Beschluss
8 B 10411/16
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen.
• Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die Baugenehmigung vom 20.07.2015 keine Aussetzung der Vollziehung; die Antragstellerin wird nicht in ihren Rechten verletzt.
• Das Vorhaben ist ausreichend bestimmt, bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und fügt sich in die Umgebung ein; nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sind nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung wegen fehlender Verletzung nachbarschützender Vorschriften • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz wird zurückgewiesen. • Bei summarischer Prüfung rechtfertigt die Baugenehmigung vom 20.07.2015 keine Aussetzung der Vollziehung; die Antragstellerin wird nicht in ihren Rechten verletzt. • Das Vorhaben ist ausreichend bestimmt, bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und fügt sich in die Umgebung ein; nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sind nicht verletzt. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen vom 20.07.2015 für die Erweiterung und interne Grundrissänderungen eines Seniorenzentrums. Sie begehrte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und der anhängigen Anfechtungsklage mit der Behauptung, die Genehmigung sei nachbarrechtsrelevant unbestimmt und verletze nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts; zudem rügte sie Lichtimmissionen, Verschattung und Einsichtsmöglichkeiten. Das Verwaltungsgericht Mainz wies ihren Eilantrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Der Senat prüfte summarisch und war nach den vorliegenden Bauunterlagen und der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen der Auffassung, dass das Vorhaben hinreichend bestimmt sei und sich nach § 34 BauGB beurteile lasse; die relevanten Vorschriften seien nicht verletzt. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Die Beschwerde ist zulässig, der Senat ist nach § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO auf summarische Prüfung beschränkt. • Bestimmtheitsgebot: Bauschein, Baupläne, Bauantrag und Betriebsbeschreibung ergeben zusammen mit dem Bescheid hinreichend bestimmt Art, Maß und Nutzung des Vorhabens; insbesondere ist der nordwestliche Anbau mit 24 rollstuhlgerechten Einzelzimmern klar ausgewiesen. • Art der Nutzung (§ 3 BauNVO): Die Einrichtung fällt unter Wohnnutzung (§ 3 Abs.2 Nr.1 i.V.m. Abs.4 BauNVO) als Alten-/Seniorenzentrum mit Betreuungs- und Pflegeangebot, einschließlich eines Demenzbereichs; damit ist sie in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. • Beurteilung nach § 34 BauGB: Der Bebauungsplan ist unwirksam, das Vorhaben ist im unbeplanten Innenbereich zu beurteilen; nach summarischer Prüfung steht das Vorhaben dem Gebot der Einfügung und dem Schutz der Nachbarn nicht entgegen. • Rücksichtnahme/Abstandsflächen (§ 8 LBauO): Das Vorhaben hält die einschlägigen Abstandsflächen ein; eine unzumutbare Massierung, Erdrückung oder unzulässige Verschattung ist nicht ersichtlich. • Licht- und sonstige Immissionen: Lichtimmissionen durch Flucht- und Nottreppenbeleuchtung sind in einem Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen; bei überschreitender Zumutbarkeit verweisen die Gerichte auf zivil- oder ordnungsrechtliche Mittel. • Brandschutz/Stellplätze: Beanstandungen zu Brandschutzabweichungen und zusätzlichen Stellplätzen sind nicht substantiiert; erforderliche Stellplätze sind bereits nachgewiesen. • Verfahrensfragen/Begründung des Widerspruchsbescheids: Ein vermeintlicher Begründungsmangel des Widerspruchsbescheids führt im Eilverfahren nicht zum Erfolg, da Heilung möglich ist und Verweisungen auf parallele Bescheide kein entscheidender Mangel sind. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die angegriffene Baugenehmigung bleibt vollziehbar. Der Senat sieht nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin durch die Genehmigung in ihren Rechten verletzt wird oder nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.