muss und daher auch den Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, die sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben, geltend machen kann. 9 Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz, insbesondere das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch für Sachverhalte gelten, in denen die letzte Behördenentscheidung nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie ergangen ist, verleiht seiner Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Denn diese Frage ist mangels drittschützender Wirkung der Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entscheidungserheblich. Da die Bestimmungen der UVP-Richtlinie keinen individualrechtlichen Gehalt haben, kann auch dahinstehen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, wenn die letzte Behördenentscheidung nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Änderungsrichtlinie getroffen worden ist. 10 Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Da die Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine drittschützende Wirkung entfalten, kann der Kläger nicht einwenden, das Verwaltungsgericht hätte seiner Klage wegen Verstoßes gegen diese Bestimmungen stattgeben müssen. Mangels drittschützender Wirkung der Regelungen der UVP-Richtlinie kann der Kläger auch nicht mit Erfolg rügen, dass die Beklagte keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der UVP-Richtlinie durchgeführt habe. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE106200400&psml=bsndprod.psml&max=true