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Urteil

4 K 564/18.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2019:1118.4K564.18.NW.00
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Leitsätze
Klagebefugte Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind nur Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG begründet keine eigenständige Klagebefugnis eines Nachbarn. Der in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch betrifft vielmehr ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs und erweitert nicht den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten (wie BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, 4 C 36.13, und OVG RP, Urteil vom 11. Oktober 2018, 1 A 10581/16.OVG. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/92/EU räumt den Mitgliedstaaten auch bei Verfahren, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, die Möglichkeit der Beschränkung der prozessualen Geltendmachung auf subjektive Rechtspositionen ein. Im Falle einer Klagehäufung ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für jede genehmigte WEA gesondert zu beurteilen. Ein erweiterter Einwirkungsbereich von 15 dB(A) unter dem Richtwert kommt nur bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen in Betracht. Hingegen ist bei bis zu 12 einwirkenden Anlagen davon auszugehen, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 B(A) führen kann, da dem in Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm definierten Einwirkungsbereich eine entsprechende Annahme zugrunde liegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016, 8 B 1018/15). Es besteht bisher keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 30. November 2018, 8 A 10581/18.OVG, vom 20. September 2018, 8 A 11958/17.OVG und vom 17. Oktober 2017, 8 B 11345/17.OVG). WEA eines Typs, aber unterschiedlicher Nabenhöhe weisen in Bezug auf den für die Schallprognose maßgeblichen Betriebspunkt maximaler Schallemission (i.d.R. bei 95 Prozent der Nennleistung) keinen Unterschied auf. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne vom § 4 UmwRG werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört hingegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich, namentlich im Fachplanungsrecht, regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017, 7 A 17/12). § 10 BImSchG und die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissions-schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 9. BImSchV) enthalten abschließende Regelungen über die im immissionsschutz-rechtlichen Verfahren durchzuführende UVP einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagebefugte Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind nur Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG begründet keine eigenständige Klagebefugnis eines Nachbarn. Der in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch betrifft vielmehr ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs und erweitert nicht den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten (wie BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014, 4 C 36.13, und OVG RP, Urteil vom 11. Oktober 2018, 1 A 10581/16.OVG. Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/92/EU räumt den Mitgliedstaaten auch bei Verfahren, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, die Möglichkeit der Beschränkung der prozessualen Geltendmachung auf subjektive Rechtspositionen ein. Im Falle einer Klagehäufung ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für jede genehmigte WEA gesondert zu beurteilen. Ein erweiterter Einwirkungsbereich von 15 dB(A) unter dem Richtwert kommt nur bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen in Betracht. Hingegen ist bei bis zu 12 einwirkenden Anlagen davon auszugehen, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 B(A) führen kann, da dem in Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm definierten Einwirkungsbereich eine entsprechende Annahme zugrunde liegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016, 8 B 1018/15). Es besteht bisher keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 30. November 2018, 8 A 10581/18.OVG, vom 20. September 2018, 8 A 11958/17.OVG und vom 17. Oktober 2017, 8 B 11345/17.OVG). WEA eines Typs, aber unterschiedlicher Nabenhöhe weisen in Bezug auf den für die Schallprognose maßgeblichen Betriebspunkt maximaler Schallemission (i.d.R. bei 95 Prozent der Nennleistung) keinen Unterschied auf. Unter den Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne vom § 4 UmwRG werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört hingegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich, namentlich im Fachplanungsrecht, regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017, 7 A 17/12). § 10 BImSchG und die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissions-schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren, 9. BImSchV) enthalten abschließende Regelungen über die im immissionsschutz-rechtlichen Verfahren durchzuführende UVP einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig, soweit sie die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die WEA Be01, Be03 und Be04 in B. sowie die WEA AI01 in A. (1.) betrifft. Die Klage ist aber auch insgesamt unbegründet (2.). 1. Die Klage ist hinsichtlich der Genehmigungen für die WEA Be01, Be03 und Be04 in B. sowie die WEA AI01 in A. unzulässig, weil der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO insoweit nicht klagebefugt ist. Nach dieser Vorschrift muss ein Kläger geltend machen können, durch den Verwaltungsakt – hier die immissionsrechtlichen Genehmigungen zugunsten der Beigeladenen – in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers möglich erscheinen. Diese Möglichkeit besteht dann nicht, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Ist der Kläger – wie hier – nicht Adressat der von ihm angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheide, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8.01 und OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 8 A 928/16 –, beide juris). Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung des Klägers ergibt sich hinsichtlich der WEA Be01, Be03, Be04 und AI01 weder auf Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – (1.1.) noch aus den von ihm geltend gemachten Verfahrensfehlern der allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung (1.2.) oder aus seinem sonstigen Vortrag (1.3.). 1.1. Es ist ausgeschlossen, dass der genehmigte Betrieb der fraglichen vier WEA für den Kläger schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft. Der Kläger rügt, auch diese vier Genehmigungsbescheide vom 6. April 2017 würden gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind aber nur Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Das von ihm bewohnte Grundstück befindet sich nämlich nicht innerhalb des räumlichen Bereichs, in dem die von den vier genehmigten WEA voraussichtlich ausgehenden Geräuscheinwirkungen für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits existierenden Geräuscheinwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 8 B 1060/17 – juris). Die WEA befinden sich in einer Entfernung von 1.510 m (Be01), 2.460 m (Be03), 1.100 m (Be04) und 3.030 m (Al01) zum Grundstück des Klägers. Angesichts dieser erheblichen Entfernungen und unter Berücksichtigung der Schallimmissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 12. Oktober 2015 sowie der Nachträge vom 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016, die Gegenstand der angefochtenen Genehmigungen sind, befindet sich das Anwesen des Klägers nicht innerhalb des nach Nr. 2.2 Buchst. a der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu bestimmenden Einwirkungsbereichs der Anlagen. Gemäß Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm liegen nur solche Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche (Zusatzbelastung) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Dies ist für das Anwesen des Klägers hinsichtlich dieser vier genehmigten WEA nicht der Fall. Das vom Kläger bewohnte Grundstück liegt im Außenbereich, so dass die zulässigen Lärmimmissionsrichtwerte für das Grundstück in entsprechender Anwendung des § 6.1 Buchst. d TA Lärm wie bei Dorf- oder Mischgebieten 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts betragen. Im Einwirkungsbereich der WEA im Sinne von Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm liegen somit die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel von mindestens 35 dB(A) verursachen. Dies trifft für das Grundstück des Klägers nur für die WEA Ul01 zu, nicht hingegen für die WEA Be01, Be03, Be04 und AI01. Nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Immissionsprognosen sind an dem untersuchten Immissionsort IO 7 (P.), der auch für das Anwesen des Klägers P. maßgeblich ist, Geräuschimmissionen durch die fraglichen vier WEA zu erwarten, die in einem Bereich von 20,1 dB(A) und 33,4 dB(A) liegen und damit im ungünstigsten Fall der WEA Be04 noch 11,6 dB(A) unter dem nachts maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich das Grundstück des Klägers im Einwirkungsbereich dieser vier WEA befindet, da selbst die nächstgelegene WEA Be03 einen Beurteilungspegel am Immissionsort IO 7 verursacht, der nicht weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert, sondern mehr als 10 dB(A), nämlich 11,6 dB(A) unter diesem Immissionsrichtwert liegt. Im Hinblick auf die Anzahl der WEA kommt auch nicht in Betracht, entgegen Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm einen erweiterten Einwirkungsbereich von 15 dB(A) unter dem Richtwert anzusetzen. Ein solche Erweiterung des Einwirkungsbereichs setzt nämlich eine sehr große Anzahl einwirkender Anlagen voraus. Hingegen ist bei bis zu 12 einwirkenden Anlagen – wie im vorliegenden Fall – davon auszugehen, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) führen kann, da dem in Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm definierten Einwirkungsbereich eine entsprechende Annahme zugrunde liegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 – und VG Minden, Urteil vom 15. August 2018 – 11 K 396/17 – beide juris und m.w.N.). Die vom Kläger gegen seine fehlende Klagebefugnis vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. So gibt es hier entgegen seiner Auffassung aus dem EU-Recht keine rechtlich verbindlichen Vorgaben für die Beurteilung der Klagebefugnis. Vielmehr räumt Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/92/EU den Mitgliedstaaten auch bei Verfahren, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, die Möglichkeit der Beschränkung der prozessualen Geltendmachung auf subjektive Rechtspositionen ein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 - 8 B 1291/17 -, juris). Mithin kann ein Rechtsbehelf durch das nationale Recht davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger eine eigene Rechtsverletzung geltend macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 9 A 30/10 -, juris). Für die Beurteilung der Klagebefugnis ist daher im vorliegenden Fall nicht das „Projekt“ maßgeblich, sondern der jeweils angefochtene Verwaltungsakt, hier also die im Wege der Klagehäufung angefochtenen verschiedenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV – und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) am 1. Juli 2005 kennt das BImSchG nämlich keine Windfarm mehr. So taucht in Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der Begriff „Windfarm“ nicht auf. Genehmigungsbedürftig sind vielmehr, jede für sich, einzelne WEA (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 1 B 11075/17.OVG -, juris). Daher ist auch die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Falle einer Klagehäufung für jede genehmigte WEA gesondert zu beurteilen. Auch die Einwände des Klägers gegen die Schallprognose des Ingenieurbüros P. vom 25. November 2015 sowie der Nachträge dazu vom 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016 greifen nicht durch. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass bei der Schallprognose entsprechend der Vorgabe der TA Lärm die Beurteilungspegel nach dem sog. alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 ermittelt wurden. Die mathematische und methodische Richtigkeit der Prognose nach diesem Verfahren stellt der Kläger selbst nicht substantiiert in Frage. Er ist vielmehr der Auffassung, dass dieses durch die TA Lärm vorgegebene Prognoseverfahren auf Grund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schallausbreitungsverhalten bei hohen WEA zu unzutreffenden Ergebnissen führe und deshalb durch das sog. Interimsverfahren zu ersetzen sei. Dem ist aber nicht zu folgen. Es besteht nämlich bisher keine hinreichende Veranlassung, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 30. November 2018 – 8 A 10581/18.OVG –, vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17.OVG – und vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17.OVG - sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 115/15 –, alle juris). Dies gilt in gleicher Weise für mögliche Schallreflexionen, soweit das Verfahren nach DIN-ISO 9613-2 deren Berücksichtigung nicht vorsieht. Zu Recht wurden bei der Lärmprognose auch keine Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigt, da nach den vorgelegten Messberichten für die WEA des Typs V126-3,3MW weder impulshaltige noch tonale Auffälligkeiten feststellbar waren. Auch der Umstand, dass kein Sicherheitszuschlag eingerechnet wurde, obwohl die Messberichte zwei WEA des Typs Vestas V126 mit einer Nabenhöhe von 137 m und eine WEA dieses Typs mit einer Nabenhöhe von 116 m betrafen, während die angefochtenen Genehmigungen WEA des Typs V126 mit einer Nabenhöhe von 149 m zum Gegenstand haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein höherer Turm verändert nämlich das akustische Verhalten einer WEA nicht. Eine WEA gleichen Typs erzeugt vielmehr bei gleicher Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe die gleiche Schallemission, unabhängig von der Nabenhöhe. Das bedeutet, dass WEA eines Typs, aber unterschiedlicher Nabenhöhe in Bezug auf den für die Schallprognose maßgeblichen Betriebspunkt maximaler Schallemission (i.d.R. bei 95% der Nennleistung) keinen Unterschied aufweisen (vgl. Agatz, Windenergiehandbuch, 15. Ausgabe Dezember 2018, S. 89). 1.2. Auch aus den geltend gemachten Verfahrensfehlern der UVP kann der Kläger eine Klagebefugnis nicht herleiten. § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG begründet nämlich keine eigenständige Klagebefugnis eines Nachbarn. Der in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG eingeräumte absolute Aufhebungsanspruch betrifft vielmehr ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs und erweitert nicht den Kreis der nach nationalem Recht Klagebefugten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 – und Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, OVG RP, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 1 A 10581/16.OVG – sowie OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, alle juris). 1.3. Auch aus dem sonstigen Vortrag des Klägers folgt hinsichtlich der WEA Be01, Be03, Be04 und WEA AI01 keine Klagebefugnis. So vermag eine mögliche Verletzung materieller natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Regelungen eine Klagebefugnis schon deshalb nicht zu begründen, weil diese Vorschriften nur dem öffentlichen Interesse dienen und daher keine subjektiven Rechte Dritter begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12/05 – und OVG R-P, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG –, beide juris). Gleiches gilt für die behauptete Gefährdung des Straßenverkehrs durch Eiswurf. 2. Die Klage ist hinsichtlich der WEA Ul01 und – die Zulässigkeit der Klage unterstellt – auch hinsichtlich der WEA Be01, Be03, Be04 und WEA AI01 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die fünf immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die angefochtenen Bescheide leiden nicht an Verfahrensfehlern, die nach Maßgabe des § 4 UmwRG ein Recht des Klägers auf deren Aufhebung begründen (2.1.) und verstoßen auch nicht gegen materielles Recht, das den Kläger zu schützen bestimmt ist (2.2.). 2.1. Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn die erforderliche UVP oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit fehlt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG), wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 9 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) oder ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei, wenn sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, eine Beeinflussung vermutet wird. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gelten die Abs. 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Da hier eine UVP durchgeführt wurde, kommt vorliegend ein Aufhebungsanspruch nur aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Abs. 1a i.V.m. Abs. 3 UmwRG in Betracht. Ein solcher Aufhebungsanspruch besteht aber nicht. Soweit der Kläger geltend macht, die der UVP zugrundeliegenden Fachgutachten und die darauf aufbauende UVP des Beklagten würden an erheblichen Mängeln leiden, so dass die UVP keine nachvollziehbare Grundlage für die erteilten Genehmigungen darstelle, beruft sich der Kläger schon nicht auf Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG (2.1.1.). Soweit der Kläger Verstöße gegen Vorschriften rügt, welche die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen, liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs 3 UmwRG nicht vor (2.1.2.). 2.1.1. Unter den – im UmwRG nicht näher definierten – Begriff des Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 UmwRG werden nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst, welche die äußere Ordnung des Verfahrens, das heißt den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte der UVP oder der Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört hingegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich – namentlich im Fachplanungsrecht – regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Insbesondere die Frage, ob ein im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigtes Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und an die allgemein anerkannten aktuellen Prüfungsmethoden gerecht wird, betrifft danach nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 17/12 –, juris). Hiervon ausgehend handelt es sich bei den vom Kläger diesbezüglich behaupteten Rechtsfehlern – ihr Vorliegen unterstellt – nicht um Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG. Die Frage, ob die verschiedenen Fachgutachten oder die UVP des Beklagten unter methodischen Fehlern leiden, betrifft nämlich nach den vorbeschriebenen Maßstäben nicht den äußeren Verfahrensgang, sondern ausschließlich den materiell-rechtlich gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung (vgl. OVG R-P, Urteil vom 11. Oktober 2018 – 1 A 10581/16.OVG -, juris). Im Übrigen fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch die von ihm behaupteten Fehler die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). 2.1.2. Soweit der Kläger Verstöße gegen Vorschriften rügt, welche die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen, liegen sie bereits nicht vor oder können zumindest keinen Aufhebungsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs 3 UmwRG begründen. Soweit der Kläger Verstöße gegen § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - oder andere sich aus diesem Gesetz ergebende Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung rügt oder sich sogar unmittelbar auf die UVP-Richtlinie bzw. andere EU-Rechtsnormen berufen will, kann dies schon grundsätzlich nicht zum Erfolg führen. § 10 BImSchG und die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) enthalten nämlich abschließende Regelungen über die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchzuführende UVP einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV); darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die UVP-Richtlinie insoweit unzureichend umgesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 C 1.15 – und OVG R-P, Beschluss vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17.OVG –, beide juris). Verstöße gegen die somit alleine einschlägigen Vorschriften des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV über die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens bei der Einleitung des förmlichen Verfahrens sind nicht ersichtlich. Der Vorwurf einer „nur einfachen Bekanntmachung des Vorhabens in einem Amtsblatt sowie der einmaligen Schaltung einer völlig unscheinbaren Anzeige im hinteren Teil einer Tageszeitung“ ist unsubstantiiert und in der Sache nicht zutreffend. Der Beklagte hat vielmehr das Vorhaben im „Wochenblatt der Verbandsgemeinden Kusel, A., G.-M.r'' am 23. Juni 2016, im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde L.- W.'' am 29. Mai 2016, in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz" am 25. Juni 2016 und in der „Rhein-Zeitung" am 25. Juni 2016 und auch auf seiner Internetseite ab 24. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht. Weitergehende Anforderungen ergeben sich nach nationalem Recht, dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht insoweit nicht in Zweifel steht, nicht (ebenso OVG R-P, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17.OVG -, juris). Der (unzutreffend) auf eine „Verletzung des Verständlichkeitsgebots des § 6 UVPG“ gestützte Vorwurf, die Anzeige in der Bekanntmachung sei „für den juristischen Laien vollkommen unverständlich“ gewesen, ist zum einen unsubstantiiert und andererseits aus den genannten Gründen unerheblich. Der Bekanntmachungstext enthielt alle notwendigen Inhalte und entsprach in jeder Hinsicht den Anforderungen nach § 10 BImSchG und der 9. BImSchV. Etwaige weitergehende Anforderungen werden vom Kläger rechtlich nicht nachvollziehbar begründet. Unsubstantiiert und rechtlich nicht nachvollziehbar ist auch der weitere Vorwurf einer „Verletzung von Treu und Glauben“, weil die Textgröße bei beiden Publikationen jeweils optisch so klein gewesen sei, dass der Text – wäre er AGB – „nach dem Recht der AGB wegen Unlauterkeit zwingend unwirksam wäre“. Der Kläger legt nicht dar, auf welcher Rechtsgrundlage ein Rückgriff auf das zivilrechtliche AGB-Recht anstelle oder ergänzend zu den speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts geboten sein soll. Im Übrigen zeigt die im Original in der Verfahrensakte befindliche Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Tageszeitung keinerlei Auffälligkeiten, sondern entspricht hinsichtlich Textgröße und Schriftbild dem Üblichen. Nichts Anderes gilt für die Behauptung einer Verletzung des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG mangels eines Hinweises, welche Unterlagen ausgelegt werden, weil auch diese Vorschrift nach dem oben Gesagten hier nicht anwendbar ist (vgl. OVG R-P, Beschluss vom 17. Oktober 2017, a.a.O.). Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge des Klägers, das Schallgutachten und andere Fachgutachten seien nicht vollständig ausgelegt worden. Erforderlich ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Behörde vorliegenden, entscheidungserheblichen Unterlagen auszulegen. Dies ist nach Aktenlage geschehen. Auch die zu diesem Zeitpunkt vorliegende schalltechnische Immissionsprognose des schalltechnischen Ingenieurbüros P. vom 25. November 2015 wurde vollständig, insbesondere auch einschließlich der beigefügten Auszüge der Prüfberichte über die Vermessung von drei WEA des Typs Vestas V126-3.3MW, ausgelegt. Einer Auslegung der vollständigen Prüfberichte hat es hingegen nicht bedurft, da sie in dieser Form nicht Teil der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen waren und die Auszüge alle wesentlichen schalltechnischen Daten zum Emissionsverhalten des Anlagetyps enthielten. Auch einer Auslegung aller früheren schalltechnischen Untersuchungen betreffend die drei Bestandsanlagen bedurfte es nicht, weil nur der Nachtrag vom 9. Dezember 2005 die letztendlich errichteten WEA betraf. Schließlich war es weder erforderlich, der Öffentlichkeit nachträglich eingegangene Gutachten zugänglich zu machen, noch die Öffentlichkeit über die – angebliche – Änderung der Anträge betreffend die WEA Be01 und Be04 zu informieren. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG sind weitere Informationen, die für die Entscheidung des Vorhabens von Bedeutung sein können und der Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit lediglich nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger im Übrigen auch Gebrauch gemacht, indem er im Jahr 2016 Einsicht in die Raumanalyse zum Rotmilan beantragt und beim Beklagten auch erhalten hat. Es war auch bezüglich der WEA Be01 und Be04 keine nochmalige Information der Öffentlichkeit erforderlich. Eine Änderung der Genehmigungsanträge, die eine nochmalige Information der Öffentlichkeit bzw. eine nochmalige Öffentlichkeitsbeteiligung hätte gebieten können, gab es nämlich nicht. Vielmehr wurden die fraglichen Genehmigungen für die WEA Be01 und Be04 infolge eines Einwandes im Beteiligungsverfahren lediglich mit der einschränkenden Auflage erlassen, dass sie zur Nachtzeit schallreduziert betrieben werden müssen. Auch soweit der Kläger eine „Irreführung durch Falschinformation“ wegen des Hinweises auf den Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist rügt, obwohl der EUGH mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rs. 137/14) den Einwendungsausschluss mit Wirkung auch für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren als EU-rechtswidrig erkannt hatte, führt dies nicht zu einem Verfahrensfehler, der einen Aufhebungsanspruch des Klägers begründen könnte. Der Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung entsprach der damaligen Rechtslage nach nationalem Recht und war gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 BImSchG zwingend in die Bekanntmachung aufzunehmen. Erst durch Gesetz vom 29. Mai 2017 wurde § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit Wirkung ab 2. Juni 2017 dahin geändert, dass der Einwendungsausschluss nur noch „für das Genehmigungsverfahren“ gilt. Soweit man überhaupt in Betracht zieht, zu erwägen, ob ein Hinweis in einem Bekanntmachungstext, der sich an die im Bekanntmachungszeitpunkt geltende Fassung des § 10 BImSchG gehalten hat, etwa wegen eines fehlenden zusätzlichen Hinweises auf das EUGH-Urteil einen „anderen Verfahrensfehler“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG darstellen könnte, fehlt es jedenfalls an jeglicher Darlegung, inwiefern ein solcher „Fehler“ nach Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen des Unterlassens der erforderlichen UVP oder Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar seien könnte; dies ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich (vgl. OVG R-P, Beschluss vom 17. Oktober 2017, a.a.O.). Dies gilt im Übrigen auch für die anderen vom Kläger behaupteten Verstöße gegen Vorschriften, welche die äußere Ordnung des Verfahrens betreffen. Zudem hätten all diese behaupteten Verfahrensfehler dem Kläger auch nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen, da er im Laufe des Genehmigungsverfahrens und im Erörterungstermin mehrfach Bedenken gegen die Vorhaben geltend gemacht hat (vgl. die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ergebende zusätzliche Voraussetzung für einen Aufhebungsanspruch Drittbetroffener). 2.2. Die angefochtenen Genehmigungen verstoßen auch nicht gegen materielles Recht, das auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist. Insbesondere verletzen die fünf Genehmigungen nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Hinsichtlich der WEA Be01, Be03 und Be04 in B. sowie der WEA AI01 in A. wird insoweit verwiesen auf die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis. Aber auch die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA Ul01 in U. verletzt nicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Das vom Kläger bewohnte Anwesen liegt nämlich zwar im Einwirkungsbereich dieser WEA, es ist aber durch den genehmigten Betrieb dieser WEA keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen ausgesetzt. Nach der schalltechnischen Immissionsprognose des Ingenieurbüros P., die nach den obigen Ausführungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, werden nämlich die Vorgaben der TA Lärm sicher eingehalten. Nach dieser Schallprognose beträgt die Zusatzbelastung für den maßgebliche IO 7 (Pilgerhof) durch die WEA Ul01 37,7 dB(A) und durch die fünf WEA zusammen 40 dB(A), woraus sich unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die drei Bestandsanlagen eine Belastung von 41 dB(A) errechnet. Somit ist gemäß Nr. 3.2.1 der TA Lärm der Schutz des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt, weil die Gesamtbelastung am IO 7 von 41 dB(A) den maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nummer 6 von 45 dB(A) nicht über-, sondern deutlich unterschreitet. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall Vorbelastungen gemäß Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm nicht zu einer Versagung der angefochtenen Genehmigung führen können. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant, weil nicht kausal für die Überschreitung anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Dieses Irrelevanzkriterium wird hier eingehalten, denn die von der WEA Ul01 verursachte Zusatzbelastung von 37,7 dB(A) am IO 7 liegt 7,3 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO und 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) Der Kläger wendet sich gegen fünf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen (WEA) Be01, Be03, Be04 in B., AI01 in A. und Ul01 in U.. Er bewohnt das Anwesen P. im Außenbereich der Gemeinde St. J., das in einer Entfernung von 1.510 m zu der geplanten WEA Be01, von 2.460 m zu der geplanten WEA Be03, von 1.100 m zu der geplanten WEA Be04, von 3.030 m zu der geplanten WEA Al01 und von 840 m zu der geplanten WEA UI01 liegt. Am 20. Januar 2016 beantragte die j. E. GmbH, E.-A., W., die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der oben genannten fünf Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 mit einer jeweiligen Leistung von 3,3 MW und einer Gesamthöhe von 212,00 Metern bei einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m. Am 21. Januar 2016 wurde dem Beklagten die Beigeladene als neue Projektentwicklungsgesellschaft angezeigt. Die Standorte der fünf WEA liegen westlich der Gemeinde W., auf deren Gemarkung sich bereits drei Bestandsanlagen befinden, die mit den oben genannten Anlagen einen Windpark bilden werden. Im Auftrag der Beigeladenen erstellte das Ingenieurbüro P. für die fünf WEA eine schalltechnische Immissionsprognose vom 25. November 2015, die durch Nachträge vom 14. Oktober 2016 und 1. Dezember 2016 ergänzt wurde. Dabei lag dem letzten Nachtrag zugrunde, dass die WEA Be01 und Be04 zur Nachtzeit schallreduziert betrieben werden, um an allen Immissionsorten (IO) eine Unterschreitung der zulässigen Beurteilungspegel von mindestens 6 dB(A) zu erreichen. Auf dieser Grundlage betragen die Immissionsanteile der fünf WEA für den dem Wohnhaus des Klägers nächstgelegenen IO 07 (P.) für die WEA BE01 30,5 dB(A), für die WEA BE03 23,9 dB(A), für die WEA BE04 33,4 dB(A), für die WEA Al01 20,1 dB(A) und für die WEA Ul01 37,7 dB(A). Für den Immissionsort IO 7 beträgt die Zusatzbelastung durch die fünf WEA 40 dB(A) und die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der drei Bestandsanlagen von 41 dB(A). Nach einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c S. 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – führte der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Der Beklagte machte das Vorhaben im „Wochenblatt der Verbandsgemeinden Kusel, A., G.-M. am 23. Juni 2016, im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde L.-W.'' am 29. Mai 2016, in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz" am 25. Juni 2016 und in der „Rhein-Zeitung" am 25. Juni 2016 und auch auf seiner Internetseite ab 24. Juni 2016 öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen lagen in der Zeit vom 8. Juli 2016 bis 8. August 2016 bei der Kreisverwaltung Kusel sowie den Verbandsgemeinden L.-W. und A. öffentlich zur Einsicht aus. Die Öffentlichkeit und jeder, dessen Belange durch die Errichtung der Windenergieanlagen berührt werden konnten, konnte bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis 22. August 2016, schriftlich oder in elektronischer Form bei der Kreisverwaltung Kusel oder den genannten Verbandsgemeindeverwaltungen Einwendungen erheben. Am 27. Oktober 2016 fand ein Erörterungstermin statt. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens und im Erörterungstermin machte der Kläger mehrfach Bedenken gegen die Vorhaben geltend. Mit Bescheiden vom 6. April 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen Be01, Be03 Be04 in der Gemarkung B., Al01 in der Gemarkung A. sowie Ul01 in der Gemarkung U.. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigungen wurde angeordnet. Am 8. Mai 2017 erhob der Kläger, dem die Genehmigungsbescheide am 11. April 2017 zugestellt worden waren, gegen die fünf Genehmigungen vom 6. April 2017 Widerspruch, den der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018, dem Kläger zugestellt am 27. März 2018, zurückwies. Der Kläger hat daraufhin am 27. April 2018 Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens erteilte der Beklagte der Beigeladenen Änderungsgenehmigungen vom 28. März 2019 betreffend die WEA Be03 und vom 1. April 2019 betreffend die WEA Al01. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Unter rein nationalen Gesichtspunkten sei er jedenfalls in Bezug auf die Anlagen BeO1, BE04 und UL01 klagebefugt, da sich insoweit schalltechnische Einwirkungen auf seine Wohnung durch diese WEA nicht von vornherein ausschließen ließen. Unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten sei er hinsichtlich allen fünf WEA klagebefugt, da er in Bezug auf das gesamte Projekt klagebefugtes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit sei. Die Klage sei schon deshalb begründet, weil die Genehmigungen an Bekanntmachungsmängeln litten. So habe der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zur Öffentlichkeitsinformation verletzt, da die Öffentlichkeit nicht „aktiv", „systematisch" und „effektiv" über das anstehende Projekt informiert worden sei. Durch die förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt und eine Printanzeige im nicht gelesenen hinteren Anzeigenteil einer Tageszeitung habe er die erforderliche Öffentlichkeit nicht hergestellt. Auch sei der veröffentlichte Bekanntmachungstext derart voller juristischer Fachausdrücke, dass ein juristischer Laie damit nichts anfangen könne. Weiter sei der Informationstext optisch zu klein gefasst worden. Zudem habe es dem Bekanntmachungstext an der Aufzählung aller Projektunterlagen gemangelt, die der Amtsstelle vorgelegen hätten. Schließlich habe der Beklagte zu Unrecht behauptet, dass Einwendungen nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen wären. Der Beklagte habe auch dadurch gegen Art. 6 Abs. 2 RL 2011/92/EU verstoßen, dass er es versäumt habe, die Öffentlichkeit über nachträgliche Änderungen des Antrags zu informieren. Zudem sei er dadurch Art. 6 Abs. 3 RL 2011/92/EU verletzt worden, dass das schaltechnische „Gutachten" des Büros P. in mehrfacher Hinsicht unvollständig sei. So hätten Altgutachten und Vermessungsberichte gefehlt. Dies gelte auch für das Ornithologisches Fachgutachten und das Fachgutachten zum Konfliktpotential Fledermäuse, bei denen lediglich der Bewertungsteil, nicht aber auch der Erfassungs- und Erhebungsteil bzw. die Ergebnisprotokolle ausgelegen hätten. Die Kausalität dieser Verstöße sei aufgrund der geringen Zahl von Einwendern offenkundig. Außerdem trage der Beklagte die Darlegungslast. Ungeachtet dessen finde hier § 46 VwVfG keine Anwendung, weil die diversen Verfahrensfehler nach Art, Zahl und Schwere zu gravierend seien, so dass hier ein mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG vergleichbar Fall vorliege. Die Bewertung, das Projekt könne umweltverträglich sein, entbehre jeder Grundlage. Entgegen den rechtlichen Vorgaben habe der Vorhabenträger keine Fachleute mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) beauftragt. Das „Ornithologische Fachgutachten“ stamme nämlich von einem Diplom-Ingenieur. Dem Papier fehle jede Expertise in Bezug auf Greifvögel. Deshalb sei das Kollisionsrisiko nie sachverständig eingeschätzt worden. Die BFL habe gleich mehrfach Mindeststandards verletzt. Zudem sei zweifelhaft, ob überhaupt beim Rotmilan eine Nestsuche durchgeführt worden sei. Jedenfalls seien die Beobachtungen der BFL planlos durchgeführt worden. Es bestehe der Verdacht, dass Zeiten und Termine nachträglich konstruiert worden seien. Es verstoße gegen Vorb. Art. 33 RL 2014/52/EU und Art. 5 Abs. 3 Buchst. B RL 2014/52/EU, dass der Beklagte die Fachgutachten nicht mit eigenen Fachleuten überprüft habe. Davon abgesehen litten die Genehmigungen auch daran, dass die vorgeschlagene Vermeidungsmaßnahme, nämlich die Vergrämung, vollkommen unzureichend sei. Schließlich sei das LfU entgegen § 11 9. BImSchV nie als Fachbehörde beteiligt worden. Die Beurteilungspegel seien an allen Immissionsorten (IO) falsch bewertet worden, weil wissenschaftliche Erkenntnisse übergangen oder einseitig zugunsten der Vorhabenträger zurechtgebogen worden seien. So seien neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zur Schalldämpfung totgeschwiegen und lediglich das alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2, nicht aber das Interimsverfahren angewandt worden. Dadurch sei gegen den Vorsorgegrundsatz verstoßen worden, wonach die Prognose auf der sicheren Seite liegen müsse. Das Papier des Büro R. genüge nicht den nach § 13 9. BImSchV erforderlichen Mindestanforderungen. Die angestellte Prognose sei damit schlicht unverwertbar. Zudem werde von einem zu geringen Schallausgangswert ausgegangen. Das Gutachten lege nämlich Vermessungsberichte von Anlagen zugrunde, die eine niedrigere Nabenhöhe aufwiesen. Ein Sicherheitszuschlag sei insoweit nicht erfolgt. Ebenso wenig gehe das Büro P. (wie auch die SGD Nord) auf mögliche Schallverstärkungen durch Schallreflexionen und auf amplitudenmodulierte Geräusche ein. Die WEA Be03 halte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu der vielbefahrenen Landstraße L 368 ein und gefährde so das Rechtsgut „Mensch“ im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG. Dem Vorsorgegrundsatz werde auch dadurch nicht hinreichend Rechnung getragen, dass dem Vorhabenträger nur ein einziges technisches System zur Eisdetektion aufgegeben worden sei. Die WEA Al01 beeinträchtige auch das dort durch Rechtsverordnung geschützte Landschaftsbild. Der Kläger beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 6. April 2017 zur Errichtung und zum Betrieb der fünf WEA Be01, Be03, Be04, Al01 und Ul01, den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2018 sowie die Änderungsgenehmigungen vom 28. März 2019, betreffend die WEA Be03, und vom 1. April 2019, betreffend die WEA Al01, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert: Die Klage sei teilweise unzulässig, weil der Kläger nicht im Einwirkungsbereich dieser WEA wohne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Das schalltechnische Gutachten des Büro P. habe als Vorbelastung durch die drei Bestandsanlagen das Ergebnis eines Nachtrags vom 9. Dezember 2005 zugrunde gelegt, der die tatsächlich errichteten WEA bewertet habe. Die vorausgegangenen schalltechnischen Untersuchungen vom 14. Januar 2005, vom 23. Mai 2005 sowie vom 15. Oktober 2004 hätten für das aktuelle Gutachten keine Bedeutung, weil sie Anlagen untersucht hätten, die letztlich nicht errichtet worden seien. Die dem Schallgutachten beigefügten Auszüge (Datenblätter) zu den Prüfberichten hätten alle wesentlichen schalltechnischen Daten zum Emissionsverhalten des jeweiligen Anlagentyps enthalten. Das Interimsverfahren sei zu Recht nicht angewandt worden. Die Nabenhöhenumrechnung sei eine rein formale Vorgabe aus der FGW-Richtlinie. Die dabei ermittelten geringfügigen Abweichungen resultieren nur aus dem Berechnungsverfahren und stellten die Tatsache, dass unterschiedliche Nabenhöhen das akustische Verhalten von Windenergieanlagen nicht veränderten, nicht in Frage. Der Anteil von geländebedingte Reflexionen sei durch Absorptions- und Reflexionsverluste auf dem Schallweg so gering, dass relevante Lärmpegelerhöhungen an den Immissionspunkten nicht aufträten. Deshalb würden sie in der DIN ISO 9613-2 auch gar nicht behandelt, sondern nur Reflexionen, die von Spiegelschallquellen benachbarter Gebäude ausgingen. Für den genehmigten Anlagetyp gebe es auch keine Erkenntnisse oder Hinweise auf ein impulshaltiges Anlagenverhalten. Bei ihm kämen auch drei Systeme zur Überwachung von Rotorvereisungen zum Einsatz. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen, und trägt ergänzend vor: Das Wohnhaus des Klägers befinde sich außerhalb des Einwirkungsbereiches der WEA Be01, Be03, Be04 und Al01, so dass für sie schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen seien. Eine Klagebefugnis folge insoweit auch nicht aus § 4 UmwRG. Die Klage sei aber auch insgesamt unbegründet, weil die Genehmigungen den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzten. Dementsprechend erübrigten sich Ausführungen zu sämtlichen Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Landschaftsschutzgebiet, dem Rotmilan, dem Straßenverkehr und der Erholung und dem Landschaftsbild. § 4 Abs. 1 UmwRG sei nicht verletzt worden. Soweit der Kläger nach Art und Schwere vergleichbare Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG behaupte, lägen solche schon nicht vor. Jedenfalls sei ihm dadurch aber nicht die Möglichkeit zur Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden. Im Genehmigungsverfahren seien alle erforderlichen Unterlagen öffentlich ausgelegt worden. Soweit der Kläger die der UVP zugrunde gelegten Gutachten hinsichtlich ihrer Erstellung, Methodik oder Bewertung rüge, ergebe sich daraus ebenfalls kein beachtlicher Verfahrensfehler. Dies stelle nämlich eine Frage der materiell- rechtlichen Anwendung des Naturschutzrechtes dar. Dies könne aber vom Kläger nicht geltend gemacht werden. Die Genehmigungen verletzten auch nicht § 5 Abs. 1 BImSchG, weil die WEA für das Anwesen des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige erhebliche Belästigungen hervorrufen würden. Nach den schalltechnischen Lärmprognosen komme es am Wohnhaus des Klägers nicht zu Überschreitungen des maßgeblichen Richtwerts. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids habe auch kein gesicherter Erkenntnisfortschritt vorgelegen, der die Bindungswirkung der TA Lärm habe entfallen lassen. Auch ein Sicherheitszuschlag wegen der Nabenhöhenumrechnung sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich begründe auch der Vortrag des Klägers zur Gefahr von Eiswurf keine eigene Rechtsverletzung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.