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Beschluss

4 L 55/23.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNEUWS:2023:0207.4L55.23.NW.00
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Leitsätze
1. Ist ein Verwaltungsakt infolge Verfristung bestandskräftig geworden, vermag der dagegen eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entfalten. Infolgedessen ist ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) statthaft.2. Die Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 VwGO.3. Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 VwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten, sondern ist eine von Amts wegen durch das Gericht zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.4. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung besteht keine allgemeine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer über einen etwaigen Formmangel seines Widerspruchs zu belehren. Etwas anderes gilt unter Fürsorgegesichtspunkten allenfalls dann, wenn der Bürger trotz der Rechtsbehelfsbelehrung, etwa aufgrund einer bereits zuvor erfolgten Kommunikation per E-Mail, darauf vertrauen durfte, dass er den Widerspruch auch mit einfacher E-Mail elektronisch einlegen könne. 5. Die einfache Bestätigung des den Widerspruch enthaltenen Eingangs der E-Mail vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlegung des Widerspruchs per einfacher E-Mail durch einen Rechtsanwalt erfolgt, von dem sowohl die Kenntnis der geltenden Bestimmungen zur Form der Einlegung von Rechtsbehelfen als auch das aufmerksame Studium der Rechtsbehelfsbelehrung erwartet werden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Verwaltungsakt infolge Verfristung bestandskräftig geworden, vermag der dagegen eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entfalten. Infolgedessen ist ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) statthaft.2. Die Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 70 Abs. 1 VwGO.3. Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 VwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten, sondern ist eine von Amts wegen durch das Gericht zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.4. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung besteht keine allgemeine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer über einen etwaigen Formmangel seines Widerspruchs zu belehren. Etwas anderes gilt unter Fürsorgegesichtspunkten allenfalls dann, wenn der Bürger trotz der Rechtsbehelfsbelehrung, etwa aufgrund einer bereits zuvor erfolgten Kommunikation per E-Mail, darauf vertrauen durfte, dass er den Widerspruch auch mit einfacher E-Mail elektronisch einlegen könne. 5. Die einfache Bestätigung des den Widerspruch enthaltenen Eingangs der E-Mail vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlegung des Widerspruchs per einfacher E-Mail durch einen Rechtsanwalt erfolgt, von dem sowohl die Kenntnis der geltenden Bestimmungen zur Form der Einlegung von Rechtsbehelfen als auch das aufmerksame Studium der Rechtsbehelfsbelehrung erwartet werden kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung der Ersatzvornahme vom 25. Oktober 2022. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in der G-straße .., Ludwigshafen - ……, Gemarkung ……., FlSt.-Nr. …. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, das die die Antragsteller ausweislich einer Ortskontrolle am 22. Januar 2021 als Monteursunterkunft vermieteten. Nach Anhörung mit Schreiben vom 23. Februar 2021 und erneuter Ortskontrolle am 16. März 2022 untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 28. März 2022 sofort vollziehbar die Nutzung des Hauses als Monteursunterkunft und ordnete die Einstellung der Nutzung bis 11. April 2022 an (Ziffer 1). Weiterhin gab sie den Antragstellern auf, dies gegenüber der Bauaufsicht binnen drei Tagen nach Nutzungseinstellung anzuzeigen (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von je 3.000,00 EUR an. Mit E-Mail vom 11. April 2022 bestellte sich der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin und bat um Fristverlängerung für die Beendigung der illegalen Nutzung der Wohnungen bis 31. Juli 2022, die gewährt wurde. Mit E-Mail vom 22. Juli 2022 erklärte der Bevollmächtigte der Antragsteller, dass diese das Haus nunmehr an die …….. vermietet hätten, die die Wohnungen ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen würde, und legte den entsprechenden Mietvertrag vor. Nach einer weiteren Ortskontrolle am 31. August 2022 setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. September 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 EUR fest, da aus ihrer Sicht die illegale Nutzung nicht beendet und dies auch der Bauaufsicht nicht angezeigt worden sei, und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von je 5.000,00 EUR an, sollten die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 16. März 2022 weiterhin nicht erfüllt würden. Nach erneuter Kontrolle am 12. Oktober 2022 setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2022, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 26. Oktober 2022, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR gegen die Antragssteller fest und drohte für den Fall, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 16. März 2022 weiterhin, spätestens bis 8. November 2022, nicht nachkämen, die „Ersatzvornahme unter Anwendung unmittelbaren Zwangs“ an. Hiergegen legten die Antragsteller mit einfacher E-Mail ihres Bevollmächtigten vom 15. November 2022 Widerspruch ein. Hierauf antwortete die Antragsgegnerin gegenüber dem Bevollmächtigten der Antragsteller mit Mail vom 17. November 2022, sie habe den Widerspruch zur Kenntnis genommen. Eine Eingangsbestätigung unter Hinweis der Weiterleitung des Widerspruchs an den Stadtrechtsausschuss erfolgte mit Schreiben vom 2. Dezember 2022. Mit Antrag vom 17. Januar 2023 haben die Antragsteller durch ihren Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht um die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes nachgesucht. Der Widerspruch sei mit E-Mail vom 15. November 2022 eingelegt und begründet worden. Sofern die Antragsgegnerin nunmehr die Formunwirksamkeit dieses Widerspruchs rüge, setze sie sich hiermit in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, da sie mit Eingangsbestätigung vom 2. Dezember 2022 den Eingang des Widerspruchs - und nicht etwa eines einfachen Schreibens - bestätigt und über die Weiterleitung an den Stadtrechtsausschuss informiert habe. Wäre sie davon ausgegangen, dass die E-Mail vom 15. November 2022 keinen ordnungsgemäßen Widerspruch darstelle, hätte eine Weiterleitung an den Stadtrechtsauschuss unterbleiben müssen. Unabhängig davon sei in der Sache zu klären, ob sich die Nutzung des Grundstücks innerhalb der genehmigten Nutzung bewege - wie die Antragsteller meinten - oder es sich um eine illegale Nutzung als Monteursunterkunft handele. Denn wenn sich die Nutzung innerhalb der Regelungen der Landesbauordnung bewege, sei für die Festsetzung eines Zwangsgeldes kein Raum. Die Antragsteller beantragen wörtlich, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die Formunwirksamkeit des lediglich per einfacher E-Mail eingereichten Widerspruchs der Antragsteller, weswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits unzulässig sei. In der Sache liege ausweislich der durchgeführten Kontrollen nach wie vor eine illegale Nutzung des Wohnhauses als Monteursunterkunft vor, weswegen die Festsetzung des Zwangsgeldes rechtmäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie zwei Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. A. Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig. Das gemäß §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2022 auszulegende Begehren der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – ist nicht statthaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller kann nicht (mehr) angeordnet werden, weil er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist formgerecht eingelegt worden ist und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht in Betracht kommt; der angefochtene Bescheid vom 25. Oktober 2022 ist daher in Bestandskraft erwachsen. Ist ein Widerspruch verfristet und der angefochtene Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, vermag er keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entfalten. Dementsprechend bestimmt § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts endet. Infolge dessen ist ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) statthaft (s. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 5 M 303/15 -, juris Rn. 54; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 –, juris, Rn. 4; nach Ansicht des Bay. VGH, Beschluss vom 14. Juni 2021 – 12 CS 21.1400 –, juris fehlt das Rechtsschutzinteresse). Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – an der Unwirksamkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) offensichtlich aussichtlos ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung. Diese soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können. Scheidet die Gewährung von Rechtsschutz wegen eindeutiger Verfristung des an sich statthaften Rechtsbehelfs aus, entfällt der Grund für dessen aufschiebende Wirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 9 VR 2/21 –, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 3 VR 1/17 –, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 – 7 C 24/92 –, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 18. November 2019 – 4 CS 19.1839 –, NVwZ-RR 2020, 619; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2012 – 2 M 58/12 –, juris, Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. An der Unwirksamkeit des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs besteht kein vernünftiger Zweifel (nachfolgend I.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt offensichtlich nicht in Betracht (nachfolgend II.), I. Den nach §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2022 statthaften Widerspruch haben die Antragsteller nicht formgerecht eingelegt. 1. Der am 15. November 2022 von dem Bevollmächtigten der Antragsteller als einfache E-Mail an die Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch erfüllt nicht die gesetzlichen Formerfordernisse nach § 70 Abs. 1 VwGO. Hiernach ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG genügt ein elektronisch übermitteltes Dokument nur dann dem Schriftformerfordernis, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Dies soll als besonders hohe Sicherheitsanforderung sicherstellen, dass das elektronisch übermittelte Dokument nicht auf seinem Weg durch offene Netze unerkennbar für den Empfänger verändert wurde und so einen sicheren Rahmen zur elektronischen Authentifizierung des Kommunikationspartners und Überprüfung der Integrität der übermittelten Daten schaffen (BT-Drucks. 14/9000, S. 26; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 7 B 79/10 –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die einfache E-Mail unabhängig von den Begleitumständen regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 7 B 79/10 –, juris, Rn. 22; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 1 B 2029/17 –, juris, Rn. 27). Denn durch die Übersendung einer einfachen E-Mail kann nicht mit der von § 70 Abs. 1 VwGO verlangten Sicherheit festgestellt werden, ob die betreffende E-Mail vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von dem in ihr angegebenen Urheber stammt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen dürfen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Ausnahmen von den sich aus § 3a VwVfG ergebenden Formerfordernissen gemacht werden, die im Ergebnis einer niedrigeren Sicherheitsstufe entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 7 B 79/10 –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 1 B 2029/17 –, juris, Rn. 27). Die Formulierung „in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG“ in § 70 Abs. 1 VwGO macht hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgegangen ist, dass eine einfache E-Mail dem Schriftformerfordernis genügt. Deshalb kann dahinstehen, ob die E-Mail des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 15. November 2022 wegen der darin angegebenen Adressdaten, des Aktenzeichens, der Bezeichnung des Bescheides und der inhaltlichen Bezugnahme eindeutig zuordenbar ist. Vielmehr ist maßgeblich, dass sie mit keiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG versehen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 3). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die E-Mail vom 15. November 2022 ausgedruckt in der Verfahrensakte befindet (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 5). Sofern teilweise die Auffassung vertreten wird, dass ein elektronisch übermitteltes pdf-Dokument, das eine eingescannte Unterschrift enthält und von dem Empfänger ausgedruckt wird, das Schriftformerfordernis wahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14 –, NJW 2015, 1527, Rn. 11ff. und Beschluss vom 8. Mai 2019 – XII ZB 8/19 –, NJW 2019, 2096; a.A. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 M 43/22 –, DVBl 2023, 91; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, NVwZ-RR 2016, 404; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 11. Februar 2021 – 4 K 758/20.NW –, juris), bedarf dies im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, da die E-Mail des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 15. November 2022 keine Unterschrift in eingescannter Form enthielt, sondern lediglich mit dem Namen des Bevollmächtigten in Textform endete. 2. Auch der am 17. Januar 2023 bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße formgerecht – da mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches – eingereichte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt keinen Widerspruch dar, da es sich ersichtlich um einen Antrag auf Gewährung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes handelt, der ausweislich seines Antrags und seiner Begründung von einem bereits eingelegten Widerspruch ausgeht; zumal dieser an das Gericht und nicht an die Behörde gerichtet ist. Der Antrag ist auch nicht zugleich konkludent als Widerspruch zu werten. Dies kommt allenfalls in Betracht, wenn der Antragsschrift mit hinreichender Deutlichkeit zugleich der Wunsch nach Einleitung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens bei der Behörde zu entnehmen ist, was hier indes nicht der Fall ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. November 2011 – 4 LB 156/11 –, juris, Rn. 28). 3. Die Antragsteller können zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruchs auch nicht mehr nachholen. a. Nach § 70 Abs. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Unstreitig wurde der Bescheid vom 25. Oktober 2022 dem Bevollmächtigten der Antragsteller wirksam gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG –, § 3 Abs. 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – i.V.m. § 180 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Oktober 2022 zugestellt. Die Widerspruchsfrist begann daher gemäß § 70 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 79, 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – am 27. Oktober 2022 zu laufen und endete gemäß § 70 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 79, 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 26. November 2022, sodass bereits zum Zeitpunkt der Einlegung des Eilantrages am 17. Januar 2023 die Widerspruchsfrist abgelaufen war. b. Die Widerspruchsfrist hat sich auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert. Hiernach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs binnen eines Jahres zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Dem Bescheid vom 25. Oktober 2022 war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die weder unrichtig noch irreführend ist. Diese lautet auszugsweise wie folgt: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Stadtverwaltung, Stadt Ludwigshafen am Rhein, […], erhoben werden. […] Bei der virtuellen Poststelle stadt.ludwigshafen@poststelle.rlp.de kann der Widerspruch per email erhoben werden, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist. Die Form wird bei einem Widerspruch per email nur nach Maßgabe der Landesverordnung über den elektronischen Datenverkehr in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur unzulässig ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, auch wenn dieser lediglich in einem (entbehrlichen) Zusatz enthalten ist (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2015 – 2 B 61/14 –, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 19). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der zu beanstandende Zusatz der Belehrung im konkreten Fall tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen und dazu geführt hat, dass der Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Es genügt, dass der irreführende Zusatz objektiv geeignet ist, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23/08 –, juris, Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere erweist sich die Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb als irreführend, weil sie bezüglich der Anforderungen, die an eine qualifizierte elektronische Signatur zu stellen sind, auf die nicht existierende Landesverordnung über den elektronischen Datenverkehr verweist. Denn aus der übrigen Rechtsbehelfsbelehrung und insbesondere dem Verweis auf das am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Vertrauensdienstegesetz, welches das bis dahin geltenden Signaturgesetz abgelöst hat und die Form der qualifizierten Signatur regelt, ist für den Adressaten hinreichend sicher erkennbar, welche Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsbehelfs in elektronischer Form gestellt werden. Insbesondere ist für den verständigen Leser der Rechtsbehelfsbelehrung klar erkennbar, dass die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail nicht ausreichend ist. Darauf weist die Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich im letzten Satz ausdrücklich hin. Es ist demnach auch unschädlich, dass die Antragsgegnerin in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht alle nach § 3a Abs. 2 VwVfG vorgesehenen Kommunikationswege auflistete, sondern sich auf die Übermittlung per E-Mail und die hieran gestellten Anforderungen – namentlich das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur – beschränkte. Diese näheren Erläuterungen über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs, die grundsätzlich nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht notwendig sind (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, juris, Rn. 13 m.w.N.), stehen ersichtlich allein in Zusammenhang mit der Nennung der E-Mail-Adresse der Antragsgegnerin und der Möglichkeit einer Einlegung des Widerspruchs per E-Mail und vermitteln nicht den Anschein, über die Modalitäten der elektronischen Übermittlung eines Rechtsbehelfs im Übrigen aufzuklären. Es bedarf gemäß § 58 Abs. 1 VwGO auch keines ausdrücklichen Hinweises auf § 3a VwVfG (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 24). Durch die gewählte Formulierung wird der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung nicht von einer Einlegung eines formgerechten Rechtsbehelfs abgehalten, sondern im Gegenteil auf eine naheliegende Fehlerquelle – nämlich die Einlegung des Widerspruchs per einfacher E-Mail – aufmerksam gemacht. Traut sich der Rechtsmittelführer nicht zu, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Vorschriften zu finden und zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde nachzufragen oder juristischen Rat einzuholen (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 24). 4. Die Berufung der Antragsgegnerin auf den nicht wirksam eingelegten Widerspruch stellt auch keine „unzulässige Rechtsausübung“ dar. Die Einhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 VwGO steht nicht zur Disposition der Beteiligten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 1 M 43/22 OVG –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 ZB 21.1847 –, juris Rn. 16; a.A. Lenk, DVP 2022, 51, 58), sondern ist eine von Amts wegen durch das Gericht zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 WRB 1/20 –, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 –, juris, Rn. 10). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich die Antragsgegnerin auf die Nichteinhaltung des Formerfordernisses des § 70 Abs. 1 VwGO „beruft“. II. Den Antragstellern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO zu bewilligen. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß Abs. 2 binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat weder einen solchen Antrag gestellt, noch ist die versäumte Rechtshandlung – die formgerechte Einlegung des Widerspruchs bei der Antragsgegnerin – bisher nachgeholt worden. 2. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsteller bzw. ihr Bevollmächtigter unverschuldet an der Einlegung eines formgerechten Widerspruchs gehindert gewesen sind. Verschuldet im Sinne dieser Vorschriften ist eine Fristversäumnis, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1955 – II C 281.54 –, juris). Diese Zumutbarkeit kann jedoch grundsätzlich angenommen werden, wenn die Antragsteller – wie hier – korrekt belehrt worden sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 25; VG Dresden, Urteil vom 16. September 2015 – 3 K 1566/12 -, juris, Rn. 42; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 K 409/09.NW –, juris, Rn. 26). Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat offensichtlich unter außer Achtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausreichend zur Kenntnis genommen, in der ausdrücklich auf die Unzulässigkeit eines nur durch einfache E-Mail eingelegten Widerspruchs hingewiesen wurde. Dieses Verschulden müssen sich die Antragsteller gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 ZPO zurechnen lassen. 3. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, die Antragsteller bzw. deren bevollmächtigten auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs vom 15. November 2022 nochmals gesondert hinzuweisen, da bereits die dem Bescheid vom 25. Oktober 2022 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthielt, dass eine Widerspruchseinlegung per einfacher E-Mail unzulässig ist. Zwar haben Behörden ebenso wie Gerichte gegenüber den Verfahrensbeteiligten gewisse Fürsorgepflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 –, juris; s. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 B 83/02 –, juris) folgt aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden nachwirkenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien, dass es fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten muss. Da es um die Einhaltung von Fristen geht, gebietet die Fürsorgepflicht die Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern. Allerdings braucht das Gericht dem Bürger und dessen Bevollmächtigtem nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2003 – 4 B 83/02 –, juris, Rn. 9). Es muss nicht den Beteiligten, der seinen Schriftsatz versehentlich bei ihm eingereicht hat, etwa durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2001 – 1 BvR 2147/00 –, juris, Rn. 11). Überträgt man diese Rechtsprechung auf die nicht formgerechte Einlegung eines Widerspruchs bei der Verwaltungsbehörde, so besteht eine Hinweispflicht der Behörde im Allgemeinen nicht. Vor diesem Hintergrund fehlt es an der Schutzbedürftigkeit der Antragsteller (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 26). Die Behörde ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Widerspruch bereits bei seinem Eingang vor Ablauf der Widerspruchsfrist anlasslos darauf zu überprüfen, ob er den gesetzlichen Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11/15 –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 26). Eine nähere Prüfung des Widerspruchs erfolgte hier ersichtlich erst mit Stellungnahme der Ausgangsbehörde der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2022 an den Stadtrechtsausschuss (Bl. 18 der Widerspruchsakte), in der auch die Einlegung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail thematisiert wurde. Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 3a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, da diese nicht den Fall des Fehlens einer erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur erfasst, da eine einfache E-Mail durchaus zur „Bearbeitung“ geeignet ist, sie jedoch nicht den Anforderungen an eine sichere „Übermittlung“ elektronischer Dokumente genügt (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 27). Daher bleibt es bei der allgemeinen Regelung, dass der Widerspruchsführer sich selbst die notwendigen Kenntnisse der Rechtsvorschriften beschaffen muss. Die Verwaltung ist insbesondere nicht verpflichtet, einem Widerspruchsführer, der seine Angelegenheiten selbst nachlässig betreibt, um jeden Preis zum Erfolg zu verhelfen (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juni 2022 – 3 ZB 21.2849 –, juris, Rn. 28). Sofern vereinzelt die Ansicht vertreten wird, aus § 25 VwVfG folge auch bei der Widerspruchseinlegung die Pflicht der Behörde, auf Formfehler hinzuweisen (so etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Februar 2007 – 13 K 2485/05 –, juris, Rn. 30), so ist dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann der Fall, wenn für die Verwaltung im konkreten Fall offensichtlich ist, dass der Fehler auf einem Versehen oder auf Unerfahrenheit beruht und der Widerspruchsführer der behördlichen Hilfe bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 – 6 C 10/92 –, juris, 27; vgl. zum Meinungsstand: VG Darmstadt, Beschluss vom 26. August 2010 - 9 L 773/10.DA -, juris, Rn. 24ff.). Dies ist bei den hier anwaltlich vertretenen Antragstellern und dem Umstand, dass auch bereits die Einlegung des Widerspruchs per E-Mail vom 15. November 2022 durch den Bevollmächtigten der Antragsteller und damit einem Rechtsanwalt erfolgte, ersichtlich nicht gegeben. Im Einzelfall kann sich gleichwohl aus Fürsorgegesichtspunkten innerhalb der Widerspruchsfrist eine Hinweispflicht dann ergeben, wenn der Bürger trotz der Rechtsbehelfsbelehrung darauf vertrauen durfte, dass er den Widerspruch auch mit einfacher E-Mail elektronisch einlegen könne. Ein solches Vertrauen kommt unter Umständen in Betracht, wenn der Sachbearbeiter der Behörde vor Ergehen des Verwaltungsakts bereits mit dem Bürger auf elektronischem Wege kommuniziert hat. Weist die Behörde in einem solchen Fall den Widerspruchsführer ohne schuldhaftes Zögern nicht auf die Beseitigung des Formmangels hin, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO wegen Mitverschuldens der Behörde nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 K 409/09.NW –, juris, Rn. 27). Auch die anstandslose Entgegennahme eines formunwirksamen Widerspruchs kann im Einzelfall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 –, juris, Rn. 24). Einen solchen Vertrauenstatbestand hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall nicht dadurch geschaffen, dass sie den Eingang der E-Mail des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 15. November 2022 mit E-Mail vom 17. November 2022 wie folgt bestätigte: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt ….., Ihre Mail vom 15.11.2022 haben wir erhalten und den Widerspruch gegen die zweite Zwangsgeldfestsetzung zur Kenntnis genommen. […] Denn diese E-Mail stellt ersichtlich lediglich die Bestätigung des Eingangs der E-Mail dar, der offenbar keine rechtliche Prüfung des enthaltenen Widerspruchs vorausgegangen ist. Sie war daher nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu schaffen, dass der Widerspruch formwirksam eingelegt wurde. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, da der Widerspruch von dem Bevollmächtigten der Antragsteller und damit einem Rechtsanwalt eingelegt wurde, von dem sowohl die Kenntnis der geltenden Bestimmungen zur Form der Einlegung von Rechtsbehelfen als auch das aufmerksame Studium der Rechtsbehelfsbelehrung erwartet werden kann. Sofern sich die Antragsteller zudem auf die Eingangsbestätigung der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2022 berufen, in der ausdrücklich der Eingang des Widerspruchs bestätigt und über die Weiterleitung desselben an den Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin informiert wird, vermochte diese die Antragsteller bereits deshalb nicht an der Einlegung eines formwirksamen Widerspruchs zu hindern, weil zu diesem Zeitpunkt die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen war. B. War demnach der Antrag bereits unzulässig, war dieser mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. C. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vollst. abgedruckt Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 28. Aufl. 2022; Anh. § 164). Hiernach entspricht die Höhe des Streitwertes der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes - hier 10.000,00 EUR - zuzüglich der Hälfte der Kosten des angedrohten Zwangsmittels. Da die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs vorliegend nicht konkret angegeben sind, wird insoweit insgesamt der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt. Der sich hiernach ergebende Streitwert in Höhe von 12.500,00 EUR war in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren.