Urteil
2 K 11/21.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:1111.2K11.21.NW.00
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Leitsätze
1. Zum Verhältnis einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu Aufenthaltserlaubnissen nach dem 6. Abschnitt (§§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004)).(Rn.41)
2. Auf den Auffangtatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht zurückgegriffen werden, wenn der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt wird, die in den spezielleren Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) abschließend geregelt ist.(Rn.41)
3. Mit § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) wurde eine Regelung eingeführt, die ausdrücklich die Steuerung des Familiennachzugs ermöglichen soll und gleichzeitig die rechtlichen und humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt.(Rn.42)
(Rn.43)
4. Durch die Kontingentlösung des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird sichergestellt, dass neben den Interessen der betroffenen Ausländer zugleich das öffentliche Interesse der Kapazitätsgrenzen des Aufnahme- und Integrationssystems beachtet wird. Der Gesetzgeber hat einen dahingehenden Gestaltungsspielraum, um einen Ausgleich der Interessen zu ermöglichen.(Rn.44)
4. Der humanitäre Belang eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist abschließend in den §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004), vorliegend in § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004), geregelt.(Rn.44)
5. Würden die Belange des Familiennachzugs ohne weiteres einen humanitären Grund i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) darstellen, würde dies zu einer Umgehung der gesetzgeberischen Regelung führen und zugleich den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers negieren.(Rn.45)
6. Sinn und Zweck des Ausschlusses eines Zeugen aus der mündlichen Verhandlung, bis zu seiner Vernehmung, liegt darin, dass der Zeuge dadurch seine Unbefangenheit und Selbständigkeit bewahren soll und somit unvoreingenommen und unbeeinflusst vom bisherigen Verlauf der mündlichen Verhandlung aussagen kann.(Rn.56)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu Aufenthaltserlaubnissen nach dem 6. Abschnitt (§§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004)).(Rn.41) 2. Auf den Auffangtatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nicht zurückgegriffen werden, wenn der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt wird, die in den spezielleren Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) abschließend geregelt ist.(Rn.41) 3. Mit § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004) wurde eine Regelung eingeführt, die ausdrücklich die Steuerung des Familiennachzugs ermöglichen soll und gleichzeitig die rechtlichen und humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt.(Rn.42) (Rn.43) 4. Durch die Kontingentlösung des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) wird sichergestellt, dass neben den Interessen der betroffenen Ausländer zugleich das öffentliche Interesse der Kapazitätsgrenzen des Aufnahme- und Integrationssystems beachtet wird. Der Gesetzgeber hat einen dahingehenden Gestaltungsspielraum, um einen Ausgleich der Interessen zu ermöglichen.(Rn.44) 4. Der humanitäre Belang eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist abschließend in den §§ 27 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004), vorliegend in § 36a AufenthG (juris: AufenthG 2004), geregelt.(Rn.44) 5. Würden die Belange des Familiennachzugs ohne weiteres einen humanitären Grund i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) darstellen, würde dies zu einer Umgehung der gesetzgeberischen Regelung führen und zugleich den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers negieren.(Rn.45) 6. Sinn und Zweck des Ausschlusses eines Zeugen aus der mündlichen Verhandlung, bis zu seiner Vernehmung, liegt darin, dass der Zeuge dadurch seine Unbefangenheit und Selbständigkeit bewahren soll und somit unvoreingenommen und unbeeinflusst vom bisherigen Verlauf der mündlichen Verhandlung aussagen kann.(Rn.56) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Das Verfahren ist hinsichtlich der Ziffern 2 (Abschiebungsandrohung) einzustellen, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2021 die vorgenannten Regelungen aufgehoben hat und die Beteiligten den Rechtsstreit daraufhin insoweit in der Hautsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). B. Soweit der Rechtsstreit nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen in Bezug auf die Ziffern 2 der streitgegenständlichen Bescheide noch anhängig ist, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet und hat daher keinen Erfolg. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Maßgeblicher Zeitpunkt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11.08 –, BVerwGE 134, 124-139, auch juris, Rn. 19 und Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 C 23.15 –, juris, Rn. 8). 1. Den Klägern kann als abgelehnten Asylbewerbern nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 AufenthG ist eröffnet, da der Asylantrag der Kläger mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Mai 2019, bestandskräftig seit dem 5. Juni 2019, abgelehnt wurde. 2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Die Kläger begehren erkennbar – trotz abweichender Bezeichnung – den Familiennachzug zu dem subsidiär schutzberechtigten Vater der Kläger zu 2) bis 4) bzw. allgemein eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG. Den Klägern als abgelehnten Asylbewerbern kann jedoch keine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff. AufenthG, insb. § 36a AufenthG, erteilt werden. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnittes 5 erteilt werden. Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 27 ff. AufenthG, insbesondere § 36a AufenthG, sind jedoch in Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen – geregelt. 3. Die Anwendung der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG ausgeschlossen. Danach finden die Sätze 1 und 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null" reduziert ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37.07 –, BVerwGE 132, 382-390, auch juris, Rn. 20). § 36a AufenthG ist eine Ermessensnorm („kann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden“), sodass daraus kein strikter Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Vielmehr bestimmt § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Familiennachzug nicht besteht. Für die Klägerin zu 1) schiede darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG nach Absatz 4 dieser Vorschrift aus. Danach wird einem weiteren Ehegatten keine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt. Der Herr A. lebt bereits mit seiner ersten Ehefrau in O., sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind und ein Ehegattenauszug somit ausgeschlossen ist. Für die Kläger zu 2) bis 4) bestünde auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 1. Alternative AufenthG – mithin als anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling – besitzen. Herr A., der von den Klägern benannte Vater der Kläger zu 2) bis 4), besitzt jedoch als subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AufenthG. Auch ein Anspruch nach § 32 Abs. 4 AufenthG auf einen Familiennachzug zur Vermeidung besonderer Härten bestünde mangels eines strikten Rechtsanspruch im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, nicht. 4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Zwar steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen, da diese in Abschnitt 5 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis kommt aber bereits deswegen nicht in Betracht, da auf den Auffangtatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zurückgegriffen werden kann, wenn – wie hier – der Sache nach eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen begehrt wird, die in den spezielleren Vorschriften der §§ 27 ff. AufenthG abschließend geregelt ist. Das Aufenthaltsgesetz enthält in den §§ 27 ff. AufenthG spezielle Regelungen vor dem Hintergrund des Grundrechts aus Art. 6 Grundgesetzt – GG – (Ehe und Familie), zu dessen Verwirklichung dort Aufenthaltsrechte für Ausländer begründet werden. Der § 25 Abs. 5 AufenthG stellt – auch in Verbindung mit Art. 8 EMRK – keinen allgemeinen „Auffangtatbestand“ für diese Fälle dar (SaarlOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 2 A 317/08 –, juris, Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 17.8.2010 – 7 B 10804/10.OVG –, ESOVG; keine Umgehung der ausdrücklich normierten Voraussetzungen: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2018 – 13 LB 43/17 –, juris, Rn. 86; so auch Hailbronner, Ausländerrecht, 119. Aktualisierung, März 2021, § 25 AufenthG Rn. 148; Zeitler, HTK-AuslR / § 25 AufenthG / Abs. 5, Stand: 29. Februar 2020, Rn. 11). Zudem enthält § 36a AufenthG eine spezialgesetzliche Regelung für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber über das Erfordernis des Art. 3 Abs. 2 lit. c RL 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung hinausgehend auch den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten geregelt und begrenzt. Die Annahme, es handle sich bei § 25 Abs. 5 AufenthG um einen allgemeinen Auffangtatbestand, würde daher zur Umgehung des gesetzgeberisch abgestimmten Systems zwischen humanitärer Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Aufnahme- und Integrationssystems führen. § 36a AufenthG verstößt auch nicht gegen die Schutzwirkungen, die aus Art. 6 GG erwachsen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris, Rn. 14 m. w. N.). Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Es schließt weder eine großzügige Zulassung von Fremden aus noch gebietet es eine solche Praxis. In dem von ihm gesteckten weiten Rahmen obliegt es der Entscheidung der Legislative und – in den von dieser zulässigerweise gezogenen Grenzen – der Exekutive, ob und bei welchem Anteil Nichtdeutscher an der Gesamtbevölkerung die Zuwanderung von Ausländern ins Bundesgebiet begrenzt wird oder ob und bis zu welchem Umfang eine solche Zuwanderung geduldet oder gefördert wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1-83, auch juris, Rn. 96). Unter Beachtung dieser Grundsätze wurde eine Regelung in § 36a AufenthG eingeführt, die ausdrücklich die Steuerung des Familiennachzugs ermöglichen soll und gleichzeitig die rechtlichen und humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt (BT-Drucks. 19/2438, S. 15). Mit dieser Regelung zum Familiennachzug soll den Kapazitäten von Aufnahme- und Integrationssystemen bei einer gleichzeitigen angemessenen Berücksichtigung der ehelichen und familiären Bindungen Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 19/2438, S. 21). Insbesondere durch die Kontingentslösung des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird sichergestellt, dass neben den Interessen der betroffenen Ausländer zugleich das öffentliche Interesse der Kapazitätsgrenzen des Aufnahme- und Integrationssystems beachtet werden. Der Gesetzgeber hat einen dahingehenden Gestaltungsspielraum (vgl. dazu auch Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Juli 2021, AufenthG § 36a Rn. 3 m. w. N.), um einen Ausgleich der Interessen zu ermöglichen. Ein Rückgriff auf die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG kommt daher systematisch nicht in Betracht, da der humanitäre Belang eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten abschließend in den §§ 27 ff. AufenthG, vorliegend in § 36a AufenthG, geregelt ist. Würden diese Belange ohne weiteres einen humanitären Grund i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG darstellen, würde dies zu einer Umgehung der gesetzgeberischen Regelung führen und zugleich den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers negieren. Würden die Fälle, die zwar den Anwendungsbereich der §§ 27 ff. AufenthG betreffen, aber deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllen, zugleich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglichen, würde das durch den Gesetzgeber geschaffene System umgangen. Sofern Art. 6 GG in besonders gelagerten Fallgestaltungen Schutz vor Abschiebung begründen kann, kann dem durch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG hinreichend Rechnung getragen werden (Maaßen/Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Juli 2021, AufenthG § 25 Rn. 136.1). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung geben sind, braucht im hiesigen Verfahren nicht geklärt zu werden, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 5. Soweit die Kläger vortragen, dass ihnen im Hinblick auf die bisher nicht erfolgte Abschiebung und der Gefahr von Kettenduldungen, die durch die Einführung des § 25 AufenthG umgangen werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 79, 80), ein besonderer humanitärer Belang zu Seite stünde, genügt die Dauer des Aufenthalts noch nicht, um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begründen. Die Kläger reisten erstmals 2019 ein und befinden sich seit etwas mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet. In dieser Zeit haben sie ein Asylverfahren durchlaufen und befinden sich derzeit in einem Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In Anbetracht der bisher verstrichenen Zeit kann daher nicht von einem „zweitklassigen Aufenthaltstitel“ (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 79) gesprochen werden. Vielmehr ist dies Folge des in Deutschland geführten Verwaltungsverfahrens. Der Einwand der Kläger, dass es zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten dauerhaften sog. Kettenduldung komme, greift nicht durch. Die ursprüngliche Absicht bei Erlass des Aufenthaltsgesetzes, die Duldung grundsätzlich abzuschaffen, ist nämlich nicht verwirklicht worden. Wie sich aus § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG ergibt, geht der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich davon aus, dass ein Ausländer unabhängig von der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel erhält, sondern nur geduldet werden kann, wenn zwar seine Abschiebung unmöglich ist, ihm aber eine freiwillige Ausreise möglich wäre (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 2011 – 11 LB 199/10 –, juris, Rn. 55). Zudem ist die Dauerduldung vielmehr eine im Aufenthaltsgesetz angelegte Form des langdauernden Aufenthalts in Deutschland. So wird in § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Ermessensduldung geregelt und die §§ 104a, 104b AufenthG enthalten konkrete Vorgaben für eine Aufenthaltsgewährung an langjährig geduldete Ausländer (Maaßen/Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 30. Edition, Stand: 1. Juli 2021, AufenthG § 25 Rn. 124). II. Dem vom Bevollmächtigen der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, den Herrn A. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass dieser einen intensiven Kontakt zu den Klägern zu 2) bis 4) habe, war nicht nachzugehen, da die Behauptung, dass Herr A. einen „intensiven Kontakt“ zu den Klägern zu 2) bis 4) habe, keine beweisfähige Tatsache ist. Tatsachen sind alle äußeren und inneren Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind, die also einem Dritten gegenüber erwiesen werden können (Bachler, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 41. Edition, Stand 1. Oktober 2021, StPO § 244 Rn. 2). Die Frage, ob der Kontakt zu den Klägern zu 2) bis 4) „intensiv“ ist, ist keine Tatsache im Sinne der Definition, sondern das Ergebnis einer Wertung. Wertungen nimmt das Gericht jedoch nicht aufgrund einer Beweiserhebung vor, auf welche die Beteiligten im Wege des Beweisantrags hinwirken können, sondern aufgrund einer wertenden Betrachtung und Abwägung des ermittelten Sachverhalts. Selbst wenn man aber eine taugliche Beweistatsache annähme, wäre die Beweistatsache i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO analog (vgl. zur analogen Anwendung W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, VwGO § 86 Rn. 21) aus rechtlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung. Aus rechtlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn sie nicht zu den Umständen und anderen Fakten gehören, die für die rechtliche Würdigung oder für die Bestimmung der Rechtsfolgen direkt relevant und deshalb Haupttatsachen sind. Direkt relevant sind Sachverhaltselemente, die zu dem Rechtssatz, um dessen Anwendung es (möglicherweise) geht, im Subsumtionsverhältnis stehen, also Konkretisierungen des begrifflichen Inhalts von Tatbestandsmerkmalen sind (vgl. dazu Krehl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, StPO § 244 Rn. 142). Vorliegend kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang ein Kontakt des Herrn A. zu den Klägern zu 2) bis 4) besteht, nämlich nicht an, da selbst unter Annahme eines „intensiven Kontakts“ des Herrn A. zu den Klägern zu 2) bis 4) eine Aufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen wie oben angeführt ausscheidet. Aus dem selben Grund war die Kammer nicht veranlasst, die beiden älteren Kinder zum Verhältnis zu Herrn A. zu befragen. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verwiesen hat, ist dies erkennbar nicht als Beweisantrag auszulegen. Vielmehr ist darin lediglich eine Beweisanregung zu sehen, mit der auf die Möglichkeit zu Ermittlungshandlungen hingewiesen wird (vgl. dazu etwa Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, VwGO § 86 Rn. 90 m. w. N.). Aus den dargestellten Gründen war die Kammer allerdings auch nicht nach § 86 Abs. 1 VwGO veranlasst, den Umgang der Kläger zu 2) bis 4) zu Herrn A. weiter aufzuklären, da die diesbezüglichen Umstände für die Entscheidung ohne Bedeutung sind und mithin nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt i. S. d. § 86 Abs. 1 VwGO darstellen, der der richterlichen Überzeugung zu Grunde zu legen ist (vgl. zum Begriff des Sachverhalts: Breunig, in; BeckOK VwGO, 59. Edition 1. Oktober 2021, VwGO § 86 Rn. 15). III. Der Befangenheitsantrag war abzulehnen. Zudem konnte die Ablehnung durch die Kammer erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 Zivilprozessordnung – ZPO – entsprechend. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien. Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 9 A 16.16 –, juris, Rn. 2 m. w. N.). Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden. Völlige Ungeeignetheit eines Befangenheitsgesuchs ist unter anderem anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür kommen solche Gesuche in Betracht, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 59.14 –, juris, Rn. 58 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris, Rn. 29, 30). Soweit der Bevollmächtigte der Kläger in dem Umstand, dass Herr A. zu Beginn der Sitzung aus dem Sitzungssaal gebeten wurde, da der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht erklärte, Herr A. komme als Zeuge in Betracht, die Besorgnis der Befangenheit sieht, ist dieser Ablehnungsgesuch missbräuchlich, da der Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter in Frage zu stellen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 – 6 B 47/17 –, juris, Rn. 14 m. w. N.). Sinn und Zweck des Ausschlusses eines Zeugen aus der mündlichen Verhandlung, bis es zu seiner Vernehmung kommt, liegt darin, dass der Zeuge dadurch seine Unbefangenheit und Selbständigkeit bewahren soll (vgl. dazu Damrau/Weinland, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, ZPO § 394 Rn. 1 und 3) und somit unvoreingenommen und unbeeinflusst vom bisherigen Verlauf der mündlichen Verhandlung aussagen kann. Der Umstand, dass Herr A. im weiteren Verlauf nicht als Zeuge gehört wurde bzw. der Beweisantrag durch das Gericht abgelehnt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Entscheidung darüber, ob die Vernehmung des Herrn A. erforderlich würde, war erst aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse und nach Erörterung der rechtlichen Gesichtspunkte zu treffen. Demgegenüber war es geboten, Herrn A. bereits vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Erörterung der rechtlichen Gesichtspunkte zu bitten, den Saal zu verlassen, um die Gelegenheit zu wahren, dass Herr A. unbefangen und selbstständig aussagen könne. Es war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob eine Vernehmung des Herrn A. zu einem bestimmten Beweisthema erforderlich würde. Das Gericht hat überdies nicht den Anschein gesetzt, Herrn A. vernehmen zu wollen und sich von dieser Absicht gelöst. Vielmehr nahm das Gericht Rücksicht auf die Ankündigung des Klägerbevollmächtigten, Herr A. komme als Zeuge in Betracht. Hätte das Gericht ihn nicht gebeten, den Saal zu verlassen, hätte dies den Beweiswert einer etwaigen Aussage beeinträchtigt. Dass eine Vernehmung des Herrn A. entgegen der Einschätzung des Klägerbevollmächtigten nicht veranlasst war, stellte sich erst im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung heraus. C. Die Kosten für den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil der Klage hat gem. § 161 Abs.2 VwGO der Beklagte zu tragen, nachdem er für den Erlass der aufgehobenen Abschiebungsandrohung sachlich unzuständig war (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 14. April 2010 – 7 B 10464/10.OVG – n. v.). Im Übrigen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Verpflichtungsklage unterlegen sind (§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Beteiligten streiten über die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu 2) bis 4). Die Kläger reisten ausweislich der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister am 20. März 2019 ins Bundesgebiet ein und stellten einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 17. April 2019 (Blatt 31 der Behördenakte – BA –) teilte die zuständige griechische Behörde mit, dass den Klägern durch die griechischen Behörden am 5. September 2018 der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 9. Mai 2019 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden die Anträge als unzulässig abgelehnt, und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Griechenland wurde angedroht. In der Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2019 gab die Klägerin zu 1) an, dass ihr Ehemann vor knapp sieben Monaten im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner ersten Ehefrau nach Deutschland gezogen sei. Ausweislich der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2019 trat hinsichtlich des vorgenannten Bescheides am 5. Juni 2019 Bestandskraft ein. Mit Schreiben des Beklagten an die Klägerin zu 1) vom 6. August 2019 (Blatt 65 BA) wurde die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Daraufhin stellten die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. September 2019 (Blatt 76 ff. BA) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin sei mit Herrn A. verheiratet, der sorgeberechtigter Vater der Kinder sei. Dieser habe subsidiären Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erhalten. Unter Beachtung des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und Art. 8 EMRK könne den Klägern ein Leben außerhalb des Bundesgebietes nicht zugemutet werden. Dem Antrag war eine Fotokopie nebst beglaubigter Übersetzung aus der arabischen Sprache eines Familienbuchs der Arabischen Republik Syrien – Innenministerium – Zivilstandswesen – beigefügt. Aus diesem Familienbuch folgt, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) ein M. A. sei. Die Angaben zu den ersten sechs Kindern fehlen. Die Angaben zum siebten Kind sind frei. Als achtes Kind wird der Kläger zu 2) genannt und als neuntes Kind ist der Kläger zu 3) eingetragen. Der Bevollmächtigte erklärt zu dem Familienbuch, dass Herr M. A. zwei Mal verheiratet sei. Bei seiner ersten Ehefrau handele es sich um Frau L. H. und bei der zweiten Ehefrau um die Klägerin zu 1). Die erste Ehefrau von Herrn A. habe aus Eifersucht die fehlenden Seiten des Familienbuchs zerrissen (Blatt 137 BA). Mit Bescheid vom 17. Januar 2019 wurde Herrn M. A. durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz – AsylG – zuerkannt. In der Anhörung am 13. November 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab Herr A. an, dass seine zweite Ehefrau aus H. stamme. Mit dieser habe er nicht in Syrien zusammengelebt. Sie hätten nur religiös geheiratet. Unter dem kurdischen Gesetz dürfe man nicht zwei Frauen heiraten (Blatt 152 BA). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (Blatt 156, 157 BA) teilte der Beklagte den Klägern mit, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht komme. Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft sei nicht erkennbar. Herr A. lebe mit seiner ersten Ehefrau in O.. Auch für eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft spreche nichts. Ein Umverteilungsantrag der Kläger zum Vater der Kinder sei nicht erfolgt. Herr A. sei bereits im Oktober 2018 ins Bundesgebiet eingereist, während die Kläger noch in Griechenland gelebt hätten. Die Trennung von der angeblichen Zweitfrau, wobei ein Nachweis über die Eheschließung nicht vorliege, und den Kindern sei in Kauf genommen worden. Eine familiäre Lebensgemeinschaft habe bereits in Syrien nicht bestanden. Die Mehrehe sei nicht schutzwürdig, wie sich aus § 30 Abs. 4 AufenthG ergebe. Die familienrechtlichen Beziehungen seien durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Dies sei nicht geschehen. Am Familienbuch bestünden Zweifel. Die Kläger erklärten daraufhin, dass Herr A. seit Jahren von der Klägerin zu 1) getrennt lebe. Er sei allerdings sorgeberechtigt hinsichtlich der Kinder. Auf das Wohl der Kinder sei abzustellen. Herr A. pflege guten Kontakt zu den Kindern. Darüber hinaus könne ein Vaterschaftstest durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 gab der Beklagte zu erkennen, dass ein DNA-Test nicht benötigt werde. Ein Nachweis über das Sorgerecht läge nicht vor. Bei nichtehelichen Kindern läge das Sorgerecht bei der Mutter. Ein Nachweis über den Beitrag des Herrn A. zur Beistandsgemeinschaft liege nicht vor. Mit Schreiben vom 18. November 2019 erklärte der Bevollmächtigte der Kläger, dass die Klägerin zu 1) erneut von Herrn A. schwanger sei. Zudem wurde ein Schreiben des Herrn A. zu den Akten gereicht (Blatt 167 ff. BA). Darin erklärt Herr A., dass er gerne in Griechenland bei seiner Familie geblieben wäre. Allerdings hätte seine erste Ehefrau die Familienzusammenführung beantragt und er habe deshalb umziehen müssen. Als seine Familie von Griechenland nach Deutschland gekommen sei, habe er diese immer besucht und Gegenstände des täglichen Bedarfs mitgebracht. Dies sei erforderlich, da die Kläger keine finanziellen Hilfen durch den Staat erhalten würden. Mit Schreiben vom 25. November 2019 (Blatt 173 - 176 BA) wurden die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angehört. Herr A. sei bereits verheiratet und lebe mit seiner Erstehefrau und sechs gemeinsamen Kindern in O.. Die Sorgeberechtigung für die Kläger zu 2) bis 4) sei nicht nachgewiesen. Maßgeblich sei § 10 Abs. 3 AufenthG. Danach könne nur eine Aufenthaltserlaubnis nach dem fünften Abschnitt erteilt werden. In Betracht komme daher nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Abzustellen sei dabei auf die Unmöglichkeit der Ausreise, nicht auf die Unzumutbarkeit. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise bestünden nicht. Die Ausreise sei auch mit Dokumenten der Ausländerbehörde möglich. Nach Mitteilung der griechischen Behörden sei eine Rückkehr möglich. Auch wenn die familiäre Gemeinschaft zwischen Kindern und dem Vater dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfalle, erfolge daraus kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies sei im Rahmen der Frage, ob eine rechtliche Unmöglichkeit vorliege, zu berücksichtigen. Die Verbundenheit der Kinder mit dem Vater sei nicht hinreichend dargelegt. Die Kinder lebten 120 km vom Vater entfernt, eine Umverteilung sei nicht beantragt. Ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestehe nicht. Zusätzliche Anhaltspunkte für eine familiäre Lebensgemeinschaft fehlten. Herr A. habe bereits in Griechenland keine Verantwortung gegenüber den Klägern zu 2) bis 4) gezeigt, obwohl nach seiner Schilderung das Leben dort gefährlich sei. Trotzdem habe er die Kläger in Griechenland zurückgelassen. Die vorgelegten Lichtbilder alleine könnten nicht ansatzweise den Nachweis einer Beistandsgemeinschaft belegen. Intensiver Kontakt, der über Besuche hinausgehe, insbesondere Übernahme der Betreuung und Erziehung der Kinder, sei nicht glaubhaft gemacht. Zudem erhielten die Kläger Leistungen vom Sozialamt. Insofern seien die Ausführungen, dass diese keine Unterstützung erhalten würden, falsch. Auch bei einem Aufenthalt in Griechenland könne Kontakt gehalten werden, es könnten zudem Besuche stattfinden. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen würden, sei eine Ermessensentscheidung nicht erforderlich. Duldungsgründe nach § 60a AufenthG seien nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2019 (Blatt 188 BA) stellte die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Umverteilung nach O.. Mit E-Mail vom 11. Februar 2020 erklärte die Kreisverwaltung M., dass sie einer Änderung der Wohnsitzauflage nicht zustimme. Die Familie sei auf das Visumsverfahren zu verweisen. Das vorgelegte Familienbuch sei nicht anerkennungsfähig (Blatt 191 ff. BA). Mit ausländerrechtlichen Verfügungen vom 27. Februar 2020 wurden die Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen, und es wurde ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Der Asylantrag sei als unzulässig abgelehnt worden. Die Ablehnung sei unanfechtbar, weshalb § 10 Abs. 3 AufenthG maßgeblich sei. Daher komme nur eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5 in Betracht, mithin vorliegend § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Ausreise sei nicht unmöglich. Die Unzumutbarkeit sei nicht entscheidend. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit lägen nicht vor. Die erforderlichen Papiere könnten durch die Behörde ausgestellt werden. Die Kläger könnten ausweislich der Mitteilung der griechischen Behörde nach Griechenland zurückkehren. Eine rechtliche Unmöglichkeit im Hinblick auf Art. 6 GG/Art. 8 EMRK liege nicht vor. Die familiäre Gemeinschaft zwischen Kindern und dem Vater (auch wenn kein Nachweis des Sorgeberechtigten vorliege) unterfalle grundsätzlich dem Schutzbereich. Jedoch folge daraus kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Bereits in Syrien hätte der Vater von den Kindern räumlich getrennt gelebt. Auch in Deutschland trennten die Kläger und den Vater 120 km. Ein Zusammenleben sei nicht beabsichtigt. Der Kreis M. habe keine Zustimmung zur Wohnsitzänderung erteilt. Ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt liege nicht vor. Weitere Anhaltspunkte, die das Fehlen des gemeinsamen Lebensmittelpunktes ausgleichen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Vater habe in Griechenland gegenüber den Kindern ein befremdliches Verhalten gezeigt. Dies sei nicht durch Fürsorge geprägt gewesen. Er habe die Mutter mit den Kindern, darunter ein Säugling, in Griechenland zurückgelassen, obwohl es nach eigenen Angaben des Herrn A. dort nicht sicher gewesen sei. Die vorgelegten Lichtbilder belegten eine Verbindung nicht. Ein intensiver Kontakt, der über Besuche hinausgehe, werde dadurch nicht belegt. Die Aussage, dass die Kläger keine staatliche Hilfe bekämen, stimme nicht. Auch nach einer Ausreise nach Griechenland sei ein Kontakt zu Herrn A. möglich. Mit Schreiben vom 3. März 2020 legte der Bevollmächtigte Widerspruch gegen die Verfügung vom 27. Februar 2020 ein. Mit Schreiben vom 5. März 2020 wurde dem Bevollmächtigten durch den Beklagten bestätigt, dass der Widerspruch rechtzeitig eingegangen sei und diesem nicht abgeholfen werden könne. Zugleich stellte der Bevollmächtigte am 3. März 2020 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht (Az. 2 L 248/20.NW). Im Laufe des Verfahrens teilte der Beklagte mit Schreiben vom 30. April 2020 (Blatt 97 der Prozessakte zum Verfahren 2 L 248/20.NW) mit, dass eine Abschiebung nach Griechenland aufgrund der aktuellen Lage in Bezug auf die Corona-Pandemie ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 30. April 2020 teilte das erkennende Gericht mit, dass im Hinblick auf die vorgenannte Stellungnahme des Beklagten das Eilrechtsschutzinteresse entfallen sein dürfte. Nachdem beide Seiten das Verfahren einstimmig für erledigt erklärt hatten, wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2020 das Verfahren eingestellt; die Kosten wurden den Klägern auferlegt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nur nach Maßgabe des Abschnittes 5 möglich, da das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, § 10 Abs. 3 AufenthG. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine rechtliche Unmöglichkeit zum Schutze von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK fehle es vorliegend ungeachtet der Frage, ob Herr M. A. tatsächlich der Vater der Kläger zu 2) bis 4) sei, jedenfalls an einem Nachweis des Sorgerechts für die Kinder. Zudem habe Herr A. bereits in Syrien räumlich getrennt von den Klägern gelebt. Im Übrigen fehle es an entsprechenden Nachweisen im Hinblick auf den Kontakt des Herrn A. zu seinen Kindern. Auch habe Herr A. die Familie auf freiwilliger Basis in Griechenland verlassen, um zu seiner Erstfrau nach Deutschland zu reisen. Von einer intensiven familiären Beziehung bzw. Bindung zwischen den Klägern zu 2) bis 4) und Herrn A. könne daher nicht ausgegangen werden. In der Folge reichte der Bevollmächtigte der Kläger bei dem Beklagten mehrere Stellungnahmen des Herrn A. nebst Lichtbildern und Bilder von Zugfahrkarten ein. Darin beschreibt Herr A., dass er seine Familie am Wochenende besuche und jedes Wochenende mit den Kindern zusammen schöne Tage verbringe. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 begründet. Der Bescheid sei rechtswidrig, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt worden sei. Der Bescheid sei nicht geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Eine Abschiebung nach Griechenland sei aufgrund der Covid-19-Lage nicht möglich. Von einer Überstellung nach Griechenland sei daher nicht auszugehen. Flüchtlinge würden wegen menschenunwürdiger Zustände nicht nach Griechenland geschickt werden und auf der anderen Seite würde man eine Frau und mehrere Kleinkinder von ihrem Ehemann und dem Kindsvater trennen und dorthin abschieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2020 (Blatt 152 - 158 BA) wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Die Asylanträge seien unanfechtbar abgelehnt. Maßgeblich sei daher § 10 Abs. 3 AufenthG. In Betracht komme daher nur eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 5. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 3 AufenthG scheide aus, da ein Anspruch auf Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nicht bestehe. In Betracht komme daher nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Rechtliche Unmöglichkeit liege nicht vor. Die Einreise nach Griechenland sei wieder möglich. Auch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünden dem nicht entgegen. Ein Nachweis zum Sorgerecht des Herrn A. fehle. Schon in Syrien habe keine Familieneinheit bestanden. Herr A. habe von den Klägern räumlich getrennt gelebt. Ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt außerhalb der häuslichen Gemeinschaft sei nicht erkennbar. Die Wohnorte lägen über 100 km voneinander entfernt. Durch das Zurücklassen der Kläger in Griechenland habe sich Herr A. zu seiner ersten Ehefrau in Deutschland bekannt. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 7. Dezember 2020 zugestellt (vgl. Blatt 160 BA). Mit der am 7. Januar 2021 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der Bescheid verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Zweck, die Kläger nach Griechenland zu überstellen, werde nicht erreicht. Die Kinder hätten ein Recht auf beide Elternteile. Zudem sei die Klägerin zu 1) erneut schwanger und Herr A. sei der Vater. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Ziffern 2) der streitgegenständlichen Verfügungen vom 27. Februar 2020 aufgehoben hat, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Zuletzt beantragen die Kläger, die Bescheide vom 27. Februar 2020 in der Gestalt, die sie in der mündlichen Verhandlung erhalten haben, und den Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.