Beschluss
1 L 55/14.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2014:0221.1L55.14.NW.0A
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Leitsätze
1. Gegen eine vollstreckungsrechtliche Mitteilung der Vollstreckungsbehörde gem. § 59 Abs. 2 LVwVG (juris: VwVG RP) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.2)
2. Die begehrte Verpflichtung zur Löschungsbewilligung zu einer Zwangssicherungshypothek ist nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO von einem Eilverfahren gegen eine vollstreckungsrechtliche Mitteilung gem. § 59 Abs. 2 LVwVG mit umfasst.(Rn.4)
3. Zur summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmitteilung gem. § 59 Abs. 2 LVwVG (juris: VwVG RP) und einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 506,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine vollstreckungsrechtliche Mitteilung der Vollstreckungsbehörde gem. § 59 Abs. 2 LVwVG (juris: VwVG RP) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.2) 2. Die begehrte Verpflichtung zur Löschungsbewilligung zu einer Zwangssicherungshypothek ist nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO von einem Eilverfahren gegen eine vollstreckungsrechtliche Mitteilung gem. § 59 Abs. 2 LVwVG mit umfasst.(Rn.4) 3. Zur summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmitteilung gem. § 59 Abs. 2 LVwVG (juris: VwVG RP) und einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 506,18 € festgesetzt. Dem Antrag, mit dem der Antragsteller sich gegen die Vollziehbarkeit einer vollstreckungsrechtlichen Mitteilung der Antragsgegnerin gemäß § 59 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sowie gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vom 19. Dezember 2013 im Grundbuch von ..., Blatt 401, in Höhe von 4.049,47 € wendet, bleibt der Erfolg versagt. Zwar ist für das auslegungsfähige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eröffnet. Denn im Bereich der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen besteht eine Aufgaben- und Verantwortungsverteilung zwischen der Ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit (OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009 – 6 A 10648/09 –, juris). Das Vollstreckungsverfahren richtet sich im Wesentlichen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LVwVG nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009, a.a.O). Es obliegt aber nach § 59 Abs. 4 LVwVG der Prüfung durch die Vollstreckungsbehörde, ob die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegenden Forderungen vollstreckbar sind, oder ob z.B. der Nachrang der Immobiliarvollstreckung beachtet wurde. Soweit sich aber der vollstreckungsbehördliche Funktionsvorbehalt (§ 59 Abs. 2 LVwVG), erstreckt, bestimmt sich der daran anknüpfende Rechtsschutz nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009, a.a.O.). Insbesondere im Anwendungsbereich des § 59 Abs. 4 LVwVG treffen die ordentlichen Gerichte keine Prüfungspflichten. Rechtsschutz hinsichtlich der Prüfung bestimmter Voraussetzungen der Vollstreckung ist aufgrund der damit zusammenhängenden Aufgabenzuweisung an die Vollstreckungsbehörde deshalb nach den Maßstäben der Verwaltungsgerichtsordnung zu gewähren (OVG RP, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 6 B 11232/06 –, esovg). Soweit sich der Kläger gegen die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG erfolgte Vollstreckungsmitteilung wendet, ist sein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn diese Mitteilung steht im Vollstreckungsverfahren einer dort ergangenen Verfügung gleich (§ 59 Abs. 2 Satz 3 LVwVG). Soweit Vollstreckungsmaßnahmen selbst Verwaltungsakte sind oder – wie hier solche gelten – können sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen, also Widerspruch und Anfechtungsklage, angefochten werden, (§ 16 Abs. 1 LVwVG; OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009, a.a.O.). Ist jedoch in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, so ist wegen § 20 AGVwGO, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung haben, der Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Soweit der Antragsteller auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Löschung zu der streitbefangenen Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, ist sein Antrag von dem statthaften Rechtsschutzbegehren im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO mit umfasst. Denn gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung in dem Regelungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO selbst anordnen. Ein Eilantrag gemäß § 123 VwGO kommt in dieser Konstellation mit Blick auf § 123 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht. Die Ortsgemeinde ... ist die zutreffend bezeichnete Antragsgegnerin. Durch die Benennung der Verbandsgemeindeverwaltung in der Antragsschrift sowie mit der Beifügung der Vollstreckungsmitteilung als Anlage zum Eilantrag hat der Antragsteller insoweit den gesetzlichen Anforderungen genüge getan. Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller zwar einen durch die Vollstreckungsbehörde erlassenen (fingierten) Verwaltungsakt und dessen Vollzugsfolgen angreift. Vollstreckungsbehörde ist in diesem Zusammenhang jedoch gemäß § 4 Abs. 2 LVwVG die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Erlass der hier einschlägigen Steuer- und Beitragsfestsetzungen erfolgte zwar durch die Verbandsgemeindeverwaltung und die Ausübung der Befugnisse der Vollstreckungsbehörde gemäß § 19 LVwVG durch die Kasse der Verbandsgemeindeverwaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LVwVG). Die streitigen Steuer- und Beitragsforderungen stehen jedoch der Ortsgemeinde ... gemäß §§ 5 Abs. 1 und 10 a Kommunalabgabengesetz (KAG) zu. Für diese ist die Verbandsgemeindeverwaltung und letztlich auch die Verbandsgemeindekasse gemäß den §§ 64 Abs. 2 Nr. 1; 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nrn. 1 und 3 Gemeindeordnung (GemO) tätig geworden. Damit nahmen die Verbandsgemeindeverwaltung und die Verbandsgemeindekasse die hier streitbefangenen Geschäfte, nämlich die Verwaltung der gemeindlichen Abgaben und die Vollstreckungsgeschäfte Namens und im Auftrag der Antragsgegnerin wahr. Dem vorliegenden Antrag bleibt jedoch der Erfolg versagt. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung ihrer Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG in Gestalt der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Denn die Mitteilung gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG ist offensichtlich rechtmäßig. Die formellen Anforderungen sind erfüllt. Denn die Verbandsgemeindeverwaltung als Vollstreckungsbehörde wurde durch ihre Kasse im Rahmen des § 19 Abs. 1 LVwVG tätig. Eine Anhörung des Antragstellers war gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz nicht erforderlich. Besondere Formbestimmungen waren nicht einzuhalten. Spezifische Anforderungen an die formale Struktur einer Mitteilung können § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG nicht entnommen werden (vgl. ebenso: OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009, a.a.O.). Maßgeblich für die Annahme einer hinreichend förmlichen Ausgestaltung der Mitteilung ist vor allem der Umstand, dass das Mitteilungsschreiben vom 20. September 2013 nach Form und Inhalt seine Warnfunktion erfüllt (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009, a.a.O.). Hinsichtlich des Verfahrens bleibt anzumerken, dass die Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung an den Antragsgegner "unverzüglich" im Rechtssinne, nämlich am selben Tag erfolgte, an dem die Verbandsgemeindeverwaltung den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek bei dem Amtsgericht Kaiserslautern gestellt hatte. Die Mitteilung ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Forderungsgläubigerin der streitbefangenen Steuer- und Beitragsforderungen ist gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 a KAG die Antragsgegnerin. Ihrem Mitteilungsschreiben liegen vollstreckbare Verwaltungsakte i.S.d. § 2 Nr. 2 LVwVG in Gestalt der einschlägigen Ausbaubeitrags- und Grundsteuerbescheide zugrunde. Denn Ausbaubeitrags- und Grundsteuerbescheide sind gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Antragsteller gegen alle in der Forderungsaufstellung zur Mitteilung vom 20. September 2013 angeführten Bescheide Widerspruch erhoben und Aussetzungsanträge gestellt hat. Denn alleine die Widerspruchserhebung und die Stellung von Aussetzungsanträgen bei der Behörde oder Widerspruchsbehörde genügt nicht, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche zu erreichen. Die weiteren allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 22 LVwVG liegen vor. Insbesondere sind sämtliche Steuer- und Beitragsforderungen fällig gestellt. Zudem ist die Mindestwartefrist des § 22 Abs. 1 Nr. 2 LVwVG erfüllt. Eine Vielzahl von Mahnungen findet sich in der umfangreichen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ebenfalls (vgl. § 22 Abs. 2 LVwVG). Soweit der Antragsteller geltend macht, dass es der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mit Blick auf § 59 Abs. 1 Satz 2 LVwVG nicht bedurft hätte, trägt dieser Einwand nicht. Denn eine Sicherungshypothek über zu vollstreckende Ansprüche gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) darf grundsätzlich dann eingetragen werden, wenn dies unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass das Vorrecht in der Vollstreckung wegfällt. Nach Aktenlage ist genau dies geschehen, indem die Antragsgegnerin auf dem Vordruck zu dem Antragsschreiben an das Amtsgericht Kaiserslautern ein entsprechendes Feld angekreuzt hat. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch den Nachrang der Immobiliarvollstreckung beachtet, wie er aus § 59 Abs. 3 LVwVG abgeleitet wird. Denn es steht bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren fest, dass der hier streitbefangene Betrag von ca. 4.000,00 € nicht durch Pfändung beigetrieben werden kann. Denn der Antragsteller selbst hat erklärt, dass er über keine finanziellen Mittel verfügt und sich Geld für Medikamente, aber auch für die Sanierung seines Hauses beschaffen muss. Mehrfache Vollstreckungsversuche blieben im Wesentlichen fruchtlos. Zudem hat der Antragsteller in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. Dezember 2012 erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Mit Blick darauf kann die Antragsgegnerin nicht (nochmals) darauf verwiesen werden, zunächst im Wege einer Mobiliar- oder Forderungspfändung eine Beitreibung der streitbefangenen Beitrags- und Steuerforderungen zu versuchen. Soweit der Antragsteller die Verjährung der vor dem Jahr 2011 entstandenen Forderungen einwendet, ist er mit diesem Vortrag im vollstreckungsrechtlichen Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 LVwVG ausgeschlossen. Allerdings verweist das Gericht – wie bereits in seinem Hinweisschreiben an den Kläger vom 31. Januar 2014 - darauf, dass die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Berechnung der Frist der Zahlungsverjährung und zur Unterbrechung dieser Frist für die älteren Steuer- und Beitragsforderungen durch eine Vollstreckungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Amts- und Vollstreckungshilfe bei der Verbandsgemeindeverwaltung ... im Jahr 2010 zutreffen. Das führt gemäß §§ 231 Abs. 3 AO, 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG dazu, dass mit Ablauf des Jahres 2010 die Zahlungsverjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Eine Zahlungsverjährung ist dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten. Die Vollstreckungsbemühungen mit Blick auf die begehrte Vollstreckungshilfe durch die Verbandsgemeindeverwaltung ... sind durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte nachgewiesen. Die Vollziehung der Mitteilung der Antragsgegnerin gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG und die daran anknüpfende Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stellen keine unbillige Härte im Rechtssinne dar (vgl. § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn der Antragsteller selbst hat eingeräumt, dass in dem Grundbuch von ..., Blatt 401, noch acht weitere Hypotheken und/oder Grundschulden für Banken und andere Gläubiger eingetragen sind. Eine Existenzgefährdung des Antragstellers durch die hier streitbefangene Zwangssicherungshypothek, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich und umso weniger erkennbar, als der Antragsteller selbst mehrfach vorgetragen hat, zahlungsunfähig zu sein. Die Antragsgegnerin muss im Übrigen nicht zugunsten anderer potentieller Gläubiger auf eine dingliche Absicherung ihrer nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 VZG bevorrechtigten Forderungen verzichten. Schließlich ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass mit der Vollziehung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine unbillige Härte verbunden ist. Denn dem Antragsteller stand und steht es frei, unter konkreter Bezeichnung des jeweiligen Bescheides, seines Widerspruchs und des erfolglosen Aussetzungsantrags zur Behörde oder zur Widerspruchsbehörde gegebenenfalls um Eilrechtsschutz bei dem beschließenden Gericht nachzusuchen. Hinsichtlich anhängiger Widerspruchsverfahren steht es dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 VwGO frei, unter Bezeichnung des jeweiligen konkreten Bescheides und unter Nachweis der Widerspruchserhebung gegebenenfalls Untätigkeitsklagen zu erheben. Ist somit die Mitteilung der Antragsgegnerin gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 LVwVG im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig und begründen die Mitteilung sowie die Eintragung der Sicherungshypothek keine unbillige Härte, so kommt auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Löschungsbewilligung, wie von dem Antragsteller beantragt, nicht in Betracht. Bleibt es damit insgesamt bei der Erfolglosigkeit des vorliegenden Antrags, ist dieser mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52 Abs. 3, 63 GKG i.V.m. den Ziffern 1.7.1 sowie 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.