Beschluss
1 MB 1190/01
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Verbrauchermarkt von 742,33 qm Verkaufsfläche und 36 Einstellplätze, welche nach Westen, d.h. zum Grundstück der Antragsteller hin angelegt werden sollen. Deren Grundstück liegt am Ostrand des Bebauungsplans Nr. 79 "W. II" der Gemeinde B., der etwa im Jahre 1984 in Kraft getreten ist. 1999 trat deren Bebauungsplan Nr. 116 "W. III" in Kraft. Beide Bebauungspläne füllen jeweils etwa zur Hälfte den Bereich aus, der zwischen der Hauptstraße im Norden und der W.straße im Süden zwischen den Baugebieten A. (Westen) und dem Baugebiet S.weg (im Osten) als Feld genutzt worden war. Beide Bebauungspläne setzen allgemeines Wohngebiet als zulässige Nutzungsart fest und staffeln das Maß der baulichen Nutzung von Norden nach Süden in (leicht) abnehmender Weise. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit der angegriffenen Entscheidung, auf deren weitere Einzelheiten verwiesen wird, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vom Bundesverwaltungsgericht unter dem 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) entwickelten Grundsätze entfalteten hier den Antragstellern positive Wirkungen nicht. Denn beide Grundstücke lägen in unterschiedlichen Bebauungsplänen und seien daher nicht zu einer Schicksalsgemeinschaft zusammengeschweißt, welche erst die Antragsteller berechtigte, die Einhaltung der festgesetzten Nutzungsart unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen verlangen zu können. Mit der Verkaufsfläche von über 700 qm hätte das Vorhaben zwar nicht im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets genehmigt werden können. Die daraufhin erteilte Befreiung verletze indes voraussichtlich nicht Rechte der Antragsteller, weil sie nach dem Ergebnis eines eingeholten schalltechnischen Gutachtens durch den Markt, namentlich die ihm zugeordneten Einstellplätze, nicht unzumutbarem Lärm ausgesetzt seien. 3 Dagegen richtet sich die mit Senatsbeschluss vom 28. März 2001 - 1 MA 819/01 - zugelassene Beschwerde, zu deren Begründung die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. II. 4 Die Beschwerde hat Erfolg. 5 Der Senat kann über sie entscheiden, ohne dem Beigeladenen - wie mit Schriftsatz vom 26. April 2001 (S. 15) beantragt - zuvor Einsicht in die Begründungen zu den Bebauungsplänen der Gemeinde B. Nrn. 79 und 116 gewährt zu haben oder den 3. Mai 2001 als Eingangsdatum für eine weitere Äußerung abwarten zu müssen. Der Zulassungsbeschluss vom 28. März 2001 - 1 MA 819/01 - war den Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen am 4. April 2001 zugestellt worden. Auf dessen Seite 5 war den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb von 14 Tagen nach seiner Zustellung, d.h. für den Beigeladenen sich bis zum 19. April 2001 abschließend zu äußern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies den Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich gewesen sein soll; die Beschwerdebegründung vom 18. April 2001 enthielt keinen grundsätzlich neuen Vortrag, welcher die Einräumung weiteren Schriftsatznachlasses rechtfertigte. 6 Der Beigeladene war zudem bereits mit Ablichtung des Schreibens der Gemeinde B. vom 9. April 2001 davon unterrichtet worden, dass diese (unter anderem) die Begründungen zu den Bebauungsplänen Nrn. 79 und 116 zu den Akten gereicht hatte. Erst unter dem 26. April 2001 haben diese Einsicht gewünscht. Ein weiteres Zuwarten ist deshalb untunlich, weil der Beigeladene nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller (Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 18. April 2001) offenbar bestrebt ist, das Vorhaben baulich fertig- und damit vollendete Tatsachen herzustellen. 7 Für die Beschwerde besteht trotz des Baufortschritts nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Antragsteller wenden sich nicht wegen der Bausubstanz, sondern wegen seiner Nutzung gegen das angegriffene Vorhaben. 8 Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt. Nach dem derzeit absehbaren Erkenntnisstand überwiegen die Gründe für die Annahme, die Antragsteller könnten die angegriffene Baugenehmigung schon deshalb mit Erfolg angreifen, weil das Vorhaben der Eigenart des Gebietes widerspricht. 9 Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.9.1993, a.a.O.) kann ein Nachbar unabhängig vom Grad tatsächlicher Beeinträchtigungen ein Vorhaben abwehren, wenn dieses einer Baugebietsfestsetzung widerspricht und der Nachbar in deren Schutzbereich einbezogen ist. Beides ist hier zum Nachteil des angegriffenen Vorhabens der Fall. 10 Das Verwaltungsgericht hat (auf S. 4 ff des Beschlussabdrucks) zutreffend dargelegt, dass der angegriffene Verbrauchermarkt wegen seiner Verkaufsfläche nicht in einem allgemeinen Wohngebiet verwirklicht werden kann. Dort sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 lediglich der Versorgung des Gebiets dienende Läden zulässig. Der Versorgung des Gebiets dienen Läden nicht mehr, die im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 "großflächig" sind. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind gerade nicht mehr auf die Versorgung des Gebiets beschränkt. Sind sie großflächig, dürfen sie daher nicht mehr in einem der Baugebiete nach §§ 2 bis 7 BauNVO verwirklicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.1.1986 - 6 B 164/95 -, BauR 1986, 187 f. = ZfBR 1996, 87; König/Roeser/Stock, BauNVO 1999, § 4 Rdnr. 25). Als noch nicht großflächig sind nach dem derzeit gesicherten Stand der Erkenntnisse, welche in einem Eilverfahren zugrunde zu legen sind, indes nur Supermärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal in etwa 700 qm anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56 = NVwZ 1987, 1076 = DVBl 1987, 1006; Senatsurt. v. 30.3.1989 - 1 A 72/88 -, BRS 49 Nr. 68; OVG Münster, Urt. v. 5.9.1997 - 7 A 2902/93 -, BauR 1998, 309, 311; König/Roeser/Stock, a.a.O., § 11 Rdnr. 56; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar, Stand: Juni 1996, § 4 BauNVO Rdnr. 13, S. 12; Kohlhammer-Ziegler, Kommentar, Stand: Dezember 1992, § 4 BauNVO Rdnr. 6). Der Senat folgt nicht der Auffassung von Fickert/Fieseler (BauNVO, 9. Auflage, § 11 Tz. 19.9), wonach nach entsprechend heutiger Marktpraxis und dem Willen des Gesetzgebers die Grenze der in einem allgemeinen Wohngebiet noch zulässiger Verkaufsfläche von Läden nicht (schematisch) bei 700 qm, sondern etwa bei 800 qm anzusetzen sei. Für den (vermeintlichen) Willen des Gesetzgebers berufen sich diese Autoren auf die Entscheidung des BW-VGH vom 20. Mai 1985 (- 3 S 309/84 -, ESVGH 35, 249). Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, indes in der oben zitierten Entscheidung vom 22. Mai 1987 (aaO) korrigiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat namentlich nicht die Rechnung gelten lassen, ausgehend von der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und einem bestimmten Verhältnis von Verkaufs- und Lagerfläche könne die Großflächigkeit erst bei 1.000 qm beginnen. Vielmehr komme dem Merkmal der Großflächigkeit eine eigenständige Bedeutung zu, welche von der Grenze nicht einmal mittelbar abhängig sei, ab der negative städtebauliche Auswirkungen (widerleglich) vermutet werden. Bei der Ermittlung dessen, was noch als der Versorgung des Gebiets dienender Laden anzusehen ist, ist zwar den städtebaulichen und marktwirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind. In einem der Versorgung eines Gebiets dienenden Laden muss heutzutage ein Warensortiment von gut 3.000 Artikeln vorgehalten werden. Es kommt hinzu, dass der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden einen dementsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u.a. für die Einkaufswagen sowie zur Präsentation der Waren zur Folge hatte. Das hat nach bislang gesicherter Erkenntnis jedoch nur zur Folge gehabt, dass der Versorgung eines Gebiets dienende Lebensmittelläden eine Verkaufsfläche von 200 bis etwa 600 qm haben durften. Nur hierauf bezieht sich die Bemerkung von Fickert/Fieseler (BauNVO, Kommentar, 9. Aufl. 1998, § 4 Teil Ziff. 5.4), die Überschreitung oder Unterschreitung dieses Maßes um etwa 50 qm sei unerheblich, sofern der Betreiber den Nachweis führen könne, für die Versorgung des Wohngebiets sei die beabsichtigte Verkaufsfläche nicht unangemessen groß. Schon bei etwa 700 qm ist indes die Grenze erreicht, die § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1990 dem Anwendungsbereich der §§ 2 bis 7 BauNVO 1990 zieht. An dieser "Maximalgrenze" ist es nicht mehr möglich, weitere 40 oder 50 qm Verkaufsfläche hinzuzufügen, ohne damit den Bereich zu verlassen, der den Läden gezogen ist, welche noch der Versorgung des Gebiets zu dienen bestimmt und nur dort zulässig sind. Es mag sein, dass eine gründliche Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren (u.a. durch Befragung einer Industrie- und Handelskammer) zu dem Ergebnis führt, der Trend zur Vergrößerung der Verkaufsflächen habe in einem Maße angehalten, dass auch Märkte in der hier in Rede stehenden Größenordnung von etwa 742 qm als - noch - der Versorgung dienend i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 würden angesehen werden können. Gesicherte Erkenntnis ist dies bislang indes nicht mit der Folge, dass ein weitergehender Stand der Erkenntnisse im Eilverfahren nicht zugrundegelegt werden kann. Die (erst jetzt vorgelegte) Äußerung der E.GmbH vom 12. Januar 2001 belegt noch nicht das Gegenteil. Abgesehen davon, dass es sich um Parteivortrag handelt, wird darin lediglich pauschal, d.h. ohne Angabe zu Standorten und ihren planerischen Ausweisungen behauptet, "bereits seit einigen Jahren" lägen die rentablen und zukunftsfähigen Mindestgrößen von Discountmärkten bei 600 bis 800 qm Verkaufsfläche und für Vollsortimentsläden bei 800 bis 900 qm. Die ins einzelne gehende Darlegung ist dies nicht. Das Eilverfahren ist nicht dazu bestimmt, dem durch eine dem Hauptsacheverfahren nahekommende Beweiserhebung nachzugehen. Das gilt hier vor allem deshalb, weil Gründe nicht ersichtlich sind, welche es dem Beigeladenen unmöglich machten, d.h. es ausschlössen, sich zumindest einstweilen mit einer um ca. 40 qm geringeren Verkaufsfläche zu begnügen und Erweiterungen bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens anzufügen. Das böte sich nicht zuletzt wegen der weiteren Aussage in der Stellungnahme der E.GmbH vom 12. Januar 2001 an, das derzeit vorhandene Ladenangebot schöpfe die in diesem Ortsteil der Gemeinde B. vorhandene Kaufkraft nur unzureichend ab. Gerade deshalb spricht bei der im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO - auch - gebotenen Interessenabwägung Überwiegendes für die Annahme, es müsste dem Beigeladenen möglich sein, seinen Markt auch dann in gewinnbringender Weise zu betreiben, wenn seine Verkaufsfläche auf die "sichere Seite" gebracht, d.h. in etwa 700 qm reduziert wird. 11 Mit 742 qm übersteigt das Vorhaben aller Voraussicht nach die Schwelle unschädlicher Größe. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 4/5 des Beschlussabdrucks zutreffend angenommen, dass die Flächen hinter der Bäckerei- sowie der Wursttheke aus der Berechnung nicht herausgenommen werden können, sondern Teil des Verkaufsraumes darstellen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. 12 Ohne Erfolg verweist der Beigeladene auf den (vermeintlichen) Willen der Gemeinde B., auch südlich der Hauptstraße einen Bereich zu schaffen, in dem gewerbliche Nutzung angesiedelt werden soll. Entsprechende Äußerungen ihrer Gemeindebediensteten sind jedenfalls so lange ohne rechtliche Relevanz, wie sie - wie hier - nicht Niederschlag in planerischen Festsetzungen gefunden haben. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 116 enthalten - ebenso wie im übrigen seine Begründung - keinen Hinweis darauf, hier habe die planerische Grundlage für eine gewerbliche Nutzung geschaffen werden sollen, welche über das in § 4 Abs. 2 BauNVO 1990 bestimmte Maß habe hinausgehen, d.h. sich in größeren Gegensatz zur Wohnnutzung hätte stellen sollen. Dementsprechend ist es auch ohne Aussagekraft, welche Nutzung die Gemeinde B. nördlich der Hauptstraße im fraglichen Bereich hatte entstehen lassen. 13 Die Antragsteller sind auch befugt, die Einhaltung des Gebietscharakters, d.h. der Nutzungsart zu verlangen, die für das Baugrundstück festgesetzt worden ist. Schon in seinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2001 hat der Senat ausgeführt, gebietsübergreifender Nachbarschutz komme in Betracht, wenn die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans, namentlich seine Begründung erkennen lassen, seine nachbarschützenden Wirkungen seien nicht auf die Grundstücke im Plangebiet beschränkt; vielmehr sollten sie auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, DVBl 1974, 358, 361; vgl. auch Bad.Württ. VGH, Urt. v. 12.10.1986 - 3 S 1379/88 -, BRS 49 Nr. 26, S. 56 = NVwZ-RR 1990, 4). Ebenso wie eine Gemeinde das Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO mit der Folge gliedern darf, dass jeder der Planunterworfenen die Einhaltung der benachbarten Baugebieten gezogenen Schranken reklamieren darf, kann sie auch mehrere Bebauungspläne in einer Weise korrespondierend zueinander aufstellen, dass die Grundstückseigentümer beider Planbereiche beanspruchen können, in jedem der beiden Plangebiete solle sich die Nutzungsart innerhalb der Grenzen halten, welche der Plan jeweils zieht. Diese Grundsätze greifen hier mit einer gegenüber dem Zulassungsbeschluss modifizierten Begründung zum Nachteil des Beigeladenen ein. Richtig ist zwar, dass beide Bebauungspläne in einem Abstand von etwa 15 Jahren zueinander aufgestellt worden sind. Unzutreffend ist jedoch die Annahme, beide Bebauungspläne seien nicht dergestalt miteinander korrespondierend aufgestellt worden, dass die Antragsteller die Einhaltung der im Bebauungsplan Nr. 116 "W. III" festgesetzte Nutzungsart reklamieren könnten. Bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 79 im Jahre 1984 war die östliche Erweiterung ins Auge gefasst worden. Das ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen zu 1.1. der Planbegründung; danach nutzte der Bebauungsplan Nr. 79 die westliche Hälfte der Wohnbaufläche aus, welche erst in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde B. dargestellt worden war; diese 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist ausweislich der Begründung für den Bebauungsplan Nr. 116 (2.1) auch für den erst erhebliche Zeit später erlassenen Bebauungsplan Nr. 116 ausschlaggebend geblieben. Maßgeblich sind vor allem die Ausführungen, welche in der Planbegründung (zu Nr. 79) unter 1.5 gemacht worden waren. Dort heißt es u.a.: 14 "Zur Erschließung des Gebiets wurden zwei Alternativen entwickelt. Diese beinhalteten nicht nur das Baugebiet selbst, sondern einen wesentlich größeren Bereich, der als langfristige Planung den ostwärtigen Bereich mit erfasste und die Verbindung zwischen dem Baugebiet A. R. und der Siedlung S-weg als Fernziel herstellt. 15 Am Ostrand des Baugebiets verläuft ein Grünzug, der bei späterer Weiterplanung ergänzt werden kann. 16 Bei späterer Bebauung des ostwärtigen unbeplanten Bereichs wird lt. Erschließungskonzept eine zweite Verkehrsanbindung an die Hauptstraße geschaffen, die eine weitere Verbesserung der Verkehrsverhältnisse ermöglicht." 17 Maßgeblich ist jedoch nicht so sehr dies, sondern die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 116. Hierin hat die Gemeinde B. im Sinne der oben wiedergegebenen Grundsätze zum gebietsüberschreitenden Nachbarschutz erkennen lassen, die nachbarschützenden Wirkungen der festgesetzten Nutzungsart sollten sich nicht auf das Gebiet des Bebauungsplanes 116, sondern zumindest auch auf das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 79 erstrecken. Dies ergibt sich aus folgenden Ausführungen in der Planbegründung: 18 "3.1 Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht) 19 In Ergänzung des westlich angrenzenden Baugebietes "W. II" soll die hier noch vorhandene Baulücke zwischen der W.straße im Süden und der Hauptstraße im Norden gefüllt werden können. Dabei sind in benachbarten Baugebieten vorgesehene Straßenanschlüsse ebenso zu berücksichtigen wie eine bereits vorgesehene Grundstücksteilung im Südosten des Planbereichs. .... 20 3.2 Art und Maß der baulichen Nutzung 21 Es werden Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, weil dies der bereits gebauten Umgebung und der Lage in einem ländlichen Bereich eher entspricht als Reine Wohngebiete. 22 Das Maß der baulichen Nutzung kann am Nordrand des Gebiets geringfügig höher liegen, weil hier im Zusammenhang mit anderen Nutzungen an der Hauptstraße eine intensivere Nutzung der Grundstücksflächen denkbar und der Nachbarschaft angemessen ist. Ansonsten wird eine verhältnismäßig kleinteilige bauliche Nutzung angestrebt, die der Lage am Ortsrand und den in der Nachbarschaft vorhandenen Wohnhäusern entsprechen soll. ... 23 5.5 Spielplatznachweis (gemäß Niedersächsischem Gesetz über Kinderspielplätze) ... 24 Für Kinder von über 6 Jahren wird eine Spielplatzfläche ausgewiesen, die an den im benachbarten Bebauungsplan "W. II" festgesetzten Spielplatz angrenzt, so dass hier eine zentrale große Spielplatzfläche entstehen kann. Der rechnerische Bedarf aus dem vorliegenden Plangebiet beträgt nach dem Niedersächsischen Spielplatzgesetz ca. 303 qm; die hier vorgesehene Fläche hat eine Größe von 772 qm." 25 Die vorstehend zitierten Ausführungen erhellen, dass nicht nur beide Bebauungspläne in einem engen inhaltlichen, wenngleich nicht notwendigerweise zeitlichen Bezug zueinander stehen. Ausschlaggebend ist vor allem, dass die Gemeinde B. die Nutzungsart - wie im Übrigen auch das Nutzungsmaß - im Bebauungsplan Nr. 116 u.a. gerade im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung, d.h. die dort festgesetzte Nutzungsart als allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Dies lässt nur den Schluss zu, beide Bereiche sollten jedenfalls nunmehr hinsichtlich des Nachbarschutzes wie ein einheitlicher Planbereich behandelt werden. Die Verklammerung kommt nicht nur im äußeren Erscheinungsbild der festgesetzten Bauteppiche, sondern auch in der Verkehrsführung - durchgehende, beide Planbereiche erfassende Erschließungsanlagen sollten gerade mit Rücksicht auf die damit verbundene Lärmbelästigung vermieden werden - sowie dem zentralen Spielplatzbereich zum Ausdruck, welcher die geographische Mitte beider Planbereiche einnimmt. 26 Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass derzeit Überwiegendes für die Annahme spricht, die Befreiung sei zu Unrecht erteilt worden. Da es sich um eine Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen handelt, können die Antragsteller sie schon dann mit Erfolg angreifen, wenn sie objektiv rechtswidrig erteilt worden ist; es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Befreiung außerdem konkrete nachbarliche Interessen (§ 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB) unangemessen hintanstellt. Nach dem derzeit absehbaren Erkenntnisstand spricht ganz Überwiegendes für die Annahme, die Befreiung sei zu Unrecht erteilt worden. Namentlich § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB greift nicht zum Vorteil des Vorhabens ein. Es ist nicht aus Gründen der Allgemeinheit, namentlich nicht zur ausreichenden Versorgung der angrenzenden Wohnbebauung im Rechtssinne erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten, die noch mit der WA-Festsetzung verträgliche Verkaufsfläche in der geschehenen Weise zu überschreiten. Auch der Stellungnahme der E.GmbH vom 12. Januar 2001 lässt sich nicht entnehmen, ohne diese Überschreitung sei eine ausreichende Versorgung der Wohnbevölkerung nicht sicherzustellen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass jedenfalls derzeit noch zwei weitere, wenngleich nach Auffassung des Beigeladenen unterdimensionierte Märkte existieren, welche zur Versorgung der Wohnbevölkerung beitragen können. 27 Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die konkreten Beeinträchtigungen nicht mehr an, welchen die Antragsteller namentlich durch die Nutzung der rd. 35 m in den straßenabgewandten Bereich vordringenden zahlreichen Einstellplätze ausgesetzt sein werden. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob - wie die Antragsteller meinen - die vom OVG Lüneburg im Beschluss vom 13. Juni 1986 (- 6 B 54/86 -, BauR 1987, 58, 59) entwickelten Grundsätze zum Vorteil der Antragsteller eingreifen. Dafür könnte hier immerhin auch sprechen, dass die Verkehrsführung innerhalb beider Baugebiete so gestaltet worden war, dass die Grundstücke in den Planbereichen 79 und 116 allenfalls eingeschränkten Maßes von Verkehrsgeräuschen belastet werden sollten, die durch die Nutzung der Grundstücke entstehen. Es ist zumindest zweifelhaft, ob mit dieser Plankonzeption das angegriffene Vorhaben so in Einklang steht, dass die Anforderungen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewahrt sind. 28 Die Gegenvorstellung gegen den Zulassungsbeschluss vom 28. März 2001 ist unstatthaft. Da Gerichtsentscheidungen nicht frei, sondern nur im Rahmen des Prozessrechts abänderbar sind, können Gegenvorstellungen nur unter bestimmten, engen Voraussetzungen zu einer außerordentlichen Abänderung gerichtlicher Entscheidungen führen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn der angegriffene Beschluss unter Verletzung schwerwiegender Verfahrensgrundrechte wie namentlich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommen ist (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rdnr. 6). Hierfür ist weder etwas geltend gemacht worden noch ersichtlich. Selbst wenn man auch schwerwiegende Verstöße gegen materielles Recht als durchgreifenden Grund für Gegenvorstellungen anerkennt, käme hier eine Stattgabe der Gegenvorstellung nicht in Betracht. Denn dem Beigeladenen ist es möglich, seine behaupteten Rechte im Rahmen der zugelassenen Beschwerde zu wahren (vgl. Eyermann/Happ, a.a.O., Rdnr. 7). Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es genügend Anhaltspunkte gab, die Beschwerde jedenfalls deshalb zuzulassen, um die schwierige Frage des gebietsübergreifenden Nachbarschutzes in einem Beschwerdeverfahren nachzuprüfen. 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