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Urteil

3 K 26/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0726.3K26.23.NW.00
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Leitsätze
1. Die aktuelle ladungsfähige Wohnanschrift der Klägerin ist in der Klageschrift zu bezeichnen. Erfolgt klägerseits eine Fehlbezeichnung, kann diese durch Mitteilung der richtigen Wohnadresse geheilt werden. Gleiches gilt, wenn die aktuelle Wohnanschrift der Sachakte der Verwaltung entnommen werden kann.(Rn.27) 2. Der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse B einen Niqab zu tragen, begründet keinen Anspruch auf eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehenden Verbot der Verhüllung.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aktuelle ladungsfähige Wohnanschrift der Klägerin ist in der Klageschrift zu bezeichnen. Erfolgt klägerseits eine Fehlbezeichnung, kann diese durch Mitteilung der richtigen Wohnadresse geheilt werden. Gleiches gilt, wenn die aktuelle Wohnanschrift der Sachakte der Verwaltung entnommen werden kann.(Rn.27) 2. Der religiös begründete Wunsch der Klägerin, während des Führens eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse B einen Niqab zu tragen, begründet keinen Anspruch auf eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bestehenden Verbot der Verhüllung.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt der Erfolg versagt. Zunächst sind die Anträge der Klägerin in Form des Haupt- und Hilfsantrages gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um einen einheitlichen Klageantrag ohne Hilfsantrag handelt. Sofern die erforderliche Spruchreife nicht vorliegt, entscheidet das Gericht ungeachtet eines Hilfsantrages im Falle der Rechtswidrigkeit der Unterlassung oder Ablehnung des Verwaltungsaktes in Form eines Bescheidungsurteils nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Die Stellung eines Hilfsantrages, gerichtet auf den Erlass eines Bescheidungsurteiles nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO ist daher nicht erforderlich, da dieser notwendigerweise bereits als Minus enthalten ist. Derart ausgelegt ist die Klage zwar zulässig (A), allerdings unbegründet (B). (A) Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ist gem. § 52 Nr. 3 S. 2 und S. 5 VwGO örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO ist grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Behörde auf mehrere Gerichtsbezirke, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO nach dem Bezirk, in welchem die Klägerin ihren Wohnsitz hat. Nach § 52 Nr. 3 S. 5 VwGO ist § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO auch auf die Verpflichtungsklage anwendbar. Vorliegend kommt es demnach nicht darauf an, ob sich der Sitz des Beklagten in Koblenz oder Speyer befindet, mithin ob der Beklagte in Speyer lediglich eine Außenstelle hat. Denn ungeachtet dieser Frage ist der Beklagte an beiden Standorten für mehrere Gerichtsbezirke zuständig, sodass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort der Klägerin richtet, welcher sich in Ludwigshafen, also im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße befindet. Die Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft. Die Klage wurde gem. §§ 81, 82 VwGO auch ordnungsgemäß erhoben. Insbesondere die Bezeichnung der Klägerin erfolgte ordnungsgemäß i. S. d. § 82 VwGO. Danach sind bei Erhebung der Klage zwingend die Klägerin, der Beklagte sowie der Gegenstand anzugeben. Die ordnungsgemäße Angabe der Beteiligten erfolgt unter Angabe des vollständigen Namens sowie der ladungsfähigen Anschrift. Die ladungsfähige Anschrift ist auch dann anzugeben, wenn der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten wird (BGH, Urteil vom 9.12.1987 - IVb ZR 4/87). Hieran mangelte es zwar bei Klageerhebung, weil in der Klageschrift die alte und somit eine falsche Wohnadresse der Klägerin angegeben war. Allerdings wurde dieses Versehen nach Hinweis des Gerichts vom klägerischen Bevollmächtigten unverzüglich korrigiert. Zudem wird die Klage nicht bereits deshalb unzulässig, weil die ladungsfähige Anschrift nicht mit Klageeinreichung korrekt angegeben wurde, sofern sich diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Sachakte des Beklagten entnehmen lässt (BVerwG, Urteil vom 13.4.1999 -IC 24/97). Dies war hier der Fall, weil sich der Wohnortwechsel verbunden mit der aktuellen ladungsfähigen Anschrift der Klägerin auch aus der Verfahrensakte des Beklagten ergab. (B) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeuges der Fahrerlaubnisklasse „B“ (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 1) Die Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von dem sich aus § 23 Abs. 4 S. 1 StVO ergebenden Verhüllungsverbot ist § 46 Abs. 2 S. 1 StVO. Danach kann die zuständige Behörde von allen Vorschriften dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmegenehmigungen erteilen. Hierbei handelt es sich um eine Generalklausel, die subsidiär zu § 46 Abs. 1 StVO ist. Letztgenannte Norm ist vorliegend allerdings nicht einschlägig, da § 23 Abs. 4 S. 1 StVO in § 46 Abs. 1 StVO nicht aufgelistet ist. 2) Gegen die Verfassungskonformität des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, der letztlich seine Ermächtigungsnorm in § 6 Abs. 1 Nr. 9a 1. Hs. des Straßenverkehrsgesetzes – StVG - findet, bestehen keine Bedenken (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022 – IV-2 RBs 73/22). Insbesondere verstößt die Norm nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt. Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber zwar alle wesentlichen, grundrechtsrelevanten Regelungen selbst treffen, zumal im typischen Anwendungsfall das Verhüllungsverbot die allgemeine Handlungsfreiheit der Fahrzeugführerin (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG) und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG) betreffen kann. Weiter kommt daneben auch die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG als Abwägungsmaterial in Betracht, wenn wie im vorliegenden Fall das Tragen einer Kopfbedeckung als religiöses Symbol verstanden wird. Angesichts der Seltenheit eines Konflikts zwischen Verhüllungsverbot und religiösen Bekleidungsvorschriften – was auch der Einschätzung des klägerischen Bevollmächtigten entspricht - ist ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt jedoch fernliegend. § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verbietet das Tragen eines Niqabs nicht schlechthin und dauerhaft, sondern stellt eine generelle Anordnung mit temporärer Wirkung für die Zeit des Führens eines Pkw im Straßenverkehr dar. Zudem hat das BVerwG (Urteil vom 4.7.2019 – 3 C 24/17) entschieden, dass die Regelung der Schutzhelmpflicht aus § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO auch bei Berücksichtigung einer möglichen Beeinträchtigung der Religionsausübungsfreiheit keiner unmittelbaren Ausgestaltung durch den Parlamentsgesetzgeber bedarf, also nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt verstößt. Die Verpflichtung, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, führe zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Auch in etwaigen Konfliktfällen sei die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil die Helmtragepflicht die Religionsausübung nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation einschränke. Diese Erwägungen sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. § 23 Abs. 4 S. 1 StVO ist somit verfassungskonform (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 26.1.2022 – 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8.1.2021 -14 L1537/20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 - 6 L 2150/20). 3) Die formellen Genehmigungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin den nach § 46 StVO erforderlichen Antrag bei dem nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 4 ZuVO im Straßenverkehrsrecht zuständigen Beklagten gestellt. Entgegen des Wortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO, der bei Ausnahmegenehmigungen, die sich über ein Bundesland hinaus erstrecken und bei denen eine einheitliche Entscheidung notwendig ist, die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorsieht, ist diese Zuständigkeitsregelung hier nicht einschlägig (ebenso: Paskamp, JA 2023, 59 ff.). Zwar scheint der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 StVO eindeutig gegen die hier von dem Gericht vertretene Auffassung zu sprechen. Ein systematischer Vergleich und der Sinn und Zweck der Norm sprechen hier aber gegen eine Zuständigkeit des Ministeriums. § 46 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 StVO macht deutlich, dass das Bundesministerium eine Ausnahmeregelung durch Verordnung erlässt. Verordnungen haben abstrakt-generelle Wirkung und beziehen sich gerade nicht auf einen Einzelfall. Die Klägerin begehrt aber eine Ausnahmegenehmigung nur für sich, also eine Einzelfallregelung. Eine solche kann durch ein Bundesministerium schon nicht verfügt werden. 4) Allerdings liegen die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 2 S. 1 StVO nicht vor. a) § 46 Abs. 2 S. 1 StVO beinhaltet selbst keine Tatbestandsmerkmale. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorliegen eines Einzelfalles bzw. Ausnahmefalles nicht um eigenständige Tatbestandsmerkmale (ähnlich: VGH BW, Urteil vom 29.8.2017 – 10 S 30/16). Vielmehr eröffnet § 46 Abs. 2 S. 1 StVO der Behörde einen Ermessensspielraum (BVerwG, Beschluss vom 8.2.2017 – 3 B 12/16), der nur der beschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 VwGO unterliegt. Bei Ausübung des Ermessens ist das Vorliegen eines Einzelfalles bzw. Ausnahmefalles besonders zu berücksichtigen. Allerdings sind gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO an die Annahme von Ausnahmefällen besonders strenge Anforderungen zu stellen. b) Eine Verletzung überragender Rechtsgüter der Klägerin, die ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden wären oder die eine Ermessensreduzierung auf Null begründeten, liegt nicht vor. aa) Schwere gesundheitliche Nachteile, die zur Ermessensreduzierung auf Null führen, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Die Knieprobleme genügen hierfür nicht, da die Klägerin offenkundig trotz dieser Probleme zu Arztbesuchen, Einkäufen, sonstigen Erledigungen und auch zum Autofahren im Stande ist. Weshalb ihr vor diesem Hintergrund nicht die Nutzung des ÖPNV zumutbar sein sollte – Busse und Straßenbahnen sind im Stadtgebiet Ludwigshafen am Rhein keineswegs zu jeder Tageszeit überfüllt, so dass zumeist auch Sitzplätze zur Verfügung stehen – ist nicht ersichtlich. Hierbei könnte die Klägerin u.U. auch auf ihren Schwerbehindertenausweis zurückgreifen. Zutreffend verweist der Beklagte zudem darauf, dass die behaupteten Anfeindungen der Klägerin wegen des Tragens des Niqab nicht hinreichend tragfähig dargelegt wurden. Solche Anfeindungen im ÖPNV, die über jene im Alltagsgeschehen hinausgehen, erscheinen auch nicht als generell unterstellbar, denn Ludwigshafen am Rhein hat einen hohen Bevölkerungsanteil von Menschen mit Migrationshintergrund. Auch das Tragen der Burka oder des Niqab ist im Stadtbild nach den Ortskenntnissen des Gerichts nicht ungewöhnlich. Soweit die Klägerin nunmehr knapp mitteilen lässt, dass sie (auch?) wegen einer Agoraphobie in psychiatrischer Behandlung stehe, ändert dies an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Denn zum Einen bewegt sich die Klägerin offenbar auch in Bereichen, wo größere Menschenansammlungen sich bilden können (Warteschlangen beim Einkauf, Wartezimmer beim Arzt oder der Psychiaterin, Warten vor Fußgängerampeln). Weshalb ihr vor diesem Hintergrund nicht die Nutzung des ÖPNV zumutbar sein sollte – Busse und Straßenbahnen sind im Stadtgebiet Ludwigshafen keineswegs zu jeder Tageszeit überfüllt – erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Zudem ist der Raum innerhalb eines Busses oder einer Straßenbahn i.d.R. größer als derjenige in einem Pkw. Zum Anderen ist es im Islam, unter Beachtung näherer Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften, der Frau erlaubt, gegebenenfalls in einem separaten Raum, für das Gebet in die Moschee zu gehen (islamqa.info; islamportal.at Archiv 9.8.2016). Es dürfte eher die Ausnahme als die Regel sein, dass die Klägerin als nach eigenen Angaben gläubige, praktizierende Muslimin gerade an Freitagen – wenngleich ohne eine entsprechende religiöse Verpflichtung für Frauen - alleine in den Gebetsräumen für Frauen betet. Auch weitere religiöse Feste, wie z.B. das Fastenbrechen, werden in Gruppen gefeiert. Hierzu verhält sich der äußerst knappe Vortrag der Klägerin nicht. Es obliegt aber ihr, mit Hilfe anwaltlichen Rats die Voraussetzungen für eine Darlegung ihrer rechtlichen Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten hinreichend tragfähig zu erläutern, wofür die schlichte Übermittlung von ärztlichen/psychiatrischen Mitteilungen an das Gericht ohne substantiellen Vortrag nicht genügt. bb) Die Klägerin beruft sich zwar weiter auf die Verletzung ihrer individuellen Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden bei der Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von dem in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geregelten Verbot ist aber nicht bereits deshalb fehlerhaft ausgeübt oder auf Null reduziert, weil ein religiös begründetes Bedürfnis nach einer Verhüllung des Gesichts durch einen Gesichtsschleier in Form eines Niqab geltend gemacht wird (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021 – 8 B 1967/20). Denn bei der Religionsfreiheit nach Art. 4 GG handelt es sich zwar um ein schrankenloses Grundrecht. Dieses kann aber grundsätzlich durch verfassungsimmanente Schranken, mithin durch Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang eingeschränkt werden (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17, zum Kopftuchverbot für Referendarinnen). cc) Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG umfasst nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens; dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, glaubensgeleitet zu leben (BVerfG, Urteil vom 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17). Hierzu zählt auch das religiös motivierte Tragen eines Gesichtsschleiers, wenngleich im Islam eine solche Bekleidungsvorschrift durchaus kontrovers diskutiert wird. Die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung verletzt die Klägerin aber dennoch nicht in ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Denn die Eröffnung des Schutzbereiches der Religionsfreiheit allein begründet nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu verfassungsimmanenten Schranken noch keinen Anspruch auf Gestaltung der Rechtsordnung nach den persönlichen Glaubensvorschriften. Der Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung stehen im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen höher zu bewertende Aspekte der Verkehrssicherheit, des Schutzes von Leib und Leben sowie der körperlichen Unversehrtheit Dritter entgegen. Die Regelung des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Das Verhüllungsverbot ist daher mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG vereinbar und auch von einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, zu beachten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.). Bei Befolgung der von ihr als verbindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften muss die Klägerin zwar auf das PKW-Fahren mit Niqab verzichten. Die Regelung beeinträchtigt sie aber nur mittelbar in ihrer Religionsausübung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02; vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.). Das generelle Tragen der religiösen Kleidung wird ihr gerade nicht durch die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO untersagt. Aus den nachfolgenden Gründen ist der Ansatz des klägerischen Bevollmächtigten hierzu fernliegend, aus der Erlaubnis zur religiös motivierten Beschneidung in § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuleiten, dass „erst in der jüngeren Vergangenheit der Gesetzgeber die besonders hohe Wertigkeit (muslimischer) religiöser Gebote bzw. Traditionen herausgestellt und diesen aufgrund ihrer überragenden Wichtigkeit auch im Falle von Kollisionen mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) anderer ausdrücklich den Vorrang eingeräumt“ habe. Diese Rechtsauffassung ist im vorliegenden Kontext hochgradig irrig. Ein solcher absoluter Vorrang tatsächlich oder vermeintlich bestehender religiöser Verhaltensregeln vor hochrangigen kollidierenden Rechten Dritter oder näher bezeichneter Normen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, lässt sich aus verfassungsrechtlichen Vorgaben hier nicht herleiten. Die Religionsausübungsfreiheit hat nicht schlechthin höheres Gewicht als die mit dem Verdeckungs- und Verhüllungsverbot präventiv geschützten Rechtsgüter (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.). § 23 Abs. 4 S. 1 StVO dient der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021 – 8 B 1967/20). Diese Rechtsgüter hat der Beklagte als höherrangig angesehen verglichen mit dem Interesse der Klägerin am Führen eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklasse „B“ mit einem Niqab. Vorliegend ist zudem nicht allein die Zielrichtung des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO, sondern vielmehr die des § 46 Abs. 2 S. 1 StVO zu berücksichtigen. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO darf die Sicherheit des Verkehrs durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Zur Feststellung, ob die konkret auf § 46 Abs. 2 S. 1 StVO beruhende Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen ist, muss also hinsichtlich der Überprüfung etwaiger Grundrechtsverletzungen des Adressaten der Entscheidung auf die Zielrichtung des § 46 Abs. 2 S. 1 StVO abgestellt werden. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Die Sicherheit des Straßenverkehrs – hier in Gestalt der Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können - stellt einen solchen Wert dar (BVerfG, Beschluss vom 26.2.2018 - 1 BvQ 6/18), zumal es in Deutschland insoweit keine Halterhaftung gibt. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsgebers (BR-Drucks. 556/17 S. 2): „In Deutschland ist der Halter für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kraftfahrzeugführers nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugführers bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzerfoto“) nachzuweisen fällt immer dann schwer, wenn das Gesicht verdeckt oder verhüllt ist. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt wird, ist es daher geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot der Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet.“ Die repressive Verfolgung (etwa aufgrund mobiler Messeinrichtungen) dient letztlich auch präventiv der Abwehr künftiger Verkehrsverstöße (OLG Düsseldorf Beschluss vom 7.6.2022, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.): Ist ein „Verkehrssünder“ nicht ermittelbar, so wäre er nicht davon abgehalten, weitere Verstöße zu begehen. Schon die aus der gerichtlichen Praxis durchaus bekannte beachtliche Zahl von nicht identifizierbaren Frontalaufnahmen nicht verschleierter, unmaskierter Verkehrsteilnehmer bei automatisierten Geschwindigkeitskontrollen macht es eher zur Ausnahme als zur Regel, dass Fahrzeugführer nur aufgrund ihrer Augenpartie identifizierbar sind. Hinzukommt, dass auch eine Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte, wenn die Fahrzeugführerin einen Niqab trägt, nur schwerlich eine sichere Identifikation der Fahrzeugführerin zulässt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Fahrerlaubnis der Klägerin eine Fotoaufnahme der Klägerin ohne Niqab aufweist. Auch die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer (BVerfG, Beschluss vom 26.2.2018, a.a.O.; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 26.1.2022 – 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21). Denn bei einem Überwurf in Verbindung mit dem Tragen eines Niqab besteht die greifbare Gefahr, dass etwa bei einem Blick über die Schulter oder bei einem Verrutschen des Überwurfs das Gesichtsfeld eingeschränkt und so das Verkehrsgeschehen nicht mehr ungehindert wahrgenommen werden kann und damit eine hohe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entsteht. dd) Eine Verletzung des Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung. Soweit die Klägerin anführt, dass Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Tragen religiöser Kleidung nicht verwehrt werde, ist dies nicht zielführend. Denn bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 S. 1 StVO kommt es nicht darauf an, welcher Religion die Antragstellerin angehört und welchem Zweck die „religiöse“ Bekleidung dient. Vielmehr ist maßgeblich, dass im Falle des konkreten Vergleichs von religiösen Bekleidungsvorschriften keine Ungleichbehandlung bei vergleichbarer Abwägungslage erfolgt. So ist diesbezüglich sowohl in bestimmten Bereichen des Islams ein Gesichtsschleier (Niqab oder auch Burka) anzutreffen als auch beispielsweise im Hinduismus, in welchem ebenfalls ein Teil der Religionsgemeinschaft das Tragen eines Gesichtsschleiers (sog. Ghungat) als verbindlich ansieht. Auch im Falle des Tragens eines Gesichtsschleiers aufgrund nichtmuslimischer religiöser Überzeugungen, gilt das Verbot der Verhüllung des Gesichts. Dass der Beklagte im Falle des Tragens eines Gesichtsschleiers durch Hindus eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO erteilen würde, aber nicht im Falle des Tragens eines Niqab durch eine Muslimin beim Führen eines PKW, hat die Klägerin nicht schlüssig behauptet und ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts der Klägerin liegt ebenfalls fern. Das Verbot des Verhüllens oder auch Verdeckens des Gesichts in § 23 Abs. 4 S. 1 StVO gilt geschlechterunabhängig und gilt auch für nicht religiös bedingte Bekleidungsstücke wie etwa Masken. ee) Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beklagten kann auch nicht aufgrund eines Ermessensfehlgebrauchs angenommen werden. Ein solcher liegt dann vor, wenn das eingeräumte Ermessen nicht im Sinne der Norm ausgeübt wurde, insbesondere, wenn sachfremde Erwägungen der Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Insoweit ist nicht nur auf den gesetzgeberischen Zweck abzustellen, sondern vielmehr auch auf die durch den Verordnungsgeber bereits in § 46 Abs. 2 S. 1 StVO vorgegebenen Aspekte des Einzel- bzw. Ausnahmefalles. Gründe für die Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs bietet der vorliegende Fall nicht. c) Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO ist auch verhältnismäßig. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Teil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips, macht es erforderlich, dass jede Verwaltungsentscheidung auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen ist. Diese Überprüfung erfolgt losgelöst von der eingeschränkten Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung. aa) Die Verhältnismäßigkeit setzt zunächst voraus, dass die Behörde einen legitimen Zweck mit ihrer Entscheidung verfolgt. Vorliegend stützt der Beklagte seine Entscheidung auf die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Dieser Zweck soll durch die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verhüllungsverbot erreicht werden. bb) Die Ablehnung ist auch geeignet die Sicherheit im Straßenverkehr zu erreichen. Hierfür reicht es bereits aus, dass die Maßnahme das angestrebte Ziel fördert. Sowohl die Identifizierbarkeit des Fahrers als auch die Gewährung eines uneingeschränkten Blickfelds fördert die Sicherheit des Straßenverkehrs. cc) Die Maßnahme ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel um den verfolgten Zweck zu erreichen, kommt nicht in Betracht. Insbesondere die Erteilung der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht gleich geeignet, den angestrebten Zweck zu verfolgen. Die Klägerin verkennt bei ihren diesbezüglichen Ausführungen das Wesen einer Fahrtenbuchauflage. Diese kann sinnvollerweise lediglich dem jeweiligen Halter eines Fahrzeuges auferlegt werden. Vorliegend ist nicht die Haltereigenschaft der Klägerin maßgeblich, sondern vielmehr ihr Verhalten in ihrer Eigenschaft als Führerin eines Fahrzeuges. Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt würde, stünde es der Klägerin aufgrund ihrer Fahrerlaubnis frei, jedes Fahrzeug der entsprechenden Fahrzeugklasse zu führen. Es ist nicht möglich nachzuvollziehen, mit welchen Fahrzeugen die Klägerin zukünftig fahren wird. Es wäre insbesondere unverhältnismäßig, der Klägerin aufzugeben, ausschließlich mit einem bestimmten Fahrzeug zukünftig zu fahren, für welches sodann ein Fahrtenbuch geführt wird. Bei einer Fahrtenbuchauflage handelt es sich somit nicht um ein (annähernd) gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr. Im Vergleich zu einem Lichtbild, das das unverhüllte Gesicht zeigt und das Dritten im Sinne eines objektiven Beweismittels die Identifikation des Fahrers unabhängig von der Klägerin ermöglicht, fehlt eine solche Identifikationsmöglichkeit beim Fahrtenbuch, das entweder gar nicht oder unrichtig geführt werden könnte. Zudem eröffnet eine Gesichtsverhüllung auch die vom Fahrtenbuch nicht verhinderte Möglichkeit, dass eine beliebige Person eine Verkehrszuwiderhandlung auf sich nimmt, die sie gar nicht begangen hat, indem sie unüberprüfbar behauptet, die Fahrerin unter dem Niqab gewesen zu sein (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O., unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2020 – 6 L 2150/22). Der Ansatz der Klägerin, sie könne mittels eines Gesichtsschleiers mit gut lesbaren Initialen identifizierbar sein, lässt offen, inwiefern eine derartige Auflage den vorstehend angeführten Missbrauchsmöglichkeiten entgegenwirken kann (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.). Die fehlende Praktikabilität eines solchen Vorschlags (dieser erforderte z.B. ein bundesweites Register sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand und wäre wegen des Problems eines etwaigen Faltenwurfs mit der Folge der Nichtlesbarkeit der Identifikationsnummer kein gleichwertiger Ersatz für ein Verhüllungsverbot) steht auch insoweit schon der gleichwertigen Geeignetheit dieses Ansatzes entgegen. Denn nicht die Identifizierbarkeit des Kleidungsstücks, sondern die Identifizierbarkeit der Fahrerin ist ausschlaggebend. Der zu führende Nachweis, ob die Klägerin Fahrzeugführerin war, wäre nicht allein aufgrund eines eindeutig identifizierbaren Kleidungsstücks zu führen, sodass die diesbezüglich verbleibenden Restzweifel zugunsten der Klägerin gingen und die Verwendung eines personalisierten Kleidungsstücks im Kontext des vorliegenden Verfahrens wirkungslos wäre. Soweit die Klägerin den vorliegenden Fall mit solchen vergleicht, in welchen im Rahmen der Bekämpfung des Covid-19 Virus Schutzmasken während des Führens eines Fahrzeuges getragen wurden und die Identifizierbarkeit des jeweiligen Fahrers durch eine Fahrtenbuchauflage gewährleistet werden sollte, ist zu beachten, dass es sich hierbei um Ausnahmegenehmigungen insbesondere für Taxi- und Mietwagenfahrer handelte. In diesen Fällen ist nachvollziehbar, dass eine Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig ist. Allerdings haben die jeweiligen Fahrer ihre Ausnahmegenehmigung nur für das Führen eines Taxis oder Mietwagens erhalten und gerade nicht für beliebig viele Fahrzeuge. Dass im Übrigen während der nahezu sämtliche Lebensbereiche betreffenden und äußerst dynamischen Corona-Pandemie dem Gesundheitsschutz im Einzelfall Vorrang eingeräumt wurde unter Hinweis auf den Opportunitätsgrundsatz (§§ 47, 53 OWiG) und von der Verfolgung eines etwaigen bußgeldbewehrten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i. V. m. Nr. 247a der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV) Verstoßes gegen § 23 Abs. 4 S. 1 StVO abgesehen wurde, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. dem Grundrechtsschutz anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein kein gesteigertes Gewicht beigemessen wird (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.). dd) Die Entscheidung des Beklagten ist darüber hinaus auch angemessen. Die Angemessenheit setzt voraus, dass das mit der staatlichen Maßnahme verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs steht. Hierfür bedarf es einer Abwägung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter bezogen auf den konkreten Einzelfall. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO beeinträchtigt die Klägerin in ihrer uneingeschränkten Ausübung ihres Glaubens nach Art. 4 GG und schränkt die Klägerin darüber hinaus in der freien Auswahl des Transportmittels i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dagegen abzuwägen sind die Interessen Dritter in Form der Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere bezogen auf die hochrangigen Schutzgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Grundsätzlich überwiegen die Schutzgüter Leben und körperliche Unversehrtheit. Hierbei handelt es sich nach Art. 2 Abs. 2 GG um die höchsten Schutzgüter, die einen besonderen Schutz verdienen. An diesem Rangverhältnis ändern vorliegend auch Umstände des Einzelfalles nichts. Der Eingriff in die schützenswerten Interessen der Klägerin ist gering. Insbesondere handelt es sich um einen zeitlich und örtlich begrenzten Eingriff (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17; BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a.a.O.). Ohnehin ist die Klägerin in ihrem Fahrzeug auch ohne Gesichtsverhüllung hinreichend vor den Blicken anderer geschützt. So kann beispielsweise die Tönung der Seiten- und Heckscheibe den Innenraum des Fahrzeugs für Dritte praktisch uneinsehbar machen. Damit wird das Kfz selbst zu einem Schutzraum. Zwar ist die Klägerin in ihrem Pkw dennoch in bestimmten Situationen, etwa beim Fahrzeugstillstand an Ampeln, nicht vollständig den Blicken anderer Verkehrsteilnehmer entzogen, wenn etwa ein Fußgänger durch die einsehbare Frontscheibe die Klägerin ansieht. Solche Situationen kommen allerdings im Straßenverkehr eher selten vor, weil die anderen Verkehrsteilnehmer mit den Verkehrsvorgängen (oder mit sich selbst, als Fußgänger oder mit dem Handy) beschäftigt sind. Solche Situationen dauern zudem oft nur kurze Momente, so dass eine Beeinträchtigung der Klägerin auch insoweit als äußerst gering erscheint. Zudem kann die Klägerin durch Verwendung eines Kraftrads – die Klägerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B und L - den Konflikt zwischen ihren Glaubensvorstellungen und straßenverkehrsrechtlichen Regelungen vermeiden. Denn gemäß den §§ 23 Abs. 4 S. 2; 21a Abs. 2 S. 1 StVO sind Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h von dem Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO wegen der in diesen Fällen bestehenden Helmpflicht ausgenommen. Die Bedenken des klägerischen Bevollmächtigten, dass trotz Helm keine hinreichende „Verdeckung“ der Konturen der Klägerin erfolgt, sind fernliegend. Zum einen reichen moderne Helme bis in den Nackenbereich, um im Falle eines Sturzes Genickverletzungen zu vermeiden. Selbst aber wenn dann dort noch kleinere Körperpartien der Klägerin zu sehen sein sollten, wie der klägerische Bevollmächtigte erwägt, könnten diese durch Tragen eines Schals oder Tuchs verdeckt werden. Unabhängig vorstehender Erwägungen besteht für die Klägerin die Möglichkeit, im städtischen Bereich ein Fahrrad zu benutzen. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und damit von dem Verhüllungsverbot des § 29 Abs. 4 S. 1 StVO ausgenommen. Der bei der Klägerin diagnostizierte Knorpelschaden steht dem nicht entgegen. Vielmehr verbessert mäßige körperliche Bewegung nach eigener Kenntnis eines der entscheidungsbeteiligten Berufsrichter die Produktion von gelenkschonenden Stoffen, die auch einer Arthrose und weiterem Knorpelzerfall entgegenwirken. Losgelöst davon ist es der Klägerin zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die behaupteten Anfeindungen in öffentlichen Verkehrsmitteln hat die Klägerin – wie oben dargelegt – nicht tragfähig spezifiziert. Der schlichte, nicht weiter konkretisierte Hinweis, die Klägerin sehe sich bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Anfeindungen, Diffamierungen und Beleidigungen ausgesetzt und könne daher hierauf nicht verwiesen werden, vermag das oben thematisierte Darlegungs- bzw. Substantiierungsdefizit nicht zu beheben (OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2021, a.a.O.). Ohnehin ist dieser Vortrag in Anbetracht der gerichtlichen Ausführungen unter Gliederungspunkt B 4b aa der Entscheidungsgründe nicht überzeugend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 der Straßenverkehrsverordnung (StVO) zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) während des Führens eines Kraftfahrzeuges. Die Klägerin bezeichnet sich als gläubige, praktizierende Muslima. Nach ihrem religiösen Verständnis stellt ein Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen das Gesicht, mit Ausnahme der Augen, vollständig verdeckenden Schleier eine Sünde dar. Die Klägerin ist seit 8.7.2020 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A (nur für dreirädrige Fahrzeuge), B und L. Auf der Fahrerlaubnis der Klägerin ist diese ohne einen Niqab, lediglich mit einer Kopfbedeckung (Hijab) abgebildet. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19.7.2021 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1 StVO vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO durch Tragen eines Gesichtsschleiers für die Fahrerlaubnisklasse B, für den Bereich des gesamten Bundesgebiets. Mit Schreiben vom 27.10.2021 forderte der Beklagte die Klägerin u.a. auf darzulegen, weshalb diese auf die PKW-Nutzung zwingend angewiesen sei. Mit Schreiben vom 20.12.2021 teilte die Klägerin mit, dass sie u.a. aufgrund ihrer körperlichen Behinderung und der damit verbundenen Termine (Arzttermine, Reha) auf den Individualverkehr z.B. auch für Einkäufe und Erledigungen angewiesen sei. Dem Schreiben fügte die Klägerin einen Bescheid des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung vom 17.7.2020 bei, in welchem der Klägerin unbefristet seit dem 30.10.2019 das Bestehen eines Grads der Behinderung von 30 Prozent bescheinigt wurde. Weiter führte die Klägerin aus, dass ihr ein Ausweichen auf den öffentlichen Nahverkehr nicht möglich sei, da sie in der Vergangenheit Opfer von Angriffen und Beleidigungen aufgrund des Tragens des Gesichtsschleiers geworden sei und darüber hinaus aufgrund des Leidens am Knie das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel nur schwer möglich sei. Die Klägerin legte einen Arztbrief der Gemeinschaftspraxis für Radiologie in Mainz vom 3.11.2021 bei, in welchem u.a. ein Knorpelschaden festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 11.2.2022 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, es handle sich vorliegend nicht um einen besonders dringenden Einzel- bzw. Ausnahmefall im Sinne des § 46 Abs. 2 StVO. Es sei der Klägerin darüber hinaus möglich, ein Kraftrad i. S. d. § 21a Abs. 2 S. 1 StVO zu führen, ohne hierbei den Gesichtsschleier abnehmen zu müssen. Insgesamt sei das Führen des Fahrzeuges nicht alternativlos, da die Klägerin aufgrund des engmaschigen öffentlichen Nahverkehrs in der Stadt Mainz, diesen unproblematisch zu Fuß erreichen könne. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern sich die Situation im öffentlichen Nahverkehr von sonstigen Situationen in der Öffentlichkeit unterscheide. Die Klägerin erhob am 8.3.2022 gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin im Einzelnen aus, dass es sich vorliegend um einen besonderen Einzelfall handle und das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerin sei gering, insbesondere zeitlich und örtlich begrenzt. Die dagegen abzuwägende Sicherheit des Straßenverkehrs in Form des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer sowie das Interesse an der Identifizierbarkeit der Verkehrsteilnehmer im Rahmen der automatisierten Verkehrskontrollen würden überwiegen. Die Klägerin sei zudem im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A. Bei Benutzung eines Kraftrades sei gemäß § 21a Abs. 2 S. 1 StVO ein Sturzhelm zu tragen. In diesem Fall gelte das Verbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO nicht. Ein Integralhelm mit dunkel getöntem Visier verberge das Gesicht wirkungsvoll. Mit der Nutzung eines Kraftrades vermeide die Klägerin also den geltend gemachten Glaubenskonflikt. Weiterhin sei der öffentliche Nahverkehr auch in der Stadt Ludwigshafen am Rhein, in welche die Klägerin während des Verfahrens verzogen sei, vergleichbar engmaschig aufgebaut. In unmittelbarer Nähe zur Wohnung der Klägerin befänden sich zwei Haltestellen. Seien die Probleme der Klägerin wegen der behaupteten negativen Erfahrungen als Niqabträgerin im ÖPNV nicht größer als die in der Öffentlichkeit, sei ihr nach der näher zitierten Rechtsprechung die Nutzung des ÖPNV zumutbar. Ein milderes Mittel, insbesondere in Form der Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs, komme nicht in Betracht, da dieses nicht gleich geeignet sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (22.12.2022) hat die Klägerin am 10.1.2023 die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat am 28.2.2023 ein Attest der Facharztpraxis für Orthopädie und Chirurgie vom 22.2.2023 vorgelegt, wonach die Klägerin über Schmerzen am Knie berichtet sowie mitgeteilt habe, dass ihr das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei. Am 4.3.2023 legte die Klägerin ein fachärztliches Attest vom 22.2.2023 vor, aus welchem sich ergibt, dass sie psychotherapeutische Gespräche in der Facharztpraxis durchführe und eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden sei. Die Klägerin trägt vor, das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO sei wegen schwerwiegender Grundrechtsverletzungen, eines Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt und wegen eines Wertungswiderspruchs zu § 1631d BGB verfassungswidrig und daher nicht geeignet, einen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerin zu rechtfertigen. Insbesondere sei ein dem Beklagten eingeräumter Ermessensspielraum hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Null reduziert, soweit § 23 Abs. 4 S. 1 StVO das religiös motivierte Tragen eines Gesichtsschleiers erfasse. Der Eingriff in die Glaubensfreiheit der Klägerin wiege auch schwer, da hierdurch eine bestimmte Gruppe, namentlich muslimische Frauen, intensiver betroffen sei. Ein Ausweichen auf ein Kraftrad sei dagegen nicht möglich, da auch in diesem Falle das Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 S. 1 StVO greife. Der Gesetzgeber habe das mit Einführung des Verhüllungsverbotes verfolgte Ziel dahingehend definiert, dass dieses eine effektive Überwachung des Verkehrs mittels automatisierter Verkehrskontrollen ermöglichen solle. Eine Identifizierung des jeweiligen Fahrzeugführers sei allerdings auch anhand der Augenpartie möglich. Das Ziel der Überwachung des Verkehrs sei zudem nicht geeignet, die höherrangige Glaubensfreiheit der Klägerin einzuschränken. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sei indessen auch im Rahmen der Bekämpfung des Covid-19 Virus durch das Tragen von Gesichtsmasken möglich gewesen. Insbesondere hätte man den gesetzgeberischen Zweck der Identifizierbarkeit in solchen Fällen durch Verbindung der Ausnahmegenehmigung mit einer Fahrtenbuchauflage erreichen können. Neben der Klägerin seien lediglich wenige hundert Menschen, die einen Niqab tragen, ebenfalls betroffen, sodass eine Identifizierbarkeit aufgrund des kleinen Personenkreises möglich sei. Eine weitere Möglichkeit sei auch die Individualisierung des Gesichtsschleiers durch Kennzeichnung des Schleiers mit einer bestimmten Kennziffer, welche sodann hinterlegt werden könne. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Tragen eines Gesichtsschleiers sei nicht erwiesen. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass eine solche Gefahr im Falle des Tragens eines Gesichtsschleiers höher sei, als im Falle des Tragens einer Gesichtsmaske oder eines Kostüms. Hierbei handle es sich um bloße Spekulation des Beklagten. Die Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verstoße auch gegen Art. 3 GG. Ein solcher Verstoß lasse sich nicht nur darin sehen, dass die Klägerin im Vergleich zu männlichen Muslimen benachteiligt werde, sondern auch darin, dass Angehörigen anderer Religionen das Tragen besonderer religiöser Kleidung nicht untersagt werde. Muslimisches religiöses Leben müsse nach dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers sogar im Falle der konkreten Gefährdung Dritter in Deutschland möglich bleiben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11.2.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2022 zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO gem. § 46 Abs. 2 StVO zu erteilen. Hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 11.2.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2022 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 19.7.2021 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO gem. § 46 Abs. 2 StVO unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt seine Argumente aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe bislang nicht dargelegt, inwiefern sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkten. Insoweit fehle es auch an einer Darlegung konkret überprüfbarer Vorfälle, in welchen die Klägerin Opfer von Diskriminierungen und Angriffen im öffentlichen Nahverkehr geworden sei. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 S. 1 StVO gelte für alle Fahrzeugführer unabhängig von Geschlecht oder Religion, weshalb bereits kein Eingriff in Art. 3 GG vorliege. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 2.5.2023 und 4.5.2023 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der Beratung.