Urteil
5 K 80/20.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2021:0127.5K80.20.NW.00
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Leitsätze
Zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen in einem Waffenraum.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen in einem Waffenraum.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist in der Sache unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Widerrufs der Waffenbesitzkarten des Klägers mit den Nummern …, …., …., …, …, …, …, …., …, …., …. und … ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz – WaffG – in der zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2020 geltenden Fassung vom 30. Juni 2017. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, NVwZ 2007, 1201; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris). Nach der genannten Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Vorliegend ist der Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2020 als waffenrechtlich absolut unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. 1.1. Die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, oder c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, d.h. in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sog. absolute Unzuverlässigkeit). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucksache 14/7758 Seite 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 6 B 4.08 –, juris). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG –, ESOVG; Bay. VGH, Beschluss vom 28. November 2013 – 21 CS 13.1758 –, juris m.w.N.). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, juris). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen hingenommen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 –, juris, Rn. 15 m.w.N.). Der dargelegte Maßstab für die Zuverlässigkeitsprognose gilt für alle im Waffengesetz vorgesehenen Erlaubnisse. Die Entscheidung der Waffenbehörde über die fehlende Zuverlässigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative kommt ihr nicht zu (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19 –, juris). 1.2. Ausgehend von diesem Maßstab liegen in der Person des Klägers nachträglich eingetretene Tatsachen vor, nach denen seine waffenrechtliche – absolute – Unzuverlässigkeit anzunehmen ist. Nach den in dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Umständen ist davon auszugehen, dass nach aller Lebenserfahrung vom Kläger zumindest ein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG ausgeht. 1.2.1. Der Annahme der Unzuverlässigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass das gegen den Kläger eingeleitete waffenrechtliche Strafverfahren inzwischen, d.h. nach Ergehen des Widerspruchsbescheids, gemäß § 153a Strafprozessordnung – StPO – eingestellt worden ist. Denn dieses Strafverfahren betraf einen anderen Sachverhalt und hat keinen Bezug zu der vom Beklagten beanstandeten Verwahrung der Waffen in dem Anwesen in A-Stadt. Ungeachtet dessen weist die Kammer darauf hin, dass die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO der Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nicht entgegen steht. Denn weder die Verwaltungsbehörde noch das Verwaltungsgericht sind insoweit an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden. Vielmehr haben die zuständigen Waffenbehörden und die Verwaltungsgerichte selbständig zu prüfen, ob der Betroffene eine waffenrechtlich bedeutsame Verfehlung begangen hat und ob diese die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, juris Rn. 24 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. April 2019 – 11 ME 135/19 –, DVBl 2019, 1644; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 21 CS 15.2618 –, juris Rn. 17). Da mit einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Betreffenden nach § 153a StPO – anders als bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO – nicht der Anlass zur Erhebung einer Klage entfallen ist, sondern nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt wurde, wobei die Schwere der Schuld einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegenstand, kann der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren ohne Bindungswirkung herangezogen werden und unter sicherheitsrechtlichen Aspekten anders bewertet und gewichtet werden als im Strafverfahren (vgl. Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/95 –, juris Rn. 24 f.). Damit kann auch in den Fällen, in denen bei einem Verstoß gegen das Waffengesetz die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, die Verfehlung ordnungsrechtlich zur fehlenden Zuverlässigkeit führen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. April 2019 – 11 ME 135/19 –, DVBl 2019, 1644; Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2011 – 21 ZB 11.1286 –, juris Rn. 11 und Beschluss vom 15. September 2014 – 21 ZB 14.1305 –, juris Rn. 19). 1.2.2. Vorliegend liegt die nachträglich eingetretene Tatsache darin, dass der Kläger Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt hat. a) Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 21 ZB 15.2434 –, juris, Rn. 12; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 – 2 K 124/20.TR –, juris). Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG – in der ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der zuvor geltenden Fassung) – hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Generalklausel erfasst sämtliche Waffen im Sinne des WaffG sowie auch Munition. Sie erlegt allen Waffen- und Munitionsbesitzern die Pflicht auf, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um das Abhandenkommen und den unbefugten Zugriff Dritter auf diese zu verhindern. Die Verpflichtung aus § 36 Abs.1 WaffG erfasst nicht nur die Aufbewahrung, sondern jeden Umgang mit Waffen und Munition (Bay. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, juris; Gade, in: Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 36 Rn. 7). Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. b) Der genannten Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen der Kriminalpolizeidirektion Heidelberg – .. anlässlich der Durchsuchung am 20. Dezember 2016 (s. den Durchsuchungsvermerk vom 21. Dezember 2016, Blatt 1626 der Verwaltungsakte sowie die Lichtbilder auf den Blättern 1615 - 1622) lagerten im Anwesen des Klägers in A-Stadt überall im Raum verteilt Waffen und Munition außerhalb von geschlossenen Behältnissen. Dies stellt für sich bereits einen erheblichen Verstoß gegen die zentrale Generalklausel des § 36 Abs. 1 WaffG dar. Die betreffenden Waffen und die Munition (s. dazu das Lichtbild auf Blatt 1619) waren hierdurch nicht ausreichend gegen Diebstahl und unbefugte Wegnahme gesichert. In Bezug auf die in dem Raum im Erdgeschoss des Anwesens in A-Stadt aufgefundenen Waffen gilt Folgendes: § 36 Abs. 2 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen und damit zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Dezember 2016 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: WaffG a.F.) forderte – ebenso wie § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV in der später geltenden Fassung – spezielle Mindeststandards hinsichtlich der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Grundsätzlich war ein Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder ein gleichwertiges Behältnis etwa der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 zu fordern. Näheres war in § 13 AWaffV geregelt. Bei der durch Lichtbilder in der Verwaltungsakte dokumentierten, den verwaltungsbehördlichen Feststellungen zugrunde gelegten Aufbewahrungssituation der Waffen bestehen keine Zweifel, dass die waffenrechtlich festgelegten Mindestanforderungen an Aufbewahrungsbehältnisse bzw. Schutzvorrichtungen nicht erfüllt wurden. Denn zahlreiche aufgefundenen Lang- und Kurzwaffen lagerten offen in dem Raum im Erdgeschoss des vom Kläger bewohnten Anwesens in A-Stadt. Bezüglich der in dem genannten Anwesen in A-Stadt festgestellten Munition gilt Folgendes: Räume eines Hauses sind dem Wortsinn nach kein Behältnis im Sinne von § 13 Abs. 3 AWaffV in der zum Zeitpunkt der Durchsuchung geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Danach durfte Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt war, nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden. Dies war hier nicht der Fall (s. dazu das Lichtbild auf Blatt 1619 der Verwaltungsakte). c) Die Frage, ob mit Genehmigung der zuständigen Behörde Waffen und Munition auch in einem gleichwertigen Raum aufbewahrt werden darf (vgl. § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV a.F. bzw. § 13 Abs. 1 Satz 3 AWaffV n.F.), stellt sich hier nicht, denn die von dem Kläger gewählte Form der Aufbewahrung war jedenfalls von der Behörde nicht genehmigt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2014 – 6 B 36/13 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 20 A 419/11 –, juris Rn. 46; VG Regensburg, Urteil vom 25. November 2015 – RO 4 K 14.1958 –, juris Rn. 41; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2010 – 20 K 2864/08 –, juris Rn. 46). Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Gleichwertigkeit im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 AWaffV im Widerrufsverfahren zu prüfen. Mangels behördlicher Zulassung stellte sich die in Rede stehende, von § 13 Abs. 1 – 3 AWaffV a.F. abweichende Aufbewahrung folglich als nicht ordnungsmäßig und damit als unsorgfältig dar. d) Es handelt sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Kläger als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten auch nicht lediglich um einen unbeachtlichen Bagatellverstoß bzw. eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 6 C 30/13 –, juris, Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2015 – 21 CS 15.1156 –, juris Rn. 12). Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann ausreichen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (Bay. VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 21 B 15.2434 –, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 – 1 S 1391/11 –, juris Rn 6). Dementsprechend dienen die Aufbewahrungsvorschriften der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2015 – 21 ZB 15.2418 –, juris, Rn. 12; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 – 2 K 124/20.TR –, juris). Es kommt daher nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zugleich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefahr (Bay. VGH, Beschluss vom 23. November 2015 – 21 CS 15.2130 –, juris Rn. 21). Denn die geforderte sichere Aufbewahrung dient keineswegs nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können. Zielrichtung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, die unkontrollierte Sachherrschaft über Waffen und Munition solchen Personen nicht zu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen haben (Bay. VGH, Beschluss vom 19. März 1996 – 21 CS 95.3505 –, juris). 1.2.3. Die festgestellten schwerwiegenden Verstöße verletzen die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung und rechtfertigen die vom Beklagten getroffene Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 9; VG Trier, Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 – 2 K 124/20.TR –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 K 7847/16 –, juris) genügt für eine entsprechende Annahme bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften. Es sind auch keine Tatsachen dafür ersichtlich, die den Kläger hinsichtlich der festgestellten unsorgfältigen Aufbewahrung entlasten und so die Prognose erneuter Verstöße in Frage stellen würden. Gegen ihn spricht in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er seinen ersten Wohnsitz bis zu der Durchsuchung im Dezember 2016 nicht in A-Stadt angemeldet hatte, obwohl er sich dort tatsächlich aufhielt. Damit verhinderte er, dass der Beklagte rechtzeitig Kenntnis davon erhielt, dass der Kläger Waffen in erheblicher Zahl in dem Anwesen aufbewahrte. Entsprechend ist die vorliegende behördliche Prognose weiterer Verstöße nicht zu beanstanden. 2. Die in Ziffer 2 und 3 angeordnete Verpflichtung zur Überlassung der Waffen an einen Dritten sowie die Verpflichtung zur Vorlage des Überlassungsnachweises findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Da entsprechend den obigen Ausführungen die Waffenbesitzkarten rechtmäßig widerrufen wurden, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit. Ebenso wenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Angemessenheit der hierfür gesetzten Frist von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids. 3. Das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids verhängte Waffenbesitzverbot stützt sich in rechtmäßiger Weise auf § 41 Abs. 1 und 2 WaffG. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die Waffenbehörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Ungeachtet des Wortlauts des § 41 Abs. 2 WaffG lässt sich ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen und Munition auch auf fehlende Zuverlässigkeit stützen. Denn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG sind nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn dem Betroffenen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt; eine Untersagung ist dann geboten (BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 35; Bay.VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 21 C 18.578 – juris Rn. 24). 4. Die in Ziffer 5 angeordnete Ungültigerklärung des Jagdscheins begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG –. Danach ist die zuständige Behörde in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur dann ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Das ist hier aber der Fall, da – wie bereits oben dargelegt – die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG hinsichtlich des Klägers nicht mehr gegeben ist. 5. Die in Ziffer 6 verfügte Rücknahme der erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis Nr. 4/2017 ist rechtmäßig. Gemäß § 34 Abs. 1 Sprengstoffgesetz – SprengG – sind eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen. Der im Sprengstoffgesetz nicht näher definierte Begriff der Zuverlässigkeit entspricht dem des Waffengesetzes (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 21 ZB 14.2236 –, juris Rn 17; VG München, Beschluss vom 5. April 2017 – M 7 S 17.831 –, juris Rn. 26). Da der Kläger nach den obigen Ausführungen waffenrechtlich unzuverlässig ist, ist er auch sprengstoffrechtlich als unzuverlässig anzusehen. 6. Bei der in Ziffer 7 verfügten Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden handelt es sich um rechtmäßige Folgeentscheidungen, die der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse dienen und die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicherstellen. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten etc. zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 24 CS 20.2211 –, juris Rn. 29). 7. Schließlich sind auch die in den Ziffer 8 – 11 für die in Ziffern 1, 4, 5 und 6 verfügten Maßnahmen erhobenen Gebühren in Höhe von 267,50 € rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – auf 34.767,50 € festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Widerruf der Waffenbesitzkarten etc.: 25.000 € Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169, eine Erhöhung um 750 € vorzunehmen. In Fällen, in denen - wie hier - eine besonders große Anzahl von Waffen in Rede steht, ist jedoch eine Deckelung des Streitwerts angezeigt, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes erreicht ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 1 S 846/17 –, juris). 2. Jagdschein 8.000 € Für die Ungültigerklärung des Jagdscheins wird gemäß Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Betrag von 8.000 € in Ansatz gebracht. 3. Sprengstofferlaubnis 1.500 € Für die Rücknahme der Sprengstofferlaubnis wird entsprechend Nr. 50.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein zusätzlicher Betrag von 1.500 € berücksichtigt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 21 ZB 15.1949 –, juris). 4. Übergabe der Erlaubnisse 0 € Die Anordnungen in der Ziffer 7 der Verfügung vom 26. Juli 2019 zur Übergabe der Waffenbesitzkarten, des Jagdscheins, der Sprengstofferlaubnis, des Munitionserwerbsscheins sowie des Europäischen Feuerwaffenpasses fallen bei der Streitwertfestsetzung nicht ins Gewicht. Als bloße Folgeanordnungen und Nebenentscheidungen zum Widerruf etc. haben sie keine eigenständige Bedeutung. 5. Gebühr 267,50 € Der Kläger wendet sich gegen einen waffenrechtlichen Bescheid des Beklagten. Der in A-Stadt in der A-Straße … lebende Kläger ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten mit den Nummern …, …., …., …, …, …, …, …., …, …., …. und …, des Munitionserwerbsscheins Nr. …., des Europäischen Feuerwaffenpasses Nr. ……, der Sprengstofferlaubnis Nr. ….. und des Jagdscheins Nr. ….. Im Zusammenhang mit einem – inzwischen gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellten – strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Straftaten erließ das Amtsgericht Heidelberg einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnungen des Klägers in G in Baden-Württemberg und A-Stadt. Bei der Wohnung in G handelte es sich nach den Feststellungen der Behörden jedoch lediglich um einen Scheinwohnsitz. Das Anwesen in A-Stadt, in dem der Kläger vor der Durchsuchung mit Nebenwohnsitz und anschließend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wurde am 20. Dezember 2016 durchsucht. Dabei beschlagnahmten die Polizeibeamten 57 Kurz- und Langwaffen sowie 17 wesentliche Waffenteile. Die Waffen befanden sich in einem Raum im Erdgeschoss des Anwesens. In dem Raum waren zwei Waffenschränke, in denen ein Teil der Waffen lagerten. Ein weiterer Teil der Waffen war in dem Raum außerhalb eines Behältnisses abgelegt. Der Raum besitzt ein Kellerfenster. Dieses besteht aus Lochgittern, die von innen verriegelt werden können. Von außen sind Gitterstäbe mit Schrauben befestigt. Die im dem Aufbewahrungsraum vorgefundenen Waffen und Waffenteile wurden von der Polizei beschlagnahmt. Im Januar 2019 überprüfte der Beklagte die genannten Räumlichkeiten in A-Stadt. Dabei erteilte der Beklagte dem Kläger den Rat, den Raum sachverständig überprüfen und abnehmen zu lassen, da die Aufbewahrungsvorschriften für Waffen verschärft worden seien. Der Kläger erwarb nach der Überprüfung weitere Waffenschränke und wies deren Erwerb gegenüber dem Beklagten nach. Mit Schreiben vom 4. April 2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er ihn für waffenrechtlich unzuverlässig halte und gab ihm Gelegenheit, zu einem bevorstehenden Widerruf der Waffenerlaubnis sowie weiterer Erlaubnisse Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Kläger hierzu geäußert hatte, erließ der Beklagte unter dem 26. Juli 2019 gegenüber dem Kläger einen Bescheid. Darin widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten mit den Nummern …, …., …., …, …, …, …, …., …, …., …. und … (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, die in seinem Besitz befindlichen Waffen innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 2). Darüber hinaus verlangte der Beklagte vom Kläger den Nachweis der Überlassung an einen Berechtigten (Ziffer 3) und sprach ein Waffenbesitzverbot aus (Ziffer 4). Der Jagdschein Nr. … wurde für ungültig erklärt (Ziffer 5) und die Sprengstofferlaubnis Nr. …. zurückgenommen (Ziffer 6). Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, die Waffenbesitzkarten, den Jagdschein, die Sprengstofferlaubnis, den Munitionserwerbsschein sowie den Europäischen Feuerwaffenpass zu übergeben (Ziffer 7). Für die in Ziffer 1, 4, 5 und 6 verfügten Maßnahmen erhob der Beklagte Gebühren in Höhe von 267,50 € (Ziffern 8 - 11). Den Bescheid begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass der Kläger waffenrechtlich nicht zuverlässig sei. Die Unterbringung der am 20. Dezember 2016 aufgefundenen Waffen stelle eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dar. Ein auch nur einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften rechtfertige die Annahme, dass jemand auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berühre zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Aufbewahrungsvorschriften seien zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienten, nämlich das Abhandenkommen und das unbefugte An-Sich-Nehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, dürfe ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Dagegen legte der Kläger am 14. August 2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, er sei niemals mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgegangen. Vielmehr habe er ausnahmslos vorsichtig und sachgemäß gehandelt. Der Waffenraum in A-Stadt sei durch eine Tür mit höchster Sicherheitsstufe verschlossen. Es wäre einer dritten Person nicht möglich gewesen, sich der Waffen (etwa durch Diebstahl) zu bemächtigen. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Besichtigung des Aufenthaltsraums keine Bedenken wegen einer unsachgemäßen Aufbewahrung von Waffen erhoben. Er habe noch am 24. Januar 2019 Tresore bestellt, die der neuesten und höchsten Sicherheitsstufe entsprächen. Diese seien am 27. Januar 2019 aufgestellt worden. Dies zeige, dass er alles tue, was erforderlich sei, um eine sichere Waffenaufbewahrung zu gewährleisten. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2020 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig. Bei der Durchsuchung des Anwesens in der A-Straße … in A-Stadt am 20. Dezember 2016 seien in einem Raum Waffen vorgefunden worden, die nicht zusätzlich in einem Waffenschrank gelagert gewesen seien. Dieser Aufbewahrungsraum habe nicht den Vorgaben der einschlägigen Vorschriften entsprochen. Der Kläger habe Waffen weder in Behältnissen noch in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Waffenraum aufbewahrt. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Durchsuchung keine Kenntnis von der Aufbewahrung von 57 Kurz- und Langwaffen sowie 17 wesentlichen Waffenteilen im Anwesen des Klägers besessen. Dieser sei im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht mit seinem ersten Wohnsitz gemeldet gewesen, obwohl er hier seinen regelmäßigen Aufenthalt gehabt habe. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers sei die von ihm gewählte Aufbewahrungsart nicht für eine ausreichende Sicherung der Waffen bzw. Waffenteile gegen unbefugte Wegnahme geeignet gewesen. Dass der Kläger nach der Besichtigung des Raumes im Erdgeschoss des Anwesens im Januar 2019 weitere Waffenschränke erworben habe, könne die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht entkräften. Die Waffenschränke seien erst nach der Kontrolle durch den Beklagten erworben worden. Ein Waffenbesitzer, der die maßgeblichen Vorschriften erst beachte, nachdem die zuständige Behörde festgestellt habe, dass die Aufenthaltsräume nicht den waffenrechtlichen Sicherheitsvorschriften entsprächen, erweise sich als unzuverlässig. Die Prognose, dass der Kläger Waffen bzw. Waffenteile auch künftig nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren werde, sei gerechtfertigt. Auch die weiteren getroffenen Maßnahmen seien rechtmäßig. Der Kläger hat am 15. Januar 2020 Klage erhoben. Er führt aus, bei der Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinne des Waffenrechtes sei, sei eine Prognose anzustellen. Es sei also zu erwägen, inwieweit zukünftig möglicherweise (eventuell im Hinblick auf bereits in der Vergangenheit sich ereignet habende Sachverhalte) von einer unzuverlässigen Handhabung oder Aufbewahrung von Waffen auszugehen sei. Bereits hieran fehle es. Er habe unmittelbar nach einer Besichtigung seiner Räumlichkeiten und Beschlagnahme von Waffen Stahlschränke erworben, welche Sicherheitsbehältnisse im Sinne von § 13 AWaffV seien. Er könne also sofort die streitgegenständlichen Waffen in einer aus Sicht des Beklagten korrekten Art und Weise verwahren. Die Waffen seien aber auch zuvor sicher verwahrt gewesen. Der Raum habe lediglich zwei Öffnungen, nämlich die Tür und ein Fenster. Die Tür und das Fenster seien hinreichend sicher. Darüber hinaus seien noch zusätzliche „Sicherungsmaßnahmen“ vorhanden, welche mitberücksichtigt werden müssten. In dem Bereich vor dem genannten Fenster seien Wildschweine gewesen, welche Eindringlingen den Zugang zum Fenster verwehrt hätten. Zusätzlich habe er Hunde auf dem Anwesen gehalten, welche ebenfalls Eindringlinge nicht geduldet hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2019 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Januar 2020 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, er habe bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung keine Erkenntnis darüber gehabt, dass der Kläger einen Nebenwohnsitz in A-Stadt besessen und dort Waffen verwahrt habe. Auffällig sei, dass der Kläger nach der Durchsuchung in A-Stadt seinen Hauptwohnsitz umgehend nach A-Stadt verlagert habe. Der bei der Durchsuchung am 20. Dezember 2016 aufgefundene Raum hätte als Waffenraum genutzt werden können, wenn er den materiellen Anforderungen genügt und die zuständige Behörde die Nutzung dieses Raumes als Waffenraum zugelassen hätte. Nicht ausreichend sei, wenn lediglich die Nutzung als Waffenraum angezeigt oder beantragt werde. Es bedürfe der ausdrücklichen Erlaubnis der Behörde. Eine derartige Genehmigung habe hier nicht vorgelegen. Die Unterbringung der am 20. Dezember 2016 aufgefundenen Waffen habe daher eine nicht sachgemäße Aufbewahrung dargestellt. Die Kombination aus der nicht genehmigten Aufbewahrungsform sowie der Anzahl der am 20. Dezember 2016 verwahrten Schusswaffen lege die Annahme nahe, dass der Kläger nicht mehr die gebotene Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen besitze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2021.