Beschluss
5 L 167/22.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2022:0224.5L167.22.NW.00
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Leitsätze
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. Beschluss vom 24.02.2022 - Az. 5 L 167/22.NW Infektionsschutzrecht Die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 geregelte dynamische Verweisung auf die Internetseite des Robert Koch Instituts ist voraussichtlich formell verfassungswidrig.
Tenor
Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus des Antragstellers wie in dem Genesenennachweis vom 09. Dezember 2021 ausgewiesen fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) keine Änderung erfahren hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. Beschluss vom 24.02.2022 - Az. 5 L 167/22.NW Infektionsschutzrecht Die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 geregelte dynamische Verweisung auf die Internetseite des Robert Koch Instituts ist voraussichtlich formell verfassungswidrig. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass der Genesenenstatus des Antragstellers wie in dem Genesenennachweis vom 09. Dezember 2021 ausgewiesen fortbesteht und durch die Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zum 15. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) keine Änderung erfahren hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag hat mit dem Ausspruch der tenorierten vorläufigen Feststellung Erfolg. A. Der Hauptantrag des Antragstellers, mit dem er die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm einen – neuen – Nachweis über seine Genesung im Sinne des § 2 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahme von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (Schutzausnahmeverordnung – SchAusnahmV –) für den gesamten Zeitraum vom 20. Dezember 2021 bis zum 22. Mai 2022 auszustellen, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Rechtsschutzgarantie jedoch dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 123 Rn. 13 ff.). Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Wird eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist des Weiteren erforderlich, dass mit einer qualifiziert hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines materiellen Anspruchs festgestellt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 2 B 11648/20.OVG –, NVwZ-RR 2021, 444). Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende summarische Prüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 2. Hieran gemessen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für die begehrte Ausstellung einer Genesenenbescheinigung durch den Antragsgegner mit einer Geltungsdauer bis zum 22. Mai 2022 nicht glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 6 der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 30. CoBeLVO – vom 28. Januar 2022 i.d.F. der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2022 i.V.m. der dort in Bezug genommenen Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Danach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form. Dieser Nachweis hat den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich den in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV genannten Kriterien zu entsprechen. Als Genesenennachweis ist somit – nur – das in verkörperter oder digitaler Form vorliegende, personalisierte, positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit der Test den in der Verordnung genannten Anforderungen entspricht. Die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung, insbesondere einer behördlichen Bescheinigung, sehen weder die bundesrechtliche COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung noch die landesrechtliche Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vor. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf eine behördliche Bescheinigung und zwar weder aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV unmittelbar noch aus einer analogen Anwendung der Norm. Auch aus § 22 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz – IfSG – oder aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 (ABl. L 211/13) i.d.F. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/256 der Kommission vom 22. Februar 2022 (Amtsblatt L 42 vom 23. Februar 2022, Seite 4) lässt sich der begehrte Anspruch gegen den Antragsgegner nicht ableiten (vgl. VG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – M 26b E 22.730 –; VG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 1 B 7/22 –, juris; VG Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 6 L 97/22 –, juris). B. Der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Bescheinigung vom 09. Dezember 2021 über den Genesenenstatus des Antragstellers für die Zeit vom 20. Dezember 2021 bis zum 22. Mai 2022 weiterhin Geltung hat, ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. 1.1. Er ist als Antrag auf vorläufige Feststellung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach allgemeiner Auffassung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten geboten sein (sog. Feststellungsanordnung; s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 07. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, GewArch 2003, 243 und Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, NVwZ 2020, 622; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2018 – 6 B 10774/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 103; VG Mainz, Beschluss vom 29. April 2020 – 1 L 273/20.MZ –, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 147). Dem steht auch nicht das im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachtende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da das Gericht eine nur vorläufige Feststellung trifft (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 – 2 BvR 104/87 –, NJW 1988, 249). Da der Antragsteller mit der Bestätigung vom 09. Dezember 2021 über einen Genesenennachweis verfügt und das Gesundheitsamt des Antragsgegners diesen auch nicht durch einen formalen Akt zurückgenommen, widerrufen, für erledigt erklärt oder eingezogen hat, ist der Antragsteller bereits im Besitz eines aus seiner Sicht inhaltlich richtigen – Nachweises. Er begehrt daher zu Recht die Bestätigung, dass dieser Nachweis weitergilt bzw. inhaltlich weiter richtig ist und durch die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) nicht erloschen ist (s. auch VG Ansbach, Beschluss vom 11. Februar 2022 – AN 18 S 22.00234 –, juris; vgl. auch VG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – M 26b E 22.730 – zum Digitalen COVIDZertifikat der EU). 1.2. Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt als derjenigen Behörde, die mit der Normanwendung der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz betraut ist (§ 54 Satz 1 IfSG, § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen) und hier den Genesenennachweis vom 09. Dezember 2021 ausgestellt hat. 1.3. Das Rechtsverhältnis ist auch streitig, da der mit der Normanwendung betraute Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren der Rechtsauffassung des Antragstellers entgegengetreten ist. 2.4. Der Antragsteller hat ferner ein berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO). Zwar hat er nicht im Einzelnen dargetan, welche konkreten Handlungen, die nur für Genesene erlaubt sind, von ihm vorgenommen werden sollen. Dies hält die Kammer aber für unschädlich. Die vom Antragsteller angegriffene Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit Wirkung vom 15. Januar 2022 hat für ihn zur Folge, dass er mit Ablauf des 22. Februar 2022 seinen Genesenenstatus verloren hat und damit von einzelnen Aktivitäten des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen ist. Dazu sieht die Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 30. CoBeLVO – vom 28. Januar 2022 i.d.F. der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2022 u.a. 2G-Beschränkungen in folgenden Bereichen vor: Außengastronomie, bei Abholsituationen im Innenbereich der Gastronomie, bei Veranstaltungen im Freien, im Außenbereich von Freizeiteinrichtungen, Zoos, Tierparks und botanischen Gärten, von Museen und Ausstellungen sowie bei körpernahen Dienstleistungen für Kundinnen und Kunden. Ferner gilt die 2G+-Regelung u.a. in den Bereichen Innengastronomie und Hotellerie, die allerdings gemäß Nr. 1b der Vereinbarung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 zum 04. März 2022 aufgehoben werden soll (bund-laender-treffen-beschluss-corona-pandemie-107.pdf, abgerufen am 24. Februar 2022). Die genannten Maßnahmen haben eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 04. Februar 2022 – 3 B 4/22 –, juris). Aufgrund der bestehenden allgemeinen und allumfassenden Beschränkungen der Freiheitsrechte für Ungeimpfte bzw. nicht mehr Genesene bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht der individuellen Darlegung konkreter Lebensbereiche, in denen das Genesenenzertifikat zum Einsatz kommen soll (vgl. VG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – M 26b E 22.730 –; a.A. VG Schleswig, Beschluss vom 17. Februar 2022 – 1 B 7/22 –, juris). Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Grundrechtsrelevanz der begehrten Feststellung ist es dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, ein gegebenenfalls drohendes Bußgeldverfahren abzuwarten bzw. gegenüber den für eine 2G oder 3G-Zugangskontrolle verantwortlichen Personen die Gültigkeit des Genesenennachweises durchzusetzen oder zu erstreiten (vgl. VG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – M 26b E 22.730 –). 2. Der Antrag des Antragstellers ist auch begründet. 2.1. Richtiger Antragsgegner hierfür ist der Landkreis Kaiserslautern als Träger des ihm zugeordneten Gesundheitsamts (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2e Landesgesetz über die Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen), welches den hier zu Grunde liegenden Nachweis vom 09. Dezember 2021 ausgestellt hat und letztlich die für den Vollzug und die Überwachung zuständige Behörde darstellt. Die (vorläufige) Feststellung bezieht sich auf den vom Gesundheitsamt ausgestellten Nachweis, steht also in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Tätigwerden des Gesundheitsamtes, so dass der Träger des Gesundheitsamtes auch richtiger Antragsgegner für den vorliegenden Rechtsstreit ist. 2.2. Gemessen an den unter A. 1. dargestellten Grundsätzen dringt der Antragsteller mit seinem Hilfsantrag durch. 2.2.1. Die Dringlichkeit, d. h. das Bestehen des Anordnungsgrundes, ergibt sich für den Antragsteller daraus, dass sein Genesenenstatus gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i.V.m. den Vorgaben des Robert Koch-Instituts unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis (zuletzt abgerufen am 24. Februar 2022), wonach das Datum der Abnahme des positiven Tests höchstens 90 Tage zurückliegen darf, mit Ablauf des 22. Februar 2022 und damit vor Auslaufen der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2022 (s. Art. 1 Nr. 6 der Änderungsverordnung) am 18. März 2022 geendet hat. In Folge der Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV ab 15. Januar 2022 ist der Antragsteller folglich der berechtigten Gefahr ausgesetzt, dass sein Genesenenstatus ab sofort nicht mehr anerkannt wird. Die angekündigten weiteren Lockerungen auf Landes- und Bundesebene gelten nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch erst ab dem 20. März 2022 (s. https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/rheinland-pfalz-passt-corona-regelungen-an-lockerungen-bei-zutritts-und-kontaktbeschraenkungen-ab-1/, abgerufen am 24. Februar 2022). 2.2.2. Der Antragsteller hat auch mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch auf die Feststellung der Fortgeltung seines Genesenennachweises bis zum 22. Mai 2022 glaubhaft gemacht. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass die Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenennachweises von sechs Monaten auf 90 Tage durch die Verordnung zur Änderung der SchAusnahmV vom 14. Januar 2022 zumindest formell verfassungswidrig ist. Die 30. CoBeLVO privilegiert u.a. Personen, die im Sinne des § 2 Nr. 4 SchAusnahmV genesen sind. Diese Bestimmung definiert eine genesene Person als eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist laut § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entspricht. Durch den dynamischen Verweis auf die SchAusnahmV in § 3 Abs. 6 der 30. CoBeLVO macht sich die 30. CoBeLVO diese Definition zu eigen. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV definiert in der geänderten Fassung die Anforderungen an den Genesenennachweis und seine Gültigkeitsdauer nicht mehr selbst, sondern verweist ebenfalls im Wege einer dynamischen Verweisung auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts. Nach den auf der Internetseite veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts gilt der Genesenennachweis seit dem Stichtag 15. Januar 2022 anders als zuvor nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch 90 Tage. § 2 Nrn. 4 und 5 SchAusnahmV ist die zentrale Definitionsnorm des Bundes, auf die sich die Bundesländer bei der Regelung ihrer Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung stützen. Die Änderung hat daher eine direkte Auswirkung auf die Rechtspositionen der betroffenen Bürger (VG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – M 26b E 22.730 –). Die Kammer hat durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit an der Anwendbarkeit von § 2 Nr. 4 und 5 SchAusnahmV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. Januar 2022 auf den hier vorliegenden Fall. Mit hoher Wahrscheinlichkeit verletzt die getroffene Regelung den auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG beruhenden Wesentlichkeitsgrundsatz. Ferner verstößt die aktuelle Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Gebote der Normenklarheit und der Bestimmtheit. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte an und verweist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen (s. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 15 B 615/22 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 1 B 26/22 MD –; VG München, Beschluss vom 22. Februar 2022 – M 26b E 22.730 –; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 5 363/22 –; VG Halle, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 1 B 41/22 HAL –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2022 – VG 14 L 24/22 –; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 14 E 414/22VG –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 11. Februar 2022 – AN 18 S 22.00234 –, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 04. Februar 2022 – 3 B 4/22 –, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris zu festgestellten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit in Folge dynamischer Verweisung auf eine Internetseite und VG Darmstadt, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 4 L 210/22.DA – zur Unwirksamkeit von § 2 Nr. 3 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022; offen gelassen von VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 2 L 143/22 –, VG Dresden, Beschluss vom 11. Februar 2022 – 6 L 97/22). Zwar hat der Bundesminister der Gesundheit angekündigt, die COVID-19-Schutzmaßnahmen-AusnahmenVerordnung zu überarbeiten und die Delegation auf das Robert Koch-Institut (RKI) zurückzunehmen (s. Nr. 8 des Beschlusses der Bund-Länder-Vereinbarung vom 16. Februar 2022, bund-laender-treffen-beschluss-corona-pandemie-107.pdf, abgerufen am 24. Februar 2022). Laut Mitteilung der Ärztezeitung hat das Gesundheitsministerium inzwischen auch einen entsprechenden Verordnungsentwurf vorgelegt (s. https://www.aerztezeitung .de/Politik/Lauterbach-haelt-an-dreimonatigem-Corona-Genesenenstatus-fest-427014.html, abgerufen am 24. Februar 2022). Da die Länder noch hierzu angehört werden (s. Nr. 8 des Beschlusses der Bund-Länder-Vereinbarung vom 16. Februar 2022), ist jedoch derzeit unklar, wann die neuerliche Änderung des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in Kraft treten wird. Damit hat die Kammer im vorliegenden Verfahren derzeit allein auf die Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 abzustellen. Da diese nach vorläufiger Beurteilung verfassungswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, kann er beanspruchen, dass der ihm gegenüber auf Grundlage des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der ab 09. Mai 2021 bis 14. Januar 2022 gültigen Fassung erteilte Genesenennachweis vom 09. Dezember 2021 (zumindest vorerst) weiter wie erteilt gilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zwar hat die Kammer den Hauptantrag, der auf die Ausstellung eines neuen Nachweisdokuments über den Genesenenstatus gerichtet ist, abgelehnt. In der Sache betrafen Haupt- und Hilfsantrag jedoch denselben Gegenstand, so dass es nicht angezeigt ist, den Antragsteller anteilsmäßig mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Da es sich vorliegend um eine objektive Antragshäufung im Sinne des § 44 VwGO handelt, waren zwar gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich sowohl für den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag ein Streitwert festzusetzen. Vorliegend greift allerdings die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ein, wonach nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand betreffen. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).