Urteil
5 K 1638/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0827.5K1638.18.00
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Leitsätze
1. Auch Versandapotheken unterliegen der Bevorratungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO (juris: ApoBetrO) ( im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2018, 13 LA 247/17, juris).(Rn.16)
2. Hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen an das Apothekenpersonal ist für Versandapotheken keine Ausnahme vorgesehen. Nach aktueller Rechtslage verzichtet der Gesetzgeber nur auf die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke, nicht aber darauf, dass die Abgabe institutionell durch die Apotheke erfolgt. Der dem Fachpersonal vorbehaltenen Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 5a Satz 2 Nr. 5 ApBetrO (juris: ApoBetrO) unterfallen alle Tätigkeiten, die vor der Abgabe eines Arzneimittels in den Apothekenbetriebsräumen vorgenommen werden und die auf diese Abgabe gerichtet sind (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018, 13 LA 245/17, juris).(Rn.21)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch Versandapotheken unterliegen der Bevorratungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO (juris: ApoBetrO) ( im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juli 2018, 13 LA 247/17, juris).(Rn.16) 2. Hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen an das Apothekenpersonal ist für Versandapotheken keine Ausnahme vorgesehen. Nach aktueller Rechtslage verzichtet der Gesetzgeber nur auf die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke, nicht aber darauf, dass die Abgabe institutionell durch die Apotheke erfolgt. Der dem Fachpersonal vorbehaltenen Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 5a Satz 2 Nr. 5 ApBetrO (juris: ApoBetrO) unterfallen alle Tätigkeiten, die vor der Abgabe eines Arzneimittels in den Apothekenbetriebsräumen vorgenommen werden und die auf diese Abgabe gerichtet sind (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018, 13 LA 245/17, juris).(Rn.21) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Verfügung des Beklagten vom 4. April 2018, soweit sie vorliegend zwischen den Beteiligten im Streit ist, und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die unter Bezugnahme auf eine „Aufstellung der Fehler und Mängel“ in der Niederschrift über eine Inspektion der Versandapotheke der Klägerin vom 21. März 2018 ergangene Aufforderung des Beklagten, die festgestellten Mängel bis zum 10. Juni 2018 zu beseitigen und dies mitzuteilen. Allerdings wendet sich die Klägerin nicht insgesamt gegen die in der Auflistung angesprochenen Punkte zu ihrer Betriebsführung. Nachdem in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, dass der Beklagte an der unter d) verlangten Entfernung nicht apothekenüblicher Waren aus dem Sortiment nicht mehr festhält, betrifft das Klageverfahren nur noch die in der Auflistung unter b) geforderte Arzneimittelbevorratung sowie die Feststellung unter e), dass der Personaleinsatz nicht entsprechend den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung erfolgt. Die Verfügung hat zwar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn konkrete, vollstreckungsfähige Handlungspflichten sowohl zur Durchsetzung der Bevorratungspflicht als auch zur Frage des Personaleinsatzes werden der Klägerin mit der Bezugnahme auf die in der Niederschrift aufgelisteten Mängel nicht auferlegt. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch entbehrlich, wenn die von dem Beklagten angenommenen rechtlichen Verpflichtungen schon grundsätzlich nicht beständen. Regelungsinhalt ist damit (zunächst) eine förmliche Beanstandung der von dem Beklagten angenommenen Mängel im Apothekenbetrieb der Klägerin. Mit der Beanstandung wird eine Missbilligung des festgestellten Rechtsverstoßes zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts gemacht, wie etwa im Medienrecht ausdrücklich geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 6 B 1/14 –, NVwZ 2014, 1594). Dies stellt auch vorliegend eine geeignete Verfahrensweise zur verbindlichen Klärung der Rechtslage dar. II. Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz – AMG –. Danach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zu den Verstößen, die hiernach die zuständigen Behörden zum Eingreifen ermächtigen, neben der Missachtung arzneimittelrechtlicher Vorschriften auch die Verletzung apothekenrechtlicher Bestimmungen (s. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – 3 C 27/07 – BVerwGE 131, 1-10, Rn. 15, m.w.N.). § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG bietet dabei mit der Ermächtigung, die notwendigen Anordnungen zu erlassen, auch die Grundlage für eine förmliche Beanstandung, die als ein milderes Mittel etwa gegenüber einer Untersagung in Betracht zu ziehen ist (s. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 11. März 2014 – 5 K 542/13.NW –, Rn. 45, juris). III. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten liegen vor, denn er hat den Betrieb der Versandapotheke der Klägerin wegen der fehlenden Bevorratung von Arzneimitteln (1.) und im Hinblick auf den Personaleinsatz (2.) zu Recht beanstandet. 1. Die Klägerin unterliegt nicht nur als Inhaberin der A-Apotheke als Präsenzapotheke, sondern auch im Hinblick auf die ihr nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG in Verbindung mit § 11a des Gesetzes über das Apothekenwesen – ApoG – erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln der Pflicht zur Vorratshaltung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 21 Abs. 1 ApoG erlassenen Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO –. Die Kammer schließt sich insoweit der Beurteilung durch das VG Osnabrück (Urteil vom 19. Juli 2017 – 6 A 251/15 –, juris) und des OVG Lüneburg in dem dazu ergangenen Nichtzulassungsbeschluss (vom 4. Juli 2018 – 13 LA 247/17 –, juris) an. § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO lautet: „(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.“ a) Zunächst lässt der Wortlaut nicht erkennen, dass sich die den Apothekenleiter treffende Verpflichtung nur auf Präsenzapotheken beziehen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Versandapotheke im Apothekengesetz überhaupt nicht vorkommt. Beim Versand von Arzneimitteln handelt sich nicht um eine gegenüber Präsenzapotheken eigenständige Apothekenform. Die Erlaubnis zum Versand darf nämlich gemäß § 11a ApoG nur dem Inhaber einer Apothekenerlaubnis nach § 2 ApoG erteilt werden. Es wird nach § 11a Satz 1 Nr.1 ApoG vorausgesetzt, dass der Versand aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb erfolgt. Die Bevorratungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO richtet sich damit dem Wortlaut nach an den Leiter einer öffentlichen Apotheke als Gesamtbetrieb einschließlich des Versandapothekenzweigs. b) Der Regelungszusammenhang spricht nicht für eine andere Auslegung. § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG legt fest, dass der Versand aus einer öffentlichen Apotheke nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgt, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen. Solche Sonderregelungen, wie sie in der Apothekenbetriebsordnung an anderer Stelle, etwa hinsichtlich der in § 17 Abs. 2a ApoBetrO formulierten Anforderungen an die Versendung der Arzneimittel zu finden sind, werden im Rahmen der Bevorratungspflicht allerdings nicht getroffen (s. VG Osnabrück, Urteil vom 19. Juli 2017 – 6 A 251/15 –, Rn. 20, juris). Die von der Klägerin in Bezug genommene Vorschrift in § 11a Satz 1 Nr. 3a) ApoG spricht nicht dafür, dass die Versandapotheken von der Vorratshaltung ausgenommen sein sollen. Danach knüpft die Erteilung der Versanderlaubnis u.a. daran an, dass sicherstellt wird, dass das bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht. Die Regelung stellt lediglich Anforderungen an die Bearbeitung bzw. Organisation des Bestellablaufs sowie die Logistik (s. VG Osnabrück, Urteil vom 19. Juli 2017 – 6 A 251/15 –, Rn. 21, juris). Es handelt sich um eine besondere Bestimmung zum internen Ablauf, die sicherstellen soll, dass eine Versandhandelserlaubnis nur solchen Inhabern einer Apothekenerlaubnis erteilt wird, die ihren Betrieb logistisch so aufgestellt haben, dass sie Bestellungen unverzüglich, nämlich innerhalb von zwei Tagen abzuwickeln in der Lage sind. Von der in § 11a Satz 1 Nr. 3 a) ApoG angesprochenen und – vorbehaltlich der Verfügbarkeit – mit einer Zwei-Tages-Frist belegten Abwicklung sämtlicher Arzneimittelbestellungen ist der Regelungsgegenstand des § 15 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO zu unterscheiden. Er betrifft nicht etwa eine Bevorratung mit dem durchschnittlichen Wochenbedarf aller Bestellungen, sondern begrenzt die Vorratshaltung auf solche Arzneimittel, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung notwendig sind. Dass mit der speziell für Versandapotheken geschaffenen Bearbeitungsvorgabe für die Bestellungen in § 11a ApoG zugleich eine Vergünstigung hinsichtlich der Bevorratung mit notwendigen Arzneien erfolgten sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. c) Auch der Umstand, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO bereits aus dem Jahr 1968 stammt, vermag die Unanwendbarkeit auf die Versandapotheken nicht zu begründen. Die dem Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dienende Regelung bewirkt, dass jeden Apothekenleiter die Verpflichtung trifft, den durchschnittlichen Wochenbedarf an notwendigen Arzneimitteln in seiner Apotheke konkret zu ermitteln und vorzuhalten. Dies ermöglicht es, logistische Probleme in der Lieferkette durch ein breit aufgestelltes Bevorratungssystem aufzufangen, in das sich die Versandapotheken ohne Weiteres einbeziehen lassen. Zwar wurde im Jahr 2009 mit § 52b Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 AMG eine Regelung geschaffen, nach der auch die Arzneimittelgroßhändler zur Vermeidung von Lieferengpässen (s. Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 2. Auflage 2016, zu § 52b, Rn. 2) zu einer Vorratshaltung verpflichtet sind. Auch nach Einführung dieser Vorschrift kann aber die Bevorratungspflicht für Versandapotheken oder sogar für Apotheken generell nicht als überholt angesehen werden. Dass nunmehr auch die Großhändler einer Vorratshaltung - hier des durchschnittlichen Bedarfs von zwei Wochen - unterliegen, bezweckt lediglich, die Voraussetzungen für eine Vorratshaltung durch die Apotheke zu schaffen und damit weitere Ebenen in der Lieferkette von Arzneimitteln zur Erfüllung des Versorgungsauftrags miteinzubeziehen (s. VG Osnabrück, Urteil vom 19. Juli 2017 – 6 A 251/15 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Einen Rückgriff auf die Möglichkeit einer kurzfristigen Lieferung durch den Großhandel lässt § 15 ApBetrO lediglich dann zu, wenn eine Belieferung aus dem Vorrat der Apotheke ausnahmsweise nicht möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 13 LA 247/17 –, Rn. 14, juris, m.w.N.). Insgesamt gesehen ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund die Versandapotheken aus dem derzeit festgeschriebenen Bevorratungssystem ausgenommen sein sollten. Falls die mit der Verpflichtung zur Vorratshaltung in den Apotheken verbundenen Zielsetzungen des Gesetzgebers angesichts der heutigen Bedingungen auf dem Arzneimittelmarkt mit der Möglichkeit von „Just in time“-Lieferverträgen, wie die Klägerin geltend macht, als überholt anzusehen sein sollten, wäre eine Initiative des Gesetzgebers bzw. des Verordnungsgebers nötig. 2. Die Auslegung der Apothekenbetriebsordnung zur Frage des Personaleinsatzes in der Versandapotheke der Klägerin, wie sie in der Niederschrift des Beklagten vom 21. März 2018 zum Ausdruck kommt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO darf das Apothekenpersonal nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt werden. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Apotheke muss das notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, in ausreichender Zahl vorhanden sein (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO). Dabei ist es nach § 3 Abs. 5 Satz 1 ApBetrO verboten, pharmazeutische Tätigkeiten (zur Begriffsbestimmung siehe § 1a Abs. 3 ApBetrO) von anderen Personen als pharmazeutischem Personal im Sinne von § 1a Abs. 2 ApBetrO auszuführen oder ausführen zu lassen, soweit nach Absatz 5a nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 5a ApBetrO lautet: „Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers auch durch anderes als das pharmazeutische Personal ausgeführt werden, soweit es sich um Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden, handelt. Darüber hinaus darf sich das pharmazeutische Personal von dem in Satz 1 genannten anderen Personal der Apotheke unterstützen lassen 1. bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel, 2. bei der Prüfung der Ausgangsstoffe, 3. durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der Arbeitsgeräte, 4. beim Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen der Arzneimittel sowie 5. bei der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe. Das zur Herstellung nach Satz 1 oder zur Unterstützung nach Satz 2 eingesetzte Personal muss für diese Aufgaben entsprechend qualifiziert sein und über die bei den jeweiligen Tätigkeiten gebotene Sorgfalt nachweislich zu Anfang und danach fortlaufend vom pharmazeutischen Personal unterwiesen werden.“ Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob mit der in § 3 Abs. 5a Satz 2 Nr. 5 ApBetrO genannten Unterstützungstätigkeit der „Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe“ auch die in der Versandapotheke anfallende Kommissionierung der zu versendenden Arzneimittel erfasst wird. Diese Arbeiten werden in der Versandapotheke der Klägerin unstreitig nicht von Personen mit den in § 3 Abs. 5a Satz 1 ApBetrO aufgeführten Qualifikationen ausgeführt. Dass darüber hinaus weitere Tätigkeiten für die Versandapotheke anfallen (z.B. Buchhaltung, Marketing, Einkauf, Reinigung), für die die Qualifikationsanforderungen für das Personal nach § 3 Abs. 5a ApBetro nicht erfüllt sein müssen, wird vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die seitens der Klägerin für die Versandapotheke im Zuge der Zusammenstellung der bestellten Arzneimittel genutzte Automatisierung, wie sie im Übrigen auch in Präsenzapotheken eingesetzt wird, von dem Beklagten nicht beanstandet wird. b) Die Klägerin vertritt die Auffassung, für innerbetrieblichen Transport und Logistik dürften auch nicht-pharmazeutische Mitarbeiter eingesetzt werden. Dies sei mit Boten vergleichbar, die nach § 17 Abs. 2 ApBetrO zur Zustellung der Arzneimittel herangezogen werden dürften. Insbesondere die Kommissionierung der Ware stelle auch noch keine Vorbereitung der Abgabe von Arzneimitteln dar, sondern bedeute ausschließlich die Vorkonfektionierung der Ware, also das Zusammenstellen der Arzneimittel aus dem Warenlager und deren Einlegen in Wannen. Allerdings hat die Klägerin nicht näher dargelegt, wieviel Personal – unter Einbeziehung der Automatisierung – tatsächlich mit der Tätigkeit der Kommissionierung der bestellten Arzneimittel beschäftigt ist, das nicht über die in § 3 Abs. 5a Satz 1 ApBetrO genannten Qualifikationen verfügt. Als Vorbereitung der Abgabe können nach Ansicht der Klägerin jedenfalls nur solche letzten Arbeitsschritte in den Apothekenbetriebsräumen angesehen werden, die dem „Abpacken“ der Ware unmittelbar vorausgingen. Da das Abpacken in jedem Fall durch pharmazeutisches Personal der Klägerin überwacht werde, sei Patientengefahren vorgebeugt. c) Die in § 3 Abs. 5a Satz 2 ApBetrO im Einzelnen aufgeführten Unterstützungstätigkeiten zeigen jedoch, dass der Verordnungsgeber die in Apotheken arzneimittelbezogen anfallenden Arbeiten über die ohnehin dem pharmazeutische Personal vorbehaltene Abgabe von Arzneimitteln hinaus umfassend mit den in § 3 Abs. 5a Satz 1 ApBetrO normierten Anforderungen an die fachliche Qualifikation – Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte – belegen wollte. Es reicht gerade nicht aus, dass pharmazeutisches Personal die Abgabe der Arzneimittel vornimmt bzw. Vorbereitungstätigkeiten überwacht. Der Tatbestand der Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 5a Satz 2 Nr. 5 ApBetrO kann dabei nicht erst durch die zeitlich letzte Tätigkeit unmittelbar vor der eigentlichen Abgabe erfüllt sein. Dem Tatbestand unterfallen vielmehr alle Tätigkeiten, die vor der Abgabe eines Arzneimittels in den Apothekenbetriebsräumen vorgenommen werden und die auf diese Abgabe gerichtet sind. Bestehen diese Vorbereitungshandlungen mithin aus mehreren aufeinander folgenden Tätigkeiten, so bereiten sie allesamt die bestellten Medikamente zur Abgabe vor und sind von dem pharmazeutischen Personal einer Apotheke gegebenenfalls mit Unterstützung des in § 3 Abs. 5a Satz 1 ApBetrO genannten Fachpersonals durchzuführen (s. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 13 LA 245/17 –, Rn. 9, juris). Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Kommissionierung der bestellten Arzneimittel der Vorbereitung dieser Arzneimittel zum späteren Versand und damit zur Abgabe dient. Das von der Klägerin geschilderte Zusammenstellen der jeweils bestellten Arzneimittel aus dem Warenlager und deren Einlegen in Wannen sind damit bereits unerlässlich für die spätere Abgabe dieser Medikamente und dienen daher der Vorbereitung der Medikamente zur Abgabe. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit stellt die Apothekenbetriebsordnung bereits an die Qualifikation des Personals für diese Tätigkeiten im Vorfeld der Abgabe erhöhte Anforderungen. Nicht nur mit der Herstellung, sondern auch mit der (nicht sachgemäßen) Abgabe eines Arzneimittels sind Gefahren - etwa solche der Verwechslung - verbunden, die den Gesetz- und Verordnungsgeber dazu veranlasst haben, diese Tätigkeit dem pharmazeutischen Personal (mit Ausnahme des pharmazeutischen Assistenten, § 3 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO) einer Apotheke anzuvertrauen und eine Unterstützung nur durch fachlich qualifiziertes Personal zuzulassen (s. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 13 LA 245/17 –, Rn. 9-10, juris). d) Soweit einzelne Tätigkeiten bei der „Vorbereitung der Abgabe“, wie die Klägerin meint, aufgrund der spezifischen Organisation einer Versandapotheke eher als rein logistischen Arbeitsprozess und nicht als Unterstützung des pharmazeutischen Personals bei der Abgabe von Arzneimitteln einstufen sein sollten, müsste dies in der Verordnung ausdrücklich festgelegt werden. Derzeit fehlt es hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen an das Apothekenpersonal an einer gesetzlichen Ausnahme für Versandapotheken, sodass es auch insoweit bei dem in § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG normierten Grundsatz bliebt, dass der Versand aus einer öffentlichen Apotheke nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgt. Nach aktueller Rechtslage verzichtet der Gesetzgeber nur auf die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke, nicht aber darauf, dass die Abgabe institutionell durch die Apotheke und nur durch sie erfolgt. Der Gesetzgeber verlangt wie beim Kauf vor Ort, dass die Medikamente institutionell durch die Apotheke und verantwortlich durch den Apothekenleiter und dessen Personal abgegeben werden. Dem Apotheker ist anstelle der unmittelbaren Übergabe an den Patienten lediglich die Versendung gestattet. Hierzu darf er sich der Dienste von Logistikunternehmen bedienen (s. BVerwG, Urteil vom 18.Oktober 2012 - 3 C 25.11 -, juris, Rn. 21). Damit besteht auch unter Berücksichtigung des Normzwecks keine Veranlassung, die Versandapotheken von den strengen Qualifikationsanforderungen an das Personal in öffentlichen Apotheken auszunehmen. Die Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln in § 11a ApoG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers unter Wahrung eines Höchstmaßes an Verbraucherschutz und Arzneimittelsicherheit erfolgen. Ausdrücklich wurde darauf verwiesen, es sollten faire Bedingungen für den Wettbewerb von Versandapotheken mit öffentlichen Apotheken geschaffen werden (Bundestagsdrucksache 15/1525 S. 75). Auch insoweit gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Versandapotheke hinsichtlich der Qualifikationsanforderungen an das Personal mit der Folge entsprechender Personalkosten anders bewerten wollte als eine Präsenzapotheke. IV. Ermessensfehler beim Erlass der angefochtenen Beanstandung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Umsetzung der umstrittenen Forderungen des Beklagten die Klägerin unverhältnismäßig belasten würden. Ihr Vorbringen zu einer erheblichen Kapitalbindung durch die Bevorratung hat sie in keiner Weise konkretisiert. So ist schon nicht ersichtlich, wie viele der pro Monat durchschnittlich ausgelieferten 300.000 Sendungen überhaupt notwendige Medikamente im Sinne des § 15 ApBetrO betreffen, zumal sich der Wettbewerbsvorteil des Versandhandels gegenüber den Präsenzapotheken wohl vorrangig auf den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erstrecken dürfte, deren Kosten der Kunde selbst zu tragen hat. Insgesamt gesehen fehlt es insbesondere auch an Anhaltspunkten dafür, dass die umstrittenen apothekenrechtlichen Verpflichtungen den Versandhandel im Vergleich zu den Präsenzapotheken unverhältnismäßig stärker belasten. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Bevorratungspflicht des Apothekers mit dem Apothekenmonopol gekoppelt ist (s. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 3 C 32/99 –, Rn. 19, juris), von dem der Versandhandel genauso profitiert wie der Präsenzbereich. Auch die Qualifikationsanforderungen an das eingesetzte Personal können in diesem Zusammenhang als Ausdruck eines Gleichgewichts von Rechten und Pflichten gesehen werden, das mit der Monopolstellung der Apotheken verbunden sein muss. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Klägerin ist Inhaberin der A-Apotheke in A-Stadt und betreibt zusätzlich eine Versandapotheke („...“). Für diesen Betriebsteil, in dem pro Monat durchschnittlich 300.000 Sendungen ausgeliefert werden, nutzt die Klägerin externe Betriebsräume in der A-Str. ..., die am 28. Februar 2018 durch Inspektoren des Beklagten besichtigt wurden. In der dazu erstellten Niederschrift vom 21. März 2018 wurde u.a. ausgeführt, laut Mitarbeiterverzeichnis würden über 200 Personen beschäftigt (Vollzeit und Aushilfen), darunter 7 Apotheker, 35 pharmazeutisch-technische Assistenten und 6 pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte. Über 80 % der Mitarbeiter hätten keine ausreichende Qualifikation, da sie weder zum pharmazeutischen Personal iSv § 1a Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO – noch zum in § 3 Abs. 5a ApBetrO aufgeführten nicht-pharmazeutischen Personal gehörten. Warenannahme, Einlagerung, Kommissionierung und Verpackung zum Versand erfolgten ohne Mitwirkung von pharmazeutischem Personal. Kühlpflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel würden laut Auskunft nicht bevorratet, sondern nach der Vorlage ärztlicher Verschreibungen im regionalen Großhandel bestellt. Die Verkaufszahlen und der Warenbestand seien stichprobenartig geprüft worden, wie näher dargelegt wurde. Die Niederschrift vom 21. März 2018 schließt mit einer „Aufstellung der Fehler und Mängel“. Darin hieß es u.a. unter b): „Arzneimittel müssen entsprechend dem Durchschnittsbedarf einer Woche bevorratet werden, dies gilt auch für verschreibungspflichtige Produkte (§ 15 Abs. 1 ApBetrO)“. Weiter wurde unter d) ausgeführt: „Nicht apothekenübliche Waren, z.B. Weleda Parfüm müssen aus dem Sortiment entfernt werden“. Außerdem wurde unter e) festgehalten: „Der Personaleinsatz erfolgt nicht entsprechend den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die mit der Kommissionierung (Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe) beauftragten Mitarbeiter verfügten nicht über die erforderliche Qualifikation. Mit Bescheid vom 4. April 2018 forderte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Niederschrift auf, die festgestellten Mängel bis zum 10. Juni 2018 zu beseitigen und dies mitzuteilen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Mai 2018 Widerspruch ein, den sie mit Anwaltsschreiben vom 15. Juni 2018 ausführlich begründete. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018 zurück und erklärte, bis auf die Beanstandungen unter b) und e) seien die festgestellten Mängel zwischenzeitlich beseitigt. Zur Bevorratungspflicht für Versandapotheken verwies der Beklagte auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 4. Juli 2018. Auch sei der Klägerin zu Recht aufgegeben worden sicherzustellen, dass bei der Arzneimittelkommissionierung von Kundenaufträgen neben dem pharmazeutischen Personal im Sinne von § 1a Abs. 2 ApBetrO ausschließlich die weiteren in § 3 Abs. 5a Satz 1 ApBetrO genannten Berufsgruppen eingesetzt werden. Selbst Unterstützungstätigkeiten bzw. Tätigkeiten unter Aufsicht dürften nur von einem bestimmten fachlich qualifizierten Personenkreis ausgeübt werden, nämlich von Apothekenhelfern, Apothekenfacharbeitern, pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten sowie von Personen, die sich in der Ausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befänden. Insoweit wurde verwiesen auf ein Urteil des OVG Lüneburg vom 14. Juni 2018. Diese Qualifikation weise der Großteil der im Versandhandel der Stiftsapotheke eingesetzten Mitarbeiter gerade nicht auf. Die Klägerin hat am 27. Dezember 2018 Klage erhoben. Sie macht geltend, eine Vorratshaltung gemäß § 15 Abs. 1 ApBetrO könne von ihr nicht verlangt werden. Die Regelung stamme aus dem Jahr 1968, als es weder Internet noch Versandhandel gegeben habe. Hinsichtlich der Anforderungen des § 15 Abs. 1 ApBetrO sei zwischen Präsenzapotheke und Versandapotheke zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe es offensichtlich versäumt, sämtliche Regelungen des Apothekenrechts auf die Besonderheiten der Vertriebsform des im Jahr 2004 zugelassenen Versandhandels anzupassen. Es sei nachvollziehbar, dass eine Präsenzapotheke eine gewisse Menge der Arzneimittel vorrätig halten müsse, um den Kunden bedienen zu können. In einer Versandapotheke sei aber nach § 11a Nr. 3 a) ApoG lediglich sicherzustellen, dass das bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung versandt werde. In dieser Frist habe die Versandapotheke ausreichend Gelegenheit, auch nicht vorrätige Arzneimittel zu beschaffen. Die Versendung erfolge dann zu festgelegten Zeiten über ein Logistikunternehmen. Die Versandapotheke müsse nicht dafür Sorge tragen, dass die Ware sofort versandt werde, sondern nur innerhalb der in § 11a Abs. 3 a) ApoG gesetzten Frist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Geschäftsmodelle ergäben sich somit auch unterschiedliche Anforderungen des Gesetzgebers. Außerdem verlange § 15 Abs. 1 Satz 1 ApoBetrO die Bevorratung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, was im Sinne einer flächendeckenden Versorgung, also geographisch zu verstehen sei und damit auf Versandapotheken zutreffe. Ebenso wie bei Vor-Ort-Apotheken werde der Bedarf an Arzneimitteln, die für den Versandhandel benötigt werden, über verschiedene Großhändler im Umkreis gedeckt. Dabei würden die benötigten Arzneimittel beim Großhandel bestellt und „just-in-time“ an die Klägerin geliefert. Diese Belieferungssituation bestehe mittlerweile auch in Bezug auf viele Präsenzapotheken. Für die Versandapotheke der Klägerin bestehe im Übrigen hilfsweise die Möglichkeit, dass sie vertraglich mit dem Großhandel vereinbare, dass der Wochenvorrat dort für die Klägerin reserviert und vorrätig gehalten werde. Es könne von einer Versandapotheke schon wegen der Lieferzeiten nicht verlangt werden, dass diese in die Notfallversorgung von Patienten in schwierig erreichbaren Gebieten wie Helgoland oder den Nord- oder Ostfriesischen Inseln eingebunden werde. Insofern stelle die Verpflichtung, in den eigenen Apothekenbetriebsräumen ein Warenlager vorzuhalten, für die Klägerin einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit dar, zumal dies mit einer erheblichen Kapitalbindung verbunden sei. Im Übrigen könne der Beklagte die ordnungsgemäße Vorratshaltung nicht pauschal beanstanden, ohne konkrete Anhaltspunkte zu geben, aus denen sich ein solcher Mangel ergebe. Es falle nämlich in den Verantwortungsbereich des Apothekers, diesen Vorrat zu bestimmen, der regional und saisonal Schwankungen unterliegen könne. Dabei müsse die Bevorratung auch an dem Kriterium der betriebswirtschaftlichen Rendite der Apotheken angepasst werden. Daher habe der Apotheker einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Vorratshaltung. Diese Erwägung habe der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Was den Personaleinsatz anbelange, so führt die Klägerin aus, dass bei der Anlieferung verschreibungspflichtiger Produkte ausschließlich PKAs eingesetzt würden. Kühlartikel und Kühlkettenartikel würden nur durch pharmazeutisch-technische Assistenten eingelagert und der Bestellung hinzugefügt. Solche Bestellungen oder problematische Bestellungen z.B. mit nicht scanbaren Produkten ohne Barcode würden nur von diesen Mitarbeitern auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Eingehende Rezepte würden durch pharmazeutisch-technische Assistenten in das System eingegeben und abgezeichnet. Der Arzneimittelcheck, d.h. die Prüfung auf Interaktionen, Gegenanzeigen und Unverträglichkeiten werde durch pharmazeutisch-technische Assistenten, Apotheker oder Pharmaingenieure mit Hilfe der ABDA-Datenbank durchgeführt. Bei Unregelmäßigkeiten werde die jeweilige Bestellung an einen Apotheker weitergeleitet. Es sei sichergestellt, dass keine Bestellung die Apotheke der Klägerin verlasse, sofern mögliche relevante Interaktionen, Gegenanzeigen und /oder Unverträglichkeiten nicht abgeklärt seien. Dabei könne auf die Medikationshistorie des einzelnen Kunden zurückgegriffen werden. Abklärungen mit den Kunden erfolgten per E-Mail durch ausgewählte pharmazeutisch-technische Assistenten. Jede Bestellung, die sich im „PTA-Büro“ befinde, gehe, bevor sie wieder aufs Band gesetzt werde und den Raum Richtung Verpackung verlasse, durch die Hand eines Apothekers oder Pharmaingenieurs. Auch in der Verpackung würden die Kisten nur von pharmazeutisch-technische Assistenten nochmals auf Vollständigkeit geprüft und gescannt, in deren Anwesenheit sie in Pakete verpackt und an die Transportperson übergeben. Die Beurteilung des Beklagten, dass ca. 80 % der Mitarbeiter der Klägerin keine ausreichende Qualifikation aufwiesen, sei im Ergebnis nicht von Bedeutung. Der Beklagte gehe nämlich unzutreffend davon aus, dass sämtliche Mitarbeiter der Klägerin unmittelbar im Rahmen von pharmazeutischen Tätigkeiten involviert seien. Viele Mitarbeiter seien aber z.B. in der Buchhaltung, im Marketing, im Einkauf oder auch beim Reinigungspersonal beschäftigt. Es gebe keine gesetzliche Vorgabe für die Quote „Apotheker zu pharmazeutisch-technischen Assistenten“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die pharmazeutisch-technischen Assistenten der Versandapotheke überwiegend standardisierte Tätigkeiten ausführten, die keiner umfangreichen Aufsicht bedürften. Außerdem verkenne der Beklagte, dass § 3 Abs. 5a ApBetrO für die innerbetrieblichen logistischen Vorgänge der Klägerin nicht anzuwenden sei. Hintergrund der Anforderung sei, dass der direkte Umgang und Kontakt mit Arzneimitteln nur geschultem Personal erlaubt sei. Damit hätten die streitgegenständlichen Vorgänge nichts zu tun. Für innerbetrieblichen Transport und Logistik dürften auch nicht-pharmazeutische Mitarbeiter eingesetzt werden. Dies sei mit Boten vergleichbar, die nach § 17 Abs. 2 ApBetrO zur Zustellung der Arzneimittel herangezogen werden dürften. Warenannahme, Einlagerung, Kommissionierung und Verpacken zum Versand seien im Übrigen keine pharmazeutischen Tätigkeiten iSv § 1a Abs. 3 ApBetrO. Insbesondere die Kommissionierung der Ware stelle auch noch keine Vorbereitung der Abgabe von Arzneimitteln dar, sondern bedeute ausschließlich die Vorkonfektionierung der Ware, also das Zusammenstellen der Arzneimittel aus dem Warenlager und deren Einlegen in Wannen, die im Übrigen weitestgehend automatisiert erfolge. Als Vorbereitung der Abgabe könnten letztlich nur solche letzten Arbeitsschritte in den Apothekenbetriebsräumen angesehen werden, die dem „Abpacken“ der Ware unmittelbar vorausgingen. Dieses Abpacken in jedem Fall durch pharmazeutisches Personal der Klägerin überwacht werde, sei Patientengefahren vorgebeugt. Außerdem macht sie noch geltend, der Bescheid sei unverhältnismäßig. Die Umsetzung erfordere einen immensen Kapital- und Personaleinsatz, welcher die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 4. April 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2018, soweit diese noch Gegenstand des Verfahrens sind, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht weiter geltend, das Apothekenrecht sehe keine Ausnahmen von den Anforderungen zugunsten der Versandapotheken vor. Vielmehr erfolge nach dem Apothekengesetz eine Gleichstellung dieser Vertriebsform. Daher finde sich im Gesetz keine Grundlage für die Auffassung der Klägerin zu den Bestimmungen über Vorratshaltung und Qualifikation des Personals. Vielmehr sollten die hohen Qualitätsanforderungen nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die Vertriebsform des Versandhandels zur Anwendung gelangen. Dies folge insbesondere auch daraus, dass der Versandhandel nach § 11a ApoG an eine bestehende Präsenzapotheke angebunden sei. Zur Frage der Vorratshaltung stützt sich der Beklagte auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 4. Juli 2018. Auch der Personaleinsatz einer Versandapotheke müsse den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung entsprechen. Mit der Funktion eines Boten nach § 17 Abs. 2 ApBetrO sei das Personal der Klägerin nicht zu vergleichen, denn ein Bote könne nur im Einzelfall und auch nicht im Rahmen innerbetrieblicher logistischer Arbeitsabläufe zum Einsatz kommen. Allein betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigten keine andere Auslegung der Anforderungen an Versandapotheken. Dabei betreffe der Bescheid die Kommissionierung von Arzneimittelbestellungen und somit pharmazeutische Tätigkeiten, nicht aber Reinigungstätigkeiten oder Marketing für den Betrieb der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die von dem Beklagten vorgelegte Verwaltungs- und Widerspruchsakte; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2019 gewesen.