Beschluss
3 L 882/11.NW
VG Neustadt (Weinstraße) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGNEUST:2011:1026.3L882.11.NW.0A
24Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Sein Leiter - obwohl selbst kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes - ist für den Erlass einer Zuweisungsverfügung zuständig und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Beamte im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes Vivento war. (Rn.11)
(Rn.12)
2. Die Zuweisungsverfügung bedarf zur Wirksamkeit keiner eigenhändigen Unterschrift. Die gedruckte Namenswiedergabe des Leiters des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht reicht aus. (Rn.23)
3. Die Beschäftigung eines Beamten des gehobenen Dienstes der Deutschen Telekom AG nach Zuweisung zu einem Tochterunternehmen als Referent Managementsupport (hier: Zuweisung eines Postamtmannes [Besoldungsgruppe A 11 BBesO] zur Vivento Customer Services GmbH [VCS] in die Tätigkeit "Referent Managementsupport", die in die Entgeltgruppe T 7 eingeordnet ist) ist amtsangemessen.(Rn.30)
(Rn.31)
4. Die "gebündelte" Bewertung und Zuordnung der Tätigkeit "Referent Managementsupport" in die Entgeltgruppe T 7 (was nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung den Besoldungsgruppen 9g bis A 12 entspricht) überschreitet nicht den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen(Rn.38)
(Rn.39)
.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Sein Leiter - obwohl selbst kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes - ist für den Erlass einer Zuweisungsverfügung zuständig und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Beamte im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes Vivento war. (Rn.11) (Rn.12) 2. Die Zuweisungsverfügung bedarf zur Wirksamkeit keiner eigenhändigen Unterschrift. Die gedruckte Namenswiedergabe des Leiters des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht reicht aus. (Rn.23) 3. Die Beschäftigung eines Beamten des gehobenen Dienstes der Deutschen Telekom AG nach Zuweisung zu einem Tochterunternehmen als Referent Managementsupport (hier: Zuweisung eines Postamtmannes [Besoldungsgruppe A 11 BBesO] zur Vivento Customer Services GmbH [VCS] in die Tätigkeit "Referent Managementsupport", die in die Entgeltgruppe T 7 eingeordnet ist) ist amtsangemessen.(Rn.30) (Rn.31) 4. Die "gebündelte" Bewertung und Zuordnung der Tätigkeit "Referent Managementsupport" in die Entgeltgruppe T 7 (was nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung den Besoldungsgruppen 9g bis A 12 entspricht) überschreitet nicht den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen(Rn.38) (Rn.39) . Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG (DTAG) – Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, B.. – vom 6. September 2011, mit der ihm mit Wirkung vom 26. September 2011 dauerhaft im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in O… als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit „ Referent Managementsupport“ zugewiesen wurde, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im vorliegenden Fall für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen VCS in O… als Referent Managementsupport ab dem 26. September 2011 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann. So liegt nach den in der angefochtenen Zuweisungsverfügung gemachten Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes Vollzugsinteresse unter zwei Aspekten vor: Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die DTAG, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichte gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG –), zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr durch die Zuweisung der Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS in O…. gegenüber dem Antragsteller in der Lage ist. Zum anderen ist die sofortige Vollziehung der Zuweisung deshalb dringlich, weil es der DTAG nicht möglich ist, den Antragsteller derzeit anderweitig zu beschäftigen, der Antragsteller aber einen Rechtsanspruch auf eine seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe entsprechende Beschäftigung hat und im Unternehmen VCS in O….. aktuell und nur zurzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung besteht und andernfalls die dort zu erfüllende Tätigkeit durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erfüllt werden müsste, was dem Unternehmen nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat, für die er entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert wird, und das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen kann, schließlich auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde. Diese Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die DTAG im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Begründung des Sofortvollzugs bei Zuweisungsentscheidungen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRS: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris). Die von dem Antragsteller angegriffene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Antragstellers als formell und materiell offensichtlich rechtmäßig. Bei seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen. Steht eindeutig fest, dass dieser Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/07 –, juris). Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 bestehen keine Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Leiter des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), Herr Werner N…, − obwohl selbst kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes – für den Erlass der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 zuständig und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes Vivento war. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand – gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier der Vorstand der DTAG – die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten war. Dies bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274 und juris Rn. 21, m. w. N.; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: September 2011, BBG 2009 § 3 Rn. 5 m. w. N.). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt und zwar auf den Betrieb SBR, dessen Leitung auch bei der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung gehandelt hat. Nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb SBR übertragen. Da es sich bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG offensichtlich um eine allgemeine beamtenrechtliche, nicht die Ernennung oder Entlassung betreffende Befugnis handelt, ist der Betrieb SBR, zum Erlass der Zuweisungsverfügungen ermächtigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –). Eine gesetzliche Regelung, die einer Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Stellen entgegensteht, existiert nicht. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dessen Rechtsansicht sich die erkennende Kammer hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Leiters des Betriebes SBR zum Erlass der Zuweisungsverfügung vollumfänglich anschließt, ausgeführt: „Denn es findet sich bezogen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG keine Vorschrift, nach welcher die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde ohne gleichzeitige Einräumung einer Übertragungsbefugnis ausschließlich zugewiesen ist (vgl. etwa § 39 Satz 2 BBG). Der Bewertung, dass Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO auch den Erlass von Zuweisungsverfügungen gegenüber im Betrieb Vivento beschäftigten Beamten erfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift erlaube eine Übertragung nur solcher Befugnisse, die von Gesetzes wegen grundsätzlich (nur) der obersten Dienstbehörde zustehen. Ein solches Verständnis der Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO und auch der zugrundeliegenden Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG griffe nämlich zu kurz. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut beider Regelungen für eine solche einschränkende Auslegung nichts hergibt. § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG spricht allgemein von den dem Vorstand zustehenden Befugnissen, welche dieser – soweit zulässig – übertragen kann und auch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO erfasst (unter demselben Vorbehalt) in umfassender Weise „die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse“ als möglichen Gegenstand einer Übertragung. Gegen das o.a. einschränkende Verständnis beider Vorschriften spricht indes entscheidend die Überlegung, dass diese Vorschriften dann überflüssig wären. Dass nämlich die oberste Dienstbehörde – hier also der Vorstand der DTAG, § 1 Abs. 2 PostPersRG – die ihr besonders zugewiesenen Befugnisse übertragen kann, sofern das einschlägige Beamtenrecht hierzu ermächtigt, ergibt sich bereits aus der jeweiligen beamtenrechtlichen Befugnisnorm selbst. … Die in Rede stehende Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 4 PostPersRG. Bei der übertragenen Befugnis handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine grundsätzlich dem Vorstand „zustehende“ Befugnis. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer I.1. der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes des Deutschen Telekom AG (DTAG) u. a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. Denn die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe SBR (Buchstabe a der Regelung), Vivento (Buchstabe b der Regelung) sowie Personal-Service-Telekom (Buchstabe c der Regelung) schließt angesichts der bereits hervorgehobenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eine gebündelte Übertragung von Befugnissen – hier: im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts –, wie sie nachfolgend der Vorstand gemäß Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO in Bezug auf die ihm insgesamt nachgeordneten, d. h. auch in Bezug auf die dem Betrieb Vivento angehörenden Beamten vorgenommen hat, erkennbar nicht aus. Ferner lassen die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die erfolgte Übertragung zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen keine Regelung ersichtlich ist, die eine Übertragung der hier fraglichen Befugnis auf solche Stellen hindert, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind. Schließlich ist die in Rede stehende Befugnis (zusammen mit den übrigen übertragenen Befugnissen) auch einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zulässigen Subjekt übertragen worden. Denn der Betrieb SBR stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Nach § 3 Abs. 1 PostPersRG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen (Satz 1 der Vorschrift); die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Bestimmung liegt hier bezogen auf den Betrieb SBR nach Ziffer I.1. a) der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten (s.o.) DTAGBefugAnO vor. Denn nach dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG angeordnet, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (u.a.) von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht wahrgenommen werden.“ Die nach § 1 Abs. 4 PostPersRG zulässige Übertragung der dem Vorstand nach § 1 Abs. 2 PostPersRG eingeräumten Befugnis verstößt auch nicht gegen Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz – GG –. Nach Artikel 33 Abs. 4 ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Zwar ist der Leiter des Betriebes SBR, dessen Name in der Zuweisungsverfügung wiedergegeben wird, kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. Jedoch beansprucht der „Funktionsvorbehalt“ für Beamte ausdrücklich nur in der Regel Geltung, lässt also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme ist – ebenfalls mit Verfassungsrang – in Artikel 143 b Abs. 3 Satz 2 GG angelegt. Danach werden den in private Rechtsform umgewandelten Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen, was – zwangsläufig – auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte mit umfasst. Somit begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der DT AG vom 21. Juli 2010 – DTAGBefugAnO – bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der DTAG unter anderem von dem hier tätig gewordenen Betrieb SBR und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von dem Sprecher bzw. dem Leiter dieses Betriebes wahrgenommen werden, ohne insoweit einen „Funktionsvorbehalt“ für Beamte vorzuschreiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 –, juris Rn. 10). Die Rüge des Antragstellers, er sei vor Ergehen der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 nicht angehört worden, vermag die erkennende Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht nachzuvollziehen. So wurde der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte mit Schreiben des Vorstandes der DTAG vom 26. August 2010 zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer nach A... bewerteten Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O….. gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Im Zeitpunkt des Ergehens dieses Anhörungsschreibens vom 26. August 2010 war der Vorstand der DTAG die gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG allein zuständige oberste Dienstbehörde, weil die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) zu diesem Zeitpunkt weder erlassen noch in Kraft getreten war. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 auf seine Bedenken hingewiesen, die von der DTAG – SBR – in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 geprüft, jedoch nicht als durchgreifend angesehen wurden. Dem Recht des Antragstellers auf Anhörung wurde damit Rechnung getragen. Die Tatsache, dass die Zuweisung tatsächlich statt – wie in dem Anhörungsschreiben angekündigt – mit Wirkung vom 1. November 2010 erst mit Wirkung vom 26. September 2011 per angefochtener Zuweisungsverfügung erfolgte, führt nicht dazu, dass eine erneute Anhörung insoweit hätte erfolgen müssen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen neuen Gesichtspunkt, der eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Denn der Gegenstand, die entscheidungserheblichen Tatsachen und auch das Ergebnis sind vielmehr gleich bzw. identisch geblieben (dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O...). Auch das Ergehen der Zuweisungsverfügung erst mit Datum vom 6. September 2011, obwohl das Anhörungsschreiben vom 26. August 2010 datiert, ist nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage der Tatsache geschuldet gewesen, dass im Fall des Antragstellers das Einigungsstellenverfahren gemäß § 29 Sätze 1 und 2 PostPersRG durchzuführen war und die Einigungsstelle erst am 1. Juli 2011 feststellte, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Unternehmens DTAG im Sinne des § 77 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – hinsichtlich des Antragstellers nicht vorlag. Außerdem erfolgte am 16. Juni 2011 noch eine gesundheitliche Eignungsuntersuchung des Antragstellers im Hinblick auf die beabsichtigte Zuweisung zur VCS GmbH nach O... (s. BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011). Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte vor Erlass der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ist ebenfalls erfolgt. Bezüglich der Betriebsratsbeteiligung bei der DTAG erfolgte die Durchführung des Einigungsverfahrens nach § 29 PostPersRG (s.o.). Der Betriebsrat bei der VCS GmbH in O... ist von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden und hat mit Schreiben vom 13. September 2010 mitgeteilt, dass er keine rechtswirksamen Einwände sehe. Schließlich erweist sich die vom Leiter des Betriebs SBR erlassene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 auch nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil sie nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person, hier: Werner N…l, aufweist. Der Umstand, dass die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 keine eigenständige Unterschrift des Herrn N… trägt, führt nicht zu einem die Zuweisungsverfügung rechtswidrig machenden Formfehler. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein – wie hier – schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird – wie hier – die gedruckte Namenswiedergabe gewählt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwaige Beglaubigungsvermerke oder ein Dienstsiegel, erforderlich (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011 – 6 Cs 11.273 –, juris Rdn. 9). Da die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genügt, liegt auch insoweit kein Formfehler vor. Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteil ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (DTAG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Bei der VCS handelt es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DTAG. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 11.04 –, juris). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine – auf Dauer angelegte – Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 321/10 −, alle juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 – und vom 16. November 2010 – 6 CS 10.2430 –, alle juris; Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 B 2282/10 –, juris). Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Dem Antragsteller ist mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden. Der Begriff der „dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit – wie z.B. einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk – eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: DTAG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 – sowie vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, alle juris). Bei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die dem Antragsteller dauerhaft zugewiesene Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... seinem statusrechtlichen Amt als Postamtmann (BesGr. A …) im gehobenen technischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist (vgl. zur Amtsangemessenheit der dauerhaften Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS gegenüber einem Beamten im gehobenen Fernmeldedienst: BayVGH, Beschlüsse vom 28. März 2011 – 6 CS 11.29 –, juris, Rdnr. 14, vom 29. März 2011 – 6 CS 11.273 −, juris Rdn. 19 ff. und vom 30. März 2011 – 6 Cs 11.234 –, juris Rdn. 11 ff.). Ausweislich der Zuweisungsverfügung entspricht die Wertigkeit des Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A .. und ist im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T .. zugeordnet. Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung, die die „Eingruppierung“ eines Dienstpostens wegen der Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und des „verwaltungspolitischen Spielraums“ des Dienstherrn nur auf Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat, überprüfen kann (vgl. zum nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang bei der Dienstpostenbewertung: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 – VI C 8.70 –, BVerwGE 41, 253; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris), ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz (Dienstposten) im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG erfahren hat. So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit „Referent Managementsupport“ zu sehen. Danach setzt diese ausweislich der Checkliste „konzerninterne/konzernexterne Zuweisung“ eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderung besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Postamtmann des technischen Dienstes (BesGr. A .. BBesO) auch angehört. Zudem weisen die geforderten „besonderen Spezialkenntnisse“ auf das Erfordernis einer längeren und vertieften Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Dies wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so gewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO vorgesehen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in der Checkliste „Konzerninterne/Konzernexterne Zuweisung“. Die dort aufgeführten Aufgaben der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ sind durchaus höherwertig und anspruchsvoll. Danach sind projekt- und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit wahrzunehmen, ist innerbetrieblicher Schulungsbedarf zu erkennen und daraus abgeleitet Maßnahmen zu initiieren, sind Aktivitäten an den Schnittstellen zu den Zentralbereichen Fachtraining, Qualitätsmanagement sowie dem Bereich IP wahrzunehmen, sind Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Unterweisungen von Mitarbeitern sicherzustellen, Fragestellungen und Beschwerden zu komplexen Sachverhalten entgegenzunehmen, zu bearbeiten und – sofern erforderlich – zu eskalieren, ist die Dienst- und Betriebsgüte sicherzustellen und Abweichungen zu analysieren sowie erforderliche Maßnahmen einzuleiten, ist die Auftragsabwicklung und der Ressourceneinsatz zu priorisieren und zu koordinieren, sind Daten bei komplexen Aufträgen in IV-Systeme einzugeben und zu pflegen, sind schwierige/komplexe Sachverhalte zu strukturieren und in die Fertigungsabwicklung zu überführen, sind Prozessunterlagen, Richtlinien und Leitfäden in den Wirkbetrieb einzuführen, sind Optimierungsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, ist die Wissensbasis/Know-how zu sichern, ist das Coaching von Mitarbeitern zu koordinieren und zu monitoren, ist zu Fachtraining und Infomanagement bezüglich zu kommunizierender Regelungen zu informieren, sind Führungskräfte bei der Durchführung des Zielemanagements zu unterstützen und Managementdaten termingerecht zu ermitteln, bereitzustellen und aufzubereiten sowie Führungskräfte bei der Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und der Gesundheitsquote zu unterstützen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 war, wird überdies bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei der VCS in O... hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat durch die insgesamt 18 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ nachvollziehbar festgelegt. Mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 wird das Aufgabenfeld des der VCS in O... zugewiesenen Antragstellers so genau beschrieben, dass bei Einhaltung desselben der Antragsteller gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dort zu der Tätigkeit „Sachbearbeiter(in) Backoffice“ bei der VCS, S. 12 des Beschlusses). Das bedeutet jedoch nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen VCS, das durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 18 – Einzelaufgaben zu machen sind. Dies widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Soweit der Antragsteller einwendet, eine Tätigkeit sei ihm nicht zugewiesen worden, vielmehr sei ihm eröffnet worden, dass er nach einer zweiwöchigen Kennenlernphase sich die Tätigkeit aussuchen könne und ihm auch mitgeteilt worden sei, dass man im „Facility Management“, also im Bereich der Hausverwaltung, noch jemand brauche oder auch Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes gelegentlich eine Vertretung bräuchten, führt dieser Einwand hier nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Ankunft bei der VCS in O... am 27. September 2011 von dem hierfür zuständigen Kollegen Thomas Sch (gehobener Dienst) begrüßt und mit den Standortregeln, dem Datenschutz usw. vertraut gemacht und durchs Haus geführt worden sei. Im Zuge dieser Führung sei der Antragsteller von den beiden Abteilungsleitern, Frau S… und Herrn R…, ebenfalls begrüßt worden und Herr R.. habe den Antragsteller gebeten, seinen vorgesehenen 14-tägigen Umlauf (Kennenlernphase) in den Projekten und im Support zu nutzen, um die Arbeitsinhalte und Aufgaben kennenzulernen. Dabei habe Herr R… dem Antragsteller weiter erläutert, dass er hierbei die Tätigkeiten sehe, die er z.B. als Projektbetreuer an der Seite eines Teamleiters leisten und sowohl den Teamleiter als auch das Team unterstützen könne. Als Beispiele wurden Reporting, Qualitätsaufgaben, übergeordnete Funktionen in der Gebäudeverwaltung und in der Personaleinsatzplanung angeführt. Frau S…. habe erklärt, dass für verschiedene Supportaufgaben ein zweiter Mann gesucht werde – z.B. auch für das Reporting, das in O... nicht nur für den Standort, sondern für verschiedene zentrale Projekte durchgeführt werde und deshalb eine überaus anspruchsvolle Tätigkeit darstelle. Diese Arbeit werde tatsächlich von einer Kollegin A 9z, BF, durchgeführt, die Tätigkeit selbst sei jedoch dem gehobenen Dienst und mithin nach T 7 eingeordnet. Darüber hinaus seien ihm von den beiden Abteilungsleitern auch an Beispielen von Einsätzen anderer Referenten in übergeordneten Aufgaben (über das Team hinausgehende Aufgaben) weitere Möglichkeiten aufgezeigt worden in dem Sinne, dass die Standortleitung zusammen mit ihm in diesen zwei Wochen in allen Projekten seine Stärken und Erfahrungen habe ausloten wollen, auf die der Standort gerne, wenn betrieblich möglich, eingehen möchte. In diesem Zusammenhang sei dem Antragsteller aber auch klar vermittelt worden, dass er nach dem Umlauf ausschließlich in dem im Zuweisungsbescheid ihm zugewiesenen Aufgabenbereich „Referent Managementsupport“ eingesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung weiter ausgeführt, dass niemand dem Antragsteller angeboten habe, „er könne sich seine Tätigkeit aussuchen“. Im Übrigen würden „Hausmeisterdienste“ oder ähnliche Aufgaben nicht von der VCS, sondern von der STRABAG und dem Bereich GFM, die beide nichts mit der VCS zu tun hätten, durchgeführt. Der Antragsteller verdrehe den Sachverhalt, wenn er behaupte, ihm sei eröffnet worden, er könne sich seine Tätigkeit aussuchen bzw. es sei ihm mitgeteilt worden, dass man beim Facility Management noch jemanden brauche bzw. die Mitarbeiter im mittleren Dienst bräuchten gelegentlich eine Vertretung und er daraus Schlüsse auf die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit ziehe. Da nach dem Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011, die hier alleiniger Prüfungsgegenstand ist, dem Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen wurde – wie oben ausgeführt –, wäre es im Übrigen für den Fall, dass eine Umsetzung der Zuweisungsverfügung bei der VCS tatsächlich ausbliebe, an dem Antragsteller, die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, wie sie die Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ darstellt, gegenüber der DTAG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen. Dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in die Entgeltgruppe T 7 (was nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung den Besoldungsgruppen A 9g bis A... entspricht) sachwidrig wäre und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnte, vermag die Kammer bei der hier vorzunehmenden summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Auch handelt es sich bei der dem Antragsteller konkret zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... um eine höherwertige Tätigkeit, da diese konkrete Tätigkeit nach Angaben der DTAG ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A... entspricht, was für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten eröffnet. So wird er ausweislich der Ausführungen in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Zuweisung zugleich in die Beförderungsliste nach A... aufgenommen. Dass der Antragsteller mithin einen höher bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er ein niedrigeres Statusamt (BesGr. A...) innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (s. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 –, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dass die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ auf einer „Bündelung“ beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten „gebündelt“ bewertet, d.h. zwei oder – wie hier – mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet. Die hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 13 zugeordnete „gebündelte“ Funktion „Referent Managementsupport“ stellt für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 6 CS 10.3055 –, juris, Rdn. 16), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein könnte. Der Einwand des Antragstellers, die Zuweisung verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – (juris) zum sogenannten gebündelten Dienstposten greift nicht durch. Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011, worin über die Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis in der Bundeszollverwaltung nach bundesweiten Beförderungsranglisten entschieden wurde, bereits nicht auf die Zuweisungsfälle nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG übertragen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung § 18 BBesG ausschließlich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG betrachtet, also vor dem Hintergrund, inwieweit bei einem konkreten Beförderungsbegehren der Leistungsgrundsatz verletzt sein könnte, wenn der Beförderungsbewerber auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten tätig ist. Dabei geht es um die Wechselwirkung von § 18 BBesG und Art. 33 Abs. 2 GG. Den Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG hingegen liegt ein vollständig anderer Sachverhalt und vor allem ein nicht vergleichbares Begehren zugrunde. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung geht es um die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des zugewiesenen Beamten. Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 gerade keine Aussage getroffen. Die Kammer folgt hier zur weiteren Begründung den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, dort S. 7 und 8, auf die hiermit verwiesen wird. Ist ein Dienstposten gebündelt bewertet, d.h. mindestens zwei oder auch drei bis vier statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011, a.a.O. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 321/10 –, a.a.O.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 – OVG 6 S 17.11 –, juris, Rdn. 30). Die vom Antragsteller angeführten laufbahnrechtlichen Regelungen, so die Postlaufbahnverordnung (BGBl. I 1995 S. 868) sowie die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (BGBl. I 2004 S. 1287), enthalten keine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibungen und können deshalb für die Frage der Amtsangemessenheit der dem Antragsteller hier zugewiesenen Tätigkeit nicht herangezogen werden. Überdies besteht auch ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an der dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Sie hat in der angegriffenen Zuweisungsverfügung dargelegt, dass das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung darin bestehe, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitsposten in der DTAG ersatzlos weggefallen seien und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar sei, Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften zuzuweisen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die DTAG den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Durch die dauerhafte Zuweisung werde dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen. Das strikte Gebot, Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die DTAG nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG). Sie erweist sich auch insoweit bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Die DTAG hat die von dem Antragsteller gegen die Zuweisung zur VCS nach O... vorgebrachten Gründe persönlicher und gesundheitlicher Art (Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort in O...; gesundheitliche Einschränkungen entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011) geprüft, diese jedoch zu Recht nicht als der Zuweisung entgegenstehend gewertet. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die hier ausnahmsweise dem dienstlichen Interesse an der Zuweisung entgegenstünden, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung sei angesichts der Entfernung zwischen seinem Wohnort O… und seinem Dienstort O... bei täglicher Hin- und Rückfahrt unzumutbar. Das tägliche Pendeln kann der Antragsteller nämlich vermeiden, indem er nach O... umzieht oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Es sind keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers – erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft – bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Auch wurde ihm in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ausdrücklich die Umzugskostenzusage entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ erteilt, weil seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Damit hat die DTAG ihrer Fürsorgepflicht Rechnung getragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris). Soweit der Antragsteller einen Umzug gänzlich ausschließen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 81/11 –, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat bei der Zuweisung auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers berücksichtigt. So wird er entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011 nur in der Tagschicht von 8.00 bis 18.00 Uhr, ohne konflikthaften Kundenkontakt, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, unter Beachtung der fehlenden Flexibilität und Anpassung sowie der Teamfähigkeit und unter Berücksichtigung der psychomentalen Minderbelastbarkeit durch rezidivierende Panikattacken eingesetzt. Soweit der Antragsteller auf fehlende Kenntnisse in seinem neuen Arbeitsgebiet hinweist, hat die Antragsgegnerin in der Zuweisungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass es zu beachten sei, dass Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal übertragenen Dienstpostens geltend machen können. Von ihnen kann vielmehr verlangt werden, dass sie sich kurzfristig auf neue, ihrer Laufbahngruppe zuzurechnenden Aufgabengebiete einstellen, die ihnen vom Dienstherrn zugewiesen werden. Bundesbeamte sind gemäß § 61 Abs. 2 BBG verpflichtet, an den angebotenen Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse teilzunehmen. Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.