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Urteil

4 K 513/12.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2012:1030.4K513.12.NW.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer reit- und lerntherapeutischen Praxis zur Förderung von lern-, lese- und rechtschreibeschwachen Kindern im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (hier verneint).(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer reit- und lerntherapeutischen Praxis zur Förderung von lern-, lese- und rechtschreibeschwachen Kindern im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (hier verneint).(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig (I.), in der Sache aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Klägerin hatte im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass ihr Bauantrag vom 27. Oktober 2008 sich nicht mit dem späteren Antrag vom 2. September 2009, in dem in den Bauplänen im Erdgeschoss abweichend von der Planung vom 27. November 2008 ein Sattelraum im Anbau statt der „Therapeutischen Praxis“ eingezeichnet war, erledigt hatte. Die Klägerin durfte beide Begehren nebeneinander verfolgen. Zwar bestimmt der Bauherr mit dem Bauantrag gemäß § 63 Abs. 1 LBauO das Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB. Er kann jedoch gleichzeitig oder hintereinander mehrere Anträge alternativ stellen und später von der einen oder anderen Genehmigung Gebrauch machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - 2 BV 02.690 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1988, 554; VG Göttingen, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 2 A 247/07 -, juris). Die Klägerin hat ihre Pläne auf Einrichtung einer „Therapeutischen Praxis“ in dem Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... trotz der Genehmigung vom 24. Februar 2011 nicht aufgegeben, wie sie in der mündlichen Verhandlung versichert hat. Da die Klägerin von der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 24. Februar 2011 mit Ausnahme des streitgegenständlichen Raumes, in dem die „Therapeutischen Praxis“ verwirklicht werden soll, nach wie vor Gebrauch machen will, prüft die Kammer vorliegend nur die Genehmigungsfähigkeit des Therapieraumes. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung für den Einbau eines Raumes für eine „Reit- und lerntherapeutische Praxis“ in das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... in der Gemarkung A-Dorf (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Da sich das Bauvorhaben der Klägerin im Außenbereich befindet, beurteilt sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. a. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor. Denn die Klägerin führt keinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb (vgl. dazu, dass eine reittherapeutische Praxis bereits grundsätzlich ungeeignet ist, den Begriff der Landwirtschaft in § 201 BauGB auszufüllen Bay. VGH, Beschluss vom 9. August 2007 - 25 ZB 06.2528 -; vgl. auch BVerwG, BRS 57 Nr. 99 zu einer Trainingseinrichtung für Rennpferde). b. Es kommt auch keine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht. Danach ist im Außenbereich ein Vorhaben dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62; BayVGH, BayVBl 2010, 565). Die tatbestandliche Weite der Norm ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion – der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen – vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Denn mit der Privilegierung verbindet sich ein erheblich gesteigertes Durchsetzungsvermögen gegenüber hinderlichen öffentlichen Belangen. Die potentiell störende Belastung, die sich hieraus für die jeweils berührten öffentlichen Belange ergibt, muss sich aus der Art des Vorhabens rechtfertigen lassen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung „hier und so“ sachgerecht nur im Außenbereich der jeweiligen Gemeinde untergebracht werden kann. Unabhängig davon, ob ein Bauherr auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (BVerwG, NVwZ 2000, 678 sowie BVerwGE 96, 95). Davon kann noch nicht gesprochen werden, wenn der mit einem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja möglicherweise sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (BayVGH, BayVBl 2010, 565). Aus der Tatsache, dass ein Vorhaben einem zulässigen und sinnvoll nur im Außenbereich zu verwirklichenden Zweck dient, folgt noch nicht, dass es nach Bauplanungsrecht bevorzugt im Außenbereich ausgeführt werden soll (BVerwGE 48, 109). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Am Merkmal des Sollens i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen (BVerwG, BauR 2005, 1136 und BRS 74 Nr. 108). Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Unterfangens erfordert wird. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist, dass das Vorhaben an anderer Stelle seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1996, 484; OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2009, 62). Nach diesen Grundsätzen ist der von der Klägerin geplante Raum für eine „Reit- und lerntherapeutische Praxis“ in dem bestehenden Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... kein Vorhaben, das im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich ausgeführt werden soll. Die Klägerin hat sich für die Privilegierung ihres Vorhabens in den Beschreibungen ihres lerntherapeutisches Konzepts darauf gestützt, bei dem Grundstück FlurNr. …. handele es sich um ein geeignetes, abgeschiedenes und großes, umzäuntes Areal, das auf kurzem Wege einen Reitplatz und einen Lehrraum verbinde; hier könne sie ihr lerntherapeutisches Konzept unter bestmöglichen Bedingungen durchführen. Ziel der Reittherapie sei immer, den Kindern die freie Beherrschung des Pferdes zu vermitteln. Das Medium Pferd und der therapeutische Unterricht seien in ihrem Konzept untrennbar verbunden. Sie halte es für äußerst wichtig, dass sich Kinder frei und ungezwungen auf einem Gelände bewegen könnten, um ihre Selbstständigkeit zu trainieren. Ein bedeutender Aspekt für die Ganzheitlichkeit sei die Nähe von Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall. Ein Lernraum in einem Naturparadies sei ein Ort der besonderen Art, insbesondere dann, wenn auch dort eine schöne Freizeit verbracht werden könne. Der Lernraum müsse groß genug sein, um auch Kleingruppen unterrichten zu können. Längere Wanderungen von Lehrraum zur "Pferdewelt" erschienen unprofessionell und wären ein Makel am Konzept. Auch unter Würdigung dieses Vortrags der Klägerin ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine privilegierte Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hier nicht gegeben sind. Zwar ist die Einrichtung eines Therapieraumes in dem Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. …. im Hinblick auf den ganzheitlichen Ansatz der Klägerin und der dann vorhandenen Nähe von Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall für den Betrieb der Klägerin förderlich, für die Verwirklichung ihres Konzepts sogar wünschenswert. Jedoch würde das Vorhaben nach Ansicht der Kammer an anderer Stelle seinen Zweck nicht verfehlen. Denn die Klägerin kann den Therapieraum - oder den gesamten Komplex mit Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall - auch im Innenbereich von A-Dorf einrichten. Dazu haben der Beklagte und die Beigeladene - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, dass das Vorhaben ebenso im Bereich A-Hof, Unterdorf sowie D- und E-Straße verwirklicht werden kann. Der Umstand, dass die Klägerin in diesem Bereich über keine Grundstücke verfügt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Letztlich läuft der geplante lerntherapeutische Betrieb der Klägerin auch auf eine individuelle und die Allgemeinheit insoweit ausschließende Nutzung des Außenbereichs als Erholungslandschaft hinaus und „soll“ deshalb nicht (oder doch nicht bevorzugt) im Außenbereich ausgeführt werden. Die therapeutische Praxis der Klägerin ist nicht für Kinder und Jugendliche allgemein zugänglich, sondern setzt bei den Betreffenden Lernschwächen oder Verhaltensauffälligkeiten voraus. Darüber hinaus führen die anfallenden Kosten für eine Reittherapie zu Behinderungen, die praktisch dazu führen, dass der Kreis der Benutzer „bestimmungsgemäß ... mehr oder weniger“ begrenzt ist (vgl. dazu BVerwG, BauR 1976, 347). c. Das beantragte Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigt. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Abs. 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Abs. 3 sind. Das Vorhaben der Klägerin lässt sich jedoch nicht unter diese Regelung fassen, so dass die genannten öffentlichen Belange der beantragten Umnutzung entgegengehalten werden können. Mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB soll der Strukturwandel in der Landwirtschaft erleichtert werden und Landwirten auch der Wechsel zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung ermöglicht werden (BVerwG, NJW 1983, 949). Eine Anwendung der Begünstigung setzt unter anderem voraus, dass die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betroffen sein muss (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt (vgl. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1c) und das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs steht (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e). Die genannten Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. d. Somit ist die Einrichtung eines Therapieraumes auf dem Grundstück FlurNr. …. nur auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB als „sonstiges Vorhaben“ möglich. Danach kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die genannte Vorschrift ist vor dem Hintergrund, dass „sonstige Vorhaben“ im Außenbereich in aller Regel unzulässig sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 C 10059/12.OVG -, juris), eng auszulegen. Hier scheidet eine Genehmigungsfähigkeit aus, denn das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dabei braucht die Kammer nicht näher auf die Frage einzugehen, ob dem geplanten Therapieraum bereits deshalb öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, weil das streitgegenständliche Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ vom 22. Januar 2007 (GVBl. S.42 ff) liegt. Jedenfalls ist eine Beeinträchtigung hier deshalb anzunehmen, weil das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des maßgeblichen Flächennutzungsplans widerspricht, der im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks eine „Fläche für die Landwirtschaft“ vorsieht. Die Bedeutung dieses Belangs ist städtebaulich darin zu sehen, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan Grundlage der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist und insofern eine eigenständige Bedeutung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich haben soll, der grundsätzlich – auch zur Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung – ohne Aufstellung von Bebauungsplänen von Bebauung freigehalten werden soll (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 A 10506/12.OVG -). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass den Festsetzungen des Flächennutzungsplans nur eine eingeschränkte Verbindlichkeit zukomme, bzw. eine zwingende Ausnahme von diesen Grundsätzen vorliegen sollte, so dass die im Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ für die Planungsabsichten der Klägerin ohne Belang wäre. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist der Wert des Streitgegenstandes nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Hierbei orientiert sich die Kammer im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung grundsätzlich an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1372). Dieser sieht für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung bei einem Einfamilienhaus einen Streitwert von 20.000 € vor, während bei sonstigen Anlagen regelmäßig ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung in Ansatz zu bringen ist. Ausgehend hiervon hält die Kammer vorliegend einen Streitwert in Höhe von 5.000 € für sachgerecht. Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2008 das Eigentum an dem im Außenbereich von A-Dorf gelegenen und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesenen Grundstück FlurNr. ..., um darauf eine reit- und lerntherapeutische Einrichtung für Kinder zu betreiben. Das Grundstück verfügt über Wald- und Wiesenbestand im Umfang von insgesamt rund 5 ha. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf die Klägerin befanden sich auf dem Grundstück mehrere bauliche Anlagen (Gebäude, Einfriedungen). Zum Zweck der Umnutzung des vorhandenen Baubestands reichte die Klägerin am 27. November 2008 über die Verbandsgemeindeverwaltung V einen Bauantrag zur „Nutzungsänderung und Türdurchbrüche im Gebäude – Bestand“ zusammen mit einem reit- und lerntherapeutischen Gesamtkonzept ein. Die Baupläne sahen im Kellergeschoss des bestehenden Gebäudes ein Futterlager, einen Pony- und Pferdestall, eine Werkstatt, einen Sattelbereich sowie im Anbau einen Geräteraum vor. Im Erdgeschoss waren ein Flachdach sowie eine „Therapeutische Praxis“ im Anbau vorgesehen. Der Bauantrag, der am 28. November 2008 beim Beklagten einging, wurde, nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen hierzu am 11. Dezember 2008 versagt hatte, in der Folgezeit nicht verbeschieden. Der Beklagte teilte der Klägerin vielmehr mit Schreiben vom 24. März 2009 mit, dass er den Bauantrag nicht für genehmigungsfähig halte und legte ihr die Rücknahme des Bauantrags nahe. Unter dem 7. April 2009 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Therapie-Reitplatzes auf dem Grundstück FlurNr. ... Am 13. Juli 2009 meldete die Klägerin rückwirkend zum 15. April 2009 ihren Gewerbebetrieb unter der Anschrift „A-Straße …“ in A-Dorf an. Die Klägerin reichte am 2. September 2009 einen neuen Bauantrag zwecks „Umbau und Nutzungsänderung eines Kellergeschosses und einer Doppelgarage zu Stallungen, Futterlager und Geräteraum sowie Errichtung eines Futterlagers über dem Kellergeschoss“ auf dem Grundstück FlurNr. ... ein. Der im November 2009 nochmals geänderte Bauplan für das Kellergeschoss war identisch mit dem Plan, den die Klägerin am 27. November 2008 zur Genehmigung gestellt hatte. Im Erdgeschoss waren nunmehr abweichend von der Planung vom 27. November 2008 ein Futterlager statt des Flachdachs und ein Sattelraum im Anbau statt der „Therapeutischen Praxis“ vorgesehen. Unter dem 3. März 2010 erteilte der Beklagte der Klägerin eine weitere Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Wohnraumes im Erdgeschoss des Wohngebäudes „A-Straße ...“ in A-Dorf in eine therapeutische Praxis. Da der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 27. November 2008 auf Nutzungsänderung bzgl. der Einrichtung einer reit- und lerntherapeutischen Einrichtung für Kinder in der Folgezeit weiterhin nicht verbeschied, forderte die Klägerin ihn mit anwaltlichen Schreiben vom 18. Juni 2010, 31. August 2010 und 29. September 2010 auf, dem nachzukommen. Daraufhin erteilte der Beklagte der Klägerin am 24. Februar 2012 eine Baugenehmigung für den „Umbau und Nutzungsänderung eines Kellergeschosses und einer Doppelgarage zu Stallungen, Futterlager und Geräteraum sowie Errichtung eines Futterlagers über dem Kellergeschoss“ auf dem Grundstück FlurNr. … auf der Grundlage der im November 2009 von der Klägerin eingereichten Baupläne. Die Baugenehmigung enthielt den folgenden „Hinweis“: „Der mit Datum vom 30. November 2009 vorgelegte überarbeitete Grundriss Erdgeschoss zeigt im bestehenden Gebäude die neue Nutzung als Sattelraum. Dieser wird somit Bestandteil der Genehmigung. Die in den Ursprungsplänen vorgesehene Nutzung als „lerntherapeutische Praxis“ ist somit überholt, da dieses Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist.“ Mit Schriftsatz vom 1. März 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung ein, soweit die beantragte Nutzungsänderung bzgl. einer reit- und lerntherapeutischen Einrichtung für Kinder als nicht genehmigungsfähig und somit überholt beschieden worden sei. Mit Schreiben vom 9. März 2011 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und sicherte eine eingehende Überprüfung im Hinblick auf eine evtl. Abhilfe zu. Trotz Erinnerung der Klägerin traf der Beklagte in der Folgezeit keine Entscheidung. Die Klägerin hat am 6. Juni 2012 Klage erhoben. Sie führt aus, die Klage sei infolge der Untätigkeit des Beklagten zulässig. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gegeben seien. Dies habe die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz bestätigt. Das Vorhaben könne wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung und wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchgeführt werden. Sie führe einen lerntherapeutischen Reitbetrieb zur Förderung von lern-, lese- und rechtschreibeschwachen Kindern. Der zur Therapiearbeit benötige Tierbesatz belaufe sich auf 2 Großpferde sowie auf 2 speziell für Therapiezwecke ausgebildete Ponys. Nachdem ihr Anwesen in ... nicht mehr zur Verfügung stehe, sei sie zur Sicherung der Weiterführung ihres Praxisbetriebs gehalten, einen entsprechenden Alternativstandort zu suchen. Der jetzige Standort sei 5 ha groß; der Wald- und Wiesenbestand sei für den angegebenen Tierbestand ausreichend groß. Ihr Betriebskonzept stelle besonders hohe Anforderungen an den geplanten Praxisbetrieb und verlange ein möglichst störungsfreies Umfeld. Ein bedeutender Aspekt für die Ganzheitlichkeit sei die Nähe von Lehrraum und Reitplatz/Pferdestall. Die Klägerin beantragt, den Beklagte zu verpflichten, ihr die Genehmigung für die Einrichtung einer reit- und lerntherapeutischen Praxis gemäß dem „Grundriss Erdgeschoss“ des Bauantrags vom 27. November 2008 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, nachdem die Klägerin im September 2009 einen neuen Bauantrag eingereicht habe, der statt der „Therapeutischen Praxis“ im Anbau einen Sattelraum vorgesehen habe, habe keine Notwendigkeit mehr bestanden, über den ursprünglichen Bauantrag zu entscheiden. Die Einrichtung eines Therapieraumes in dem Gebäude auf dem auf dem Grundstück FlurNr. ... sei im Übrigen bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB seien nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.