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Urteil

2 K 716/22.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2023:0602.2K716.22.NW.00
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Leitsätze
Zur Plausibilitätsprüfung des prüfenden Dritten im Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe III. (Rn.76)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Plausibilitätsprüfung des prüfenden Dritten im Antragsverfahren zur Überbrückungshilfe III. (Rn.76) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Überbrückungshilfe III in Höhe von 175.932,04 €. I. Eine ausdrückliche anspruchsbegründende Rechtsnorm existiert nicht. Nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Alle Corona-Überbrückungshilfen sind als Billigkeitsleistungen ausgestaltet (vgl. Ziff. 1 VV Corona-Soforthilfen). Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III). Das Gericht kann nur nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübte. Dafür gelten folgende Prüfungsschritte: a) In einem ersten Schritt muss das Gericht ermitteln, nach welchen Verteilungsvorgaben die Beklagte die Billigkeitsleistung gewährte. Die Beklagte ist grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. – 10 LC 203/20 –, Rn. 35, juris). Hinweise für die Verteilungsvorgaben bieten die Vollzugshinweise und die FAQ. Entscheidend ist aber, welche konkrete Praxis die Beklagte darlegt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, Rn. 24, VG Gießen, Urteil vom 21. November 2022 – 4 K 3039/21.GI –, Rn. 27, juris, VG Schwerin, Urteil vom 3. März 2023 – 3 A 1515/22 SN –, Rn. 25 f., juris). Das Gericht muss die geschriebenen Vorgaben so zu Grunde legen, wie die Beklagte sie in ständiger Praxis im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – also im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids – auslegte und anwandte (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 -, Rn. 27, juris, OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, Rn. 29, juris). Das Gericht darf die Verteilungsvorgaben nicht selbst auslegen und dadurch den Anwendungsbereich verringern oder erweitern (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 26, juris, VG Würzburg, Urteil vom 29. November 2021 – W 8 K 21.585 –, Rn. 22, juris). b) Sind die Verteilungsvorgaben bestimmt, muss das Gericht in einem zweiten Schritt nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfen, ob die Beklagte mit ihren Verteilungsvorgaben die Zweckbestimmung und die gesetzlichen Grenzen einhielt. Die Verteilungsvorgaben müssen der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung der Billigkeitsleistung entsprechen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 LB 5/15 –, Rn. 34, juris, BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45-54, Rn. 24 f.). Außerdem müssen sie insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Willkürverbot wahren (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, Rn. 30, juris). Hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, so muss sie ihre Verteilungsvorgaben ändern. Die Klägerin hat dann einen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach ermessensfehlerfreien Verteilungsvorgaben erneut über ihren Fall entscheidet. c) Sind keine Ermessensfehler bei den Verteilungsvorgaben erkennbar, so prüft das Gericht in einem dritten Schritt, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Billigkeitsleistung aus Art. 3 Abs. 1 GG hat. Wenn die Behörde die Billigkeitsleistung gewährt, bindet sie sich an ihre Verteilungsvorgaben. Erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen der Verteilungsvorgaben, ist das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, Rn. 19, juris). Denn die Behörde ist durch den Gleichheitssatz dazu verpflichtet, alle Anträge gleich zu behandeln. II. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Bewilligung der Überbrückungshilfe III. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die hier relevanten Verteilungsvorgaben dargelegt (a). Diese Verteilungsvorgaben entsprechen dem Zweck der Überbrückungshilfe III und bleiben im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (b). Die Klägerin hat diese Verteilungsvorgaben nicht erfüllt und hat daher keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe III (c). a) Es ist zunächst zu klären, welche Verteilungsvorgaben im Zusammenhang mit der Bestätigung durch den prüfenden Dritten galten. Eine formularmäßige Bestätigung durch den prüfenden Dritten im Antrag der Klägerin lag unzweifelhaft vor. Für den Fall entscheidend ist, welche Verteilungsvorgaben die Beklagte in Bezug auf eine weitere Bestätigung des prüfenden Dritten anwandte. Dabei stellen sich folgende drei Fragen: 1. Wann war nach den Verteilungsvorgaben eine weitere Bestätigung des prüfenden Dritten anzufordern? 2. Welche Anforderungen an den Inhalt der weiteren Bestätigung des prüfenden Dritten bestanden nach den Verteilungsvorgaben? 3. Welche Folgen hatte es nach den Verteilungsvorgaben, wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab? 1. Nach den Verteilungsvorgaben verlangte die Beklagte bei Anträgen mit hohen Förderbeträgen, die „auffällig“ waren, d.h. bei denen Missbrauchsverdacht bestand, dass der prüfende Dritte eine weitere Bestätigung zur Plausibilität aller Angaben abgab. Die Verteilungsvorgabe der weiteren Bestätigung durch den prüfenden Dritten in Verdachtsfällen ist in den geschriebenen Vorgaben angelegt (aa). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, wie sie die geschriebenen Vorgaben auslegte und anwandte (bb). aa) Die Beklagte bezog sich in ihrem Widerspruchsbescheid auf die geschriebenen Vorgaben in Ziff. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 S. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III, wonach der prüfende Dritte die Plausibilität der glaubhaft gemachten Fixkostenprognosen bestätigen muss (vgl. auch Ziff. 3.3 Satz 2 FAQ). Zudem enthalten die geschriebenen Vorgaben eine erhöhte Prüfpflicht des prüfenden Dritten, wenn die Antragssumme 20.000 € übersteigt. So bestimmen Ziff. 6 Abs. 4 S. 4 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und Ziff. 3.5 FAQ, dass der prüfende Dritte nur bei einer Antragssumme bis 20.000 € seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken darf. Weiter bestimmt Ziff. 8 Vollzugshinweise-Überbrückungshilfe III, dass die Beklagte auf die Angaben des prüfenden Dritten im Antrag vertrauen darf, „soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt“ (Abs. 1 Satz 2). Die Beklagte ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Missbrauch zu verhindern (Abs. 1 Satz 3). Verdachtsabhängig überprüft sie, ob die Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung vorliegen und fordert soweit erforderlich Unterlagen und Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragstellenden oder Finanzamt an (Abs. 1 Satz 7). bb) Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Beklagte diese geschriebenen Vorgaben wie folgt auslegte und anwandte: Bei Anträgen ab einer bestimmten Höhe und Auffälligkeiten sei der Antrag zu einem spezialisierten Team weitergeleitet worden. Die Beklagte habe dann ausschließlich beim prüfenden Dritten nachgefragt und habe Unterlagen angefordert. Sie habe vom prüfenden Dritten eine weitere Bestätigung zur Plausibilität aller Angaben gefordert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 und 3). 2. Die weitere Bestätigung musste folgenden Inhalt haben: Der prüfende Dritte musste bestätigen, dass die Angaben der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht plausibel waren. Zum einen musste es plausibel sind, dass es sich um Fixkosten im Sinne der Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und der FAQ Überbrückungshilfe III handelte. Zum andern musste die Prognose ihrer Höhe nach plausibel sein. Dies setzte eine eigene Prüfung des prüfenden Dritten voraus. Der prüfende Dritte konnte sich nicht auf einen herabgesetzten Maßstab nach seinem Berufsverband berufen. Außerdem reichte es nicht aus, dass der prüfende Dritte Erklärungen und Unterlagen der Antragstellerin weiterreichte, ohne sie zu prüfen und zu bestätigen. Dies ergibt sich aus den geschriebenen Vorgaben (aa), wie sie die Beklagte auslegte und anwandte (bb). aa) Nach den geschriebenen Vorgaben in Ziff. 6 Abs. 4 S. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III muss der prüfende Dritte die Plausibilität der glaubhaft gemachten Angaben der Antragstellerin zu den Fixkosten bestätigen. Dass er die Angaben prüfen muss, ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung seiner Funktion als „prüfender Dritter“ in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und dem Begriff der „Plausibilitätsprüfung“ in Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III. Die Prüfpflicht des prüfenden Dritten ergibt sich auch aus der Stellung des prüfenden Dritten in der Systematik der Vollzugshinweise. In Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 1 – 16 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III, bei Nr. 14 i. V. m. Ziff. 2.4 Position 14 und Anhang 4 FAQ Überbrückungshilfe III ist definiert, was erstattungsfähige Fixkosten sind. Der prüfende Dritte kann die glaubhaft gemachten Fixkosten nur bestätigen, wenn er vorab prüft, ob es plausibel ist, dass es sich bei den Kosten überhaupt um Fixkosten nach den Definitionen handelt. Denn der Begriff der Fixkosten im Antrag ist kein feststehender allgemeiner Begriff, den die Antragstellerin selbst einfach erkennen könnte, sondern der Begriff der Fixkosten ergibt sich erst aus den vielen unterschiedlichen Definitionen in den Vollzugshinweisen Überbrückungshilfe III und FAQ Überbrückungshilfe III. Um zu verstehen, was als Fixkosten im Sinne der Definitionen anerkannt wird, sind Sachverstand und Routine im Umgang mit betriebswirtschaftlichen und (steuer-)rechtlichen Regelungen notwendig. Außerdem sind Voraussetzung für die Plausibilitätsprüfung betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Unterlagen. Bei Antragstellung liegen normalerweise nur dem prüfenden Dritten – und nicht der Beklagten – gemäß Ziff. 6 Abs. 4 S. 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die Unterlagen wie Steuererklärungen, Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen und Fixkostenaufstellungen vor, die es ihm ermöglichen, insbesondere die Höhe der Fixkosten einzuschätzen. Demnach kommt dem prüfenden Dritten gerade wegen seiner Prüfpflicht eine wichtige Mittelstellung zwischen Antragstellern und Bewilligungsbehörden zu, die weder die Antragsteller noch die Behörde ersetzen können. Der prüfende Dritte soll die Antragsteller beraten und durch die Plausibilitätsprüfung falsche Angaben herausfiltern (vgl. Ziff. 3.3 FAQ Überbrückungshilfe III). Im Antragsformular muss er erklären, dass er bei der Bearbeitung seine allgemeinen Berufspflichten beachtete. bb) Entsprechend diesen geschriebenen Vorgaben war es Praxis der Beklagten, im Falle eines Missbrauchsverdachts eine weitere Bestätigung zu verlangen, aus der hervorging, dass der prüfende Dritte die Plausibilität der Angaben der Antragstellerin in zweifacher Hinsicht geprüft hatte. Der prüfende Dritte musste auch Nachfragen nochmals ausdrücklich bestätigen, dass es für ihn plausibel war, dass es sich bei den angegebenen Kosten um Fixkosten im Sinne der Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III und FAQ Überbrückungshilfe III handelte und dass die Fixkosten in dieser Höhe entstanden waren bzw. entstehen werden. Die Klägerin kann dem nicht entgegenhalten, der prüfende Dritte habe nur eine eingeschränkte Prüfpflicht. So berief sich der prüfende Dritte im Widerspruchsverfahren darauf, er müsse die Angaben zu den Fixkosten nur ohne Prüfung nachrechnen und würdigen, ob die Angaben nachvollziehbar erschienen. Bei den Fixkostenprognosen müsse er würdigen, ob die zu Grunde liegenden Annahmen vertretbar erschienen und diese nachrechnen. Diese Auslegung entspricht den Vorgaben seines Berufsverbands („Auftrag des Wirtschaftsprüfers zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe“ des IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer, Stand 16. Juli 2020, S. 3, Quelle: Internet). Es kann dahinstehen, inwieweit der prüfende Dritte auch nach den Vorgaben seines Berufsverbands generell oder auf Nachfragen verpflichtet war zu prüfen, ob es plausibel war, dass es sich bei den angegebenen Beträgen überhaupt um Fixkosten im Sinne der Definitionen handelte. Denn die Vorgaben eines Berufsverbands binden die Beklagte nicht und dienen dem Gericht nicht dazu zu ermitteln, wie die Beklagte die geschriebenen Vorgaben auslegte und anwandte, d. h. welche Verteilungsvorgaben galten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 124, juris). Nach der Praxis der Beklagten galt es nicht als weitere Bestätigung, wenn der prüfende Dritte Schreiben und Unterlagen der Antragstellerin ohne erkennbare Prüfung weiterreichte. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten der Meinung des Kläger-Bevollmächtigten widersprochen, dass in der Weitergabe von Unterlagen immanent eine Plausibilitätsprüfung enthalten sei. Auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren forderte die Beklagte den prüfenden Dritten weiterhin auf, seiner Prüfpflicht nachzukommen, nachdem dieser die Schreiben und Unterlagen der Klägerin weitgehend kommentarlos eingereicht hatte. 3. Wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab, so war nach den Verteilungsvorgaben der Beklagten der gesamte Antrag abzulehnen. In den geschriebenen Vorgaben ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Folgen es hat, wenn die Beklagte eine weitere Bestätigung vom prüfenden Dritten fordert, dieser sie aber nicht abgibt. Aber eine Gesamtablehnung in vergleichbaren Fällen ist in den geschriebenen Vorgaben angelegt (aa). Nach der Praxis der Beklagten war der gesamte Antrag abzulehnen (bb). aa) Eine Gesamtablehnung ist insoweit in Ziff. 3.13 FAQ Überbrückungshilfe III vorgesehen, als die Überbrückungshilfe III bei Stichprobenprüfungen vollständig zurückzufordern ist, wenn der prüfende Dritte notwendige Unterlagen nicht vorlegt. Wenn eine vollständige Rückforderung bei Stichprobenprüfungen vorgegeben ist, so spricht dies dafür, dass die Beklagte im Antragsverfahren bei Verdachtsfällen erst recht die Möglichkeit hat, die Überbrückungshilfe insgesamt nicht zu gewähren. bb) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass nach ihrer Verwaltungspraxis der gesamte Antrag abzulehnen war, wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3). Dann lag für die Beklagte insgesamt keine Bestätigung durch den prüfenden Dritten nach Ziff. 6 Abs. 4 S. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III vor. Dieser Praxis der Gesamtablehnung entspricht, dass die Beklagte dem prüfenden Dritten parallel die Möglichkeit aufzeigte, den Antrag auf einen Teil zu beschränken, dessen Plausibilität er bestätigen konnte. So wies die Beklagte den prüfenden Dritten im Schreiben vom 6. Juli 2021 darauf hin, dass er die Angaben in Antrag korrigieren könne. Auch im Anhörungsschreiben vom 3. August 2021 gab die Beklagte dem prüfenden Dritten die Möglichkeit, einen separaten Änderungsantrag zu stellen. Diese Möglichkeit nutzte der prüfende Dritte nicht, so dass auch in diesem Fall die Beklagte ihre Praxis anwandte, mangels weiterer Bestätigung den gesamten Antrag abzulehnen. b) Mit diesen Verteilungsvorgaben übte die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß aus gemäß § 114 S.1 VwGO. Sie beachtete den Zweck der Überbrückungshilfe III und hielt sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Die festgestellten Verteilungsvorgaben sind im Einzelnen ermessensfehlerfrei: Die Beklagte konnte bei Missbrauchsverdacht eine weitere Bestätigung durch den prüfenden Dritten verlangen (1.). Sie konnte fordern, dass die weitere Bestätigung folgende zwei Inhalte hatte: Der prüfende Dritte bestätigte, dass es nach seiner Prüfung plausibel war, dass es sich bei den Kosten um Fixkosten nach den Definitionen handelte und dass deren Höhe plausibel war (2.). Die Beklagte konnte den Antrag auf Überbrückungshilfe III insgesamt ablehnen, wenn der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung abgab (3.). 1. Eine weitere Bestätigung bei hohen Antragssummen und Missbrauchsverdacht zu fordern, entsprach dem Zweck der Überbrückungshilfe III. Die Überbrückungshilfe III sollte die Antragsteller gemäß Ziff. 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III vor existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen schützen. Gleichzeitig mussten die staatlichen Mittel vor einer unberechtigten Inanspruchnahme geschützt werden gemäß Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 und 7 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III. Es diente dem Schutz der Haushaltsmittel, den prüfenden Dritten aufzufordern, bei Verdacht auf Missbrauch eine weitere Bestätigung abzugeben. 2. Die inhaltlichen Anforderungen an die weitere Bestätigung dienten ebenfalls diesen Zwecken der Überbrückungshilfe III: der Existenzsicherung kleiner und mittelständischer Unternehmen und dem Schutz öffentlicher Haushaltsmittel. Dabei sollte dem prüfenden Dritten eine besondere Rolle zukommen, um diese Zwecke zu erreichen. Bei den Überbrückungshilfen handelte es sich um Massenverfahren. Dies sollten schnell und effektiv erledigt werden. Vielen Antragstellern drohten existenzbedrohende Liquiditätsengpässe. Sie sollten schnell wissen, ob und inwieweit ihre Anträge Erfolg haben würden. Dabei musste die Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers in Ausgleich gebracht werden mit der Fürsorgebedürftigkeit der Vielzahl von Antragstellern, die in einem Massenverfahren auf eine Entscheidung warteten (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 44 – 45). Der prüfende Dritte sollte dazu dienen, die Massenverfahren zügig und effektiv zu bewältigen. So sollten Prüfungsschritte auf den prüfenden Dritten ausgelagert werden, um die Bewilligungsbehörden zu entlasten. Der prüfende Dritte erhielt nach Ziff. 6 Abs. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die alleinige Antragsbefugnis. Trotz der Beschleunigung sollten gleichzeitig die Haushaltsmittel geschützt werden. Dies war nur dadurch möglich, dass der prüfende Dritte prüfte, ob es plausibel war, dass es sich der Art und der Höhe nach um förderfähige Fixkosten handelte. Er hatte als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerbevollmächtigter oder Rechtsanwalt gemäß Ziff. 6 Abs. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die besonderen Fachkenntnisse, um die Anträge extern zu prüfen. Außerdem hatte nur der prüfende Dritte nach Ziff. 6 Abs. 2 Satz 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die geeigneten Unterlagen, um vorab zu prüfen, ob und in welcher Höhe es plausibel war, dass Fixkosten entstehen würden. Wegen dieser Plausibilitätsprüfung durfte die Beklagte nach Ziff. 8 Abs. 1 Satz 2 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III grundsätzlich auf die Angaben des prüfenden Dritten vertrauen. So sollten sich Fördermittelgeber und Antragsteller darauf verlassen können, dass der prüfende Dritte nur Bestätigungen abgab, die auf einer sorgfältigen eigenen Prüfung der relevanten Angaben in den Förderanträgen beruhten (VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 123). Hätte der prüfende Dritte nur hypothetisch prüfen müssen oder nur Stellungnahmen der Antragsteller übermitteln können, so hätte dies nicht den Zweck erfüllt, die Haushaltsmittel sparsam und sorgfältig zu verwenden, welche die Steuerzahler aufgebracht haben (VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 100, 123). Die zweifache Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten war auch verhältnismäßig. Die Kosten für den Arbeitsaufwand des prüfenden Dritten waren erstattungsfähig nach Ziff. 4 Abs. 1 Nr. 11 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III. War ein prüfender Dritter nicht bereit, die Plausibilität der Angaben zu prüfen, so konnten die Antragsteller nach Ziff. 4.14 FAQ den prüfenden Dritten wechseln. Es verletzte auch nicht das Willkürverbot, den prüfenden Dritten bei auffälligen Positionen nochmals auf seine Prüfpflicht und die Bewilligungsvorgaben hinzuweisen und eine weitere Bestätigung der Prüfung zu verlangen (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 136, juris). Es steht der Bewilligungsbehörde frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es für eine alternative Vergabepraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13). Die besondere Prüfpflicht bei auffälligen Angaben beruhte nicht auf sachfremden Erwägungen, sondern diente der Beschleunigung des Verfahrens. 3. Auch die Praxis der Gesamtablehnung, wenn eine angeforderte weitere Bestätigung fehlte, war ermessenfehlerfrei. Sie diente ebenfalls dem Zweck, die Verfahren zügig und effektiv zu entscheiden. War der prüfende Dritte nicht bereit, eine weitere Bestätigung abzugeben, so gab dies Anlass zu der Vermutung, dass es tatsächlich nicht plausibel war, dass die geltend gemachten Kosten der Art und der Höhe nach den Verteilungsvorgaben entsprachen. Die Praxis der Gesamtablehnung war auch verhältnismäßig, da es in der Hand der Antragsteller lag, einen Teilantrag mit entsprechender weiterer Bestätigung einzureichen. Es verletzte auch nicht das Willkürverbot, den gesamten Antrag abzulehnen, wenn sich der Missbrauchsverdacht zunächst auf einzelne Positionen bezog. Zwar wäre auch die Praxis denkbar, dass die Beklagte bei Missbrauchsverdacht die Anträge selbst genau prüfte. Es beruhte aber nicht auf sachfremden Erwägungen, zuvor eine weitere Bestätigung des prüfenden Dritten zu fordern. Gerade der Fall der Klägerin zeigt, mit welchem Aufwand es verbunden gewesen wäre, wenn die Beklagte alle erforderlichen Unterlagen angefordert und die auffälligen Positionen selbst durchgeprüft hätte. Die wichtige Filterfunktion des prüfenden Dritten hätte gefehlt, wenn dieser keine weitere Bestätigung abgegeben hätte. Dadurch hätte die Beklagte bei dem gesamten Antrag von einer fehlenden Plausibilitätsprüfung ausgehen müssen. Zudem stand der Verdacht missbräuchlicher Angaben im Raum. Die Beklagte hätte also besonders genau prüfen müssen, um Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Prüfaufwand hätte im Gegensatz zu dem Ziel gestanden, den vielen anderen Antragstellern schnell zu helfen. c) Die Klägerin hat die dargelegten Verteilungsvorgaben nicht erfüllt. Die Beklagte forderte zu Recht nach ihren Verteilungsvorgaben eine weitere Bestätigung vom prüfenden Dritten der Klägerin (1). Der prüfende Dritte der Klägerin legte keine weitere Bestätigung vor, die den Anforderungen der Beklagten entsprach (2). Die Beklagte lehnte daraufhin zu Recht entsprechend ihren Verteilungsvorgaben den gesamten Antrag der Klägerin ab (3). 1. Die Voraussetzung für die Anforderung einer weiteren Bestätigung durch den prüfenden Dritten lag vor. Die Beklagte ging zu Recht davon aus, dass der Verdacht bestand, dass der Antrag der Klägerin missbräuchliche Angaben enthielt. Dabei hatte die Beklagte eine besondere Pflicht, Missbrauch vorzubeugen. Denn die Antragssumme lag weit über 20.000 €. Die Umsätze der Klägerin lagen laut dem Antrag tatsächlich weit unter den Angaben zu den Fixkosten. So gab die Klägerin im Antrag für das Jahr 2019 monatliche Umsätze in Höhe von ca. 4.700 € bis 11.700 € an. Demgegenüber standen Fixkosten und Investitionen in Höhe von ca. 22.000 € bis 55.000 € pro Monat im Bewilligungszeitraum Januar bis Juni 2021. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die umfangreichen Baumaßnahmen mit Treppen, Zaun, Briefkasten, Kanzleischild uvm. einem Hygienekonzept dienten. Auch die Positionen 6 (Instandhaltung) und 7 (Elektrizität etc.) schwanken stark und hätten bestätigt werden müssen. Zudem gab die Klägerin selbst an, die EDV sei veraltet gewesen. Der Abbau eines Investitionsstaus ist jedoch nach Ziff. 2.4 Nr. 6 FAQ Überbrückungshilfe III ausdrücklich nicht förderfähig. 2. Der prüfende Dritte gab keine weitere Bestätigung ab, die den Verteilungsvorgaben der Beklagten entsprochen hätte. Nach den dargelegten Verteilungsvorgaben reicht es nicht aus, wenn der prüfende Dritte bei Verdachtsfällen Schreiben und Unterlagen der Antragstellerin ungeprüft weiterreichte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, Rn. 100, juris). Der prüfende Dritte reichte nur die Schreiben und Unterlagen der Klägerin ein. Es ist an keiner Stelle erkennbar, dass er geprüft hätte, ob die Art und Höhe der geltend gemachten Kosten plausibel waren und er dies bestätigte. Er antwortete auf die drei Nachfragen der Beklagten vom 12. und 21. Mai sowie vom 6. Juli 2021 lediglich, es würden immer die gleichen Fragen gestellt und leitete erneut die Schreiben und Dokumente der Klägerin weiter. In seiner Widerspruchsbegründung vom 11. August 2021 stellte der prüfende Dritte sich auf den Standpunkt, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Einhaltung der FAQ Überbrückungshilfe III zu prüfen. 3. Da der prüfende Dritte keine weitere Bestätigung im Sinne der Verteilungsvorgaben abgab, lehnte die Beklagte zu Recht den gesamten Antrag der Klägerin ab. Dabei beachtete die Beklagte gemäß ihren Verteilungsvorgaben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie gab dem prüfenden Dritten in den Schreiben vom 6. Juli und 2. August 2021 die Möglichkeit, einen Änderungsantrag einzureichen. Da der prüfende Dritte der Klägerin trotz Aufforderung der Beklagten keine weitere Bestätigung abgab, erfüllt die Kläger nicht die Verteilungsvorgaben. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III in Höhe von 175.932,04 €. Auf die Bewilligungsvoraussetzungen für die einzelnen Fixkostenpositionen kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 175.932,04 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Ablehnungsbescheid der Beklagten. Sie möchte erreichen, dass die Beklagte ihr Corona-Überbrückungshilfe III gewährt. Die Klägerin betreibt eine „Kanzlei“, in der sie Kunden rentenversicherungsrechtlich berät. Sie hat eine Beschäftigte in Teilzeit. Die Geschäftsräume befinden sich in einem Wohnhaus, in dem auch die Klägerin wohnt. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 15. April und 19. Juni 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von insgesamt 9.000 €, mit Bescheid vom 31. August 2020 Corona Überbrückungshilfe I in Höhe von 5.438,07 € und mit Bescheid vom 27. November 2020 Überbrückungshilfe II in Höhe von 16.424,56 €. Am 7. März 2021 stellte der Wirtschaftsprüfer F... der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S... GmbH als prüfender Dritter für die Klägerin einen elektronischen Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe 3. Phase des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes („Überbrückungshilfe Corona“) für kleine und mittlere Unternehmen - im Folgenden: Überbrückungshilfe III. Die Klägerin stellte den Antrag für das Einzelunternehmen Kanzlei W... Rentenberatung der Branche „Erbringung sonstiger juristischer Dienstleistungen“. Für die Vergleichsmonate Juni 2019 bis November 2019 gab sie Umsätze in Höhe von 4.738,00 € bis 11.762,00 € an. Für die Fördermonate Dezember 2020 bis Juni 2021 gab sie als Umsätze 779,00 € bis 1.524,00 € an. Der Umsatzrückgang belief sich auf zwischen 74,6 % bis 92,8 %. Der Anteil der förderbaren Fixkosten wurde mit 90 % angegeben. Für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 machte der prüfende Dritte für die Klägerin folgende zu fördernde Fixkosten geltend: Januar 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR) 12. Personalaufwendungen 491,68 01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 411,30 02. Weitere Mietkosten 649,64 07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 300,00 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 1.097,47 14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen 20.000,00 Gesamtbetrag 22.950,09 Februar 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR) 12. Personalaufwendungen 514,17 01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 411,30 02. Weitere Mietkosten 649,64 07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 300,00 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 1.209,93 14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen 20.000,00 Gesamtbetrag 23.085,04 März 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR) 12. Personalaufwendungen 2.657,49 01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 411,30 02. Weitere Mietkosten 649,64 04. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50 % 1.558,00 06. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 3.000,00 07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 2.530,00 09. Betriebliche Lizenzgebühren 2.500,00 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 1.209,93 14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen 20.000,00 21. Investitionen für Digitalisierung 20.000,00 11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Betragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen 1.428,57 Gesamtbetrag 55.944,93 April 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR) 12. Personalaufwendungen 3.828,31 01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 411,30 02. Weitere Mietkosten 649,64 06. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung 11.155,13 07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 3.500,00 09. Betriebliche Lizenzgebühren 1.000,00 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 1.097,47 15. Marketing- und Werbekosten 4.495,00 04. Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einer Höhe von 50 % 1.328,00 14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen 20.000,00 Gesamtbetrag 47.464,85 Mai 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR) 12. Personalaufwendungen 491,68 01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 411,30 02. Weitere Mietkosten 649,64 07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 300,00 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 1.097,47 14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen 20.000,00 Gesamtbetrag 22.950,09 Juni 2021 Zu fördernde Fixkosten Betrag (EUR) 12. Personalaufwendungen 514,17 01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten 411,30 02. Weitere Mietkosten 649,64 07. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 300,00 10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben 1.209,93 14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen 20.000,00 Gesamtbetrag 23.085,04 Daraus berechnete der prüfende Dritte für die Klägerin wie folgt die gesamte Förderhöhe: Fördermonat Betrag Summe Fixkosten in (EUR) Anteil förderbarer Fixkosten (%) Maximale Förderhöhe (EUR) Abzug durch andere Programme (EUR) Monatlicher Förderbetrag (EUR) November 2020 3.085,04 0,00 % 0,00 -5.506,17 0,00 Dezember 2020 2.950,09 90,00 % 2.655,08 -5.999,19 0,00 Januar 2021 22.950,09 90,00 % 20.655,08 0,00 20.655,08 Februar 2021 23.085,04 90,00 % 20.776,54 0,00 20.776,54 März 2021 55.944,93 90,00 % 50.350,44 0,00 50.350,44 April 2021 47.464,85 90,00 % 42.718,36 0,00 42.718,36 Mai 2021 22.950,09 90,00 % 20.655,08 0,00 20.655,08 Juni 2021 23.085,04 90,00 % 20.776,54 0,00 20.776,54 Betrag 2 01.515,18 178.587,12 -11.505,36 175.932,04 Die Klägerin beantragte durch ihren prüfenden Dritten insgesamt eine Fixkostenerstattung in Höhe von 175.932,04 €. Der prüfende Dritte bestätigte im Antrag: „Außerdem habe ich die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen überprüft und bestätige deren Plausibilität.“ Die Beklagte schrieb in internen Vermerken vom 19. April und 12. Mai 2021, die Identität des Antragstellers sei nicht validiert, die Fixkosten überstiegen die Umsätze teilweise immens und seien nicht plausibel und die IBAN entspreche nicht der Kontoverbindung, die beim Finanzamt hinterlegt sei. Daraufhin wandte sich die Beklagte an den prüfenden Dritten der Klägerin über die Kommunikationsplattform Pega bzw. über Email. Das Pega-Portal diente nur der Kommunikation mit dem prüfenden Dritten. Mit Nachricht vom 12. Mai 2021 schrieb die Beklagte dem prüfenden Dritten, dass die monatlichen Betriebskosten teilweise sehr hohe Beträge auswiesen. Die Beklagte bat den prüfenden Dritten, die Kosten für den gesamten Förderzeitraum zu erläutern und die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Er solle insbesondere zu den Positionen 14 (Bauliche Maßnahmen) und 21 (Digitalisierung) Stellung nehmen. Der prüfende Dritte schrieb am 20. Mai 2021 an die Beklagte, er übersende die zur Verfügung gestellten Belege. Seine Mandantin führe dazu aus, die Gesamtsumme des Umbaus betrage 110.000,00 €. Für 10.000,00 € habe sie Werkzeuge vorgesehen. Folgende Rechnungen der Klägerin legte der prüfende Dritte der Beklagten vor: - Rechnung des Reinigungsmittelanbieters P... International vom 15.05.2021 über Geschirrspülmittel, diverse Waschmittel, eine Hundeleine, eine Elektrobürste u. ä. über 3.670,17 € - Rechnung des Handwerkservices Toolbox vom 10.01.2021 über einen überdachten und beheizten Wartebereich mit Beleuchtung und Boden für einen Pauschalpreis von 20.000,00 € - Rechnung des Handwerkservices Toolbox vom 28.02.2021 über die Erneuerung der Terrasse mit Markise und neuer Treppe für den Pauschalpreis von 60.000,00 €, zahlbar in 3 Teilbeträgen von 20.000,00 € pro Monat - Rechnung des Handwerkservices Toolbox vom 05.05.2021 über die Errichtung eines Zauns und einer Gegensprechanlage sowie eines Briefkastens und Beleuchtung für einen Pauschalpreis von 30.000,00 € - Rechnung der Gebäudereinigung I... vom 16.05.2021 für Fensterreinigung, Lichtschächte und Eingangstür über 2.237,20 € - Rechnung von „A... “ vom 29.03.2021 über die Innen- und Außenreinigung eines Fords in Höhe von 300,00 € In einem internen Vermerk vom 21. Mai 2021 notierte die Beklagte, die Angaben seien nicht plausibel. Es sei unklar, inwiefern dies förderfähige Maßnahmen seien. Am 21. Mai 2021 schrieb die Beklagte an den prüfenden Dritten der Klägerin: „Bitte erläutern Sie uns die im gesamten Förderzeitraum angegebenen Kosten zu Position 14 (Baumaßnahmen) sowie Position 21 (Digitalisierung)“. Die Beklagte fragte, inwiefern die Umbaumaßnahmen erforderlich gewesen seien. Sie bat den prüfenden Dritten, diesbezüglich auch die eingereichten Rechnungen zu erläutern. Daraufhin sandte der prüfende Dritte am 26. Mai 2021 der Beklagten eine Nachricht mit dem Inhalt: „Beigefügt übersende ich Ihnen die Erläuterungen des Mandanten“. Beigefügt waren folgende Unterlagen: - Ein Schreiben der Klägerin (undatiert) mit der Überschrift „Pandemie/Hygienekonzept“. Darin führte die Klägerin aus, ihre Mandanten seien Risikopatienten. Um Outdoor-Beratungsmöglichkeiten anzubieten, habe sie die Kanzleiräume umbauen müssen. Sie habe neue Technik zur Umsetzung der Homeoffice-Möglichkeit anbieten müssen. - Ein Schreiben der Klägerin (undatiert) über den prüfenden Dritten an die Beklagte, in dem sie erläuterte, der Outdoor-Beratungsplatz sei notwendig gewesen, um Abstände einzuhalten. Auch der Paketbriefkasten und die Übergabeschleuse dienten dem Hygieneabstand. Die Zaunanlage sei nötig, da das Ordnungsamt gesagt habe, dass sie die Haftung hätten, wenn zu viele Leute auf dem Grundstück zusammen warteten. Zur Position Digitalisierung führte sie aus, die aktuelle EDV-Server-Anlage sei veraltet. Die PCs seien viel zu langsam für Homeoffice. Der IT-Techniker habe gesagt, sie müssten leider alles erneuern. Daher habe sie zwei iMac-Rechner, zwei zusätzliche Monitore, ein iMac-Homeoffice, zwei iMac-Laptops, zwei Iphone Handys, zwei Drucker, einen mobilen Drucker, vier iPad Tablets und zwei iWatches benötigt. Auch habe sie die Homepage neu gestaltet, um mit den Hygienemaßnahmen zu werben. In der Folgezeit schrieb die Klägerin mehrmals an die Beklagte, sie warte nun seit Monaten auf das Geld. Am 6. Juli 2021 schrieb die Beklagte an den prüfenden Dritten, die Fixkosten im Antrag überstiegen die Vergleichsumsätze um ein Vielfaches. Die Werte seien hinsichtlich der Branche und des Vergleichsumsatzes nicht nachvollziehbar. Daher benötige sie explizit die schriftliche Bestätigung des prüfenden Dritten, dass ihm für die im Antrag angegebenen Kosten entsprechende Nachweise vorlägen (Rechnungen, Teilrechnungen). Des Weiteren benötige sie die Bestätigung des prüfenden Dritten, dass die Angaben insbesondere bezüglich Positionen 14 und 21 den FAQ entsprächen und es sich um förderfähige Maßnahmen gemäß FAQ handele. Die Beklagte bat den prüfenden Dritten, die Kosten im Antrag anzupassen, soweit ihm keine Nachweise vorliegen. Für eine Anpassung müsse der prüfende Dritte zunächst antworten, um dann die Möglichkeit zu bekommen, den Antrag zu bearbeiten. Daraufhin schrieb der prüfende Dritte an die Beklagte am 8. Juli 2021, es würden nun zum dritten Mal die gleichen Fragen gestellt. Die Beklagte habe doch schon Konzepte und Rechnungen erhalten, die ihm von der Mandantin vorgelegt worden seien. Er übersende die Dokumente erneut. In einem internen Vermerk vom 9. Juli 2021 notierte die Beklagte, die Maßnahmen deuteten auf eine komplette Sanierung/Neugestaltung des Betriebs hin; die Antragstellerin wohne in dem Gebäude. Es handle sich nicht um eine temporäre Verlagerung des Betriebs in den Außenbereich und das Umsetzen von Hygienekonzepten, sondern vielmehr um eine Wertsteigerung des Gebäudes. Am 2. August 2021 sandte die Beklagte ein Anhörungsschreiben an den prüfenden Dritten. Sie führte aus, sie beabsichtige, dem Antrag der Klägerin auf Überbrückungshilfe III lediglich teilweise zu entsprechen und die Kosten in Position 14 (Baumaßnahmen) und Position 21 (Digitalisierung) vollständig und unter Umständen die in Position Nr. 6 (Instandhaltung) des Monats April 2021 je nach Ergebnis der Anhörung ganz oder teilweise zu kürzen. Sie begründete dies damit, dass der prüfende Dritte auch nach dreimaliger Aufforderung die Positionen 14 und 21 nicht erläutert habe und die Einhaltung der FAQ in Bezug auf die geltend gemachten Kosten nicht bestätigt habe. Stattdessen habe er Stellungnahmen der Klägerin übermittelt. Dies erfülle nicht die Pflicht des prüfenden Dritten nach Ziff. 6 Abs. 7 der Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III, die Kosten der Beklagten gegenüber zu plausibilisieren. Exemplarisch werde auf folgende Punkte hingewiesen, die nicht ausreichend plausibilisiert seien: Unter Punkt 2.4.6 der FAQ finde sich der Hinweis, dass die Kosten ursächlich mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie zusammenhängen müssten. Die Klägerin verweise auf Vorschriften des Ordnungsamtes. Außerdem fragte die Beklagte, welchen Zusammenhang die Autoreinigung und die Hundeleine mit Corona-Maßnahmen hätten. Es seien eventuell private Anteile in den Kosten enthalten, die herauszurechnen seien. Laut der Stellungnahme sei die EDV-Anlage veraltet, was nicht von den FAQ gedeckt sei. Der prüfende Dritte könne den Antrag korrigieren. Dazu müsse er einen Änderungsantrag stellen. Außerdem bat die Beklagte den prüfenden Dritten um Verifizierung oder Änderung der Kontoverbindung. Daraufhin schrieb der prüfende Dritte, die Klägerin sei damit einverstanden, den Antrag wie folgt zu ändern: März 2021 Betriebliche Lizenzgebühren auf 3.362,94 €, April Position 6 auf 5.617 € und Juni Baumaßnahmen auf 10.000 €. Außerdem legte der prüfende Dritte folgende Unterlagen vor: - Stellungnahme der Klägerin vom 3. August 2021, in der sie ausführte, die Kosten für die Baumaßnahmen seien nach den FAQ förderfähig. Auch die Kosten für die Digitalisierung entsprächen den Beispielen in den FAQ. Aufgrund der Pandemie habe sie die EDV Homeoffice-kompatibel machen müssen. Die alte EDV sei zu veraltet gewesen. Die PCs seien viel zu langsam dafür gewesen. Videokonferenzen seien nicht möglich gewesen. Die Kosten für die fällige große Firmen-Kfz-Inspektion seien nötig gewesen, da sie Kunden zu Gerichtsterminen transportiere. Der Schredder sei durch häufige Desinfektion defekt. Der Kaffeevollautomat für die Kunden habe gewartet und erneuert werden müssen. Zwei Bürostühle seien defekt gewesen durch die tägliche Desinfektion. Sie habe einen Bürohund. Dessen Leine sei wegen des ständigen Desinfizierens zu erneuern gewesen. Es seien keine privaten Anteile in den Kosten enthalten. - Rechnung des Apple-Mac-Services D... vom 29. Juni 2021 über zahlreiche Hardware der Firma Apple in Höhe von 19.454,92 € - Rechnung der C... GmbH vom 17. Mai 2021 über Schulungen, Wartungen und Lizenzen in Höhe von 3.362,94 € Außerdem befinden sich in den Verwaltungsakten noch folgende Unterlagen: - Kostenvoranschlag des Autohauses B... vom 18. Februar 2021 für Arbeiten am Kfz wie Öl und Filterersatz und Bremsflüssigkeit über 1.111,17 € - Rechnung des Verlags I... vom 14. Mai 2021 über 3.769,84 € In einem internen Vermerk vom 6. August 2021 schrieb die Beklagte, die Antwort des prüfenden Dritten erfülle nicht die Anforderungen an eine Plausibilisierung der Kosten und an die Verifizierung der IBAN. Der Abgleich beim Finanzamt sei negativ. Die Beklagte erließ am 6. August 2021 einen Ablehnungsbescheid gegenüber der Klägerin. Zur Begründung führte sie aus, die im Antrag angegebene IBAN sei vom Finanzamt nicht als hinterlegt bestätigt worden. Außerdem habe der prüfende Dritte eine Prüfungs- und Plausibilisierungspflicht nach Ziff. 6 Absatz 4 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständige Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) Buchstabe G (im Folgenden: Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III), anwendbar gemäß Ziff. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Juli 2020 (8302) zu Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte kleine und mittelständige Unternehmen (im Folgenden: VV Corona-Soforthilfen) in ihrer jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf wesentliche Kostenpositionen habe die Beklagte mehrfach, zuletzt am 2. August 2021, eine separate Erklärung von dem prüfenden Dritten gefordert. Diese habe er nicht abgegeben. Formal gebe es damit keine Prüfung durch unabhängige Dritte. Im Ermessen sei der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln zu beachten. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2021 Widerspruch ein. Sie gab an, ihr Wirtschaftsprüfer habe alle Anfragen über das Portal beantwortet und Unterlagen hochgeladen. Mit Schreiben vom 11. August 2021 begründete auch der prüfende Dritte den Widerspruch der Klägerin. Er führte aus, bei der Prüfung der Anträge nutzten sie die Checklisten der Ministerien und sammelten die erforderlichen Nachweise ein und würdigten diese. Die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen würden überprüft und deren Plausibilität bestätigt. „Überprüft und Plausibilität bestätigt“ bezüglich der Fixkosten und Umsätze bedeute, dass der prüfende Dritte die Fixkosten anhand der Buchführung und weiterer relevanter Unterlagen des Unternehmens ohne Prüfung nachrechne und auf Grundlage seiner im Rahmen der Auftragstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse würdige, dass diese Angaben nachvollziehbar erschienen. In Bezug auf die Prognosen der Fixkosten heiße dies, dass er würdige, ob die den Umsatz- und Fixkostenprognosen zugrundeliegenden Annahmen auf Grundlage seiner im Rahmen der Auftragstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse vertretbar erschienen. Auf der Grundlage der Annahmen rechne er die Fixkosten nach. Die Beklagte habe von dem prüfenden Dritten gefordert, dass er die Einhaltung der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2023 des BMWK und des BMF (im Folgenden: FAQ Überbrückungshilfe III) in Bezug auf die geltend gemachten Kosten explizit bestätige. Das sei aber nicht seine Aufgabe, sondern die Aufgabe der Klägerin. Dies werde mit dem unterzeichneten Antragsformular dokumentiert. Für die Erwartung der Beklagten gebe es keine rechtliche Grundlage. Am 20. August 2021 beantragte die Klägerin Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli 2021 bis September 2021 in Höhe von 58.420,76 €. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 3. September 2021 Überbrückungshilfe III Plus in der beantragten Höhe. Insgesamt erhielt die Klägerin damit Hilfen für die Corona-Zeit in Höhe von 89.283,39 €. Alle Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung. Die Schlussabrechnung hat bisher nicht stattgefunden. In der Folgezeit erinnerte der Bevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mehrfach an die Entscheidung über den Widerspruch. Am 14. Juli 2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Mainz erhoben. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 28. August 2022 an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen. Die Klägerin trägt vor, die Fixkosten seien von dem prüfenden Dritten auf ihre Plausibilität geprüft worden und nicht zu beanstanden. Selbst wenn einzelne Positionen nicht ausreichend nachvollzogen werden könnten, müsse ein Teil bewilligt werden. Außerdem sei unklar, welche Erklärungen der prüfende Dritte noch abgeben solle. Die Einhaltung der FAQ sei von dem prüfenden Dritten nicht zu prüfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, die IBAN sei zwar inzwischen über einen zweiten Antrag verifiziert. Nach Ziff. 6 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfe III müsse der prüfende Dritte aber die Fixkosten bestätigen. Dies habe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht getan. Entgegen der Ansicht des prüfenden Dritten sei dies nicht Aufgabe der Klägerin. Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids in das Klageverfahren weiter vor, die Beklagte habe den prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren nicht um Bestätigung der Plausibilität der Kosten gebeten. Der prüfende Dritte habe sich hinsichtlich der Fixkosten an die Prüfpflichten gehalten, die das Institut der Wirtschaftsprüfer definiert habe. Die Beklagte müsse nach Ziff. 7 Abs. 1 Vollzugshinweise Überbrückungshilfe III die Voraussetzungen selbst prüfen. Diese Prüfung könne die Beklagte nicht auf den prüfenden Dritten abwälzen. Die Beklagte habe eine Teilbewilligung zugesagt. Die Klägerin habe zumindest darauf einen Anspruch. Der Klägerin drohe die Insolvenz, wenn die Überbrückungshilfe III nicht bewilligt werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 6. August 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 9. November 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von 175.932,04 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es bestünden Zweifel an der Plausibilität der Kosten. Mehrere Positionen und die hierzu gehörenden Rechnungen, die teilweise nicht den Kosten im Antrag entsprächen, seien nach Durchblick größtenteils nicht förderfähig. Auch die Erläuterungen der Klägerin wiesen darauf hin, dass es sich um nicht förderfähige Kosten handele hinsichtlich der Branche, des Vergleichsumsatzes und der Maßnahme als solche. Der prüfende Dritte habe nach Ziff. 6 Absatz 4 Vollzugshinweise Corona-Überbrückungshilfe III eine Prüfungs-und Plausibilisierungspflicht hinsichtlich der Fixkosten. Diese müssten die Vorgaben des Bundes erfüllen. Der prüfende Dritte sei mehrfach und sehr deutlich darauf hingewiesen worden, dass er selbst die Richtigkeit und Förderfähigkeit der angesetzten Kosten bestätigen müsse. Der prüfende Dritte habe sich geweigert, die Erklärung abzugeben. Es sei keine Teilbewilligung in Aussicht gestellt worden. Eine Teilbewilligung sei auch nicht möglich gewesen, da die Voraussetzungen (IBAN, Bestätigung durch prüfenden Dritten, mangelnde Plausibilität der Fixkosten) nicht gegeben gewesen seien. Die Ablehnung sei verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.