Urteil
3 K 812/16.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2017:0510.3K812.16.NW.0A
19Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die materiellen Voraussetzungen einer isolierten Abweichungsentscheidung nach § 69 Abs 2 LBauO (juris: BauO RP) von bauordnungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 88 Abs 1 Nr 3 LBauO (juris: BauO RP) richten sich nach Maßgabe des § 69 Abs 1 LBauO (juris: BauO RP).(Rn.50)
2. Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach § 88 Abs 1 Nr 3 i.V.m. Abs 6 LBauO (juris: BauO RP) kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu.(Rn.56)
(Rn.57)
3. Die Widerspruchsbehörde darf der angefochtenen Ausgangsentscheidung eine neue Entscheidung nur hinzufügen, wenn die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt.(Rn.67)
4. Einem rheinland-pfälzischen Rechtsausschuss steht, neben der Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde, ein solches Selbsteintrittsrecht nicht zu.(Rn.68)
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rheinpfalz-Kreises vom 17. August 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die materiellen Voraussetzungen einer isolierten Abweichungsentscheidung nach § 69 Abs 2 LBauO (juris: BauO RP) von bauordnungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 88 Abs 1 Nr 3 LBauO (juris: BauO RP) richten sich nach Maßgabe des § 69 Abs 1 LBauO (juris: BauO RP).(Rn.50) 2. Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach § 88 Abs 1 Nr 3 i.V.m. Abs 6 LBauO (juris: BauO RP) kommt grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu.(Rn.56) (Rn.57) 3. Die Widerspruchsbehörde darf der angefochtenen Ausgangsentscheidung eine neue Entscheidung nur hinzufügen, wenn die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt.(Rn.67) 4. Einem rheinland-pfälzischen Rechtsausschuss steht, neben der Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde, ein solches Selbsteintrittsrecht nicht zu.(Rn.68) Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rheinpfalz-Kreises vom 17. August 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17. August 2016 ist gemäß § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens entgegen, da diese gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich war. Danach bedarf es vor Erhebung der Anfechtungsklage keiner Nachprüfung des Verwaltungsaktes auf Recht- und Zweckmäßigkeit, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall, da die Kläger durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert sind. II. In der Sache ist die Klage begründet. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war weder berechtigt, den Abweichungsbescheid vom 24. Oktober 2013, mit dem der Beklagte eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Holzpalisadenzauns auf dem Grundstück der Kläger in der A-Straße ... mit einer Höhe von 1,80 m erteilt hatte, aufzuheben (1.) noch war der Kreisrechtsausschuss befugt, den Beklagten dazu zu verpflichten, gegen die von den Klägern in Abweichung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtete Einfriedung einzuschreiten (2.). 1. Der Abweichungsbescheid vom 24. Oktober 2013 wurde zu Unrecht durch den Kreisrechtsausschusses des Beklagten aufgehoben. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten war in der vorliegenden Fallgestaltung eines dreipoligen Rechtsverhältnisses nicht die objektive Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung vom 24. Oktober 2013, sondern allein die Frage, ob die genannte Abweichung gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Beigeladenen als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten durfte daher den Abweichungsbescheid vom 24. Oktober 2013 nur aufheben, wenn der Widerspruch des Beigeladenen dagegen zulässig und begründet war. 1.1. Entgegen der Ansicht der Kläger war der Widerspruch des Beigeladenen zulässig. Insbesondere war der Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, denn die auf der Grundlage des § 69 LBauO ergangene isolierte Abweichung ist wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – anzusehen (vgl. Kerkmann/ Schmidt in Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 69 Rn. 47). Gemäß § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Die VwGO enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs. Er muss insbesondere nicht als solcher bezeichnet werden. Es genügt, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Dezember 2013 – 2 S 978/13 –, VBlBW 2014, 230). Diese Anforderungen sind vorliegend mit dem Schreiben des Beigeladenen vom 2. November 2013 erfüllt. Darin hat der Beigeladene, der zu diesem Zeitpunkt noch keine positive Kenntnis von dem Bescheid vom 24. Oktober 2013 hatte, darauf hingewiesen, dass er und seine Ehefrau mit der Errichtung der von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Einfriedung nicht einverstanden seien und baten um Überprüfung. Zusätzlich teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mit, dass das Schreiben vom 2. November 2013 als Widerspruch zu werten sei, soweit ein rechtsmittelfähiger Bescheid bereits erlassen sei. Dadurch wurde hinreichend deutlich, dass der Beigeladene die Überprüfung und Aufhebung der Abweichungsentscheidung vom 24. Oktober 2013 begehrte. Da die Entscheidung vom 24. Oktober 2013 den Klägern nicht bekannt gegeben worden war, kann auch keine Verfristung des Widerspruchs gemäß § 70 Abs. 1 VwGO vorliegen. Der Beigeladene war auch analog § 42 Abs. 2 VwGO widerspruchsbefugt, da er sich auf eine mögliche Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 69 LBauO berufen konnte (vgl. Kerkmann/Schmidt in Jeromin, a.a.O., § 69 Rn. 47). 1.2. Der Widerspruch des Beigeladenen war jedoch unbegründet. Der Abweichungsbescheid vom 24. Oktober 2013 verletzte den Beigeladenen nicht in seinen Rechten. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Soll bei baulichen Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, von bauaufsichtlichen Anforderungen nach § 69 Abs. 1 LBauO, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 Baugesetzbuch – BauGB – von Bestimmungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung abgewichen werden, so ist gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LBauO die Zulassung der Abweichung schriftlich zu beantragen. 1.2.1. Vorliegend war nur eine isolierte Abweichungsentscheidung nach § 69 Abs. 2 LBauO erforderlich, da die Errichtung des Holzpalisadenzauns der Kläger entlang der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen keiner Baugenehmigung bedurfte. Denn gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6 a) LBauO sind Einfriedungen im Innenbereich baugenehmigungsfrei. Bei dem Holzpalisadenzaun der Kläger handelt es sich um eine Einfriedung. Der Begriff der Einfriedung wird in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht definiert. Einfriedungen sind nach gefestigter Rechtsprechung bauliche oder sonstige Anlagen, die nach ihrem wesentlichen Zweck der Sicherung des Grundstücks gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, gegen Witterungseinflüsse oder Immissionseinflüsse sowie gegen Einsicht dienen, um eine ungestörte Nutzung des Grundstücks zu gewährleisten, und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzen (Jeromin in Kerkmann/ Schmidt, a.a.O., § 12 Rn. 3 m.w.N.). Darunter fallen bauliche Anlagen wie z.B. Zäune oder Mauern, aber auch nichtbauliche Anlagen wie Hecken oder Sträucher. Dabei muss das Grundstück nicht in vollem Umfang von der Anlage umschlossen sein. Vielmehr kann der Grundstückseigentümer sich darauf beschränken, nur eine Teileinfriedung zu errichten und mit dieser nur bestimmte Bereiche seines Grundstücks zu schützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 3 S 337/06 –, juris). Ob eine Anlage diese funktionalen Eigenschaften einer Einfriedung erfüllt, richtet sich nicht nach den subjektiven Absichten des Bauherrn, sondern allein nach objektiven Kriterien; maßgeblich ist das Urteil eines verständigen Durchschnittsbetrachters (VG Neustadt, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 3 K 542/08.NW –). Nach diesen Grundsätzen stellt der Holzpalisadenzaun der Kläger eine Einfriedung dar. Zwar befindet sich an der gemeinsamen Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger und demjenigen des Beigeladenen bereits ein ca. 0,90 m hoher Maschendrahtzaun, der der Abgrenzung der beiden Grundstücke und dem Schutz vor unbefugtem Betreten der Grundstücke dient und somit bereits eine Einfriedung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist. Dies schließt es aber nicht aus, den unmittelbar dahinter angebrachten Holzpalisadenzaun ebenfalls als Einfriedung anzusehen. Dieser dient den Klägern auf ihrem Grundstück zum Schutz vor Einblicken von dem Grundstück des Beigeladenen auf ihr eigenes Grundstück. Die Verstärkung des bereits vorhandenen Maschendrahtzaunes mit seiner geringen Höhe, der keinen Sichtschutz bieten kann, wird durch die dahinter errichteten Holzelemente als eine zweite Einfriedung mit einer weiteren Funktion (Sichtschutz) ergänzt und widerspricht nicht dem Begriff der Einfriedung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 3 S 337/06 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 – 4 TG 510/90 –, juris ; VG Neustadt, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 3 K 542/08.NW –). 1.2.2. Der Genehmigungsvorbehalt einer isolierten Abweichungsentscheidung nach § 69 Abs. 2 LBauO gilt u.a. für Abweichungen vom Bauordnungsrecht und für Ausnahmen und Befreiungen nach Bauplanungsrecht, über die in Genehmigungsverfahren ebenfalls von der Bauaufsichtsbehörde entschieden wird. Auch wenn es vorliegend um eine Entscheidung im Zusammenhang mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ geht, handelt es sich bei der Ziffer B 2.3 der genannten textlichen Festsetzungen nicht um eine bauplanungsrechtliche Festsetzung, bei der sich die Abweichung nach § 69 Abs. 2 LBauO materiell-rechtlich ausschließlich nach § 31 Abs. 2 BauGB richten würde (vgl. Kerkmann/Schmidt in Jeromin, a.a.O., § 69 Rn. 4). Vielmehr ist die Ziffer B 2.3 der textlichen Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans eine bauordnungsrechtliche Festsetzung, die von der Stadt Schifferstadt auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 LBauO a.F. (inhaltsgleich mit dem heutigen § 88 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 LBauO) getroffen wurde. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LBauO a.F. bzw. § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO können die Gemeinden durch Satzung u.a. Vorschriften erlassen über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen. Dabei können derartige Regelungen auch in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden (s. § 86 Abs. 6 LBauO a.F. bzw. § 88 Abs. 6 LBauO). Für Abweichungen von Satzungsbestimmungen gilt nach der heute gültigen Regelung des § 88 Abs. 7 LBauO die Vorschrift des § 69 LBauO. Dies bedeutet, dass sich die materiellen Voraussetzungen einer Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 LBauO richten. 1.2.3. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach der Landesbauordnung u.a. nur dann zulassen, wenn sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. § 69 Abs. 1 LBauO verpflichtet also die Bauaufsichtsbehörde, die Belange der Nachbarn, die durch die Abweichung berührt werden, zu ermitteln und entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung einzustellen. Hier ist der von der Abweichungsentscheidung betroffene Beigeladene indessen nicht schutzbedürftig. 1.2.3.1. Zwar verstößt die in Form eines Holzpalisadenzauns errichtete und von dem Beklagten im Wege einer Abweichung nach § 69 Abs. 2 LBauO in Höhe von 1,80 m auf der gesamten Länge entlang des Grundstücks des Beigeladenen zugelassene Einfriedung gegen die Ziffer B 2.3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „…“, wonach im gesamten Baugebiet entlang der gemeinsam angebauten Grundstücksgrenze nur die folgenden Einfriedungen zulässig sind: A) Lebende Hecken bis max. 0,90 m über Gelände, B) Dunkel imprägnierte Holzzäune bis max. 0,90 m über Gelände, C) Maschendrahtzäune bis max. 0,90 m über Gelände, D) Holzpalisaden als Sichtschutzeinrichtungen, max. 1,80 m hoch, gemessen ab OEGF, die eine Länge von 4 m ab Hausgrund nicht überschreiten dürfen, E) Wandscheiben in Sichtbeton oder Mauerwerk entsprechend dem Baumaterial der jeweiligen Außenwand des Hauses, max. 1,80 m hoch, auf eine Länge von 4 m. 1.2.3.2. Ob diese Festsetzung oder der gesamte Bebauungsplan überhaupt wirksam oder gegebenenfalls nachträglich funktionslos geworden ist, kann hier offen bleiben, da – wie noch auszuführen sein wird – der Beigeladene sich, sofern man die Gültigkeit der genannten Festsetzung des Bebauungsplans unterstellt, nicht auf die Rechtswidrigkeit der Abweichung berufen kann. 1.2.3.3. Nachbarliche Interessen im Sinne des § 69 Abs. 1 LBauO sind berührt, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll. Eine Abweichung von drittschützenden Bestimmungen kommt nur in Betracht, wenn der betroffene Nachbar nicht schutzbedürftig ist oder die Gründe, die für die Abweichung streiten, objektiv derart gewichtig sind, dass die Interessen des Nachbarn ausnahmsweise zurücktreten müssen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 15. Februar 2017 – 8 A 10688/16.OVG –, juris und vom 3. November 1999 – 8 A 10951/99 –, NVwZ-RR 2000, 580). Ob die Nachbarn dann, wenn die Abweichung von einer nachbarschützenden Festsetzung erlaubt worden ist, jede objektive Rechtswidrigkeit der Abweichung geltend machen können (so für die Befreiung: BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8/84 –, NVwZ 1987, 409; ablehnend für die Abweichung: Kerkmann/Schmidt in Jeromin, a.a.O., § 69 Rn. 27), kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Gestaltungsfestsetzungen unter B 2.3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ sind nach Ansicht der Kammer nicht nachbarschützend. Hinsichtlich der Frage, ob eine in einen Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung drittschützend ist, sind stets die konkreten satzungsrechtlichen Regelungen und die übrigen Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (s. Beschluss vom 17. September 2008 – 8 A 10725/08.OVG –; ebenso Kerkmann/Schmidt in Jeromin, a.a.O., § 69 Rn. 24) kommt bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 LBauO – danach können Gemeinden durch Satzung Vorschriften erlassen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets – grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil sie der Umsetzung von Belangen der Orts- und Landschaftsbildgestaltung und damit von Interessen der Allgemeinheit dienen. Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer für Festsetzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO, der einer Gemeinde die Befugnis einräumt, für Einfriedungen durch örtliche Bauvorschriften Festsetzungen nicht nur aus gestalterischen Gründen, sondern auch aus Gründen der Sicherheit („Notwendigkeit von Einfriedungen“) vorzunehmen. Sowohl gestalterische Gründe als auch Belange der Verkehrssicherheit dienen grundsätzlich nicht nachbarlichen Interessen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2000 – 8 A 11294/00.OVG –). Drittschutz kann solchen Festsetzungen daher nur zukommen, wenn dies der maßgeblichen Regelung im konkreten Bebauungsplan entnommen werden kann. Das ist mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln. Es ist anhand des Wortlauts der Festsetzung, der erkennbaren Motive des Plangebers sowie einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs zu klären, welchen Zweck der Plangeber mit der jeweiligen Festsetzung verfolgt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. August 2016 – 8 A 10264/16 –, juris zur bauplanungsrechtlichen Festsetzung von Baugrenzen). Die Ziffer B 2.3. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ ist zunächst vor dem Hintergrund zu betrachten, dass § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO eine allgemeingültige und auch dem Nachbarschutz dienende Vorschrift über die zulässige Höhe von Einfriedungen enthält. Danach sind Einfriedungen und Stützmauern außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden bis zu 2 m Höhe zulässig. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber für die genannten baulichen Anlagen eine spezielle, abschließende Regelung des Abstandsflächenrechts aufgestellt, die einen Rückgriff auf andere Bestimmungen des § 8 LBauO ausschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 757). Die in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO normierte Höhenbegrenzung ist auf die Normalfälle zugeschnitten, bei denen – wie hier – benachbarte Grundstücke an der gemeinsamen Grenze ein (nahezu) einheitliches Höhenmaß aufweisen. Danach kann jeder Grundstückseigentümer eine bis zu 2 m hohe Einfriedung beanspruchen; umgekehrt hat der Grundstücksnachbar eine solche – auch als Sichtschutzwand ausgebildete – Anlage zu dulden, kann darüber hinausgehende Einfriedungen aber beseitigt verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 757). Möchte eine Gemeinde in Bezug auf die Höhe von Einfriedungen von dem in § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO angegebenen Höhenmaß nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO nach unten abweichen, braucht sie keine Rücksicht zu nehmen auf eventuell entgegen stehende Interessen der Bewohner des Baugebiets. Denn in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und dass es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind (s. zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. April 2017 – 7 A 697/16 –, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 8 B 10411/16 –, juris). Setzt eine Gemeinde – wie hier – vor diesem Hintergrund eine geringere Höhe für Einfriedungen als 2 m zwischen aneinander angrenzenden Wohngrundstücken (auch) zugunsten der Nachbarn fest, so muss sich dies mit hinreichender Deutlichkeit aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Überschrift zu B. 2 („Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der Einfriedungen“) bestimmt ausdrücklich, dass sämtliche Festsetzungen B. 2.1. – B. 2.8 (allein) aus gestalterischen Gründen getroffen wurden. Hinweise darauf, dass diese Festsetzungen auch zum Schutze der jeweiligen Nachbarn erfolgt sind, können weder dem Wortlaut der Festsetzung noch sonstigen Umständen entnommen werden. Auch wenn die Vorschrift des § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, auf die baugestalterischen Festsetzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO nicht anwendbar ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08 –, DVBl 2009, 56), kann bei der Auslegung die hier angegebene Begründung zu dieser Festsetzung im Bebauungsplan berücksichtigt werden. Darin heißt es, die Art der Einfriedungen solle einheitlich geregelt werden. Dies gelte insbesondere für die Einfriedungen an der gemeinsam angebauten Grundstücksgrenze. Auch diese Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass die Stadt Schifferstadt dieser Festsetzung Drittschutz beimessen wollte. Aus der differenzierten Regelung für Einfriedungen in den Ziffern B. 2.1 – B. 2.4 folgt nichts anderes. Die Ziffer B. 2 betrifft die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der Einfriedungen. Vom Grundsatz her dürfen Einfriedungen in Form von lebenden Hecken, dunkel imprägnierten Holzzäunen und Maschendrahtzäunen im gesamten Baugebiet max. 0,90 m hoch sein (s. Ziffer B. 2.4). Abweichend hiervon lässt Ziffer B. 2.1 entlang der öffentlichen Verkehrsflächen im gesamten Baugebiet nur lebende Hecken und dunkel imprägnierte Holzzäune bis max. 0,90 m über Gelände zu, während entlang öffentlicher Fußwege gemäß Ziffer B. 2.2 zusätzlich Sichtschutzeinrichtungen bis max. 2 m über Gelände zulässig sind, wobei die Länge der Sichtschutzeinrichtungen jeweils nur 1/3 der offenen Grenzseiten betragen darf. Hinzu kommt die hier maßgebliche Festsetzung Ziffer B. 2.3., die ebenfalls Sichtschutzeinrichtungen vorsieht. Sichtschutzeinrichtungen dienen aber nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern dem Grundstückseigentümer als Schutz vor Einblicken in sein eigenes Grundstück. Nachbarschützende Wirkung kommt der Höhe einer Sichtschutzwand erst zu, wenn sie die nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zulässige Höhe von 2 m an der Grenze überschreitet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 757). 1.2.3.4. Nachbarliche Interessen im Sinne des § 69 Abs. 1 LBauO können auch dann berührt sein, wenn von nicht nachbarschützenden Gestaltungsfestsetzungen im Bebauungsplan nach § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO abgewichen wird und die Nachbarn – ebenso wie bei der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB – beanspruchen können, dass ihre Interessen fehlerfrei abgewogen werden. Eine Rechtsverletzung ist aber nur dann gegeben, wenn die Abweichung (Befreiung) das Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. September 2008 – 8 A 10725/08.OVG –; Kerkmann/Schmidt in Jeromin, a.a.O., § 69 Rn. 23). Dies ist hier zu verneinen, da ein Grundstücksnachbar schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO – auch als Sichtschutzwand ausgebildete – Einfriedungen bis zu 2 m Höhe zu dulden hat. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat daher im Ergebnis die Abweichungsentscheidung vom 24. Oktober 2013 mangels Schutzbedürftigkeit des Beigeladenen zu Unrecht aufgehoben. 2. Darüber hinaus war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nicht berechtigt, den Beklagten dazu zu verpflichten, gegen die von den Klägern in Abweichung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtete Einfriedung einzuschreiten. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Beseitigungsanordnung in Bezug auf den Holzpalisadenzaun ist die Vorschrift des § 81 Satz 1 LBauO. Verstoßen danach u.a. bauliche Anlagen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichtsbehörde deren teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten der nach § 54 verantwortlichen Personen anordnen. Sachlich zuständig für den erstmaligen Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 81 Satz 1 LBauO ist gemäß § 60 LBauO die untere Bauaufsichtsbehörde, d.h. hier das Bauamt des Beklagten (s. § 58 Abs. 1 Nr. 3 LBauO), nicht aber der Kreisrechtsausschuss des Beklagten. Der Kreisrechtsausschuss ist zuständige Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO –, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Kreisverwaltung richtet. Zu einer Entscheidung ist der Kreisrechtsausschuss erst in einem Vorverfahren berufen, in dem grundsätzlich Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines bereits ergangenen Verwaltungsakts nachzuprüfen sind (s. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Vorverfahren verfolgt der Gesetzgeber eine dreifache normative Zwecksetzung: die Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde, den Individualrechtsschutz durch eine um Zweckmäßigkeitserwägungen erweiterte Kontrolle sowie die Entlastung der Verwaltungsgerichte. Aufgrund des verfahrensrechtlichen Zusammenhangs zwischen Ausgangs- und Widerspruchsverfahren ist das Vorverfahren unabhängig von seiner prozessrechtlichen Ausformung als Fortsetzung des Ausgangsverfahrens anzusehen. Die Widerspruchsbehörde hat aufgrund der durch den Devolutiveffekt des Widerspruchs begründeten Sachherrschaft die ursprüngliche Entscheidungskompetenz der Ausgangsbehörde. Bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch ist die Widerspruchsbehörde daher nicht an die für den angefochtenen Verwaltungsakt maßgeblichen Gründe gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 7 B 43/11 – juris). Sie kann im Rahmen ihrer durch den Widerspruch eingeräumten Kompetenz den angegriffenen Verwaltungsakt auch mit anderen Gründen bestätigen und den Widerspruch zurückweisen. Sie kann ferner den belastenden Verwaltungsakt aufheben, ihn durch einen anderen ersetzen oder sie kann die in einer angefochtenen Genehmigung enthaltenen Auflagen ändern oder neue Auflagen hinzufügen. Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde nach § 73 VwGO auf den durch den Widerspruch gezogenen Rahmen begrenzt. Sie darf deshalb den Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, weitere rechtlich selbstständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen und insbesondere der angefochtenen Ausgangsentscheidung keine „neue“ Entscheidung hinzufügen. Verfährt sie dennoch so, so liegt ein Fall des unzulässigen Selbsteintritts vor. Zulässig ist der Erlass eines neuen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nur dann, wenn sie hierfür auch allgemein zuständig ist, also entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder als Aufsichtsbehörde ein spezialgesetzlich geregeltes Selbsteintrittsrecht besitzt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2016 – 3 B 13.1069 –, juris). Hiernach war der Kreisrechtsausschuss des Beklagten nicht befugt, im Rahmen des bei ihm durch den Beigeladenen anhängig gemachten Widerspruchsverfahrens gegen die Abweichungsentscheidung vom 24. Oktober 2013 einen neuen, eigenständigen belastenden Verwaltungsakt gegenüber den Klägern zu erlassen. Denn dem Kreisrechtsausschuss steht – neben der Entscheidungskompetenz als Widerspruchsbehörde – nicht die volle Sachentscheidungskompetenz als Ausgangsbehörde zu. Zwar gibt es bei bestehender Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im Hinblick auf die übereinstimmende sachliche Zuständigkeit keinen Grund, die Widerspruchsbehörde auf den durch den Widerspruch abgesteckten Rahmen zu begrenzen. Damit würde ihr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Befugnis abgesprochen, die ihr außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere also nach dessen Abschluss, unbestritten zusteht (Bay. VGH, Urteil vom 3. Mai 2016 – 3 B 13.1069 –, juris). Deshalb ist es auch anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde einen angefochtenen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren verbösern kann, wenn sie entweder mit der Ausgangsbehörde identisch ist oder wenn die Widerspruchsbehörde die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 26; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991 – 2 A 10038/91 –, NVwZ 1992, 386). Eine Verböserung ist aber – ebenso wie der erstmalige Erlass eines eigenständigen Verwaltungsakts im Widerspruchsbescheid – ausgeschlossen, wenn ein Kreis- oder Stadtrechtsausschuss zuständige Widerspruchsbehörde ist. Denn Kreis- und Stadtrechtsausschüsse in Rheinland-Pfalz üben weder die Fachaufsicht über die Erstbehörde aus, noch sind sie mit dieser identisch. Vielmehr handelt es sich um einen weisungsunabhängigen, nicht in die Behördenhierarchie eingegliederten Ausschuss (s. § 7 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO). Sie nehmen nur eine reine Rechtsbehelfsfunktion wahr, die es ihnen ermöglicht, der Verletzung des Widerspruchsführers in seinen Rechten abzuhelfen. Sie sind aber nicht befugt, objektiv rechtmäßige Verhältnisse zu schaffen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. November 2014 –8 B 10813/14.OVG – und Urteil vom 28. April 2004 – 8 A 10366/04.OVG –, NVwZ-RR 2004, 723). Hiernach konnte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Beigeladenen gegen die Abweichungsentscheidung vom 24. Oktober 2013 nicht zum Anlass nehmen, gegen die Kläger nach Aufhebung des genannten Abweichungsbescheids sogleich bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, war er an den Gerichtskosten nicht zu beteiligen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Dabei entfallen 7.500 € auf die aufgehobene Abweichungsentscheidung vom 24. Oktober 2013 und 2.500 € auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Zauns. Die Kläger wenden sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, mit dem dieser eine bauordnungsrechtliche Abweichung zugunsten der Kläger aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, bauordnungsrechtlich gegen die Kläger einzuschreiten. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem grenzständigen Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. … in Schifferstadt, A-Straße ... Nördlich an das Wohnhaus schließt sich die ca. 3,50 m tiefe Terrasse sowie der Garten der Kläger an. Der Beigeladene ist Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Flurstück-Nr. …, auf dem ebenfalls ein grenzständiges Wohngebäude steht. Die rund 4 m tiefe Terrasse des Beigeladenen beginnt etwa auf der Höhe, an der die Terrasse der Kläger endet. An der gemeinsamen Grenze hat der Beigeladene eine etwa 4 m lange abgestufte Mauer mit einer maximalen Höhe von 1,60 m errichtet. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 14. Juli 1988 angezeigten, am 3. Juli 1996 neu ausgefertigten und am 12. Juli 1996 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplans „…“ der Stadt Schifferstadt. Dieser Bebauungsplan enthält u.a. in Ziffer B 2 folgende bauordnungsrechtlichen Festsetzungen über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie der Einfriedungen entlang der gemeinsam angebauten Grundstücksgrenze: „2.3 Im gesamten Baugebiet entlang der gemeinsam angebauten Grundstücksgrenze sind folgende Einfriedungen zulässig: A) Lebende Hecken bis max. 0,90 m über Gelände B) Dunkel imprägnierte Holzzäune bis max. 0,90 m über Gelände C) Maschendrahtzäune bis max. 0,90 m über Gelände D) Holzpalisaden als Sichtschutzeinrichtungen, max. 1,80 m hoch, gemessen ab OEGF, die eine Länge von 4 m ab Hausgrund nicht überschreiten dürfen. E) Wandscheiben in Sichtbeton oder Mauerwerk entsprechend dem Baumaterial der jeweiligen Außenwand des Hauses, max. 1,80 m hoch, auf eine Länge von 4 m.“ In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es u.a., die Art der Einfriedungen solle einheitlich geregelt werden. Das gelte insbesondere für die Einfriedungen an der gemeinsam angebauten Grundstücksgrenze. Auf ihren Antrag vom 22. September 2013 erteilte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung eines Holzpalisadenzauns auf ihrem Grundstück K... Straße … mit einer Höhe von 1,80 m. Die Abweichung wurde dem Beigeladenen nicht zugestellt. In der Folgezeit errichteten die Kläger einen Holzpalisadenzaun hinter einem bestehenden etwa 0,90 m hohen Maschendrahtzaun auf einer Länge von etwa 11 m entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück des Beigeladenen, der ausweislich eines Baukontrollberichts des Beklagten vom 8. November 2013 gemessen ab der Oberkante des gewachsenen Bodens im Garten der Kläger 2 m hoch ist. Mit Schreiben vom 2. November 2013 teilten der Beigeladene und seine Ehefrau mit, dass sie mit der Errichtung der von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Einfriedung nicht einverstanden seien und baten um Überprüfung. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen teilte mit Schreiben vom 22. Juli 2014 mit, dass dieses Schreiben als Widerspruch zu werten sei, soweit ein rechtsmittelfähiger Bescheid bereits erlassen sei. Er führte zur Begründung aus, die Einfriedung verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und beeinträchtige den Beigeladenen in seinen Rechten. Man fühle sich aufgrund der Höhe des Sichtschutzes sowie der Ausführung wie in einem Getto. Das habe erheblichen Einfluss auf die Wohnqualität. Die Kläger hätten bereits durch die versetzte Ausführung der Wohnhäuser Privatsphäre auf ihrer Terrasse, die sich auf einer Länge von ca. 4 m entlang der Hauswand des Anwesens des Beigeladenen befinde. Darüber hinaus sei auf einer Länge von rund 4 m eine ca. 1,60 m hohe Mauer durch ihn, den Beigeladenen, errichtet worden, die den Nachbarn ebenfalls Privatsphäre zukommen lasse. In der Sitzung des Kreisrechtsausschusses am 15. April 2016 schlossen die Beteiligten einen Widerrufsvergleich, der in der Folgezeit von den Klägern widerrufen wurde. Diese wiesen darauf hin, dass ausweislich des Bebauungsplans ab Hauskante ein bis zu 4 m langer und bis zu 2 m hoher Holzzaun erlaubt sei. Hinsichtlich der ersten 4 m ab Hauskante sei der Widerspruch des Beigeladenen daher jedenfalls unbegründet. Im Übrigen handele es sich bei dem Holzzaun nicht um eine Einfriedung. Die Einfriedung sei ein auf Beton stehender Maschendrahtzaun, hinter dem der Holzzaun stehe. Im Übrigen sei formal kein Widerspruch eingelegt. Im Übrigen sei die Einfriedung zu messen nach der Höhe der Straßenoberkante. Diese liege im Bereich des streitbefangenen Grundstücks der Kläger unterhalb der Grundstückshöhe des Grundstücks des Beigeladenen. Die durch die Kläger hergestellte Sichtschutzwand entspreche insoweit noch nicht einmal der angegriffenen erteilten Ausnahmegenehmigung. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, dass die Anlage hinsichtlich der ersten 4 m ab der Hauskante genehmigungsfähig sei. Im Übrigen handle es sich um eine drittschützende Festsetzung mit der Folge, dass über die im Bebauungsplan benannten Möglichkeiten eine Genehmigung auch in Form der vorliegenden Ausnahmegenehmigung nicht zulässig sei, so dass die Baugenehmigung rechtswidrig und deshalb aufzuheben sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2016 hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Abweichung vom 24. Oktober 2013 auf und verpflichtete den Beklagten, gegen die von den Klägern in Abweichung zu den Festsetzungen des Bebauungsplans errichtete Einfriedung einzuschreiten. Entgegen der Auffassung der Kläger habe der Beigeladene wirksam Widerspruch eingelegt. Die Abweichungsgenehmigung vom 24. Oktober 2013 sei rechtswidrig und verletze den Beigeladenen in seinen Nachbarrechten. Denn die Abweichung verstoße im Hinblick auf die Höhe der Einfriedung der Kläger gegen die Festsetzung Ziffer B 2.3 des Bebauungsplanes. Bei dieser Festsetzung handele es sich um eine zumindest auch nachbarschützende Festsetzung. Im Hinblick auf die Höhe widerspreche die Einfriedung den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies gelte auch für die ersten 4 m ab Hauskante. Gemäß Ziffer 2.3 D dürften Holzpalisaden als Sichtschutzeinrichtung auf einer Länge von 4 m ab Hausgrund die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei davon auszugehen, dass mit Hausgrund die hintere Gebäudewand gemeint sei und 1,80 m hohe Sichtschutzeinrichtungen für den sich daran anschließenden Freibereich, wie z.B. Terrassen zulässig seien. Eine sonstige Interpretation des Begriffes „Hausgrund“ sei nach Auffassung des Kreisrechtsausschusses nicht erkennbar. Vorliegend beginne der Holzpalisadenzaun erst im Anschluss an die Terrasse, und zwar im Abstand von ca. 4,00 m von der rückwärtigen Gebäudewand, so dass die Festlegung des Bebauungsplanes nicht eingehalten sei. Soweit der Bebauungsplan darüber hinaus Wandscheiben in Sichtbeton oder Mauerwerk entsprechend dem Baumaterial der jeweiligen Außenwand des Hauses auf eine Länge von 4 m und einer Höhe von 1,80 m zulasse, seien die Vorgaben des Bebauungsplans vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Der Beigeladene könne sich auf die Festsetzung des Bebauungsplanes berufen. Ihr komme zumindest auch nachbarschützende Wirkung zu. Werde wie hier eine von der allgemein gültigen Norm des § 8 Abs. 3 Satz 3 Landesbauordnung – LBauO – abweichende Regelung getroffen, so betreffe diese auch den Nachbarschutz. Für die hintere Einfriedung werde die Höhe auf 0,90 m festgeschrieben. Eine Ausnahme gelte nur für Sichtschutzeinrichtungen mit einer Länge von 4 m ab Hausgrund bzw. Wandscheiben auf einer Länge von 4 m mit einer Höhe von jeweils maximal 1,80 m. Hierbei handele es sich um den Außenwohnbereich der Anwesen, die durch die Einfriedungen voneinander abgegrenzt würden. Der Satzungsgeber habe damit klar festgelegt, wie der Sichtschutz der einzelnen Grundstücke untereinander gewährleistet werden könne. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass die Festsetzung auch das nachbarschaftliche Verhältnis regele und damit zumindest auch dem Nachbarschutz diene. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung seien nicht gegeben. Allein der Wunsch der Kläger, ihr Grundstück vor Einsichtnahme vom Nachbargrundstück zu schützen, könne eine Abweichung nicht rechtfertigen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Einfriedung zusätzlich in Abweichung von der erteilten Baugenehmigung nicht mit einer Höhe von 1,80 m, sondern mit einer Höhe von 2,00 m errichtet worden sei. Der Beigeladene habe darüber hinaus einen Anspruch auf Einschreiten gegen die dem Bebauungsplan widersprechende Einfriedung. Die Kläger haben am 16. September 2016 Klage erhoben. Sie führen aus, die ihnen erteilte Abweichungsentscheidung des Beklagten sei rechtmäßig und verletze den Beigeladenen nicht in seinen Rechten. Sie seien nach wie vor der Ansicht, dass kein wirksamer Widerspruch des Beigeladenen vorgelegen habe. Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Höhe von Einfriedungen sei nicht drittschützend. Der Drittschutz eines Bebauungsplans richte sich nach dem Willen des Satzungsgebers im Zeitpunkt des Erlasses. In Schifferstadt gebe es extrem viele Palisadenzäune zwischen Grundstücken, ohne dass die Bauaufsicht dagegen einschreite oder sich die Nachbarn daran störten. Offensichtlich seien Palisadenzäune zwischen Grundstücken unter Schifferstädter Bürgern anerkannt. Es spreche aber viel dafür, dass bei Satzungsbeschluss nicht der Wille geherrscht habe, dass die Begrenzung drittschützend sein solle, also zum Schutz der Schifferstädter Bürger, da diese ja keine Einwände gegen Palisadenzäune hätten. Außerdem fühlten sich die Kläger im Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil extrem viele Einwohner Schifferstadt einen Palisadenzaun hätten und nur sie, die Kläger, ihn nicht haben dürfen sollen. Bei dem Maschendrahtzaun handele es sich um eine vollwertige Einfriedung. Der Palisadenzaun habe nur eine Sichtschutzfunktion und sei keine zweite Einfriedung. Jedenfalls sei der Palisadenzaun bezüglich der ersten 4 m ab Hauskante zulässig. Die Kläger beantragen, den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 17. August 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt, dass ein wirksamer Widerspruch des Beigeladenen vorgelegen habe. Soweit die Kläger behaupteten, in Schifferstadt gebe es extrem viele Palisadenzäune zwischen den Grundstücken, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde dagegen einschreite oder dass sich die Nachbarn störten, so sei darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des maßgeblichen Bebauungsplans die Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben darstelle. Danach seien vorliegend Einschränkungen im Hinblick auf die Einfriedungen gegeben. Wie sich dies in anderen Bereichen der Stadt Schifferstadt verhalte, spiele vorliegend keine Rolle. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, die Kläger hätten nicht näher dazu vorgetragen, wo in Schifferstadt es extrem viele Palisadenzäune geben solle. Im Bereich des näheren Umfeldes des Anwesens der Beteiligten gebe es diese jedenfalls nicht. Auch nur für diesen Bereich gelte der Bebauungsplan. Andere Gebiete in Schifferstadt seien daher nicht vergleichbar. Derzeit lasse die Klägerseite hinter der Sichtschutzwand eine neue Hecke heranwachsen, die die Höhe der Sichtschutzwand bereits überrage. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.