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Beschluss

5 ME 321/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, wenn die Begründung des Verwaltungsakts die besonderen Umstände darlegt, aus denen sich ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergibt, und insoweit auf die Verwaltungsaktbegründung verwiesen werden kann (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Bei summarischer Prüfung kann eine dauerhafte Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG vorliegen, wenn eine dauerhafte Eingliederung in eine Organisationseinheit der Tochtergesellschaft und die Übertragung einer dem Statusamt entsprechenden Tätigkeit erkennbar sind. • Die Zuweisung zu einer Tätigkeit mit der Funktionsbezeichnung "Projektmanager" kann amtsangemessen sein, wenn die Tätigkeit hinreichend bestimmt und nach innerbetrieblichen Bewertungsgrundsätzen einer entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet ist. • Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Dienstherrin kann bei Wegfall des bisherigen Arbeitspostens und bestehender Notwendigkeit zur amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten bejaht werden (§ 4 Abs. 4 S.2-3 PostPersRG).
Entscheidungsgründe
Vollziehungsanordnung und dauerhafte Zuweisung an Tochterunternehmen als zulässige Maßnahme • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt, wenn die Begründung des Verwaltungsakts die besonderen Umstände darlegt, aus denen sich ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergibt, und insoweit auf die Verwaltungsaktbegründung verwiesen werden kann (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Bei summarischer Prüfung kann eine dauerhafte Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG vorliegen, wenn eine dauerhafte Eingliederung in eine Organisationseinheit der Tochtergesellschaft und die Übertragung einer dem Statusamt entsprechenden Tätigkeit erkennbar sind. • Die Zuweisung zu einer Tätigkeit mit der Funktionsbezeichnung "Projektmanager" kann amtsangemessen sein, wenn die Tätigkeit hinreichend bestimmt und nach innerbetrieblichen Bewertungsgrundsätzen einer entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnet ist. • Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Dienstherrin kann bei Wegfall des bisherigen Arbeitspostens und bestehender Notwendigkeit zur amtsangemessenen Beschäftigung der Beamten bejaht werden (§ 4 Abs. 4 S.2-3 PostPersRG). Der Antragsteller ist Beamter im gehobenen fernmeldetechnischen Dienst (Technischer Fernmeldeamtmann, A 11 BBesO) bei der Deutschen Telekom AG. Mit Verfügung vom 24.9.2010 wurde ihm dauerhaft und mit sofortiger Vollziehung am Standort B. der Tochtergesellschaft D. die Tätigkeit als Projektmanager (abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis und konkreter Arbeitsposten) zugewiesen. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Die Antragsgegnerin (Dienstherrin) legte Beschwerde ein und verteidigte die Voraussetzungen der Vollziehung sowie die Rechtmäßigkeit und Amtsangemessenheit der Zuweisung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte summarisch insbesondere, ob die Vollziehungsanordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, ob die Zuweisung als dauerhaft im Sinne des PostPersRG anzusehen ist und ob die Tätigkeit dem statusrechtlichen Amt des Antragstellers entspricht. • Begründung der Vollziehungsanordnung: Die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind erfüllt. Soweit die Voraussetzungen der Zuweisung (dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse nach § 4 Abs.4 S.2-3 PostPersRG) die Anordnung der sofortigen Vollziehung tragen, kann auf die Begründung des Verwaltungsakts Bezug genommen werden; die Behörde hat substantiiert dargelegt, warum das Abwarten unzumutbar wäre. • Summarische Rechtmäßigkeitsprüfung der Zuweisung: Bei summarischer Prüfung ist die Zuweisung rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs.4 S.2-3 PostPersRG, wonach bei dringendem betrieblichen Interesse und Zumutbarkeit eine dauerhafte Zuweisung ohne Zustimmung möglich ist. • Dauerhaftigkeit und Bestimmtheit: Die Verfügung begründet sowohl ein abstraktes Tätigkeitsfeld als auch einen konkreten Arbeitsposten als dauerhaft. Die Angaben der Antragsgegnerin zur Organisationsstruktur, zur Projektlage (Megaplan) und zur Möglichkeit der dauerhaften Beschäftigung sind schlüssig und werden nicht in Zweifel gezogen. • Amtsangemessenheit: Die dem Arbeitsposten zugedachte Bewertung (Entgeltgruppe T7, Äquivalenz zu A12 BBesO) und die gebündelte Bewertung mehrerer Ämter der gleichen Laufbahngruppe ergeben, dass die Tätigkeit amtsangemessen ist. Auch spezielle Laufbahnregelungen (LAPO CFt) stehen dem nicht entgegen, weil die unternehmensinternen Anforderungen berücksichtigt wurden. • Dringendes betriebliches Interesse: Das dringende Interesse der Dienstherrin folgt daraus, dass der bisherige Arbeitsposten des Antragstellers weggefallen ist und die Dienstherrin verpflichtet ist, die weiter alimentierten Beamten amtsangemessen zu beschäftigen; dies stützt die Zulässigkeit der dauerhaften Zuweisung. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzulehnen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, weil die Verfügung substantiiert darlegt, weshalb im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht. Bei summarischer Prüfung ist die dauerhafte Zuweisung des Antragstellers an die Tochtergesellschaft D. als Projektmanager rechtmäßig, ausreichend bestimmt und amtsangemessen im Sinne von § 4 Abs. 4 S.2-3 PostPersRG sowie den statusrechtlichen Vorgaben (Art.33 Abs.5 GG, §18 BBesG) entsprechend. Die Dienstherrin hat ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse glaubhaft gemacht, und es bestehen keine erkennbaren Bedenken gegen die innerbetriebliche Bewertung des Dienstpostens; daher ist der Antragsteller vorläufig nicht gegen die Zuweisung zu schützen.