Beschluss
5 L 1591/18.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2019:0201.5L1591.18.00
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Leitsätze
1. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, so dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden. (Rn.5)
2. Zur Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wenn nur über eine Modalität der elektronischen Widerspruchseinlegung belehrt wird. (Rn.11)
3. Der nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallende Säumniszuschlag in einem Rundfunkbeitragsbescheid kann den ihm vom Gesetzgeber zugedachten Zweck, als Druckmittel den säumigen Beitragszahler zu einer fristgerechten Entrichtung seiner geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn der Säumniszuschlag auch zeitnah eingezogen werden kann. Dieser Zweck kann nur dann ausreichend verwirklicht werden, wenn er auch zusammen mit der sofort vollziehbaren Hauptforderung vollstreckt werden kann. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 272,41€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, so dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden. (Rn.5) 2. Zur Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, wenn nur über eine Modalität der elektronischen Widerspruchseinlegung belehrt wird. (Rn.11) 3. Der nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallende Säumniszuschlag in einem Rundfunkbeitragsbescheid kann den ihm vom Gesetzgeber zugedachten Zweck, als Druckmittel den säumigen Beitragszahler zu einer fristgerechten Entrichtung seiner geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn der Säumniszuschlag auch zeitnah eingezogen werden kann. Dieser Zweck kann nur dann ausreichend verwirklicht werden, wenn er auch zusammen mit der sofort vollziehbaren Hauptforderung vollstreckt werden kann. (Rn.36) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 272,41€ festgesetzt. Der Eilantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO seiner Widersprüche, soweit er sich gegen die Festsetzung von gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Rundfunkbeiträgen in den von ihm genannten Beitragsbescheiden zur Wehr setzt (dazu I.). In Bezug auf die Festsetzung eines Säumniszuschlags ist dagegen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft, soweit sich der Antragsteller gegen den Beitragsbescheid vom 02. Oktober 2015 wendet (dazu II.). Schließlich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren (dazu III.). I. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch gegen die Festsetzungsbescheide des Antragsgegners vom 03. Januar 2014, 04. April 2014, 04. Juli 2014, 01. Oktober 2014, 02. Januar 2015, 01. April 2015, 02. Juli 2015, 02. Oktober 2015, 01. April 2016, 01. Juli 2016, 01. Oktober 2016, 02. Januar 2017, 01. April 2017, 03. Juli 2017, 02. Oktober 2017, 02. Januar 2018 und vom 06. April 2018 ist in Bezug auf die Beitragsbescheide vom 03. Januar 2014, 04. April 2014, 04. Juli 2014, 01. Oktober 2014, 02. Januar 2015, 01. April 2015, 02. Juli 2015, 01. April 2016, 01. Juli 2016, 01. Oktober 2016, 02. Januar 2017, 01. April 2017, 03. Juli 2017 und 02. Oktober 2017 ebenso unzulässig (1.) wie in Bezug auf den Bescheid vom 02. Januar 2018 (2.) und die Beitragsfestsetzung in dem Bescheid vom 06. April 2018 (3.). Dagegen ist der Eilantrag gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2015 zulässig (4.), in der Sache aber unbegründet (5.). 1. Dem nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Rechtsbehelf zweifelsfrei bzw. offensichtlich verfristet ist und Wiedereinsetzungsgründe evident ausgeschlossen sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02. August 2012 – 2 M 58/12 –, NVwZ-RR 2013, 85; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juni 2004 – 6 S 30/04 –, NJW 2004, 2690, der den Antrag allerdings bereits als nicht statthaft ansieht). Dies ist vorliegend in Bezug auf die Bescheide vom 03. Januar 2014, 04. April 2014, 04. Juli 2014, 01. Oktober 2014, 02. Januar 2015, 01. April 2015, 02. Juli 2015, 01. April 2016, 01. Juli 2016, 01. Oktober 2016, 02. Januar 2017, 01. April 2017, 03. Juli 2017 und 02. Oktober 2017 der Fall. Denn aus den Verwaltungsakten ergibt sich nicht, dass der Antragsteller gegen die genannten Bescheide überhaupt oder rechtzeitig Widerspruch erhoben hätte. 1.1. Soweit der Antragsteller behauptet hat, diese Bescheide seien ihm nicht bekannt gegeben worden, kann er damit nicht gehört werden. Nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die beim Rundfunkbeitragseinzug durch den Antragsgegner in Rheinland-Pfalz Anwendung finden (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2017 – 7 A 11568/16.OVG –; Lent, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand November 2018, § 2 RBeitrStV Rn. 12.1), gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt der Zugangs nachzuweisen (Satz 3). Das bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2007 – 5 LA 136/06 –, NVwZ-RR 2007, 365; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. April 2003 – 15 A 2468/01 –, NVwZ 2004, 120; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19/15 –, NVwZ 2017, 565). Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs, so dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang begründet werden (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Auflage 2018, § 41 Rn. 21). Ansonsten bleibt es bei der Fiktion des Zugangs, sofern die Behörde einen ordnungsgemäßen Vermerk über die Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post gefertigt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2016 – 7 B 10134/16.OVG – und Beschluss vom 8. Juli 2015 – 7 B 10584/15.OVG –; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 04. April 2016 – 5 K 612/15.NW –). 1.2. Nach diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass die genannten Bescheide dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind. In der Verwaltungsakte finden sich Vermerke über die jeweiligen Postauslieferungsdaten der streitgegenständlichen Beitragsbescheide. Der Antragsgegner hat an den Antragsteller am 19. März 2018 eine Mahnung versandt, in der die Festsetzungsbescheide vom 03. Januar 2014 bis zum 02. Januar 2018 im Einzelnen aufgeführt waren. Diese Mahnung hat der Antragsteller erhalten, wie er im Schriftsatz vom 07. Januar 2019 an das Gericht eingeräumt hat. Hätte der Antragsteller diese Beitragsbescheide nicht erhalten, so hätte es nahegelegen, sich aufgrund der Mahnung an den Antragsgegner zu wenden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. März 2016 – 7 B 10134/16.OVG –). In der Mahnung werden detailliert die Folgen einer Nichtzahlung aufgeführt. Um diese zu verhindern, wäre ein Hinweis des Antragstellers auf die nicht erhaltenen Bescheide auf der Hand liegend gewesen. Stattdessen erfolgte keine Reaktion. Mit der Bekanntgabe der Bescheide vom 03. Januar 2014, 04. April 2014, 04. Juli 2014, 01. Oktober 2014, 02. Januar 2015, 01. April 2015, 02. Juli 2015, 01. April 2016, 01.07.2016, 01. Oktober 2016, 02. Januar 2017, 01. April 2017, 03. Juli 2017 und 02. Oktober 2017 begann damit die Widerspruchsfrist zu laufen. Unabhängig davon, ob die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO oder die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO galt, wurden die genannten Bescheide bestandskräftig, weshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der – behaupteten – Widersprüche des Antragstellers von vornherein ausscheidet. 2. Der Antrag ist auch unzulässig, soweit sich der Antragsteller gegen den Bescheid vom 02. Januar 2018 wendet. In der Verwaltungsakte befindet sich kein Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Bescheid. Ausdrücklich Widerspruch erhoben hat der Antragsteller erst am 09. Juli 2018 und zwar „nur“ gegen den Bescheid vom 06. April 2018. Ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. Januar 2018 kann auch nicht in der am 13. Dezember 2018 erhobenen Klage des Antragstellers gesehen werden, in der er u.a. begehrt hat, „den Beklagten zur Aufhebung aller Festsetzungsbescheide, die trotz fristgerechtem Eingang von Widersprüchen, Abmeldungen und Reklamationen ergangen sind (insbesondere für den Zeitraum ab dem 11. Juli 2016), zu verurteilen“. Denn die Erhebung der Klage oder die Stellung eines Eilantrages wahrt die Widerspruchsfrist nicht; insbesondere kann darin keine konkludente Widerspruchseinlegung gesehen werden (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 70 Rn. 37; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 24. Auflage 2018 § 70 Rn. 3). 3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09. Juli 2018 gegen die Beitragsfestsetzung in dem Bescheid vom 06. April 2018 ist ebenfalls unzulässig. 3.1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 06. April 2018 allerdings fristgerecht eingelegt. 3.1.1. Zwar ging der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06. April 2018 erst am 09. Juli 2018 beim Antragsgegner und damit außerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO ein. Diese Frist brauchte der Antragsteller jedoch nicht einzuhalten. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. 3.1.2. Vorliegend hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 06. April 2018 u.a. über die Form des Rechtsbehelfs belehrt und zwar mit der folgenden Formulierung: „Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.“ 3.1.3. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des Gerichts wegen fehlerhafter Belehrung über die Form des einzulegenden Widerspruchs unrichtig. Zwar ist eine Belehrung über die Form des einzureichenden Rechtsbehelfs nicht erforderlich (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, NJW 2019, 247). Jedoch ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine ihrer in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht zutreffend formuliert ist, sondern auch, wenn ein zusätzlich aufgenommener Hinweis einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der nach seiner Art generell, also losgelöst vom Verständnis, das er beim Betroffenen gefunden hat, geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23/08 –, NJW 2009, 2322). Wird – wie hier – in einer Rechtsbehelfsbelehrung eines Ausgangsbescheids aber auch über die Form eines einzulegenden Widerspruchs belehrt, muss auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hingewiesen werden. Denn § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt in der seit dem 01. Januar 2018 geltenden Fassung ausdrücklich, dass der Widerspruch außer schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde auch in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG eingelegt werden kann. Diesem Erfordernis hat der Antragsgegner zwar genügt. Der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass der Widerspruch in elektronischer Form durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten sei, ist indessen unvollständig und damit irreführend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil unerwähnt bleibt, dass der Widerspruch gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG auch dergestalt eingelegt werden kann, dass er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Die Möglichkeit, Anträge auch mittels Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz einzureichen, sieht § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG zwar ausdrücklich vor. Dabei handelt es sich, wie der Wortlaut des § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG zeigt („auch“) aber lediglich um eine weitere Modalität der elektronischen Widerspruchseinlegung (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 3a Rn. 20), ohne dass der Weg der Einlegung des Widerspruchs mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen wird (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, juris zur fehlenden Belehrung über die Möglichkeit der Übermittlung von Dokumenten auf weiteren Wegen). Im vorliegenden Falle wurde mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 06. April 2018 deshalb nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt, die unzweifelhaft eingehalten ist. 3.2. Der Zulässigkeit des Antrags steht jedoch die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Danach ist grundsätzlich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es greift hier auch nicht die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wonach ein Aussetzungsantrag bei der Behörde nicht notwendig ist, wenn eine Vollstreckung droht. Maßgebend hierfür ist, ob aus der Sicht eines objektiven Beobachters in der Situation des Empfängers des Abgabenbescheides eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids droht. Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Verwaltungsakte drohen zwar Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse Kaiserslautern vom 01. Juni 2018, Blatt 94 der Verwaltungsakte). Diese betreffen aber nicht die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 06. April 2018. 4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02. Oktober 2015 ist dagegen zulässig. Insbesondere ist das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag gegeben. Der Widerspruch erfolgte am 29. Oktober 2015 und damit rechtzeitig. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO sind erfüllt, denn das Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse Kaiserslautern vom 01. Juni 2018 betrifft auch die Forderung aus dem Bescheid vom 02. Oktober 2015. 5. Der Antrag ist allerdings in der Sache unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung noch ist ersichtlich, dass der Vollzug für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellen würde (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten anzunehmen, sondern erst dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittelführers wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. September 2008 – 6 B 10857/08.OVG –, ESOVG). Diese Anforderungen liegen hier nicht vor, vielmehr wird die Klage des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid vom 02. Oktober 2015, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeiträume Juli 2015 bis September 2015 erhoben worden sind, voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der in Rheinland-Pfalz als Behörde handelnde Antragsgegner war aufgrund der Ermächtigung des § 10 Abs. 5 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – berechtigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 7 A 11560/18.OVG –), die Rundfunkbeiträge für die Monate Juli 2015 bis September 2015 mit Bescheid vom 02. Oktober 2015 festzusetzen, denn der Antragsteller war mit der Zahlung in Rückstand. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht nicht erst aufgrund der Geltendmachung durch die Rundfunkanstalt, sondern kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen für die Beitragspflicht, hier die Inhaberschaft an einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV, vorliegen. Auch die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge hängt nicht vom Erlass eines Leistungsbescheids ab. Die Fälligkeit des in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate geschuldeten Rundfunkbeitrags tritt bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 RBStV ein. Erst zur Schaffung einer Vollstreckungsgrundlage und damit für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Beiträge bedarf es nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV der Festsetzung durch einen Bescheid, wie dies auch im Fall des Antragstellers erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 –, juris). Materielle Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 2 Abs. 1 RBStV in der seit dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung (Zustimmungsgesetz für Rheinland-Pfalz: GVBl. 2011, Seite 385 f.). Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Zur Begründung der Beitragspflicht des Antragstellers als Wohnungsinhaber durfte der Antragsgegner auf die Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zurückgreifen. Danach wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Antragsteller war im hier maßgeblichen Beitragszeitraum Juli 2015 bis September 2015 unzweifelhaft unter der genannten Adresse „.. in ...“ gemeldet. Er hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Meldestatus in diesem Zeitraum unrichtig war. Soweit der Antragsteller einen Mietvertrag betreffend das Anwesen „… in …“ vorgelegt hat, der als Vermieter die … GmbH, deren Mitgeschäftsführer der Antragsteller ist (s. https://www...), und als Mieterin Frau … – bei dieser handelt es sich nach eigenen Angaben des Antragstellers um seine Lebensgefährtin – ausweist, kann der Antragsteller daraus bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil dieser Mietvertrag erst am 11. Juli 2016 mit Wirkung vom 01. August 2016 und damit außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums geschlossen wurde. Ungeachtet dessen weist die Kammer darauf hin, dass es rundfunkbeitragsrechtlich irrelevant ist, wer die Wohnung formal angemietet hat. Auf die Eigentums- bzw. Besitzverhältnisse an der Wohnung kommt es nach der in § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV gegebenen Definition der Wohnungsinhaberschaft nicht an (s. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 08. August 2018 – 5 K 300/18.NW –). Insofern ist der Einwand des Antragstellers, er unterhalte unter der angegebenen Adresse keine eigene Wohnung, unbeachtlich. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei verfassungswidrig (s. dazu BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 –, NVwZ 2018, 1293). Zudem stehen die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Widerspruch zum Recht der Europäischen Union (s. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 –, juris). II. Soweit sich der Antragsteller ferner gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags in den Beitragsbescheiden wendet, bleibt sein sinngemäßer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Oktober 2015 gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags in dem Bescheid vom 02. Oktober 2015 erfolglos. 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 die sofortige Vollziehung der Erhebung des Säumniszuschlags in dem Bescheid vom 02. Oktober 2015 angeordnet, da Säumniszuschläge nicht der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO unterfallen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 06. Oktober 2015 – 3 B 177/15 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 2 S 2436/14 –, KStZ 2015, 151; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 08. September 2016 – 5 L 623/16.NW –; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 63; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, § 80 Rn. 144; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 5 A 1567/11.Z –, KStZ 2012, 93; Puttler, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 80 Rn. 59). Zwar hat der Antragsgegner auch in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06. April 2018 einen Säumniszuschlag erhoben. Jedoch hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 im Gegensatz zum Bescheid vom 02. Oktober 2015 nicht die sofortige Vollziehung hinsichtlich des Säumniszuschlags im Bescheid vom 06. April 2018 angeordnet. Folglich kommt dem Widerspruch des Antragstellers dagegen aufschiebende Wirkung zu. Da es ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf die Erhebung des Säumniszuschlags in dem Bescheid vom 06. April 2018 eingeleitet hat, bedarf es auch nicht der Auslegung des Begehrens des Antragstellers dahingehend, dass zusätzlich die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 123 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 analog VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 VR 6/12 –, NVwZ 2013, 85; Bay. VGH, Beschluss vom 06. Oktober 2017 – 11 CS 17.953 –, BayVBl 2018, 170) beantragt wird. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 29. Oktober 2015 gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags in dem Bescheid vom 02. Oktober 2015 ist jedoch unbegründet. 2.1. Der Antragsgegner hat in formeller Hinsicht die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehalten. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist genügt, wenn die Behörde erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht. Hier hat der Antragsgegner ausgeführt, der Säumniszuschlag könne den ihm zugedachten Zweck, als Druckmittel zu einer fristgerechten Entrichtung der geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn er auch zeitnah eingezogen werde. Damit liegt eine noch ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Zwar ist nicht zu verkennen, dass diese Begründung durchaus auf mehrere oder gar eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle zutreffen kann. In einem solchen Fall kann es der Behörde nicht verwehrt sein, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2005 – 1 B 10231/05.OVG – und vom Beschluss vom 23. Juni 2006 – 1 B 10586/06.OVG –). Ob die von dem Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 1 B 11217/18.OVG –). 2.2. In materieller Hinsicht erweist sich nach derzeitigem Sachstand die Erhebung eines Säumniszuschlags in dem Bescheid vom 02. Oktober 2015 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte ihn zusammen mit der angefochtenen Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. November 2016 – 2 S 548/16 –, juris). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ermächtigt die Landesrundfunkanstalten ausdrücklich zur Festsetzung solcher Säumniszuschläge (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 RBStV). Mit seiner am 01. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (GVBl. RP 2012, 418) hat der Beklagte von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8 € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Der Säumniszuschlag kann den ihm vom Gesetzgeber zugedachten Zweck, als Druckmittel den säumigen Beitragszahler zu einer fristgerechten Entrichtung seiner geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllen, wenn der Säumniszuschlag auch zeitnah eingezogen werden kann. Dieser Zweck kann nur dann ausreichend verwirklicht werden, wenn er auch zusammen mit der hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Hauptforderung vollstreckt werden kann (s. Sächsisches OVG, Beschluss vom 06. Oktober 2015 – 3 B 177/15 –, juris). III. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zweck einer einstweiligen Anordnung ist es, wesentliche Nachteile für Gegenwart und Zukunft vom Antragsteller abzuwenden. Es ist nicht unmittelbar ersichtlich, dass dem Antragsteller besondere, eine Eilentscheidung rechtfertigende Nachteile drohen, wenn er nicht sofort von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wird. Im Übrigen vermochte der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Glaubhaft machen i.d.S. heißt, dass es bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls. Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV stellt eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie soll gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall des Antragstellers schon nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller einwendet, er verzichte aus religiösen Gründen auf die Inanspruchnahme von Rundfunkprogrammen, rechtfertigt dies keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstößt auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit (ausführlich dazu s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 7 A 10740/18 –, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei erscheint es sachgerecht, dass der Antragsteller insgesamt die Kosten zu tragen hat, da der Antragsgegner bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil – hinsichtlich der Vollziehbarkeit der Säumniszuschläge – unterlegen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 2 S 2436/14 –, KStZ 2015, 151). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.