Beschluss
1 L 403/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0613.1L403.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Zur Zusammensetzung des Beratungsteams bei der Einbeziehung abgeordneter Beamten in die Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Polizeibeamten.(Rn.14)
2. Die Zustimmung des Beratungsteams zu einer Rangplatzfestlegung durch den Erstbeurteiler kann im Einzelfall trotz der Pflicht des Beratungsteams zur Reihung der zu beurteilenden Beamten ausnahmsweise von den Vorgaben der BeurteilungsVV gedeckt sein.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2), die diese selbst zu tragen haben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.975,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zusammensetzung des Beratungsteams bei der Einbeziehung abgeordneter Beamten in die Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Polizeibeamten.(Rn.14) 2. Die Zustimmung des Beratungsteams zu einer Rangplatzfestlegung durch den Erstbeurteiler kann im Einzelfall trotz der Pflicht des Beratungsteams zur Reihung der zu beurteilenden Beamten ausnahmsweise von den Vorgaben der BeurteilungsVV gedeckt sein.(Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und des Beigeladenen zu 2), die diese selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.975,84 € festgesetzt. Der vorliegende Eilantrag ist gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Das Rechtschutzbegehren in der Antragsschrift vom 29. April 2014 dient der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers. Der vorliegende Eilantrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 1) und 2) hält der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen Prüfung durch die beschließende Kammer stand. Der dem Antragsgegner eröffnete und vom Gericht zu beachtende Beurteilungsspielraum unterliegt nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2013 – 2 BvR 2582/12, juris). Das Verwaltungsgericht ist aber bereits im Eilverfahren zu einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, wenn wie im vorliegenden Fall die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ansonsten zu schweren, unzumutbaren Nachteilen führen würde und wenn – wie hier – der Ausgang des Eilverfahrens an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11, juris). Unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen verletzt die Auswahlentscheidung des Antragsgegners das in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – verankerte grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers auf fehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 2 B 10745/12.OVG, esovg) nicht. Die Beförderungsentscheidung des Antragsgegners ist mit keinem formellen Fehler behaftet. Denn der Antragsgegner hat insbesondere die für die Beförderungsentscheidung maßgeblichen Auswahlerwägungen in hinreichender Weise schriftlich dokumentiert. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 12. Juli 2011, a.a.O. und vom 9. Juli 2007 – 1 BvR 206/06, juris) hat der Antragsgegner eingehalten, indem er in seinem Mitteilungsschreiben an den Antragsteller vom 11. April 2014 darauf hinwies, dass der Antragsteller mit Blick auf die sich aus den erstellten Anlassbeurteilungen ergebende Beförderungsrangfolge bei dem maßgeblichen Beförderungsgeschehen für die Ernennung zum Polizeihauptkommissar A 11 (Bewährungsaufstieg) nicht zum Zuge kommt. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist auch materiell rechtmäßig. So bestehen gegen die Beförderung im Rahmen der sog. „Topfwirtschaft“ keine grundlegenden Bedenken (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. November 2013 – 2 A 10804/13.OVG). Die Auswahl zugunsten der Beigeladenen und zu Lasten des Antragstellers beruht auf der von dem Antragsgegner vorgenommenen Reihung der um 20 Beförderungsstellen konkurrierenden 55 Bewerber auf der Grundlage aktuell erstellter dienstlicher Anlassbeurteilungen. Die auf der Grundlage dieser Anlassbeurteilungen errechneten Punktzahlen der im vorliegenden Verfahren Beigeladenen sind erheblich besser als diejenige des Antragstellers. Der Beigeladene zu 1) nimmt daher im aktuellen Beförderungsgeschehen den Rangplatz 14, der Beigeladene zu 2) den Rangplatz 20 ein, während der Antragsteller auf den Rang 38 gereiht ist. Gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 11. März 2014 bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der gerichtliche Prüfungsumfang bei dienstlichen Beurteilungen beschränkt sich auf Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und, wegen der rechtlichen Ausgestaltung dienstlicher Beurteilungen als persönlichkeitsbedingte Werturteile darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder rechtlichen Rahmen verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 2 B 10776/12.OVG). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers gerecht. Sie wurde von dem für ihn zuständigen Polizeirat ... als Leiter der Polizeiinspektion ... und damit gemäß Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005 über Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz (BeurteilungsVV) von dem zuständigen Erstbeurteiler erstellt. Zuständiger Zweitbeurteiler gemäß Nr. 4.3 BeurteilungsVV war Polizeidirektor ... als Leiter der Polizeidirektion ... Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner die Vergleichsgruppe auf der Ebene des Erstbeurteilers – hier der PI ... – nicht falsch gebildet. Zunächst ist allerdings darauf zu verweisen, dass im Beförderungsgeschehen auf die gesamte Vergleichsgruppe, hier also auf die Gesamtheit der 55 Bewerber im Bereich des Polizeipräsidiums Westpfalz abzustellen ist. Auf der Ebene des Erstbeurteilers sind die Beamten der dem Erstbeurteiler nachgeordneten Organisationseinheiten – einschließlich der von dort abgeordneten Beamten, hier des Beigeladenen zu 1) sowie der am Verfahren nicht beteiligten Beamten ... und ... – einzubeziehen. Dies folgt zweifelsfrei aus Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 2 der BeurteilungsVV und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 1. Oktober 2012, a.a.O.). Weiterhin war das gemäß Nr. 4.2 BeurteilungsVV zu bildende Beratungsteam korrekt einberufen. Allerdings ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass die Anwesenheit des EKHK ... als Vorgesetzter des Beigeladenen zu 1) nach dem unmittelbaren Wortlaut der Nr. 4.2 BeurteilungsVV nicht vorgesehen ist. Denn der EKHK ... ist nicht Leiter einer dem Erstbeurteiler PR ... nachgeordneten Organisationseinheit. Denn EKHK ... ist bei der KI ... eingesetzt, die keine der PI ... nachgeordnete Organisationseinheit darstellt. Dennoch ist die Einbeziehung des EKHK ... als Vorgesetzter des Beigeladenen zu 1) rechtlich unschädlich. Denn das Beratungsteam soll im Regelfall der BeurteilungsVV – also dem Wortlaut nach nicht im Falle einer Abordnung – sicherstellen, dass die mit den zu beurteilenden Beamten vertrauten Vorgesetzten den Erstbeurteiler bei der Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung unterstützen. Ziffer 4.2 BeurteilungsVV enthält insoweit eine offensichtliche Lücke bezüglich der abgeordneten Beamten, weil deren Vorgesetzte dort nicht von dem einzubeziehenden Personenkreis umfasst sind. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass auch die Teilnahme des Vorgesetzten der Organisationseinheit des abgeordneten Beamten im Beratungsteam erfolgen darf, um dort – auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit nicht abgeordneten Beamten – sicherzustellen, dass der Vorgesetzte des abgeordneten Beamten im Beratungsteam seine Kenntnisse über den Leistungs- und Befähigungsstand des abgeordneten Beamten zur Unterstützung des Erstbeurteilers einbringen kann. Nr. 5.2.2 BeurteilungsVV steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Die dort vorgesehene Einholung von schriftlichen Beurteilungsbeiträgen bei abgeordneten Beamten sollte nach den Erläuterungen zur Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport über Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz (dort II Nr. 5.2.2) lediglich sicherstellen, dass mit der Einholung schriftlicher Beurteilungsbeiträge den Vorgaben des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Juni 2003 – 2 A 10097/03.OVG) Rechnung getragen wird. Dort wurde verlangt, dass die dem Erstbeurteiler zugänglich zu machenden Informationen vollständig und zutreffend sein müssen. Nr. 5.2.2 der BeurteilungsVV sperrt daher nicht weitergehende Erkenntnismöglichkeiten, denen sich der Erstbeurteiler über den Leistungs- und Befähigungsstand abgeordneter Beamter – hier in Gestalt des Vorgesetzten des abgeordneten Beamten – bedient (so im Ergebnis ebenfalls: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012, a.a.O.). Doch selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, so wäre die Teilnahme des EKHK ... an dem Besprechungstermin des Beratungsteams rechtlich unbedenklich. Die Hinzuziehung seiner Kenntnis über Leistungen und Befähigungen des Beigeladenen zu 1) als dessen Vorgesetzter dient letztlich der Ausschöpfung der dem Erstbeurteiler über abgeordnete Beamte zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und zugleich auch der Information der Mitglieder des nach Nr. 4.2 BeurteilungsVV gebildeten Beratungsteams. Sie stellt damit keine einem subjektiven Rechtsschutz zugängliche Verschlechterung der rechtlich anerkennungsfähigen Beförderungsaussichten des Antragstellers dar, sondern dient vielmehr der Chancengleichheit von abgeordneten Beamten mit den konkurrierenden, nicht abgeordneten Bewerben. Denn durch die Anwesenheit des Vorgesetzten lässt sich insoweit vermeiden, dass der abgeordnete Beamte, verglichen mit nicht abgeordneten Beamten, eine weniger starke Berücksichtigung seiner Belange erfährt als diejenigen Beamten, deren Vorgesetzte im Beratungsteam vertreten sind. Gegen die dienstliche Beurteilung des Antragstellers bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Beratungsteam entgegen der Vorgabe in 5.2.1 BeurteilungsVV hinsichtlich des Rangplatzes 2 zunächst keine einheitliche Empfehlung getroffen und die Bewerber insoweit nicht vollständig in einer Reihenfolge aufgeführt hat. Vielmehr hat das Beratungsteam seine Zustimmung zur Entscheidung durch den Erstbeurteiler über die Vergabe des Ranglistenplatzes 2 erteilt. Diese Vorgehensweise ist mit Blick auf die Vorgaben der BeurteilungsVV unbedenklich. Denn durch die Zustimmung zur Entscheidung des Erstbeurteilers hat sich das Beratungsteam dessen Entscheidung letztlich zu Eigen gemacht. Die Entscheidungskompetenz des Erstbeurteilers hinsichtlich der Vergabe des Rangplatzes Nr. 2 wird zudem von Nr. 5.2.2 Abs. 3 BeurteilungsVV ausdrücklich gedeckt. Dort ist angeführt, dass der Erstbeurteiler von der empfohlenen Reihenfolge des Beratungsteams bei der nachfolgenden Erstellung seiner Beurteilungsvorschläge abweichen darf. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb der Erstbeurteiler dann nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Beratungsteams den Rangplatz 2 selbst festlegen durfte. Die im persönlichen Besprechungs- und Ergebnisprotokoll vom 19. Dezember 2013 protokollierte Vorgehensweise um die Vergabe des Ranglistenplatzes 2 ist damit von den Vorgaben der BeurteilungsVV noch umfasst. Die maßgebliche Entscheidungskompetenz des Erstbeurteilers, wie sie in Nr. 5.2.2 BeurteilungsVV im Einzelnen ausgestaltet ist, bewegt sich ohnehin im Rahmen der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers, die ausdrücklich in Nr. 5.1. BeurteilungsVV verankert ist. Zutreffend hat der Antragsteller jedoch darauf verwiesen, dass das gemäß Nr. 5.2.1 BeurteilungsVV zu führende Einzelgespräch nicht dokumentiert wurde. Jedenfalls findet sich ein entsprechender Nachweis dieses Gesprächs nicht in der vorgelegten Verfahrensakte des Antragsgegners. Die Kopie eines Protokolls über ein Beurteilungsvorgespräch zwischen PR ... und dem Antragsteller wurde vielmehr erst mit Schreiben des Antragsgegners vom 11. Juni 2014 vorgelegt. Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob und wer mit dem Antragsteller ein Vorgespräch nach Ziffer 5.2.1 BeurteilungsVV hätte führen müssen, bzw. geführt hat. Denn das Unterbleiben des Vorgesprächs führt in der Regel nicht schon als solches zur Rechtswidrigkeit der am Ende des Verfahrens stehenden Entscheidung, sondern nur dann, wenn es bewirkt, dass diese Entscheidung sachlich-inhaltlich nicht den (materiellen) Rechtsvorgaben entspricht. Die Durchführung des Vorgesprächs bildet keinen Selbstzweck. Ihr ist vielmehr eine Klärungsfunktion im Interesse einer vollständigen, zutreffenden und sachgerechten Beurteilung – hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip – beizumessen. Das Vorgespräch ist geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer inhaltlich zutreffenden Beurteilung zu erhöhen, indem sie dem zu beurteilenden Beamten die Gelegenheit gibt, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium alle seiner Auffassung nach im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vorzubringen und seine Interessen, Fähigkeiten, Fortbildungs- und Verwendungswünsche darzulegen (vgl. Nr. 5.2.1 Abs. 1 und 4 BeurteilungsVV). Sie ist aber keine zwingende Bedingung für die inhaltliche Richtigkeit des Urteils über die von dem Beamten im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen (vgl. BVerwGE 124, 356), zumal in dem Einzelgespräch keine Erörterung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale oder Aussagen zur Leistungsgesamtbewertung erfolgen (vgl. Nr. 5.2.1 Satz 5 BeurteilungsVV, vgl. zu den vorstehenden Ausführungen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08). Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen eines Einzelgesprächs nach Nr. 5.2.1 BeurteilungsVV die dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft macht, hat dieser weder aufgezeigt noch sind solche Anhaltspunkte sonst wie ersichtlich. Für die Annahme, dass ein sachlich unzulässiges Nachziehen der dienstlichen Beurteilung nach einer Vorfestlegung der Rangfolge der konkurrierenden Beamten oder eine sog. Vorsteuerung der dienstlichen Beurteilungen erfolgt ist, bietet der vorliegende Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt. Die Mutmaßungen des Antragstellers im Zusammenhang mit von ihm beschriebenen Ungereimtheiten, etwa hinsichtlich des Inhalts von Mitarbeitergesprächen, sind rechtlich nicht belastbar, sie beruhen im Wesentlichen auf seinen eigenen Schlussfolgerungen und rechtlichen Einschätzungen, ohne einem objektivierbaren Kontext zugänglich zu sein. Die verfahrensrechtliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens bewegt sich im Übrigen in dem vom OVG Rheinland-Pfalz eröffneten weiten Rahmen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014 – 2 A 10637/13.OVG). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist auch inhaltlich in Ordnung. Allein der Umstand, dass in früheren Bewerbungsverfahren ein abweichendes Ranking der Bewerber bestand, indiziert für sich genommen noch nicht die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. Zutreffend ist, dass in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers dessen Tätigkeit als GesB-Koordinator nicht aufgenommen wurde. Dies beruht jedoch – nach der unbestrittenen Einlassung des Antragsgegners – darauf, dass die Tätigkeit als Koordinator weniger als 1/5 der gesamten dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers ausmacht und daher unberücksichtigt bleiben kann (Nr. 3.1.1 BeurteilungsVV). Zudem erscheint diese Tätigkeit unter IV in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und wurde damit von den Beurteilern zur Kenntnis genommen. Weiter gibt die aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers dessen Leistungsbild schlüssig wieder. Der Antragsteller stellt den dort getroffenen Wertungen im Wesentlichen eigene Wertungen gegenüber sowie Äußerungen über die Wahrnehmung seiner Arbeit durch Dritte. Solche vor allem auf die eigene Einschätzung des Beamten hinauslaufende Wertungen können jedoch die Fremdeinschätzung des Erst- und Zweitbeurteilers nicht ersetzen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012, a.a.O.). Soweit sich der Antragsteller im Laufe des vorliegenden Verfahrens dann Einzelmerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung zuwendet, greifen die dort gemachten Einschätzungen im Ergebnis nicht durch. Auch sie beruhen im Wesentlichen auf der Einschätzung des Antragstellers und seiner Darstellung von Rückmeldungen auf seine Arbeit durch Dritte. Sie zeigen indessen keine unaufgelösten Widersprüchlichkeiten in der dienstlichen Beurteilung auf, die deren Fehlerhaftigkeit begründen könnten. Daher sei hier nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die vielfältigen, von dem Antragsteller im Einzelnen beschriebenen Aktivitäten sich auch in Nr. IV seiner dienstlichen Beurteilung wiederfinden. Die Bewertung dieser Aktivitäten obliegt aber allein dem Erst- und Zweitbeurteiler. Auch die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers muss der Erstbeurteiler die Leistung des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennen. Dass er im vorliegenden Fall die „Stammdienststelle“ und nicht die Dienststelle leitet, an die der Beigeladene zu 1) abgeordnet ist, schadet genauso wenig, wie die Abordnung des Beamten an eine andere Dienststelle generell die Beurteilungskompetenz des Erstbeurteilers nicht berührt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012, a.a.O.; dort zum Beförderungsgeschehen bezüglich des Bewährungsaufstiegs Besoldungsgruppe A 11 im Bereich des Polizeipräsidiums Westpfalz und weiter zu dem Erstbeurteiler PR ...). Die eigene Anschauung des Erstbeurteilers ist damit also keine Voraussetzung für eine vollständige und richtige Beurteilung. Die Einholung weiterer Auskünfte – hier in Gestalt von Gesprächen mit dem EKHK ... – ist Ermessenssache (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 2011 – 2 B 10722/11.OVG). Fehlt es an einer eigenen Anschauung, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Beurteilers, in welcher Weise er die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten erlangt. Insoweit schreibt Nr. 5.2.2 Abs. 1 BeurteilungsVV lediglich als Mindeststandard die Beiziehung schriftlicher Beurteilungsbeiträge bei Abordnungen sowie dann vor, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum weitere unmittelbare Vorgesetzte hatte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Oktober 2012, a.a.O.). In diesem Kontext hat der Erstbeurteiler zwei Beurteilungsbeiträge des EKHK ... und des PHK ... eingeholt und bei der Abfassung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1) berücksichtigt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung von abgeordneten Beamten durch diese Verfahrensweise folgt aus der Beurteilungszuständigkeit durch den Leiter der „Stammdienststelle“ nicht. So hatte das beschließende Gericht schon mehrfach Fälle zu entscheiden, in denen im Gegenteil abgeordnete Beamte sich darüber beklagten, in ihrer „Stammdienststelle“ bei Beförderungen außen vor gelassen zu werden. Zudem sollen die Beratungsteams und Zweitbeurteiler die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs sicherstellen (Nr. 5.2.1 Abs. 3; 5.2.3 Abs. 3 BeurteilungsVV), so dass eine Schlechterstellung von abgeordneten Beamten auch insoweit durch das Regelungssystem der BeurteilungsVV vermieden werden soll. Dem Vorbringen des Antragstellers und dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen lässt sich kein nicht erklärbarer Leistungssprung des Beigeladenen zu 1) entnehmen. Die der dienstlichen Beurteilung zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträge sind nachvollziehbar, die daraus abgeleiteten Einzelbeurteilungen in der dienstlichen Beurteilung wurden von dem Antragsteller nicht schlüssig angegriffen. Die Einschätzung des Antragstellers, dass ein Leistungssprung vorliegen müsse, weil der Beigeladene zu 1) nunmehr vor ihm gereiht sei, genügt allein nicht, um Zweifel an der Korrektheit der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1) zu begründen. Veränderungen in der Rangfolge sind in verschiedenen Auswahlverfahren durchaus üblich und bedürfen keiner gesonderten Begründung des Dienstherrn, solange die Verbesserungen in der dienstlichen Beurteilung sich im Rahmen des beurteilungsrechtlich „Üblichen“ bewegen. Eine – gemessen am Beurteilungszeitraum – nicht erklärbare Anhebung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1) insgesamt oder in wesentlichen Einzelmerkmalen wurde von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Der Beigeladene hat zudem darauf verwiesen, dass er zusätzliche Aufgaben übernommen habe, die zu einer Leistungssteigerung geführt hätten. Alleine die nunmehr bessere Reihung des Beigeladenen zu 1) verglichen mit dem Antragsteller begründet für sich genommen jedenfalls nicht die Annahme einer von dem Antragsgegner lediglich vorgegebenen, der Sache nach jedoch zu verneinenden Leistungssteigerung des Beigeladenen zu 1). Zutreffend hat der Antragsteller jedoch darauf verwiesen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) in dem auf dem Beurteilungsbogen vorgesehenen Feld keine hinreichende Aufgabenbeschreibung enthält. Allein der Hinweis auf den Einsatz in einer bestimmten organisatorischen Einheit (hier KI .../.../...) genügt insoweit nicht. Allerdings enthält auch hier der Abschnitt IV der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 1) ergänzende Angaben. Zudem nimmt die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 1) auf die dort angeführten Beurteilungsbeiträge Bezug. In den Beurteilungsbeiträgen werden die Einsatzgebiete des Antragstellers sowohl auf dem Deckblatt, als auch in den textlichen Darstellungen näher beschrieben. Den Beurteilern des Beigeladenen zu 1) waren damit die prägenden Tätigkeiten dieses Beamten bekannt. Die sonstigen von dem Antragsteller dargelegten Aspekte begründen weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau hinreichende Anhaltspunkte für eine sachfremde Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Soweit der Erstbeurteiler, PR Klein, bereits im Vorfeld des Beförderungsverfahrens durch Nachfrage, ob sich der Antragsteller eine Dienstzeitverlängerung vorstellen könne, zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er eine Bewerbung des Antragstellers für aussichtsreich halte, begründet diese Einschätzung des Antragstellers keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Denn zum einen hat der Antragsteller dieser Aussage einen Bezug zum Beurteilungsverfahren entnommen, ohne dass insoweit eine objektivierbare Beziehung beider Bereiche (Dienstzeitverlängerung zum einen, dienstliche Beurteilung zum anderen) aufgezeigt wurde. Soweit eine Dienstzeitverlängerung noch mehrfach thematisiert wurde, mag dies zwar auch vor dem Hintergrund des laufenden Auswahlverfahrens insoweit relevant gewesen sein, als seitens des Antragsgegners wegen der grundsätzlichen Einbeziehungsfähigkeit des Antragstellers in das Beförderungsgeschehen abgeklärt werden sollte, ob ggf. durch eine Dienstzeitverlängerung im Falle einer dem Antragsteller günstigen Beförderungsentscheidung noch die Pensionsfähigkeit der Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 11 sichergestellt werden kann. Eine positive Aussage oder Vorfestlegung zugunsten des Antragstellers mit Blick auf das Auswahlgeschehen, lässt sich jedoch aus den Gesprächen über die Dienstzeitverlängerung belastbar nicht ableiten. Gleiches gilt letztendlich für den Inhalt zweier Mitarbeitergespräche. Diese wurden mit dem Antragsteller ausdrücklich nicht im Kontext des Beurteilungsverfahrens geführt. In dem erwähnten Leitfaden wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Mitarbeitergespräch kein förmlicher Bestandteil des Beurteilungsverfahrens ist. Davon losgelöst hat der Antragsgegner zwei Vermerke des Erstbeurteilers vom 2. Mai 2014 vorgelegt, in denen der Inhalt der Mitarbeitergespräche teilweise kontrovers zur Darstellung des Antragstellers erfolgt. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hier jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass Aussagen hinsichtlich der Erfüllung von Leistungserwartungen des Erstbeurteilers gegenüber dem Antragsteller auf das Wertungsgefüge der dienstlichen Beurteilungen nicht übertragbar sind. Schließlich kommt auch dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, dass Kollegen oder ein Personalratsmitglied gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebracht haben sollen, dass diese davon ausgegangen seien, dass der Antragsteller im Beförderungsgeschehen zum Zuge kommen solle. Deren Einschätzung über das Leistungs- und Befähigungsvermögen des Antragstellers kann nicht anstelle des Erst- und Zweibeurteilers treten. Abschließend sei darauf verwiesen, dass die vorstehenden Aspekte keine auch im weiteren Verfahrenszug belastbare sachwidrige Verknüpfung der dienstlichen Beurteilung und Auswahlentscheidung mit der Frage einer Dienstzeitverlängerung, oder mit dem Inhalt von Mitarbeitergesprächen erkennen lassen. Hinzu kommt, dass der Abstand zwischen den Beigeladenen und dem Antragsteller hinsichtlich der auf der Basis der Anlassbeurteilung errechneten Rangpunkte so groß ist, dass selbst einige Verbesserungen in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers keine ihm günstigere Auswahlentscheidung als möglich erscheinen lassen. Nach alledem ist der vorliegende Eilantrag unbegründet mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen selbst, denn sie haben im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt (§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) ist zwar in der Sache dem Sachvortrag des Antragstellers entgegengetreten und zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher insgesamt zurückzuweisen sein wird. Außer einem Antrag auf Akteneinsicht, dem inzwischen nachgekommen wurde, hat er jedoch keinen Antrag auf Ablehnung des Eilantrags des Antragstellers gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Nichterstattung seiner außergerichtlichen Kosten ist damit im Rechtssinne angezeigt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Nr. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und folgt der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 E 11209/13.OVG), wonach im Beförderungseilverfahren die Hälfte des großen Statusstreitwerts, unter Zugrundelegung des Endgrundgehalts, einschlägig ist. Eine weitere Halbierung im Eilverfahren kommt nach dieser Rechtsprechung nicht in Betracht.