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Beschluss

1 L 90/14.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2014:0221.1L90.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Die Frist zur Beantragung des Hinausschiebens des Ruhestands nach § 38 S 2 LBeamtG (BG RP 2010) ist keine Ausschlussfrist.(Rn.12) 2. Der Anspruch des Beamten auf Sachentscheidung ist durch ein vorläufiges Hinausschieben des Ruhestands zu sichern.(Rn.17)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 30. September 2013 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 10.987,92 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist zur Beantragung des Hinausschiebens des Ruhestands nach § 38 S 2 LBeamtG (BG RP 2010) ist keine Ausschlussfrist.(Rn.12) 2. Der Anspruch des Beamten auf Sachentscheidung ist durch ein vorläufiges Hinausschieben des Ruhestands zu sichern.(Rn.17) 1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 30. September 2013 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 10.987,92 € festgesetzt. Der Eilantrag des Antragstellers ist zulässig und begründet. Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auslegungsfähig, dass der Antragsteller ein Hinausschieben seines Ruhestandes bis zu einer Sachentscheidung über seinen Antrag vom 30. September 2013 durch den Antragsgegner – etwa in Gestalt eines neuen Bescheides, eines Änderungsbescheides oder eines Widerspruchsbescheides – begehrt. Der Antragsteller würde gemäß den §§ 37 Abs. 1, 38, 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) mit Ablauf des Februar 2014 in den Ruhestand treten. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden und drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antragsteller begehrt hier eine Sicherungsanordnung, mit dem Ziel einer Sachentscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Dieses Rechtsschutzbegehren ist zulässig, denn der ablehnende Bescheid des Antragsgegners, mit dem dieser sich allein auf die Verfristung des Antrags mit Blick auf § 38 Satz 2 LBG beruft, ist infolge der Widerspruchserhebung des Antragstellers noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers besteht ein Anordnungsgrund. Denn mit Erreichen der Altersgrenze Ende Februar 2014 ist ohne erfolgreichen Eilrechtsschutz keine Rückkehr in das aktive Beamtenverhältnis des Antragstellers möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 – und VGH Bayern, Beschluss vom 9. August 2010 – 3 CE 10.928, juris). Ohne die gerichtliche Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf sachliche Bescheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes liefe der Antragsteller Gefahr, ab März 2014 nicht mehr im aktiven Dienstverhältnis zu stehen und in das aktive Dienstverhältnis auch nicht mehr zurückkehren zu können. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf eine sachliche Bescheidung seines Begehrens auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Es ist es dem Antragsgegner im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten und mit Blick auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwehrt, den Antragsteller hinsichtlich des Ruhestandsbeginns auf den Inhalt des Bescheids vom 19. Dezember 2013 zu verweisen, mit dem der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns mit der Begründung versagt wurde, dass der Antragsteller die Sechs-Monats-Frist des § 38 Satz 2 LBG versäumt habe. Dabei ist die Ansicht des Antragsgegners allerdings zutreffend, dass der Antragsteller sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand keinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns gestellt hat. Denn der entsprechende Antrag des Antragstellers wurde bei dem Antragsgegner erst am 30. September 2013 und damit unstreitig verspätet eingereicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich auch aus dessen Gespräch mit dem Leiter der PI L. zu Beginn des Jahres 2013 keine Antragstellung i.S.d. § 38 LBG herleiten. Nach dem Schreiben des Leiters der PI L. vom 4. und 25. Oktober 2013 habe der Antragsteller zwar schon zu Beginn des Jahres 2013 einen Antrag stellen wollen. Der PI Leiter habe ihm jedoch nahegelegt, mit der Antragstellung noch zu warten, damit eine aktuellere Bewertung der Dienststellenleitung erfolgen könne. Zwar teilt die beschließende Kammer die Auffassung des Antragstellers, wonach eine mündliche Antragstellung genügen würde – was freilich im Zweifelsfall Nachweisprobleme des Beamten mit sich brächte, so dass im Regelfall eine schriftliche Antragstellung vorzugswürdig ist. Eine mündliche Antragstellung kann allerdings als Ergebnis der damaligen Besprechung mit dem PI-Leiter nicht angenommen werden. Nach dem hier maßgeblichen Sach- und Streitstand, wie er sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der vorgelegten Verwaltungsakte ergibt, hat der Antragsteller von einer früheren Antragstellung vielmehr abgesehen. Auch im August 2013, dem letzten Monat, in dem fristgerecht eine Antragstellung möglich gewesen wäre, unterblieb eine Antragstellung mit Blick auf die Auskunft des PI-Leiters, wonach der Antragsteller den Antrag nach seinem Urlaub (im August) noch stellen könne. Wenngleich somit die Frist des § 38 Satz 2 LBG nach derzeitigem Erkenntnisstand der Kammer bereits abgelaufen war, kann sich der Antragsgegner auf den Fristablauf nicht berufen und sich damit auch nicht einer sachlichen Bescheidung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns entziehen. Denn der Antragsteller hat trotz der Verfristung einen sicherungsfähigen Anspruch auf eine ermessensgerechte Sachentscheidung des Antragsgegners. Die Kammer geht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon aus, dass die Frist des § 38 Satz 2 LBG "flexibel" zu handhaben ist. Diese flexible Handhabung des Fristerfordernisses wird dem Ziel der gesetzlichen Bestimmung noch gerecht, für den Dienstherrn den bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand oder das Hinausschieben der Altersgrenze organisatorisch planbar zu machen. Dieses Verständnis von der Rechtsnatur der hier maßgeblichen Frist ist nicht praxisfern. Dies gilt zum einen deshalb, weil für den Bereich der rheinland-pfälzischen Polizei zumeist eine – hier sechsmonatige – Wiederbesetzungssperre besteht, so dass zusätzlich zu dem durch die Antragstellung vorgegebenen zeitlichen Rahmen noch ein weiteres Zeitfenster für den Dienstherrn besteht, auf organisatorische und personalwirtschaftliche Rahmenbedingungen rechtzeitig zu reagieren. Die weitere Befürchtung des Antragsgegners, dass durch eine Aufweichung des zeitlichen Erfordernisses in § 38 Satz 2 LBG die Gefahr bestünde, Beamten durch die Antragstellung kurz vor Eintritt in den Ruhestand ein Hinausschieben zu ermöglichen, obwohl eine Verbesserung der Altersstruktur gerade ein Festhalten an der regulären Altersgrenze erfordert, ist nachvollziehbar, aber unbegründet. Dem kann entgegengehalten werden, dass es dem Antragsgegner auch bei einer flexiblen Handhabung der Frist freisteht, bei einer Sachentscheidung den betroffenen Beamten darauf zu verweisen, dass mit Blick auf das Verstreichenlassen der Sechs-Monats-Frist und konkrete personalwirtschaftliche Erfordernisse ein Hinausschieben der Altersgrenze aus dienstlichen Gründen nicht mehr erfolgt. Das Risiko einer zu späten Antragstellung trägt bei Unterschreiten des Sechs-Monats-Zeitraums im Zweifelsfalle - auch nach dem Fristverständnis der Kammer - der antragstellende Beamte. Die Kammer geht aufgrund der Ausgestaltung und des Regelungskontextes des § 38 Satz 2 LBG davon aus, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um die Statuierung einer Ausschlussfrist handelt. Schon der lange Vorlauf, den diese Frist mit Blick auf organisatorische und personalwirtschaftliche Vorkehrungen dem Antragsgegner bis zum Eintritt des betroffenen Beamten in den Ruhestand einräumt, spricht für sich genommen gegen die Annahme eines unabdingbaren Ausschlusses von Hinausschiebensanträgen, die erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind. Hinzukommt, dass § 38 LBG zuvörderst dienstliche Interessen für die Frage des Hinausschiebens des Ruhestandsbeginnes in den Vordergrund stellt. Mit Blick darauf wäre etwa denkbar, dass bei einem Beamten, der in ein spezielles Projekt involviert ist, sich nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist aus Sicht des Antragsgegners herausstellt, dass dieser über das Erreichen der Altersgrenze hinaus für einen weiteren Zeitraum unentbehrlich ist. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsgegner in diesem und ähnlichen Fällen dennoch bemüht sein wird, mit Zustimmung des Beamten ein Hinausschieben der Altersgrenze, trotz des Ablaufs der Frist, zu erreichen. Es ist daher interessengerecht und an Art. 3 GG orientiert, einem Beamten, der erst innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums einen entsprechenden Antrag stellt, nicht von vornherein, in jedem Fall ohne sachliche Bescheidung, auf den Fristablauf zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass selbst im (vom Gericht verneinten) Fall der Annahme einer Ausschlussfrist zwar eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könnte (§ 32 Abs. 5 VwVfG), es aber dem Antragsgegner verwehrt wäre, sich mit Blick auf den Zweck der Fristsetzung hier auf den Ablauf der Frist zu berufen. Denn die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch die Gewährleistung einer frühzeitigen organisatorischen Planung personalwirtschaftlicher Maßnahmen zum einen und die Absicherung der persönlichen Disposition des betroffenen Beamten würden im vorliegenden Fall unterlaufen, weil nach Aktenlage, insbesondere nach dem Inhalt der Schreiben des Leiters der PI L. vom 4. und 25. Oktober 2013 nach einer Prüfung im Eilverfahren überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller nur deshalb von einer fristgerechten Antragstellung abgesehen hat, weil er sich insoweit auf die Auskünfte seines PI-Leiters verlassen hat. Ist aber die Fristversäumnis im Wesentlichen durch Umstände bedingt, die aus der Sphäre des Dienstherrn stammen – hier in Gestalt der Äußerungen des PI-Leiters gegenüber dem Antragsteller – so ist es dem Antragsgegner verwehrt, sich insoweit auf eine behauptete Verfristung zu berufen (vgl. zur Durchbrechung einer Ausschlussfrist auch: BVerwG, Urteil vom 22. März 1984 – 6 C 83.83, juris). Selbst bei der Qualifizierung der Frist des § 38 Satz 2 LBG als solche mit einem "starren" Ende - ohne die Annahme einer Ausschlussfrist - änderte sich an dem vorgefundenen Ergebnis nichts. Denn derzeit spricht Überwiegendes für die Auffassung, dass dem Antragsteller in Anlehnung an § 32 VwVfG eine sachliche Bescheidung seines Antrags nicht verwehrt werden kann. Denn der Antragsteller hat unstreitig am 30. September 2013 einen Hinausschiebensantrag gestellt. Die Antragstellung erfolgte damit zu einem Zeitpunkt, zu dem nach der Information des Antragstellers durch seinen Dienstvorgesetzten eine fristgerechte Antragstellung noch möglich sein sollte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller nach Zugang des Bescheids des Antragsgegners vom 19. Dezember 2013 innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 VwVfG erneut einen Antrag gestellt oder einen Wiedereinsetzungsantrag eingereicht hat. Denn beides war nicht mehr erforderlich, weil – wie dargestellt – der Antragsteller zuvor bereits dem Antragserfordernis (wenn auch verfristet) Genüge getan hatte, womit die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung, wie sie § 32 VwVfG grundsätzlich erfordert, obsolet wird. Zwar hat der Antragsteller damit nicht noch einmal einen Antrag gestellt, womit er auch das Erfordernis eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG hätte substituieren können. Eine zweite Antragstellung wäre jedoch hier sinnlos, da ein solcher Antrag – unzweifelhaft – bereits zuvor gestellt worden war. Nach Aktenlage spricht derzeit auch Überwiegendes für die Annahme, dass das Versäumen der an sich einzuhaltenden (hier unterstellten) „Sechs-Monats-Frist“ ohne Verschulden des Antragstellers erfolgt ist. Dieser hatte mit Blick auf den Inhalt der Gespräche mit dem Leiter der PI L. nach Aktenlage auf die Richtigkeit der von seinem Dienstvorgesetzten gemachten Angaben vertraut und erst im September einen Antrag gestellt. Es mag dahinstehen, ob und mit welchem Inhalt eine Besprechung beim Personalrat für den Antragsteller hinreichend verdeutlichte, dass er die Sechs-Monats-Frist einzuhalten hatte. Denn die Einschätzung des Personalrats ist insoweit für die Frage des Inhalts und des Umfangs einer dem Beamten durch seinen Dienstherrn angedienten Beratung und Information rechtlich ohne Belang. Da der Antragsteller somit innerhalb des von seinem Dienstvorgesetzten eingeräumten Zeitrahmens einen Hinausschiebensantrag gestellt hat, ist es dem Antragsteller unter Beachtung des Regelungsgehaltes des § 32 VwVfG verwehrt, sich auf die Verfristung des Antrags zu berufen, selbst wenn man von einer „starren“ Fristsetzung durch den Gesetzgeber ausginge. Schließlich wäre (hilfsweise) es selbst im Falle der Annahme einer Ausschlussfrist oder bei einem "starren" Fristverständnis sowie der Nichtanwendbarkeit des § 32 VwVfG dem Antragsgegner nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen. Das Institut von Treu und Glauben ist auch im Bereich des öffentlichen Rechtes und des Beamtenverhältnisses anwendbar (BVerwG, Urteil vom 22. März 1984, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller sich zweimal an den Leiter seiner Polizeiinspektion gewandt hatte, um mit diesem die Frage des Hinausschiebens des Ruhestandsbeginns und einer Antragstellung zu besprechen. Von seinem Vorhaben, einen Antrag bereits zu Beginn des Jahres 2013 zu stellen, ist er nach dem Inhalt des Schreibens des PI-Leiters vom 25. Oktober 2013 nur deshalb abgerückt, weil der PI-Leiter ihm von einer frühzeitigen Antragstellung abgeraten hatte. Auch der spätere Hinweis, dass eine Antragstellung erst nach dem Jahresurlaub (nach dem August 2013) noch genüge, war nach Aktenlage geeignet, bei dem Antragsteller die Vorstellung hervorzurufen, dass eine entsprechende Antragseinreichung im September 2013 noch genügen würde. Das Verhalten des Dienstvorgesetzten des Antragstellers muss sich der Antragsgegner aufgrund seiner Organisations- und Personalhoheit zurechnen lassen. Hatte der Antragsgegner als Dienstherr des Antragstellers infolge der wiederholten Unterredung des Antragstellers mit dem PI-Leiter Anlass zur Annahme, dass bei dem Antragsteller Aufklärungs- oder Hinweisbedarf mit Blick auf die Möglichkeiten eines Hinausschiebens der Altersgrenze besteht, so hätte es ihm oblegen, durch zutreffende Informationen den Antragsteller zu einer rechtzeitigen Antragstellung zu bewegen. Dass der Antragsgegner dies unterlassen hat, verwehrt es ihm nunmehr nach Treu und Glauben, sich auf die Nichteinhaltung der Frist zu berufen. Kann sich der Antragsgegner nach jeder hier erwogenen Konstellation nicht darauf berufen, dass der Antrag des Antragstellers vom 30. September 2013 wegen Verfristung unbeachtlich ist, so besteht ein Anspruch des Antragstellers auf eine sachliche Entscheidung über seinen Hinausschiebensantrag, der im vorliegenden Verfahren sicherungsfähig ist. § 38 LBG gibt dem Antragsteller einen Anspruch auf Sachentscheidung, wenn ein rechtlich beachtlicher Hinausschiebensantrag - wie hier - vorliegt. Die Norm vermittelt dem Antragsteller somit ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine fehlerfreie Sachprüfung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13, juris). Dies wiederum setzt voraus, dass der Antragsgegner den Antragsteller per Widerspruchsbescheid oder per (Änderungs-)Bescheid sachlich bescheidet. Der Antragsgegner hat in der Sache noch nicht über den Antrag des Antragstellers entschieden. Der Bescheid vom 19. Dezember 2013 stützt sich lediglich auf den Fristablauf, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung zur Frage des dienstlichen Interesses und gegebenenfalls eine Ermessensausübung des Antragsgegners erfolgt ist. Zwar hat der Antragsgegner nunmehr im Eilverfahren das Vorliegen dienstlicher Gründe verneint. Allerdings besteht nach wie vor kein Bescheid, Änderungsbescheid oder Widerspruchsbescheid, der dem Antragsteller in rechtsbehelfsfähiger Weise den Rechtsweg eröffnet. Mangels entsprechender sachlicher Einlassungen in einem Bescheid oder Widerspruchsbescheid zum Tatbestand des § 38 LBG besteht für die Anwendung des § 114 VwGO auf der Rechtsfolgeseite des § 38 Satz 2 LBG derzeit kein Raum. Mangelt es demnach an einer gerichtlich überprüfbaren Entscheidung des Antragstellers bezüglich der Frage, ob dienstliche Interessen i.S.d. § 38 Satz 2 LBG vorliegen und an einer daran anknüpfenden ordnungsgemäßen Ermessensausübung, so ist bis zu einer solchen Entscheidung die Rechtsposition des Antragstellers, längstens bis zum Erreichen des von ihm beantragten Verlängerungsjahres, zu sichern. Hierdurch erfolgt eine nur zeitweise Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, denn der Antragsgegner hat es in der Hand, nach einer angemessenen Sachverhaltsprüfung und unter Berücksichtigung aller dienstlichen Belange, die auch vom Antragsteller mit Blick auf die von ihm behaupteten zu erwartenden personellen Engpässe in seinem dienstlichen Bereich beschrieben wurden, die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen zu sichten und darauf beruhend eine Sachentscheidung ordnungsgemäß zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 GKG i.V.m. mit dem Streitwertkatalog 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist gem. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG für die Streitwertberechnung zunächst die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge anzusetzen. Diese Summe ist gem. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG zu halbieren. Eine weitere Halbierung folgt entweder mit Blick auf Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 und unter Beachtung des Umstands, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht bereits die Verpflichtung zum Hinausschieben des Ruhestandes durch den Antragsgegner für ein Jahr begehrte, sondern diese Verpflichtung nur bis zum Zeitpunkt einer Bescheidung seines Antrages durch den Antragsgegner begehrt, oder unter Heranziehung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges, wonach im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel ½ des Hauptsachestreitwertes beträgt. Eine Halbierung ist hier sachgerecht.