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Urteil

4 K 981/19.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2020:0619.4K981.19.NW.00
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Leitsätze
1. Wird ein Verwaltungsakt von der Behörde dem Betroffenen auf dessen Wunsch als PDF-Datei per Mail übermittelt und druckt dieser den Bescheid aus, gilt der Verwaltungsakt gemäß §§ 37 Abs 2, 41 Abs 2 Satz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. In einem solchen Fall findet die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG keine Anwendung. (Rn.33) (Rn.36) 2. Eine Zielabweichungsentscheidung verletzt eine Umweltvereinigung nicht in eigenen Rechten. Ihr steht auch kein sog. prokuratorisches Klagerecht zu.(Rn.41) 3. Eine nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung ist im Hinblick auf eine Zielabweichungsentscheidung auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. Satz 1 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechtsverletzung klagebefugt.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Verwaltungsakt von der Behörde dem Betroffenen auf dessen Wunsch als PDF-Datei per Mail übermittelt und druckt dieser den Bescheid aus, gilt der Verwaltungsakt gemäß §§ 37 Abs 2, 41 Abs 2 Satz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. In einem solchen Fall findet die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG keine Anwendung. (Rn.33) (Rn.36) 2. Eine Zielabweichungsentscheidung verletzt eine Umweltvereinigung nicht in eigenen Rechten. Ihr steht auch kein sog. prokuratorisches Klagerecht zu.(Rn.41) 3. Eine nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung ist im Hinblick auf eine Zielabweichungsentscheidung auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. Satz 1 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechtsverletzung klagebefugt.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Zielabweichungsentscheid des Beklagten vom 5. Juli 2017 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019 ist unzulässig. Das Vorverfahren genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben in §§ 68ff. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (1.). Zudem ist die Klägerin auch nicht klagebefugt (2.). 1. Das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren erfüllt vorliegend nicht die gesetzlichen Maßgaben für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt innerhalb eines Monats, nachdem er dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Diese Regelung, die im vorliegenden Fall zwingend zu beachten ist (1.1.), wurde von der Klägerin nicht eingehalten. Die Zielabweichungsentscheidung des Beklagten wurde ihr durch Übermittlung dieses Bescheids am 16. Juli 2018 wirksam bekanntgegeben (1.2.), sodass der Widerspruch dagegen von der Klägerin am 16. April 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist und damit verspätet erhoben wurde (1.3.). Eine Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr ergibt sich vorliegend weder aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – (1.3.1.) noch aus §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO (1.3.2.). 1.1. Die Einhaltung der Widerspruchsfrist aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Gericht von Amts wegen zu beachten ist. Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage trotz Versäumung der Widerspruchsfrist fehlt es vorliegend schon an einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. August 1982 – 4 C 42/79 – m.w.N., juris), denn der Beklagte hat den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Zudem handelt es sich bei der angefochtenen Zielabweichungsentscheidung um einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt. Bei einem solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist die Widerspruchsbehörde ohnehin nicht befugt, über einen Widerspruch, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt worden ist, sachlich zu entscheiden. Die mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetretene Bestandskraft vermittelt nämlich dem dadurch Begünstigten eine gesicherte Rechtsposition, die diesem nur dann entzogen werden darf, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren enthalten eine solche Ermächtigungsgrundlage aber nicht. Darf die Widerspruchsbehörde wegen der zugunsten des begünstigten Dritten eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsakts über den verspäteten Widerspruch sachlich nicht entscheiden, so kommt einer gleichwohl ergehenden Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde nicht die Wirkung zu, dass die versäumte Frist geheilt ist. Dem Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall gleichfalls eine Sachentscheidung verwehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36/09 – m.w.N., juris). 1.2 Die Widerspruchsfrist wurde von der Klägerin nicht eingehalten, da diese Frist mit der Übermittlung des Zielabweichungsbescheids an sie mittels E-Mail am 16. Juli 2018 nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - am 19. Juli 2018 in Lauf gesetzt und daher die Monatsfrist durch die Einlegung des Widerspruchs am 16. April 2019 des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gewahrt wurde. Gemäß § 70 Abs. Satz 1 VwGO beginnt die Widerspruchsfrist mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten. Bekanntgabe ist die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde, d.h. des zuständigen Amtsträgers. Gemäß §§ 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich schriftlich, elektronisch, mündlich und in anderer Weise erlassen werden. Dabei sind für die Art der Bekanntgabe die Normen zu beachten, die für die Bekanntgabe des jeweiligen Verwaltungsaktes maßgeblich sind. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Zielabweichungsentscheidung vom 5. Juli 2017 der Klägerin im Wege der Übermittlung des Bescheids per E-Mail vom 16. Juli 2018 bekanntgegeben worden, denn mit dieser Übermittlung durch die zuständige Referentin des Beklagten ist ihr dieser Verwaltungsakt mit Wissen und Willen der Behörde zur Kenntnis gebracht worden. Dabei handelte es sich um die elektronische Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsakts als PDF-Datei, die von der Klägerin ausgedruckt wurde und gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben gilt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rdnr. 63b und § 41 Rdnr. 86b sowie OVG Münster, Beschluss vom 30. März 2015 – 14 A 2435/14 – juris). Im Übrigen wären aber auch etwaige Bekanntgabemängel gegenüber der Klägerin mit deren tatsächlicher Kenntniserlangung geheilt. Wenn § 8 Abs. 1 VwZG schon für zustellungsbedürftige Verwaltungsakte bei fehlendem Zustellungsnachweis oder der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften als Zustellungsnachweis denjenigen des tatsächlichen Empfangs gelten lässt, so gilt dies entsprechend auch für den hier zu beurteilenden – weniger formstrengen – Grundfall der Bekanntgabe (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2/92 – juris). 1.3. Ist somit der angefochtene Bescheid der Klägerin am 19. Juli 2018 bekanntgegeben worden, so erfolgte die Einlegung des Widerspruchs am 16. April 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1.3.1. Die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG findet hingegen keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift müssen Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG von einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem diese Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, wenn eine solche Entscheidung nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden ist. Damit scheidet die Anwendung dieser Vorschrift vorliegend aus, weil der Klägerin die angefochtene Entscheidung vom 5. Juli 2017 – wie oben dargelegt – bekanntgegeben wurde. 1.3.2. Die Verlängerung der Widerspruchsfrist auf ein Jahr folgt auch nicht aus den §§ 70 Abs. 2 und 58 Abs. 2 VwGO. Dies würde voraussetzen, dass bei der Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes an die Klägerin die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre. Dies war aber - entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung - nicht der Fall. Die Zielabweichungsentscheidung vom 5. Juli 2017 wurde der Klägerin am 16. Juli 2018 vollständig übermittelt und damit einschließlich der Seite 8, auf der sich eine korrekte und den Vorgaben in §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsmittelbelehrung befindet. Diese Rechtsmittelbelehrung erfüllte die gesetzlichen Anforderungen auch gegenüber der Klägerin. Wird nämlich bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung in einer ihm beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung abstrakt darüber belehrt, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung ohne Weiteres auch auf einen potentiell Drittbetroffenen und setzt – wenn ihm der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird – auch ihm gegenüber die Widerspruchsfrist in Lauf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010, a.a.O.). 2. Die Klägerin ist zudem aber auch nicht klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass er durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin wird durch die angefochtene Zielabweichungsentscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt (2.1.). Es ist insoweit auch gesetzlich nichts anderes bestimmt (2.2.). 2.1. Die Zielabweichungsentscheidung verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Zwar kann sie sich als eingetragener Verein auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz – GG – berufen, denn dieses Grundrecht steht nicht nur den Mitgliedern, sondern auch der Vereinigung selbst zu (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 – IV C 51.75 –, BVerwGE 54, 211, 219). Der grundrechtliche Schutz erfasst aber neben der Existenz und Funktionsfähigkeit der Vereinigung nur die eine Verwirklichung der Ziele der Interessengemeinschaft erstrebende Betätigung an sich, nicht darüber hinaus ein bestimmtes Ergebnis, insbesondere nicht den Erfolg dieser Betätigung. Wird daher durch hoheitliche Maßnahmen lediglich die Verwirklichung der Ziele der Interessengemeinschaft erschwert oder gar unmöglich gemacht, ohne dass diese Maßnahmen gegen die Existenz oder Betätigung der Vereinigung als solche gerichtet sind, so ist der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1980 – 7 C 23/78 –, NJW 1981, 362. Der Klägerin steht auch kein sog. prokuratorisches Klagerecht zu. Zwar hat das Bundesverwaltungsgerichts in einer Entscheidung zum Luftqualitätsrecht der Union (Richtlinie 2008/50/EG) und der Bundesrepublik Deutschland (§§ 44 ff. BImSchG) die Auffassung vertreten, dass ein Klagerecht einer natürlichen Person zur Durchsetzung des Umweltrechts der Union auch Umweltvereinigungen zusteht, die nach § 3 UmwRG anerkannt sind (Urteil vom 5. September 2013, - 7 C 21/12 – juris). Diese Figur des prokuratorischen Klagerechts einer Vereinigung setzt mithin subjektive Rechte natürlicher Personen voraus, die durch die angefochtene Entscheidung verletzt sein können und die sich die Vereinigung zu eigen macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 4 C 34.13 – juris). An einem solchen Klagerecht natürlicher Personen fehlt es aber im vorliegenden Fall, weil die Ziele der Raumordnung, von denen Entscheidungen nach §§ 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz - ROG - und § 10 Abs. 6 Satz 1 Landesplanungsgesetz - LPlG - Abweichungen zulassen, nicht dazu bestimmt sind, individuelle Belange zu schützen. Die Ziele der Raumordnung entfalten gegen Dritte keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern sind von öffentlichen Stellen insbesondere bei ihren Planungen zu beachten. Private Dritte werden durch sie hingegen grundsätzlich weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet. Für das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 ROG folgt hieraus, dass der Plangeber sich wegen des groben Rasters der raumordnerischen Abwägung und der damit verbundenen Ungenauigkeiten darauf beschränken kann, private Belange nur in einer pauschalen, typisierenden Art und Weise als Gruppenbelange zu berücksichtigen. Darüberhinausgehende individuelle Betroffenheiten sind im Regelfall dagegen nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen eines regionalen Raumordnungsplans. Sie bleiben vielmehr der Feinsteuerung im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans bzw. der Genehmigung eines Einzelvorhabens vorbehalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10717/16 – juris, m.w.N.). Es kann daher vorliegend nicht angenommen werden, dass das raumordnerische Ziel „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz“ des ERP Rhein-Neckar, von dem der Beklagte durch Bescheid vom 5. Juli 2017 eine Abweichung zuließ, dazu bestimmt ist, die Rechte eines individuell bestimmbaren Kreises Dritter zu schützen. Damit besteht auch gegenüber der Entscheidung über die Zulassung einer entsprechenden Zielabweichung grundsätzlich kein individueller Drittschutz. Ziel der Zielabweichungsentscheidung ist, dass für öffentliche Stellen an sich verbindliche Ziel der Raumordnung „Vorranggebiet Grundwasserschutz“ in einem konkreten Einzelfall und für ein bestimmtes Vorhaben zu suspendieren. Rechtliche Wirkungen entfaltet der Zielabweichungsbescheid zudem gegenüber der Beigeladenen, die das Zielabweichungsverfahren beantragt hat. Dass den Vorschriften über die Zulassung dieser Abweichung weitergehender Drittschutz zukommt, kann nach obigen Ausführungen indessen nicht angenommen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O.). 2.2. Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. Satz 1 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechtsverletzung klagebefugt. Zwar wurden die Klagemöglichkeiten der nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808) erweitert, wobei die Ergänzungen in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention dienten (vgl. BT-Drucksache 18/9526, S. 31). Auch nach dieser Rechtsänderung sind aber Zielabweichungsentscheidungen keine Entscheidungen im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. 2.2.1. So liegt kein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vor, da es sich bei der angegriffenen Zielabweichung nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG - handelt, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind „die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren“. Die hier streitgegenständliche Zielabweichung ist in diesem Katalog ausdrücklich nicht genannt. Sie könnte allenfalls unter dem Begriff der sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, subsumiert werden. Dann müsste jedoch durch die Zielabweichung eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens getroffen werden, und der Vorhabenträger müsste aufgrund der Entscheidung das Vorhaben realisieren dürfen. Dies ist bei einer Zielabweichungsentscheidung aber gerade nicht der Fall (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2017, a.a.O. und Hessischer VGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 B 1303/19 - juris). Dementsprechend kann die Beigeladene ihr Vorhaben, nämlich die Erweiterung des Sandabbaus auf das Abbaufeld „O... N…“, nicht auf Grund der Zielabweichungsentscheidung vom 5. Juli 2017 verwirklichen, sondern bedarf hierzu noch einer Genehmigung, die ihrerseits von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfasst sein dürfte. 2.2.2. Die Klagebefugnis der Klägerin lässt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG herleiten. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG setzt einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag voraus, durch den ein anderes als in Nr. 1 bis 2b genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen wird. Die angefochtene Zielabweichungsentscheidung wird von dieser Vorschrift nicht erfasst. Zwar ist die Zielabweichungsentscheidung ein Verwaltungsakt. Durch sie wird jedoch kein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift zugelassen. In Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen, den Sandabbau im Bereich des Kalksandsteinwerks B… zu erweitern, hat sich die Klagebefugnis der Klägerin durch die Einfügung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht erweitert. Unterfällt dieses Vorhaben § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wovon die Kammer ausgeht, ist insoweit der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG überhaupt nicht eröffnet, denn diese Vorschrift erfasst nur „andere als in Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben“. Fällt hingegen der beabsichtigte Sandabbau nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, kommt zwar für dieses Vorhaben die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in Betracht, es fehlt aber - wie unter 2.2.1. ausgeführt - an der Zulassung dieses Vorhabens durch die Zielabweichungsentscheidung vom 5. Juli 2017. Durch den Zielabweichungsbescheid wird auch kein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen. Wie die Gesetzesbegründung zeigt (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36), wollte sich der Gesetzgeber beim neuen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zwar an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 UVPG orientieren, anders als beim Vorhabenbegriff bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG aber gleichzeitig auf eine Bezugnahme auf den in § 2 Abs. 4 UVPG genannten Vorhabenkatalog nach Anlage 1 zum UVPG verzichten. Nach § 2 Abs. 4 UVPG sind Vorhaben bei Neuvorhaben (Nr. 1) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage (lit. a), der Bau einer sonstigen Anlage (lit. b) sowie die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme (lit. c) und bei Änderungsvorhaben (Nr. 2) die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage (lit.a), die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage (lit. b) sowie die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. Der angefochtene Zielabweichungsbescheid lässt kein solches Vorhaben zu. Insbesondere erlaubt er keine „sonstige in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“. Der hessische VGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 15. August 2019 (a.a.O.) ausgeführt: „Der Begriff der „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme“ entspricht weitgehend dem Eingriffsbegriff aus § 14 BNatSchG (Appold, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, § 2 Rn. 77). Erforderlich ist (die Zulassung) einer Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die geeignet ist, entweder das Landschaftsbild oder die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erheblich zu beeinträchtigen. Unter den Vorhabenbegriff fallen demnach etwa Abgrabungen, die Einebnung von Flächen, die Rodung von Wald oder die Erstaufforstung nach § 10 BWaldG, der Zugriff auf geschützte Arten nach § 44 Abs. 1 BNatSchG und - entsprechend Art. 1 Abs. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich UVP-Richtlinie - sowohl der übertägige als auch der untertägige Abbau von Rohstoffen (Fellenberg/Schille in: Landmann/Rohmer UmweltR, 89. EL Februar 2019, UmwRG § 1 Rdnr. 106). Damit knüpft der Vorhabenbegriff ersichtlich an Maßnahmen an, die direkt in der Landschaft sichtbar werden bzw. unmittelbare Voraussetzungen für derartige Maßnahmen oder ein derartiges Tätigwerden sind. Auch derartige Maßnahmen werden durch Entscheidungen im Zielabweichungsverfahren aber nicht zugelassen (Fellenberg/Schille in: Landmann/Rohmer UmweltR, 89. EL Februar 2019, UmwRG § 1 Rdnr. 111). Die hier streitgegenständliche Zielabweichung lässt keine direkten Eingriffe oder Arbeiten im Raum zu, sondern suspendiert, wie bereits dargestellt, teilweise von Zielen des Raumordnungsplans und ist somit einer in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, wie letztlich dem Bau der in Rede stehenden Logistikhalle, weit vorgelagert.“ Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an. 2.2.3. Eine Klagebefugnis der Klägerin folgt auch weder aus einer analogen Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, noch lässt sie sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention - AK - herleiten. Für eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, während Art. 9 Abs. 3 AK wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit nicht unmittelbar anwendbar ist. Auch insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Hessischen VGH (a.a.O.): „Zur Begründung einer Antragsbefugnis kommt weiterhin keine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG oder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG in Betracht. Selbst wenn man eine vergleichbare Interessenlage annehme, fehlte es an einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar ist anerkannten Vereinigungen gegen Raumordnungspläne der Rechtsweg nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7, Nr. 1.5 Anlage 5 UVPG oder gegen Entscheidungen im Raumordnungsverfahren jedenfalls im Rahmen der Inzidentprüfung nach § 13 ROG bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 2 UVPG eröffnet. Demgegenüber könnte die Ausklammerung von Zielabweichungen aus dem Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes dazu führen, dass ein an sich gegebenes Klagerecht gegen einzelne Festlegungen des Raumordnungsplans im Fall einer bestandskräftig gewordenen Zielabweichung eingeschränkt wäre. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17/07 -, BRS 71 Nr. 45; dem folgend: Hessischer VGH, Urteile vom 8. November 2007 - 3 N 3067/06 -, BRS 71 Nr. 30 und vom 1. Juli 2010 - 4 C 2302/09.N -, juris Rdnr. 46; OVG Niedersachsen, Urteil vom 04. Juli 2017- 7 KS 7/15 -, juris Rdnr. 124) scheidet eine inzidente Überprüfung einer bestandskräftigen (und ersichtlich auch nicht nichtigen) Abweichungsentscheidung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angesichts der von dieser Entscheidung ausgehenden Bindungswirkung aus. Die Bestandskraft der Abweichungsentscheidung wirkt zwar nur im Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen der die Abweichung beantragenden und der entscheidenden Behörde. Darüber hinaus greift jedoch die Tatbestandswirkung der Entscheidung. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Danach ist ein (rechtswirksamer) Verwaltungsakt grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen. Das gilt auch für rechtsförmliche, rechtsbehelfsfähige Abweichungsentscheidungen in einem Zielabweichungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007, a.a.O.; s. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Zwischenurteil vom 15. Oktober 2008 - 1 A 10388/08 -, BRS 73 Nr. 7). Selbst wenn man im Hinblick darauf eine Regelungslücke annehme, wäre diese jedoch nicht planwidrig. Planwidrig ist eine Regelungslücke nur dann, wenn die in Rede stehende Interessenlage vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde oder wegen späterer Veränderung der Umstände nicht gesehen werden konnte (Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 173 Rdnr. 54). Sofern der Gesetzgeber jedoch einen Sachverhalt grundsätzlich erkannt hat, aber in Bezug darauf keinen Regelungsbedarf gesehen hat, sind die geregelten Sachverhalte als abschließend zu betrachten und die Regelungslücke nicht als planwidrig einzuordnen. Bezüglich der alten Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 213 und vom 19. Dezember 2013 - 4 CN 14.12 - BVerwGE 149, 17) eine analoge Anwendung des umweltrechtlichen Verbandsklagerechts ausgeschlossen, da der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Gesetzes zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als abschließend verstanden, sich an diesem Verständnis auch nach der Novellierung nichts geändert und es daher an einer planwidrigen Regelungslücke gefehlt hat. Auch nach der Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2017 fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke für Sachverhalte außerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG normierten Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus deren Hintergrund und den begleitenden Umständen der letzten Gesetzesänderung (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 1; VG Augsburg, Beschluss vom 26. April 2018 - Au 4 S 18.281 -, juris Rdnrn. 21 - 29). Dem Umweltrechtsbehelfsgesetz liegt das Prinzip eines enumerativ abschließenden Katalogs von rechtsbehelfsfähigen Entscheidungen zu Grunde (vgl. zur alten Fassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes: BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rdnr. 31). Auch bei der Novellierung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes hat der Gesetzgeber bewusst von der Schaffung einer Generalklausel abgesehen und die Entscheidungen, hinsichtlich derer die besonderen Klagerechte aus § 2 UmwRG bestehen sollen, in § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG enumerativ und abschließend geregelt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17 -, juris Rdnrn. 177 - 182; VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 A 59/17 -, juris Rdnr. 80; Schlacke, NVwZ 2017, 905, 908; Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I (Stand: Februar 2019), § 1 UmwRG Rdnr. 9). Ungeachtet der Frage, ob Art. 9 Abs. 3 AK die Vertragsstaaten aufgrund seiner relativ weiten Formulierung zu einer generalklauselartigen Umsetzung verpflichtet, hat der Gesetzesgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich hiervon abgesehen, da dies nach seiner Auffassung mit weitergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit verbunden wäre (Gesetzesbegründung, S. 37; VG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 3 A 142/17 -, juris Rdnr. 71). Der gewählte Regelungsansatz birgt zwar die Gefahr, dass nach Völker- und Unionsrecht rechtsbehelfspflichtige Entscheidungen nicht in diesen Positivkatalog aufgenommen wurden, was teilweise in der Literatur als zu eng kritisiert wurde (krit. insb. Schlacke, NVwZ 2017, 905, 908). Ob Art. 9 Abs. 3 AK weitergehende Kontrollmöglichkeiten verlangt, kann daher noch nicht als abschließend geklärt betrachtet werden. Angesichts der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Beschränkung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf bestimmte Rechtsformen der Zulassungsentscheidung Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und damit einer Interpretation nicht zugänglich ist (Fellenberg/Schille in: Landmann/Rohmer UmweltR/, 89. EL Februar 2019, UmwRG § 1 Rdnr. 102). Fällt die streitgegenständliche Entscheidung - wie hier die Zielabweichungsentscheidung - nicht unter den normierten Katalog, so ist das UmwRG somit auch nicht analog anwendbar. 4. Nach Auffassung des Senats ist der Vorhabenbegriff in § 1 Abs. 1 Satz Nr. 5 UmwRG auch nicht im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK und die betreffende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Zielabweichung selbst oder etwa ein Bebauungsplan hiervon erfasst ist, mit der Folge, dass durch die Zielabweichung eine Zulassung der Bauleitplanung erfolge. Einer derartigen Auslegung steht der Wortlaut des Umweltrechtsbehelfsgesetzes entgegen. Zwar hat ein nationales Gericht nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 9 Abs. 3 AK (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09, Lesoochranárske zuskupenie VLK - "slowakischer Braunbär" - Slg. 2011, I-1255) das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen steht. Diese können aufgrund des weit gefassten Wortlauts von Art. 9 Abs. 3 AK („von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen“) auch dahingehend verstanden werden, dass eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf den planungsrechtlichen Vorhabenbegriff zu eng ist, jedenfalls ist eine solche Einschränkung in der Konvention nicht zu entnehmen. Entsprechend dem oben zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist die Auslegung jedoch nur „so weit wie möglich“ vorzunehmen. Ferner müssen die entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts „interpretationsfähig“ sein. Danach sind die Gerichte daran gehindert, die nationalen Vorschriften im Wege einer methodisch unzulässigen Rechtsfortbildung contra legem - also auch über die Wortlautgrenze hinaus - auszulegen (BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 BVerwGE 147, 312 Rdnr. 36 m.w.N.; vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, NVwZ 2015, 656/661; und 1. April 2015 - 4 C 6.14 -, BVerwGE 152, 10 Rdnr. 35; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 14. März 2017 - 22 B 17.12 -, juris Rdnr. 43). Nach dem oben dargelegten Verständnis des Senates vom Begriff des „Vorhabens“, der eindeutig an Maßnahmen anknüpft, die in der Umgebung sichtbar oder zumindest wahrnehmbar werden, würde eine Ausweitung auf den vorliegenden Sachverhalt die Wortlautgrenze überschreiten und sich im Bereich einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung bewegen. Da nach den obigen Ausführungen nach Auffassung des Senats vorliegend bereits der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes nicht eröffnet ist, kann offenbleiben, ob die Zielabweichungsentscheidung unter Anwendung „umweltbezogener Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erging. B. Aus Art. 9 Abs. 3 AK lässt sich eine Antragsbefugnis ebenfalls nicht herleiten. Zwar ist § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO der Auslegung zugänglich, dass neben Bestimmungen des Bundes- und des Landesrechts auch Vorschriften des Unionsrechts als andere gesetzliche Bestimmungen eigenständige, von materiellen Berechtigungen losgelöste Klagerechte vermitteln können (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., Rn. 26). Art. 9 Abs. 3 AK wirkt wegen des darin enthaltenen Ausgestaltungsvorbehalts derzeit aber nicht unmittelbar (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, juris Rdnr. 21; EuGH, Urteil vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09 - Slg. 2011, I-1255 Rn. 52).“ 2.2.4. Die Versagung einer Klagebefugnis der Klägerin gegen die Zielabweichungsentscheidung vom 5. Juli 2017 verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen Unionsrecht. Dabei kann offenbleiben, ob aus Art. 9 Abs. 3 AK folgt, dass es einem anerkannten Umweltschutzverband möglich sein muss, auch eine Zielabweichungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, soweit die Verletzung einer unbedingten und hinreichend genauen Bestimmung des objektiven Unionsumweltrechts geltend gemacht wird. Selbst wenn man eine solche Verpflichtung annähme, könnte ihr dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Umweltverband im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Zielabweichungsbescheids insoweit nicht entgegengehalten werden kann, wie es vom Gesetzgeber für das Raumordnungsverfahren in §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG, 49 Abs. 3 UVPG bereits angelegt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO und 709 ZPO. Das Fehlen des Ausspruchs über die Sicherheitsleistung wurde gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 34.4 des Streitwertkatalogs). Die Klägerin, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel des einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar (ERP). Die Beigeladene betreibt auf dem Gebiet der Stadt W... am R… das Kalksandsteinwerk B…. Das Werk befindet sich östlich der L…-straße … zwischen H… und B…. Derzeit wird direkt südlich des Werkes Sand abgebaut, der als Hauptbestandteil der Kalksandsteine im Werk verarbeitet wird. Da das Sandvorkommen im Bereich des genehmigten Abbaus bald erschöpft sein wird, soll das Abbaufeldes „O…" neu erschlossen werden. Das Abbaufeld „O…" befindet sich unmittelbar westlich der …, direkt gegenüber dem Werksgelände. Für die Fortsetzung des Sandabbaus wurden von der Beigeladenen zwei alternative Flächen vorgeschlagen. Das rund 23 ha große Abbaufeld „O… S…" ist durch den ERP Rhein-Neckar als Vorbehaltsgebiet für den Rohstoffabbau ausgewiesen und wird im Osten durch die … und im Süden durch die K…- straße … begrenzt. Die Alternativfläche „O… N…" ist rund 22 ha groß und um ca. 300 m nach Norden verschoben. Dadurch liegt der nördliche Teil des Abbaufelds „O… N…“ mit einer Fläche von ca. 8 ha außerhalb des Vorbehaltsgebiet für den Rohstoffabbau und damit in einem vom ERP Rhein-Neckar im Bereich des B… ausgewiesenen Vorranggebiet für den Grundwasserschutz, welches das Vorbehaltsgebiet für den Rohstoffabbau „O...“ großräumig umgibt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 beantragte die Beigeladene beim Beklagten für das Abbaufeld „O...“ die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Als Ergebnis des nachfolgenden Beteiligungsverfahrens wurde dem Abbaugebiet „O... N…“ der Vorzug gegeben, weil dadurch eine Überschneidung des Abbaufelds mit einem geplanten Wasserschutzgebiet vermieden werden soll. Da durch diese Verschiebung das großräumig ausgewiesene Vorranggebiet für den Grundwasserschutz tangiert wird, wurde ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet. Mit Entscheidung vom 5. Juli 2017 ließ der Beklagte für die Erweiterung des Kalksandsteinwerks B… durch die Neuerschließung des Abbaufeldes „O... N…“ die Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz“ zu und stellte mit raumordnerischem Entscheid vom 10. Juli 2017 fest, dass die Erweiterung des Sandabbaus am Abbaufeld „O... N…“ durch die Beigeladene unter Erfüllung bestimmter Maßgaben und Beachtung weiterer Anregungen und Hinweisen den Erfordernissen der Raumordnung und Raumplanung entspricht. Die Klägerin erhob am 4. Juli 2018 Widerspruch gegen den raumordnerischen Entscheid vom 10. Juli 2017. Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens stellte sie fest, dass in dem raumordnerischen Entscheid vom 10. Juli 2017 auf das vorgenannte Zielabweichungsverfahren und die Zulassung einer Abweichung für das Abbaufeld „O... N…“ von dem Ziel des ERP Rhein-Neckar „Vorranggebiet Grundwasserschutz“ Bezug genommen wird. Die Klägerin bat daher den Beklagten um die Übersendung des entsprechenden Dokuments vom 5. Juli 2017, woraufhin ihr am 16. Juli 2018 die zuständige Referentin des Beklagten die vollständige Zielabweichungsentscheidung vom 5. Juli 2017 per E-Mail als PDF-Datei übermittelte. Am 16. April 2019 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung vom 5. Juli 2017 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019, der Klägerin zugestellt am 23. Juli 2019, als unzulässig zurückwies, weil der Klägerin die Widerspruchsbefugnis fehle. Die Klägerin hat daraufhin am 22. August 2019 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht Mainz Klage erhoben, das den Rechtstreit mit Beschluss vom 5. September 2019 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei zulässig, denn sie sei klagebefugt. Es handele sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei dem angefochtenen Zielabweichungsbescheid um einen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG, durch den ein anderes als in den Nummern 1 bis 2 b genanntes Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werde. Auch eine Zielabweichungsentscheidung sei eine Entscheidung, die die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit raumordnerischen Zielsetzungen - vorliegend solchen des Schutzes von Grundwasservorkommen von erheblicher regionaler Bedeutung - abschließend regele, die in nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht mehr überprüft bzw. in Frage gestellt würden. Soweit die Zielabweichungsentscheidung Vorschriften des Umweltrechtes verletze bzw. die Verletzung umweltbezogener Schutzgüter geltend gemacht werde, sei daher eine gerichtliche Kontrolle eröffnet. Sie könne die Zielabweichungsentscheidung vom 5. Juli 2017 auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr in weiteren Verfahren inzident anfechten. Vielmehr werde mit der Entscheidung rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung bzw. einer Zielfestlegung des Raumordnungsplanes, das einem konkreten Vorhaben entgegenstehe, abgewichen werden dürfe und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens aus raumordnungsrechtlicher Sicht freigemacht. Die Entscheidung entfalte gegenüber Dritten zwar keine Rechtskraft, jedoch eine Tatbestandswirkung dahingehend, dass die Beachtung der raumordnerischen Ziele nicht mehr eingefordert werden könne und ein Vorhaben nicht mehr deshalb abgelehnt werden könne, weil es Zielen der Raumordnung, hier dem Ziel des langfristigen Grundwasserschutzes und der natürlichen Ressourcen, zuwiderlaufe. Da es sich bei den Vorschriften der §§ 46 ff WHG sowie den §§ 51 ff WHG und bei den Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 bis 31 WHG und insbesondere für das Grundwasser nach § 47 WHG um umweltbezogene Rechtsvorschriften handele, über die im Rahmen einer Zielabweichung verbindlich entschieden werde, bestehe eine Rechtsschutzlücke, die nicht im Einklang mit EU-Recht stehe. Vorliegend würden Vorschriften des Wasserrechts verletzt, da gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen werde. Daher sei die angefochtene Entscheidung, von der Rechtswirkungen nach außen ausgingen und die gegenüber Dritten eine Tatbestandswirkung entfalte, einer gerichtlichen Überprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG zugänglich zu machen. Die Erweiterung des Kalksandsteinwerkes sei ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÜVPG, welches der allgemeinen Vorprüfung in Spalte 2 der Anlage 1 zum ÜVPG unterliege. Ihr werde durch die Erteilung der Zielabweichung der effektive Rechtsschutz verwehrt, denn das Vorhaben werde in Bezug auf den Schutz von Grundwasservorkommen und - nach den tatbestandlichen Feststellungen des Bescheides - mit dem neu festzusetzenden Wasserschutzgebiet „B…" für räumlich vereinbar erklärt. Die Überschneidung des Abbaufeldes mit dem neu festzusetzenden Wasserschutzgebiet „B…“, die trotz der Verschiebung nach Norden weiterbestehe, werde für zulässig erachtet, obwohl es im Vorranggebiet für den Grundwasserschutz liege. Sie sei der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Zielabweichung nicht vorlägen, sondern ein Zieländerungsverfahren mit Umweltprüfungen durchzuführen gewesen wäre. Da sie an diesem Verfahren zu beteiligen gewesen wäre, werde sie durch die Zielabweichung in ihren Rechten verletzt. Die Novelle des UmwRG 2017 habe auf eine Erweiterung des gerichtlichen Zugangs abgezielt. Vieles spreche dafür, den gerichtlichen Zugang auch in gestuften vorgelagerten Verwaltungsverfahren zu eröffnen. Für eine solche Erweiterung des Rechtsschutzes in vorgelagerten Planungsphasen streite auch Art. 9 Abs. 3 AK. Die vorliegende Zielabweichung habe einen konkreten Umweltbezug, da über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Anforderungen nach § 47 WHG bzw. die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Ziel der Ressourcenschonung, die im Plansatz Z „Vorranggebiet Grundwasser" Ausdruck finde, entschieden werde. Diese Feststellungen könnten von ihr im nachfolgenden Verfahren nicht mehr angegriffen werden. So werde im eingeleiteten Verfahren zur wasserrechtlichen Bewilligung des Vorhabens die Vereinbarkeit mit den Zielen des Grundwasserschutzes durch den ERP Rhein-Neckar nicht mehr geprüft. Selbst, wenn man ihr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG ein Klagerecht nicht nur gegen Erlaubnisse nach § 8 Abs. 1 WHG für Gewässerbenutzungen, sondern auch gegen wasserrechtliche Bewilligungen und Erlaubnisse zubillige, wäre eine inzidente Überprüfung der Zielabweichungsentscheidung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht möglich. Ihr sei zudem ein prokuratorisches Klagerecht zu gewähren. Aus § 7 Abs. 6 ROG ergebe sich eine Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung. Weiter sei nach § 8 ROG eine Umweltprüfung vorzunehmen. Durch die vorliegende Ausgestaltung des Verfahrens werde ihr Rechtsverfolgungsinteresse beschnitten, denn eine Prüfung der Umweltverträglichkeit oder der Vereinbarkeit mit § 34 BNatSchG sei im Rahmen der Zielabweichung nicht erfolgt. Diese Verpflichtung werde mit der Ausgestaltung des Verfahrens umgangen. Das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung müsse aber einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein. Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, die wie die Zielabweichungsentscheidung Tatbestandswirkung gegen über Dritten hätten, müssten daher zumindest inzident in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überprüfbar sein. Die Klage sei auch begründet, da die Zielabweichung entsprechend § 2 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG Vorschriften des Umweltrechtes einschließlich Vorschriften des unionsrechtlichen Umweltrechts, die ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten, verletze. Die Zulassung der Abweichung verstoße gegen § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 10 Abs. 6 LPIG, denn sie sei nicht vertretbar und berühre die Grundzüge der Planung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2017 über die Zulassung einer Abweichung von dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz“ und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Die Klagebefugnis ergebe sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG. Eine Zielabweichungsentscheidung sei keine Zulassung, auf Grund derer ein Vorhaben realisiert werden dürfe. Das Zielabweichungsverfahren führe vielmehr nur die Vereinbarkeit von Planungen und Maßnahmen mit den Zielen der Raumordnung herbei, indem es von der Bindung an betroffene Ziele der Raumordnung befreie. So werde im vorliegenden Fall die Erweiterung des Kalksandsteinwerks nicht durch Zielabweichungsentscheidung zugelassen. Sie enthalte auch keine verbindliche Entscheidung über umweltbezogene Vorschriften. Die Zielabweichung sei daher auch keine Teilgenehmigung mit umfassender Bindungswirkung für spätere Genehmigungen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen und trägt vor: Der Klägerin fehle die Klagebefugnis. Diese ergebe sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 1 Satz Nr. 5 UmwRG. Die angefochtene Zielabweichungsentscheidung sei kein Verwaltungsakt, durch den ein Vorhaben zugelassen werde. Sie – die Beigeladene – könne nämlich das Vorhaben trotz der Zielabweichung noch nicht realisieren. Bei der Zielabweichung handele es sich vielmehr nur um die Rücknahme des raumordnerischen Gestaltungswillens, soweit die Zielabweichung reiche. Weitere Umweltprüfungen seien keineswegs entbehrlich. Außerdem erfasse § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur die Zulassung solcher Vorhaben, die nicht bereits Gegenstand der Nrn. 1 – 2b seien. Ihr Vorhaben werde daher von dieser Vorschrift nicht erfasst, da die zur Erweiterung des Sandabbaus am Abbaufeld „O... N…“ erforderliche wasserrechtliche Genehmigung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfalle. Die Zielabweichung erlaube auch keinen Rückschluss auf künftige wasserrechtliche Verfahren, weil die von ihr beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis eigenen Voraussetzungen unterliege. Zwar könne dem von ihr angestrebten Sandabbau nach erfolgreichem Durchlaufen des Zielabweichungsverfahrens nicht mehr entgegengehalten werden, dass dieser wegen eines beachtlichen Widerspruchs gegen die Ziele der Raumordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 ROG planerisch nicht zulässig sei. Diese Lockerung der Zielbindung wirke sich aber nicht auf umweltbezogene Rechtsvorschriften insb. des Wasserrechts aus. Die mit der Entscheidung im Zielabweichungsverfahren verbundene Tatbestandswirkung rechtfertige hingegen keine Erweiterung des Anwendungsbereiches des UmwRG. Es bestehe nämlich kein Rechtsanspruch auf raumordnungsrechtliche Planung. Im Umkehrschluss müsse solches auch für die Zielabweichungsentscheidung als actus contrarius gelten. Dies komme ausdrücklich auch in § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 UmwRG zum Ausdruck. Dem Kläger stehe schließlich auch kein prokuratorisches Klagerecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.