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Beschluss

6 B 11232/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs.1 VwGO ist zulässig gegen das Verhalten der Vollstreckungsbehörde, wenn kein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt und spezielle vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe fehlen. • Ein Fortsetzungsantrag zur Zwangsversteigerung ist unzulässig, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht feststellen kann, dass der Anspruch pfändungsweise nicht beigetrieben werden kann (§ 59 Abs.3 LVwVG). • Die Zurücknahme des Fortsetzungsantrags durch die Vollstreckungsbehörde kann durch einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn ohne Eingreifen Gefahr für den Antragsteller besteht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fortsetzungsantrag der Vollstreckungsbehörde wegen Verstoßes gegen §59 LVwVG • Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs.1 VwGO ist zulässig gegen das Verhalten der Vollstreckungsbehörde, wenn kein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt und spezielle vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe fehlen. • Ein Fortsetzungsantrag zur Zwangsversteigerung ist unzulässig, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht feststellen kann, dass der Anspruch pfändungsweise nicht beigetrieben werden kann (§ 59 Abs.3 LVwVG). • Die Zurücknahme des Fortsetzungsantrags durch die Vollstreckungsbehörde kann durch einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn ohne Eingreifen Gefahr für den Antragsteller besteht. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Antrag der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2006 auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus einem Beitrittsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens. Die Antragsgegnerin hatte beim Amtsgericht die Fortsetzung beantragt, obwohl die Antragstellerin wiederholt in Raten zahlte. Die Antragstellerin behauptete, der offene Betrag von 6.067,99 € hätte pfändungsweise beigetrieben werden können und die Fortsetzungsanträge widersprächen der Subsidiarität der Immobiliarvollstreckung nach § 59 LVwVG. Sie begehrte einstweiligen Rechtsschutz und verlangte die Rücknahme des Fortsetzungsantrags. Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin nicht statt; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin beim Oberverwaltungsgericht. • Statthaftigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs.1 VwGO zu sehen, weil keine maßgeblichen Voraussetzungen des § 80 VwGO (vollziehbarer Verwaltungsakt) vorliegen. • Kein Ausschluss durch Subsidiarität: § 123 Abs.5 VwGO greift nicht, weil die Vollstreckungsbehörde keine Maßnahme mit der Rechtsqualität eines vollziehbaren Verwaltungsaktes erlassen hat. • Rechtsweg und Verantwortlichkeit: Die Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungsbehörde und ordentlichen Gerichten lässt Verwaltungsrechtsschutz nach VwGO zu, soweit die Prüfung dem Vollstreckungsbehörde zugewiesen ist. • Materielle Rechtmäßigkeit des Fortsetzungsantrags: § 59 Abs.3 LVwVG verlangt, dass ein Fortsetzungs- oder Einleitungsantrag nur gestellt wird, wenn feststeht, dass der Geldbetrag nicht pfändungsweise beigetrieben werden kann; diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. • Glaubhaftmachung des Anspruchs: Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Fortsetzungsantrag materiell rechtswidrig war, weil kontinuierliche Ratenzahlungen Zweifel an Unpfändbarkeit begründeten. • Anordnungsbedarf: Ohne sofortiges Eingreifen bestand die konkrete Gefahr der Verwertung der Grundstücke und damit Obdachlosigkeit; die Zurücknahme des Antrags wirkt aufhebend im ZVG-Verfahren und ist geeignet, den Rechtszuwachs der Antragstellerin zu sichern. • Kosten und Streitwert: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Streitwert wurde auf 6.067,99 € festgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde der Antragstellerin statt und ordnete einstweilig an, dass die Antragsgegnerin ihren Antrag vom 2. Juni 2006 auf Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens zurückzunehmen hat. Begründet wurde dies damit, dass der Fortsetzungsantrag gegen § 59 Abs.3 LVwVG verstieß, weil nicht feststand, dass der Forderungsbetrag nicht pfändungsweise beigetrieben werden konnte, und die Antragstellerin glaubhaft machte, dass die Forderung durch Pfändung beitreibbar gewesen wäre. Ohne die angeordnete Rücknahme bestand die konkrete Gefahr der Verwertung der Grundstücke und damit erheblicher Nachteile für die Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; der Streitwert wurde auf 6.067,99 € festgesetzt.